Urteil des OLG Köln vom 03.01.2003

OLG Köln: helm, gestaltung, hersteller, herkunft, stand der technik, verwechslungsgefahr, markt, form, sicherheit, im bewusstsein

Oberlandesgericht Köln, 6 U 90/02
Datum:
03.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 90/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 66/01
Tenor:
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.04.2002 verkündete
Urteil
der 31. Zivilkammer der Landgerichts Köln - 31 O 636/01 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu
tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme
abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellende
Sicherheit in Form der schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und
unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld zu bewirken.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
I.
2
Die Klägerin befasst sich mit der Produktion von Helmen, die im Reitsport zum Schutz
des Reiters vor sturzbedingten Kopfverletzungen Verwendung finden. Sie behauptet,
Herstellerin des als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Reithelms zu sein, der ihrer
Behauptung nach bereits seit Februar 2001 in Deutschland durch die Fa. P. Reitmoden
B. GmbH & Co KG unter der Bezeichnung "G.." in den Verkehr gebracht worden sei und
das dort bereits seit 1998 vertriebene Modell in der Ausführung gemäß Anlage B 8
abgelöst habe. Die Beklagte, ein sich mit dem Handel von Reitsportartikeln
befassendes Unternehmen, welches u.a. per Versandhandel Sportgeschäfte, angeblich
aber auch Endverbraucher beliefert, präsentierte Ende August 2000 auf der in Köln
veranstalteten internationalen Reitmesse SPOGA einen mit "D." gekennzeichneten
Reithelm in der aus der Anlage K 3 zu den Akten gereichten Aufmachung. Dieser Helm
ist Gegenstand der wettbewerblichen Beanstandung der Klägerin, die hierin eine
nahezu identische Nachahmung des G..-Reithelms sieht, deren Vertrieb sich als eine
nach Maßgabe von § 1 UWG unter den Aspekten der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung, der Rufausbeutung und -beeinträchtigung sowie der Behinderung
unlautere Verhaltensweise darstelle.
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Die Klägerin hat behauptet, die von ihr hergestellten G.-Reithelme seien von hoher
wettbewerblicher Eigenart. Die diese begründenden Merkmale erfüllten zwar
überwiegend eine technische Funktion. Diese gebe jedoch gerade die bei der
Gestaltung ihres Reithelms gefundene Form nicht vor; das wettbewerbliche Umfeld
belege vielmehr, dass dieselbe technische Funktion auch in anderen Formgebungen
gleichermaßen umgesetzt werden könne. Der von der Beklagten u. a. auch an
Endverbraucher vertriebene D.-Reithelm übernehme daher ohne zwingenden Grund die
Formgestaltung des G.-Helms und sei zudem auch von schlechterer Qualität.
4
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass die technischen Anforderungen an
einen Reithelm dessen Aussehen weitgehend vorgäben, was namentlich für den in der
Frontpartie des Helm angebrachten Lüftungskanal gelte. Im übrigen weiche das
Aussehen des D.-Reithelms hinreichend von dem G.-Helm ab, um der Gefahr
betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken; die Vornahme
weitergehender Abweichungen bei der Gestaltung des D.-Reithelms könne dessen
Hersteller nicht abverlangt werden. Es treffe auch nicht zu, dass der D.-Helm eine
schlechtere Qualität als das Klageprodukt aufweise.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte entsprechend den
erstinstanzlichen Klageanträgen aus § 1 UWG unter dem Aspekt der vermeidbaren
betrieblichen Herkunftstäuschung zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie ihre
Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Der von der Beklagten vertriebene D.-
Reithelm stelle sich als nahezu identische ("quasiidentische") Nachahmung des G.-
Reithelms in den dessen wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen dar, was
die Gefahr unmittelbarer, jedenfalls aber mittelbarer Verwechslungen eines
beachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs begründe. Bei der Gestaltung des D.-
Helms seien nicht die zumutbaren und abzuverlangenden Maßnahmen ergriffen
worden, um dieser Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Die beklagtenseits
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eingewandten technischen Anforderungen an die Funktionalität eines Reithelms
stünden dieser Wertung nicht entgegen. Denn die in Frage stehenden technischen
Funktionen bedingten nicht gerade die für die Gestaltung des Klagehelms gewählte
optische Ausdrucksform; das gelte namentlich für den mittig in der Frontpartie des
Helms eingesetzten Lüftungskanal bzw. - streifen, der bei dem D.-Reithelm auch unter
Verwendung anderer Materialien und Farben in einer sich von der Gestaltung des
Klagemodells deutlicher entfernenden Weise hätte ausgeführt werden können.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung wendet die Beklagte ein, dass das
Landgericht bei seiner Würdigung eine unzutreffende Ausführung des klägerischen G.-
Helms zugrundegelegt habe. Denn der als Anlage K 1 vorgelegte Reithelm, dessen den
Lüftungskanal überspannender Querriegel - wie unstreitig ist - das Logo "G.." in
silberfarbigen Buchstaben trage, sei erst seit August 2002, mithin nach der
Markteinführung des streitbefangenen D.-Reithelms, auf den deutschen Markt gelangt
(Bl. 348 d.A.). Seit 1998 und auch heute noch auf dem deutschen Markt angeboten
werde vielmehr der als Anlage B 8 zu den Akten gereichte G.-Reithelm, in dessen in
schwarzem Material gehaltenen Querriegel das vorstehende Logo ohne jegliche farbige
Absetzung eingeprägt sei. Bei der erstmals im Jahre 2001 im Inland in den Verkehr
gebrachten Version eines G. Helms, bei welcher auf dem Querriegel das Logo "G.." in
silberner Schrift hervorgehoben sei, handele es sich um das als Anlage B 9 zu den
Akten gereichte Modell, bei dem der Lüftungskanal eine andere Farbe als der Körper
des Reithelms aufweise (Bl. 348/355 d.A.), sowie ferner um das Modell "T." gemäß
Anlage B 12. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil überdies die
wettbewerbliche Eigenart des G.-Reithelms, dessen Hersteller nicht die Klägerin,
sondern die italienische Firma L. sei, unzutreffend eingeordnet. Denn schon im Februar
2000 - zu dem Zeitpunkt, in dem sie, die Beklagte, erstmals mit dem D.-Reithelm auf den
deutschen Markt getreten sei (Bl. 351 d.A.) - habe es zahlreiche Reithelme dritter
Produktion gegeben, welche gleiche oder ähnliche Gestaltungsmerkmale wie der G.-
Reithelm aufgewiesen hätten.
7
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht mit zutreffender
Begründung die Voraussetzungen einer vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung bejaht habe, die das Inverkehrbringen des D.-Helms als unlauter
qualifizieren lasse. Dieser Wertung liege auch das "richtige" Modell des G.-Helms
zugrunde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass sie, die Klägerin, den Klagehelm in
der streitbefangenen Aufmachung nicht vertrieben habe und/oder vertreibe. Zwar habe
sie zunächst nur ein Modell auf den deutschen Markt gebracht, bei dem das G.-Logo auf
dem Queriegel nicht - wie bei dem Klagemodell gemäß Anlage K 1 - in silberfarbiger
Schrift aufgebracht sei; ab Februar 2001 habe sie jedoch nur noch die neue Version des
G.-Helm produziert. Sie habe im Prozess den Helm vorgelegt, den sie im Zeitpunkt der
Klageerhebung auf dem deutschen Markt vertrieben habe und auch heute noch
vertreibe.
8
II.
9
Die in formeller Hinsicht einwandfreie, insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat
in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der
angefochtenen Entscheidung.
10
Die darin titulierten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem der ausdrücklich
vorgebrachten oder nach ihren sonstigen Darlegungen in Betracht zu ziehenden
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wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte zu.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin Herstellerin des streitbefangenen G.-
Reithelms ist und sie daher für die nach den Grundsätzen des ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen geltend gemachten
Ansprüche aktivlegitimiert ist (vgl. BGH GRUR 1991, 223/224 - "Finnischer Schmuck"-;
ders. GRUR 1988, 620/621 -"Vespa Roller"-; Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rdn.
491/492 m. w. N.). Es bedarf ebenfalls nicht der Feststellung, ob der G.-Reithelm in der
Ausstattung gemäß Anlage K 1 - also mit silberfarben abgesetztem Logo auf dem
Querriegel und schwarzglänzender Abdeckung des in die Frontpartie des Helmkörpers
eingesetzten Lüftungskanals - bereits seit Februar 2001 auf dem deutschen Markt
präsent ist und ob die Klägerin mit diesem Modell an die frühere Marktpräsenz des seit
1998 vertriebenen Vorgängermodells (Anlage B 8) mit dem in einheitlichem Schwarz
gehaltenen Querriegel anknüpfen kann, so dass sie insoweit bereits vor dem D.-
Reithelm in der beanstandeten Gestaltung auf dem Markt präsent war, dieser sich daher
im Verkehr überhaupt als "Nachahmung" des D..-Modells in der streitbefangenen
Ausstattung darstellen konnte. Nur am Rande sei daher ausgeführt, dass das
Landgericht entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht den als Anlage K 1 zur
Akte gereichten G.-Reithelm seiner Beurteilung zugrundegelegt hat; denn die Klägerin
begehrt mit ihrer Klage ausdrücklich für eben dieses Modell eines G.-Reithelms
wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz, so dass gerade dieses Modell den
Streitgegenstand bestimmt. Das Bestreiten der früheren Marktpräsenz dieses Modells
bzw. die damit angesprochene "Prioritätsfrage" ist zwar für die materielle Prüfung der
hier zu beurteilenden Unlauterkeitstatbestände, wie etwa des Bestehens einer
Verwechslungsgefahr bzw. für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob sich das
beanstandete Modell als "Nachahmung" darstellt, welche den Verkehr in bezug auf die
durch die Marktpräsenz eines anderen Erzeugnisses etwa bereits hervorgerufene
betriebliche Herkunftsvorstellung zu irritieren vermag. Der dargestellten Problemlage
kommt jedoch deshalb keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, weil sich die
Klägerin mit ihren Klagebegehren selbst dann nicht durchzusetzen vermag, wenn man
unterstellt, dass das streitgegenständliche Modell eines G.-Reithelms in der Ausstattung
gemäß Anlage K 1 bereits vor dem in Frage stehenden D.-Reithelm - in zudem
beachtlichem Umfang - im Inland im Verkehr präsent war und weiterhin ist. Denn der
gegenüber dem Inverkehrbringen des D.-Reithelms vorgebrachte wettbewerbliche
Unlauterkeitsvorwurf scheitert unabhängig davon jedenfalls wegen des Fehlens der
sonstigen Anforderungen eines nach den danach maßgeblichen Kriterien
wettbewerbswidrigen Verhaltens.
12
1.
13
Der Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung trägt die
Klagebegehren entgegen der Auffassung der Klägerin und des diesem Standpunkt
beitretenden Landgerichts nicht.
14
Danach verhält sich wettbewerbswidrig, wer durch das Inverkehrbringen von
Nachahmungen eines Erzeugnisses von wettbewerblicher Eigenart im angesprochenen
Verkehr die Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen begründet, die bei Vornahme
zumutbarer - jedoch unterlassener - Maßnahmen vermieden werden kann. Dabei
besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart des
Erzeugnisses, dessen Gestaltung übernommen worden ist, der Art und Intensität der
Übernahme sowie schließlich den Anforderungen, die an die Vermeidbarkeit der
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betrieblichen Herkunftstäuschung bzw. die Zumutbarkeit der Vornahme von
betrieblichen Herkunftsverwechslungen entgegenwirkenden Maßnahmen zu stellen
sind. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je stärker der Grad der Übernahme ist,
desto geringer sind die Anforderungen an die Umstände, welche die Herbeiführung
einer betrieblichen Herkunftsverwechslung als vermeidbar einordnen L.sen (BGH WRP
2002, 1058/1062 -"Blendsegel"-; ders. WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders.
WRP 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-; ders. WRP 2001, 1294/1298 -"Laubhefter"-;
ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -
"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1999, 751/752 -"Güllepumpen" - jeweils mit weiteren
Nachweisen). Der anhand dieser Maßstäbe vorzunehmenden wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung der Nachahmung eines Erzeugnisses unterliegen dabei gleichermaßen
Produkte technischer wie auch nichttechnischer Art. Die Beurteilung des Nachbaus
eines technischen oder zumindest technische Funktionen erfüllenden Produkts hat
dabei indessen sowohl bei der Festlegung der wettbewerblichen Eigenart der äußeren
Gestaltung des Produkts, für welches Schutz beansprucht wird, als auch bei der
Begutachtung der Umstände, welche die wettbewerbliche Unlauterkeit der Übernahme -
hier also den Vorwurf der "Vermeidbarkeit" der betrieblichen Herkunftstäuschung -
begründen sollen, den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus dem
Grundsatz der Freiheit und Freihaltebedürftigkeit des Standes der Technik und der
technischen Lehre ergeben. Technisch notwendige Merkmale, also solche, die aus
technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden
müssen und die daher auch eine bestimmte äußere Gestaltungsform vorgeben, sind
nicht geeignet, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH a.a.O.). Das gilt zwar
nicht bei solchen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich
wählbar und austauschbar sind. Diese können die wettbewerbliche Eigenart begründen.
Ist dies der Fall, so kann ihre Übernahme gleichwohl grundsätzlich dann nicht als
wettbewerblich unlauter angesehen werden, wenn in diesen Merkmalen - mit Blick auf
das Freihaltebedürfnis der Technik und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks
und der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - die angemessene
Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (vgl. BGH a.a.O. sowie jeweils GRUR
1996, 210/211 -"Vakuumpumpen"-; GRUR 198, 517/519 -"Rollhocker"-; BGHZ 125/128 f
-"Pulverbehälter"-). Das schließt es zwar nicht aus, den Vertrieb eines nachgeahmten
Erzeugnisses, dessen wettbewerbliche Eigenart sich aus technisch-funktionalen
Merkmalen ergibt, dann als wettbewerbswidrig einzuordnen, wenn ein hinreichend
großer Spielraum für Abweichungen besteht und diese dem Nachahmer bzw.
demjenigen, der die Nachahmung in den Verkehr bringt, unter Beachtung der
vorstehend dargestellten Aspekte zumutbar und daher abzuverlangen sind. Hat der
Hersteller des nachgeahmten Produkts bzw. dessen Vertreiber indessen die ihm nach
diesen Maßstäben zumutbaren und ihm daher abzufordernden Maßnahmen ergriffen,
um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken, muss eine
gleichwohl noch verbleibende Verwechslungsgefahr hingenommen werden (BGH WRP
2002, 207/210 - Noppenbahnen"-; ders. GRUR 2001, 251/254 -
"Messerkennzeichnung"-). So liegt der Fall hier.
a)
16
Soweit das Landgericht die wettbewerbliche Eigenart des streitgegenständlichen G.-
Reithelms bejaht hat, ist dem allerdings zu folgen.
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Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass bestimmte Merkmale des
Erzeugnisses oder dessen konkrete Ausgestaltung geeignet sind, die interessierten
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Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen
(std. Rspr.; vgl. BGH WRP 2002, 1054/1056 -"Bremszangen"-; ders. GRUR 2002, 86/89
f -"Laubhefter"-, jeweils m. w. N.). Dem G.-Reithelm in der Ausstattung gemäß Anlage K
1 ist nach diesen Kriterien die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zuzubilligen.
Dieser Helm weist Gestaltungsmerkmale auf, die von Hause aus geeignet sind, auf die
betriebliche Herkunft hinzuweisen.
Entgegen dem von der Klägerin verfochtenen Standpunkt ist allerdings die dickwandige
"beulige" Form des Grundkörpers des G.-Reithelms kein Merkmal, welches die
wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts mitzubegründen vermag. Das genannte,
das äußere Erscheinungsbild des Reithelms mitbeeinflussende Element ist vielmehr
weder für sich genommen noch in Verbindung mit anderen Gestaltungsmerkmalen
geeignet, im angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen.
Der Blick auf das von der Klägerin selbst präsentierte wettbewerbliche Umfeld belegt
nähmlich, dass die Form des Grundkörpers ihres Helms ebenso von zahlreichen
anderen Herstellern als Basis der Gestaltung eines Reithelms verwendet wird. Dies
demonstrieren beispielhaft die Abbildungen u.a. der Modelle "Wembley World Safety"
(Bl. 72 f d.A), "Felix Bühler-Sicherheitsreithelm" (Bl. 75 d.A.), "Penta Champion Ultra"
(Bl. 84 d.A.) sowie "E. S." und "E. S." der Fa. C. (Bl. 85 f d.A.), für deren Grundform
sämtlich - wie bei dem Klagemodell - ein dickwandige "beulige" Form der Helmschale
bzw. des Grundkörpers für die Gestaltung eines Reithelms gewählt wurde. Diese von
anderen Herstellern gleichermaßen als Basis des Designs eines um sonstige
individuelle gestalterische Zutaten angereicherten Reithelms verwendete Grundform
kann insoweit als "abgegriffen" bezeichnet werden; sie ist daher weder für sich allein
noch in der Zusammenstellung mit anderen Merkmalen der Gestaltung eines Reithelms
geeignet, die Vorstellungen des Verkehrs über die betriebliche Herkunft eines solcherart
geformten Produkts zu beeinflussen.
19
Im Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang das Material
des G.-Helmkörpers nennt. Da das Material der stoffbezogenen Helmschale als solches
nicht sichtbar ist und daher das äußere Erscheinungsbild des im wesentlichen
stoffbezogenen Helms nicht mitbestimmt, vermag es die nur durch äußerlich für den
Verkehr sichtbare Gestaltungsmerkmale begründbare wettbewerbliche Eigenart (vgl.
BGH a.a.O., -"Bremszangen"- und -"Güllepumpen"-) nicht zu beeinflussen.
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Die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen G.-Reithelms ergibt sich danach
vielmehr maßgeblich aus dem mittig in die Frontpartie des Helmkörpers gesetzten, den
sog. "Lüftungskanal" überdeckenden, bis zum Scheitelpunkt der Helmwölbung
gezogenen Streifen. Da dieser Streifen zwar in der nämlichen Farbe wie der sonstige
velour- bzw. samtartige, daher matt wirkende Stoffbezug des Helmkörpers, jedoch in
hochglänzendem, mit grobstrukturiertem Gewebe unterlegten Material gehalten ist, wird
durch das auf diese Weise hervorgerufene Wechselspiel von matten und poliert
wirkenden Flächen eine optische Unterteilung der gesamten Frontpartie des
Helmkörpers bewirkt, die dessen im übrigen massig-massive Anmutung abmildert.
Diese die Frontpartie unterteilende Wirkung wird verstärkt durch den Umstand, dass das
die hochglänzende Oberfläche des Mittelstreifens unterlegende Gewebe eine grobe,
würfelartige Struktur von Kette- und Schussfäden aufweist, die eine nahezu plastische
Optik hervorruft und den Streifen noch stärker von der sonstigen samtartigen
Helmoberfläche absetzt. Ein weiteres, die wettbewerbliche Eigenart des äußeren
Erscheinungsbildes des G.-Helms mitbestimmendes Merkmal stellt die Gestaltung des
oberen, eine Belüftungsöffnung aufweisenden Abschlusses des im übrigen flach in den
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Helmkörper eingelassenen und mit dessen Kontur abschließenden Lüftungskanals dar:
Dieser weist eine Wölbung auf, welche den Eindruck des für die klassische
Reitkappenform typischen "Doms" ("oberer Knopf") hervorruft und einen optischen
Anklang an eben diese Ursprungsform der Kopfbedeckung eines Reiters und damit
einen Bezug zur gestalterischen Herkunft des in Frage stehenden Modells eines
Reithelms herstellt. Als gestalterisches, die herkunftshinweisende Funktion des Designs
des G.-Helms beeinflussendes Element kommt der unmittelbar über dem Schirm des
Helms angebrachte, sich quer über den vorbezeichneten Streifen bzw. Lüftungskanal
spannende, die Form eines langgestreckten Ovals aufweisende Riegel hinzu, auf dem
die Bezeichnung "G.." angebracht ist und der in der optischen Wirkung den erwähnten
Streifen verkürzt. Was die "Farbigkeit" des auf dem Querriegel angebrachten Schriftzugs
angeht, so vermag dieser indessen die wettbewerbliche Eigenart nicht mitzubegründen.
Die silberfarbige Absetzung der Bezeichnung "G.." auf dem Querriegel wirkt sich zwar
durchaus auf das Erscheinungsbild der Frontpartie des Helms aus, die dadurch
zusätzlich optisch unterbrochen und insgesamt "unruhiger" als bei einem durchweg in
Schwarz gehaltenen, mit dem sonstigen Hintergrund optisch verschmelzenden
Querriegel wirkt. Dass der Verkehr indessen in der Silberfarbigkeit des Schriftzugs und
nicht etwa in der dadurch deutlich(er) sichtbar gemachten Bezeichnung selbst einen
gestalterischen Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus einem bestimmten Betrieb
erblicken kann, ist selbst dann nicht zu erkennen, wenn es zutreffen sollte, dass - wie
die Klägerin das behauptet - der angesprochene Verkehr bisher bei Reithelmen nicht an
die äußerlich sichtbare Hervorhebung von Marken und sonstigen Herstellerkennzeichen
gewöhnt war. Als ein die wettbewerbliche Eigenart ebenfalls mitbegründendes
optisches Gestaltungsmerkmal ist schließlich die konkrete Ausbildung des unmittelbar
an den rückwärtigen unteren Rand des Helmkörpers gesetzten Nackenschutzes aus
flexiblem Material zu nennen, der die optische Kontur des festen Helmkörpers scheinbar
nahtlos fortsetzt und damit der Gesamtform insgesamt den Eindruck einer auch die
Nackenpartie einbeziehenden durchgehenden Gestaltung "wie aus einem Guss"
verleiht. Soweit die Klägerin jedoch darauf hinweist, dass der Nackenschutz angeblich
nahtlos in den Befestigungsriemen des Helms übergehe, ist das an dem vorgelegten
Klagemodell nicht nachzuvollziehen. Dort ist der Nackenschutz zwar nahtlos mit den
seitlich angebrachten dreieckigen Aussparungen für die Ohren verbunden. Der
Befestigungsriemen ist jedoch - zudem in anderem Material - mittels eines deutlichen
Ansatzes von dem vorbezeichneten Nackenschutz optisch getrennt.
Die aufgezeigten Merkmale, welche in ihrer Kombination die wettbewerbliche Eigenart
des klägerischen Reithelms begründen, sind dabei zwar sämtlich technisch bedingt.
Denn sie dienen der technischen Umsetzung sowohl von Komfortfunktionen, nämlich
der dem Tragekomfort dienenden ausreichenden Belüftung und Kühlung, als auch von
Aspekten der Sicherheit des Sitzes des Reithelms und damit dessen Schutzfunktion.
Dass die genannten Funktionen indessen gerade die hier zu beurteilende Gestaltung
zwingend vorgeben, daher von der technischen Notwendigkeit der beurteilten
Gestaltungsform des klägerischen G.-Reithelms auszugehen wäre, ist selbst nach dem
Vortrag der Beklagten nicht festzustellen, die einräumt, dass es sich u.a. bei dem
"Lüftungskanal" zwar um eine technisch sinnvolle und zweckmäßige, der Funktionalität
eines Reithelms angemessen Rechnung tragende Lösung handelt, die jedoch lediglich
eine unter mehreren willkürlich wählbaren Ausführungsformen darstellt, wie die
ausreichende Belüftung eines Reithelms bewerkstelligt werden kann (Bl. 223, 344 d.A.).
Etwas anderes lässt sich auch dem von der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten
Parteigutachen des Prof. Dr.-Ing. C. K. nicht entnehmen (Bl. 257 ff d.A.), wonach
"wesentliche funktionale und produktionstechnische Gründe sowie Sicherheitsaspekte"
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für die Gestaltung eines Reithelms mit "...im Vorderteil eingesetztem Mittelstreifen"
sprechen (Bl. 262 d.A.). Dass ein derartiger Lüftungskanal bzw. -streifen eine zur
Umsetzung dieser Aspekte zwingend vorgegebene und daher im Sinne der
vorstehenden Definition notwendige Gestaltungsform sei, lässt sich dem nicht
entnehmen. Die Produkte des wettbewerblichen Umfelds belegen vielmehr eine Vielfalt
der Formensprache und einen Fundus willkürlich wählbarer gestalterischer
Ausdrucksmöglichkeiten, die ebenso wie das konkrete Design des G.-Reithelms die
technischen Belange der Belüftung und Sicherheit angemessen umsetzen. Neben den
oben bereits erwähnten Modellen "W. W. S.", "F. B.-Sicherheitsreithelm", "P. C. U."
sowie "E. S." und "E. S." demonstrieren dies die Helme der Wettbewerber C. "A. E." und
"Y." sowie C. "W." und "R. Matt" und schließlich P. "C." und "E." , wie sie in der
vergleichenden Produktgegenüberstellung der Zeitschrift "Reitsport-Markt" Heft 10/2001
gemäß Anlage B 6 (Bl. 224 ff d.A.) abgebildet sind. Auch diese sich in ihrem äußeren
Erscheinungsbild deutlich von dem hier fraglichen Klagemodell unterscheidenden
Helme setzen ausweislich des dort vorgenommenen, u.a. den streitbefangenen D.-
Reithelm sowie einen G.-Reithelm einbeziehenden Produktvergleichs in
angemessenem Umfang die funktionalen Aspekte der Sicherheit und des Tragekomforts
- konkret der ausreichenden Luftzirkulation - um. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich
des oberhalb des Schirms angebrachten, den vorbezeichneten Lüftungsstreifen
überspannenden Querriegels. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung
zwar dargelegt, der Querriegel sei deshalb "notwendig", um die durch den Einschnitt
des Lüftungskanals in den Helmkörper entstandenen "offenen Ecken" miteinander zu
verbinden und auf diese Weise wieder eine gewisse statische Stabilität der durch den
Einschnitt für den Lüftungskanal u.a. im Randbereich geöffneten Helmschale
herzustellen. Indessen ist auch hier nicht ersichtlich, dass der dargestellte, die
Sicherheit und Schutzfunktion des Reithelms betreffende Aspekt der Stabilität gerade
die hier zu beurteilende gestalterische Umsetzung mit Hilfe eines Querriegels vorgibt
und nicht etwa durch andere Maßnahmen gleichermaßen bewerkstelligt werden kann,
die ein äußerlich anderes Erscheinungsbild ergeben, wie dies beispielsweise bei einer
auf der Innenseite der Helmschale angebrachten Verbindung der Fall wäre.
Handelt es sich bei den oben aufgezeigten, auch der Umsetzung technischer
Funktionen eines Reithelms dienenden Merkmalen aus den dargestellten Gründen
insgesamt um als solche willkürlich wählbare gestalterische Ausführungsformen, so
vermögen sie die Individualität des klägerischen Reithelms zu begründen und ist
dessen durch sie begründeter konkreter Ausgestaltung die Eignung inhärent, auf die
betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen.
23
Mit Blick auf die oben erwähnten sonstigen Gestaltungsformen des wettbewerblichen
Umfelds, die sämtlich keinen wie hier gestalteten Lüftungskanal aufweisen und auch für
die Gestaltung der Nackenpartie eine abweichende Ausführung gewählt haben, ist
diese dem Klageprodukt von Hause aus zuzubilligende wettbewerbliche Eigenart zwar
als überdurchschnittlich einzuordnen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Grad
der wettbewerblichen Eigenart indessen nicht noch zusätzlich durch eine hohe
Bekanntheit gesteigert. Die von der Klägerin vorgetragenen Verkaufszahlen sowie die
durch Abbildungen in Fachpublikationen (vgl. Anlagen K 8, K 9, K 12 bis K 15) belegte
Publizität des G.-Helms belegen nicht eine solche Marktpräsenz des Produkts, dass
dessen äußeres Erscheinungsbild in einem solchen Ausmaß im Bewusstsein des
angesprochenen Verkehrs verankert ist, dass ihm in erhöhtem Maß eine
herkunftshinweisende Funktion zukommt. Denn auch wenn der G.-Helm in den
erwähnten Publikationen teilweise einzeln als Bestandteil der Ausrüstung eines Reiters
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erkennbar ist, so wird er doch zu einem erheblichen Teil neben anderen Reithelmen
abgebildet. Dass daher gerade die Gestaltung des G.-Reithelms eine gesteigerte
Bekanntheit und damit zusätzlich erhöhte Eignung erlangt hätte, auf die betriebliche
Herkunft hinzuweisen, ist nicht ersichtlich.
Die wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts ist andererseits aber auch nicht durch
Gestaltungsformen des wettbewerblichen Umfelds beeinträchtigt bzw. gemindert. Die
von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Reithelme "V." und "S. P."
der italienischen Fa. L., die mindestens seit dem Jahr 2002 auf dem deutschen Markt
vorhanden seien, sehen, soweit deren äußere Erscheinungsbilder aus den Abbildungen
in der Anlage B 11 (dort S. 46) erkennbar sind, völlig anders aus. Gleiches gilt für die
von der Beklagten weiter angeführten Modelle "W." und "P." der Fa. C. GmbH und "S."
der Fa. Reitsport W., soweit deren konkretes Aussehen den vorgelegten Abbildungen
entnommen werden kann (vgl. Bl. 179/189 d.A.). Was das von der britischen Fa. I. (I. R.
H.) produzierte und von der Fa. W. angeblich auch nach Deutschland vertriebene, im
Sept. 2000 auf der SPOGA in Köln präsentierte Modell # 1067 angeht, gilt im Ergebnis
Gleiches. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei diesem Modell eines Reithelms
um dasjenige handelt, auf welches sich die von der Fa. W. Ltd. am 23.03.2001
gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß
Anlage K 19 (Bl. 130 ff d.A.) bezieht. Denn mangels Darlegung konkreter, auf
Deutschland bezogener Absatzzahlen (vgl. Bl. 368 d.A., 3. Absatz) ist nicht ersichtlich,
dass dieser Helm in Deutschland eine Marktpräsenz erreicht hat, die geeignet ist, auf
die Vorstellung des Verkehrs betreffend die Gestaltung eines Reithelms einzuwirken.
Aus diesem Grund ist auch der weiter angeführte, unter der Bezeichnung "J."
vertriebene Helm gemäß Anlage B 23 unbeachtlich, der angeblich mit dem von der Fa.
W. zur Unterlassung erklärten Modell eines Reithelm identisch sein soll, gleichwohl
(bisher) unbeanstandet (nunmehr) von der Fa. "J. T." auch nach Deutschland vertrieben
werde. Auch insoweit sind konkrete Absatzzahlen betreffend den deutschen Markt nicht
vorgetragen. Was den von der Fa. R. K. Pferdesport seit dem 01.01.2002 in Deutschland
angebotenen und vertriebenen H.-Reithelm (Anlage B 10) angeht, so spricht zwar der
Umstand, dass er in einen von der Fachzeitschrift "Cavallo" durchgeführten Test (vgl.
Anlage B 11 - dort S. 44 ff/46) einbezogen worden ist, dafür, dass er in Deutschland eine
gewisse Marktpräsenz erreicht hat. Unabhängig davon, dass dieser Helm hinsichtlich
der Gestaltung des auf der oberen Mitte platzierten "Doms" sowie des Schildes von dem
Klagemodell abweicht, ist indessen nicht ersichtlich, dass er seit der Aufnahme der
Vertriebsbemühungen der Fa. K. Reitsport bereits eine solche Marktpräsenz erlangt hat,
welche die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Reithelms zu beeinflussen
vermag. Allein die erwähnte Abbildung in der erwähnten Fachzeitschrift bewirkt ein
solches Maß an Publizität der Gestaltungsform nicht.
25
b)
26
Die angegriffene Gestaltung des D.-Reithelms ist derjenigen des Klagemodells in den
dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmalen weiter auch in einem
Maße ähnlich, dass die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen besteht.
27
aa)
28
Der Reithelm der Beklagten weist wie der G.-Helm einen mittig in die Frontpartie
eingesetzten Lüftungskanal auf, dessen hochglänzende, mit einem Gewebe unterlegte
Oberfläche sich von dem samtartigen Material des sonstigen Helmkörpers abhebt; die
29
Struktur dieses Gewebes ist ebenfalls in einer plastisch anmutenden Art gewirkt. Auch
der Querriegel spannt sich am unteren Rand der Helmschale unmittelbar oberhalb des
Schirms über den Lüftungskanal und gleicht daher insoweit dem Klagemodell. Der aus
flexiblem Material gehaltene Nackenschutz ist als solcher wie bei dem Klagemodell
geformt und unmittelbar an den hinteren unteren Helmrand angesetzt. Zwar weist der D.-
Helm in seinem Design auch Abweichungen, namentlich den bei dem
streitgegenständlichen G.-Helm völlig fehlenden silberfarbigen, mittig auf den
Lüftungskanal aufgesetzten Reflektorstreifen, sowie eine zusätzlich im Lüftungskanal
angebrachte, eine weitere Lüftungsöffnung enthaltende Wölbung und schließlich einen
anders gestalteten Herstellerhinweis auf. Der durch die aufgezeigten
Übereinstimmungen des äußeren Erscheinungsbildes hervorgerufene maßgebliche
Gesamteindruck ergibt jedoch einen solchen Grad der Ähnlichkeit, dass bei einem nicht
unerheblichen Teil der angesprochenen Adressaten die Gefahr einer Täuschung über
die betriebliche Herkunft nicht ausgeschlossen werden kann.
bb)
30
Allerdings scheidet die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen bei den von
beiden Parteien gleichermaßen (auch) angesprochenen gewerblichen Kunden, nämlich
bei den von ihnen jeweils belieferten Fachhändlern, aus: Diesem Adressatenkreis ist
bereits nach dem jeweiligen Bestellvorgang bekannt, bei welchem konkreten Hersteller
oder Großhändler er die zudem mit dem jeweiligen Herstellerkennzeichen
ausgestatteten Produkte bezieht. Auch wird den ihm zugehörigen Personen als
Fachpublikum eine solches Marktwissen zugeschrieben werden können, dass sie
Kenntnis des Umstandes haben, dass die Klägerin ihre Produkte in Deutschland
exklusiv über die Fa. P. Reitmoden B. GmbH & Co KG vertreibt. Sie werden überdies
die von ihnen für die Aufnahme in ihr Sortiment in Betracht zu ziehenden Produkte einer
genaueren Betrachtung unterziehen und sich deren Gestaltung mit besonderer
Aufmerksamkeit widmen, daher zwanglos auf die oben beschriebenen Abweichungen
stoßen. Vor diesem Hintergrund wird der Einzelhandel weder der Gefahr unmittelbarer
Produktverwechslungen erliegen noch annehmen, dass es sich bei dem deutlich mit
"D." - der Bezeichnung eines Konkurrenten - gekennzeichneten Produkt der Beklagten
um eine aus der gleichen Herkunftsstätte stammende Abwandlung des G.-Klagemodells
handelt, so dass auch die Gefahr mittelbarer Verwechslungen, konkret die Zurechnung
des D.-Reithelms zur selben Herkunftsstätte wie der G.-Helm, ausscheidet. Letzteres gilt
ebenfalls hinsichtlich der Gefahr von Verwechslungen im weiteren Sinne, nämlich der
Besorgnis, dass ein mehr als nur unerheblicher Teil der Fachhändler wegen der
Ähnlichkeit der in Frage stehenden, als verschieden erkannten Produkte, auf das
Bestehen organisatorischer oder wirtschaftlicher Verbindungen - beispielsweise
lizenzrechtlicher Art - zwischen den verschiedenen Herstellern schließen könnte. Ein
Lebenserfahrungssatz dergestalt, dass zwischen konkurrierenden Unternehmen, die
sich auf demselben Markt mit ähnlich gestalteten Produkten an den selben
Abnehmerkreis wenden und dort um den höchstmöglichen Absatzerfolg ihrer Produkte
kämpfen, derartige Verbindungen bestehen, existiert nicht. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass der Fachverkehr gerade im Streitfall derartige organisatorische oder sonstige
wirtschaftliche Beziehungen zwischen den konkurrierenden Herstellern der
streitgegenständlichen Reithelme annehmen könnte und daher Raum beispielsweise
für eine Lizenzvermutung bleibt, lassen sich im Streitfall weder dem Vortrag der
Beklagten entnehmen noch ergeben sie sich nach dem sonstigen Sachverhalt.
31
Scheidet die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen somit im angesprochenen
32
gewerblichen Fachverkehr aus, kann eine solche Verwechslungsgefahr im
Adressatenkreis der Endverbraucher, welche die Reithelme für die Ausübung des von
ihnen praktizierten Sports erwerben wollen, indessen nicht ausgeschlossen werden. Bei
einem mehr als nur unbeachtlichen Teil dieses Adressatenkreises lässt sich die
Besorgnis betrieblicher Herkunftsverwechslungen in der Ausprägung einer
unmittelbaren Produktverwechslung nicht von der Hand weisen. Dabei kann es
dahinstehen, ob die Beklagte ihre D.-Reithelme auch unmittelbar an Endverbraucher
ausliefert. Denn für die Beurteilung der innerhalb dieses Adressatenkreises gegebenen
Verwechslungsgefahr kommt es allein darauf an, dass die von der Beklagten in den
Verkehr gebrachten D.-Produkte überhaupt - und sei es auch über den
zwischengeschalteten Facheinzelhandel - in den Vertrieb an den Endverbraucher
gelangen.
Innerhalb des erwähnten Adressatenkreises der Endverbraucher ist zwar die Gefahr von
Produktverwechslungen bei einem direkten Vergleich der streitgegenständlichen Helme
selbst - und sei es auch nur aus der Erinnerung - ausgeschlossen. Denn die oben
bereits angesprochenen Abweichungen der Gestaltung des D.-Reithelms schließen
trotz der aufgezeigten gestalterischen Gemeinsamkeiten Fehlzuordnungen betreffend
die betriebliche Herkunft aus: Das gilt zum einen hinsichtlich des bei dem Helm der
Beklagten zusätzlich auf den Lüftungskanal aufgebrachten silberfarbigen Bandes aus
reflektierendem Gewebe, welches bei dem Helm der Klägerin völlig fehlt. Es kommen
zum anderen die Formung des Lüftungskanals, der anders als bei dem Modell der
Klägerin eine deutlich ausgeprägte zusätzliche Wölbung mit einer zusätzlichen
Lüftungsöffnung aufweist, sowie vor allem auch die Angabe verschiedener
Herstellerkennzeichen hinzu, auf die der Verkehr bei situationsadäquat aufmerksamer
Betrachtung im direkten Produktvergleich ohne weiteres stößt. Denn bei den hier
betroffenen Erzeugnissen, die der Sicherheit des Käufers dienen und die Gefahr
sturzbedingter Kopfverletzungen abwenden sollen, handelt es sich schon aus diesem
Grund um solche, die der Interessent erst nach sorgfältiger Befassung mit und Prüfung
der Gestaltungsform zu erwerben pflegt. Dabei wird er auch der eine unterschiedliche
betriebliche Herkunft indizierenden jeweiligen Bezeichnung seine Aufmerksamkeit
zuwenden, da die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eine besondere
Qualität des Produkts signalisieren kann. Hinzu kommt, dass es sich bei dem
angesprochenen Publikum auch nach dem Vortrag der Klägerin um eine durchaus
modebewusste Verbrauchergruppe handelt, was dafür spricht, dass es seine
Kaufentscheidung in aller Regel erst nach designorientierter gründlicher Befassung mit
den Produkten trifft. Dann wird es aber auf die dargestellten, die Produkte der Parteien
unterscheidenden Merkmale stoßen und diese auch bei nur "erinnernder" Beurteilung
einbeziehen. In der bei einem Vergleich der Produkte selbst gegebenen
Wahrnehmungssituation scheidet vor diesem Hintergrund daher die Gefahr
unmittelbarer Verwechslungen sowie die mittelbare Verwechslungsgefahr ebenso aus
wie die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn.
33
Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen besteht allerdings bei der als nicht
unbeachtlich einzuschätzenden Gruppe der Endverbraucher, welche nicht die
Gelegenheit hatten, die streitbefangenen Reithelme selbst als Objekte in gleicher Weise
näher betrachten zu können, sondern die den Reithelm der Klägerin nur aus
Abbildungen oder bei einem anderen aktiven Reiter, beispielsweise im Rahmen von
Wettbewerben, getragen gesehen haben und eben diesen erwerben wollen. Mit Blick
auf die - allgemein von Unternehmen auch bewusst zu Werbezwecken genutzte -
Empfehlungswirkung, die offenbar von dem schlichten Umstand ausgeht, dass ein
34
erfolgreicher und/oder beliebter Sportler ein bestimmtes Produkt bei der Ausübung
seines Sports trägt oder verwendet, ist eine solche, das Kaufinteresse für ein Produkt
weckende Wahrnehmungs- und Beurteilungssituation nicht lebensfremd. Der Teil der
Adressaten, dessen Interesse für den klägerischen G.-Reithelm auf die beschriebene
Weise geweckt worden ist und der sodann in einem Fachgeschäft den Helm der
Beklagten vorfindet, wird aufgrund der gestalterischen Gemeinsamkeiten aber
annehmen können, dass es sich dabei um den vorher gesehenen der Klägerin handelt
und daher der unmittelbaren Verwechslungsgefahr erliegen. Denn die bei der Akte
befindlichen Abbildungen eines G.-Reithelms, die unstreitig ein Modell mit "schwarzem"
bzw. schwarz unterlegtem Lüftungskanal zum Gegenstand haben, dokumentieren, dass
je nach Lichteinfall und fotografischem Aufnahmewinkel eine solche Reflektionswirkung
des lackartig glänzenden Oberflächenmaterials des Lüftungsstreifens entstehen kann,
dass letzterer hell erscheint und sich deutlich von dem sonstigen dunklen Helmkörper
abhebt (vgl. z. B. Anlage K 7 - Bl. 77 - 79 d.A. ; Anlage K 13 - Bl. 108, obere Abbildung -;
Anlage K 14 - Bl. 115 mittlere Abbildung oben). Auf diese Weise entsteht optisch eine
Wirkung, wie sie bei dem Helm der Beklagten mittels des aufgeklebten Silberbands
hervorgerufen wird. Dabei kann es offen bleiben, ob es sich bei dem auf den erwähnten
Abbildungen ersichtlichen Helm um das die Marke/Modellbezeichnung der Klägerin in
silberfarbiger Schrift angebende Klagemodell oder um das Modell mit der "schwarzen"
Buchstabenprägung gemäß Anlage B 8 handelt. Für letzteres sprechen zwar namentlich
die Abbildungen auf Bl. 77 ff und 81 d.A. Indessen werden aus den Abbildungen auch
Aufnahmepositionen und Aufnahmewinkel deutlich, die selbst eine wie bei dem
Klagemodell in silberfarbiger Schrift gehaltene Marke/Modellbezeichnung nur so
undeutlich erkennen lassen (vgl. Bl. 82, 101, 102 R, 106 ff d.A.), dass diese keine
Zuordnung der betrieblichen Herkunft ermöglicht, und daher das Aufkommen einer
Fehlvorstellung dergestalt nicht entgegensteht, dass es sich bei dem D.-Helm um das
vorher gesehene Modell eines Reithelms handelt.
c)
35
Besteht danach bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil des vorstehenden
Adressatenkreises der Produkte der Parteien die Gefahr betrieblicher
Herkunftsverwechslungen, so ist diese allerdings nicht im Sinne des hier in Frage
stehenden Unlauterkeitstatbestandes als "vermeidbar" zu erachten. Denn der Hersteller
des von der Beklagten vertriebenen D.-Reithelms hat das ihm Mögliche und Zumutbare
getan, um der dargestellten Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken. Was den mittig in
die Frontpartie der Helmschale eingesetzten, das Aussehen des Reithelms ganz
maßgeblich beeinflussenden Lüftungskanal angeht, so kann dem Hersteller des D.-
Helms weder die Übernahme dieser technischen Lösung der Entlüftung eines
Reithelms als solche entgegengehalten werden, noch können ihm bei der konkreten
gestalterischen Ausführung dieser technischen Lösung weitergehende, als die ohnehin
bereits vorgenommenen unterscheidenden Maßnahmen abverlangt werden. Bei dem
frontalen Einsatz eines Lüftungskanals in die Helmschale eines Reithelms handelt es
sich unstreitig um eine technisch angemessene und vorteilhafte Lösung, um für die
ausreichende Luftzirkulation und Kühlung eines Reithelm Sorge zu tragen. Die
Übernahme dieses, sich in der äußeren Erscheinung des Reithelms niederschlagenden
Merkmals kann dem Hersteller des D.-Reithelms nach den eingangs dargestellten
Grundsätzen nicht versagt werden, weil er andernfalls in unzulässiger Weise von dem
frei und zugänglich zu haltenden Stand der Technik und von den danach angebotenen
angemessenen und zweckmäßigen Lösungen technischer Probleme ausgeschlossen
würde (vgl. BGH WRP 2002, 207/209 -"Noppenbahnen"-). Aber auch die konkrete
36
gestalterische Ausführung dieser als solche freizuhaltenden technischen Lösung der
Belüftung eines Reithelms verlangt dem Hersteller des D.-Reithelms keine
weitergehenden Maßnahmen als die bei dem konkret zu beurteilenden Reithelm bereits
getroffenen ab. Das gilt zum einen hinsichtlich der Platzierung des Lüftungskanals in der
Helmschale. Dass der Lüftungskanal gerade in der Front- bzw. Stirnpartie des Helms
angebracht werden muss, um für den erforderlichen Luftzug sorgen zu können, liegt auf
der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung; im übrigen ist dieser Umstand
zwischen den Parteien auch unstreitig. Dem Hersteller des D.-Helms kann es aber auch
nicht abverlangt werden, die Öffnung für den Lüftungskanal an eine andere,
beispielsweise höhere Stelle der Frontpartie zu platzieren und ihr eine andere oder
kleinere Form zu verleihen, indem beispielsweise die Öffnung statt von dem unteren
Rand der Helmschale beginnend erst ab einer oberen Partie in die Frontseite des
Helmkörpers einfräst wird. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Senat unwidersprochen dargestellt, dass eine solche Gestaltung des
Lüftungskanals technisch zwar zu bewerkstelligen wäre, indessen mit ganz erheblich
höheren Kosten und einem höheren Zeit- und Fertigungsaufwand verbunden wäre, der
das Produkt beachtlich verteuern und zu einem Verkaufspreis führen würde, zu dem es
im angesprochenen Verkehr nur unter erheblichen Schwierigkeiten absetzbar wäre. Die
Frage, ob die Vornahme (weiterer) unterscheidender Maßnahmen zumutbar und daher
abzuverlangen ist, um der bestehenden Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen
entgegenzuwirken, hat indessen auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Verkäuflichkeit
des eine bestimmte vorteilhafte technische Lösung als solche zulässigerweise
übernehmenden Erzeugnisses zu berücksichtigen. Dies führt aus den vorstehenden,
den Herstellungsaufwand betreffenden und produktverteuernden Gründen im Streitfall
dazu, dem Produzenten des D.-Reithelms keine anderweitige Platzierung des
Lüftungskanals in der Helmschale oder sonstige, dessen Form betreffende
fertigungstechnische Maßnahmen abzufordern, um sich weiter von dem optischen
Erscheinungsbild des G.-Reithelms zu entfernen. Entsprechendes gilt, soweit die
Oberflächengestaltung und sonstige Aufmachung des Lüftungsstreifens betroffen ist.
Zwar trifft es zu, dass das dem Lüftungsstreifen unterlegte Gewebe abweichend
strukturiert und auch in anderen Farben gehalten werden könnte, um so einen stärkeren
Kontrast zu dem Design des Klagemodells herzustellen. Indessen sind dem Hersteller
des D.-Reithelms nur solche Maßnahmen zuzumuten, welche unter Berücksichtigung
des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung
geeignet sind, der bestehenden Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen
entgegenzuwirken. In der vorbeschriebenen Situation, in der allein ein Teil der
angesprochenen Verbraucher einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erliegen
könnte, bedürfte es daher einer sehr auffälligen Farbgebung und Stoffstruktur, um einen
ausreichenden Abstand herzustellen und eine andere betriebliche Herkunft zu
signalisieren. Eine Farbgebung von solcher "Signalwirkung" kann dem Hersteller des
D.-Helms jedoch nicht abverlangt werden. Unstreitig handelt es sich bei dem
angesprochenen Verbraucherkreis der Reiter um eine zwar modebewusste
Adressatengruppe, die indessen auf einen distinguiert-edlen Auftritt Wert legt. Soweit
neben Schwarz überhaupt Farben verwendet werden, bietet die Klägerin ihre Reithelme
ebenso wie das in den Akten dokumentierte wettbewerbliche Umfeld durchweg in
dezent-zurückhaltenden Farbtönen wie dunkelblau oder bordeauxrot und/oder in
Grüntönen sowie in silbrigen Schattierungen an. Dieses Umfeld indiziert die im hier
betroffenen Produktbereich als "verkäuflich" geltende Farbpalette. Dem Hersteller des
D.-Helms kann es nicht abverlangt werden, das Risiko einer im angesprochenen
Verbraucherkreis nicht absetzbaren Farbgestaltung einzugehen, sondern er darf sich
bei der Gestaltung des Lüftungsstreifens innerhalb eines Aspekten der Verkäuflichkeit
der Ware angemessen Rechnung tragenden Spektrums "dezenter" Farben und
Farbtönungen bewegen. Die Wahl eben dieser dezenten Farben und Farbtöne
entfaltete indessen nicht die vorbeschriebene Signalwirkung und ist daher nicht
geeignet, der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Für den
letztgenannten Zweck ungeeignete Maßnahmen können dem Hersteller des D.-Helms
aber nicht abverlangt werden, sie sind nicht zumutbar und können folglich den
Unlauterkeitsvorwurf der "Vermeidbarkeit" einer betrieblichen Herkunftsverwechslung
nicht begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der Struktur des verwendeten Stoffes. Auch
eine andere - beispielsweise feinere oder noch gröbere, anders gewirkte - Struktur des
dem Lüftungsstreifen unterlegten Gewebes, vermag der bestehenden Gefahr
betrieblicher Herkunftsverwechslungen nicht entgegenzuwirken. Denn in der hier
maßgeblichen Wahrnehmungssituation erkennt der Verkehr bei dem G.-Reithelm eine
solche Gewebestruktur nicht und wird er daher - wenn er bei dem D.-Reithelm auf eine
bestimmte Struktur des dem Lüftungsstreifen unterlegten Gewebes stößt - hierin weder
ein gemeinsames noch ein unterscheidendes Gestaltungsmerkmal erblicken. Eine in
diesem Sinne ausreichender Signalwirkung kommt allein solchen Maßnahmen zu, die
in das optische Wechselspiel von hochglänzender Oberfläche des Lüftungskanals und
der im übrigen matt wirkenden sonstigen Oberfläche des Helmkörpers eingreifen und
damit der oben beschriebenen Wirkung einer "Reflektion" entgegenwirken. Der
Hersteller des D.-Reithelms hat allerdings mit dem zusätzlichen Aufbringen des hellen
Reflektorstreifens auf dem Lüftungskanal, der überdies den zusätzlichen
Sicherheitsaspekt einer besseren Wahrnehmbarkeit des Reiters bei schlechten
Sichtverhältnissen erfüllt, das ihm Zumutbare und Abzuverlangende getan, um sich von
dem Klagemodell bzw. der diesem unter den hier maßgeblichen Umständen eigenen
"Reflektionswirkung" zu distanzieren. Der genannte Gewebestreifen fällt so deutlich ins
Auge, dass sich dessen optische Wirkung nicht in der bei distanzierter Wahrnehmung
unter bestimmten Lichtverhältnissen und Aufnahmewinkeln entstehenden
Reflektionswirkung erschöpft, sondern dass er als ein zusätzliches besonderes
gestalterisches Element empfunden wird. Als solches rückt er den D.-Helm aber
maßgeblich von dem streitbefangenen G.-Helm bzw. dem Design ab, welches den G.-
Reithelme in sämtlichen bei den Akten befindlichen Modellgestaltungen zu eigen ist.
Weder das Klagemodell noch die anderen Ausführungsvarianten eines G.-Reithelms
weisen ein wie bei dem D.-Helm erkennbar nachträglich auf die Oberfläche des
Lüftungskanals aufgebrachtes zusätzliches Element auf; die bei den G.-Helmen in die
Helmschale integrierten Lüftungskanäle sind vielmehr mit einer ihrerseits nicht
unterbrochenen Oberfläche abgedeckt, unter die - mit Ausnahme des Titium-Modells -
ein in verschiedenen Farbtönen und Strukturen gehaltener Gewebestreifen gelegt ist.
Der Hersteller des D.-Helms hat sich mit dem Aufbringen eines reflektierenden
Gewebestreifens auf dem Lüftungskanal daher augenfällig außerhalb des
gestalterischen Konzepts bewegt, das der Ausstattung sämtlicher G.-Modelle zu eigen
ist, und seinem Reithelm ein selbständiges optisches Gepräge verschafft. Hinzu kommt,
dass der die D.-Bezeichnung aufweisende Querriegel seinerseits mit einer dessen Form
betonenden silberfarbigen Umrandung versehen ist, die ebenfalls ein dem Design des
Klagemodells und der sonstigen G.-Helme fremdes Gestaltungselement einführt.
Insgesamt hat der Hersteller der D.-Reithelme damit das Zumutbare und ihm
Abzuverlangende getan, um sich von dem äußeren Erscheinungsbild des Klagemodells
abzusetzen und der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken.
Eine gleichwohl noch bestehende Verwechslungsgefahr ist als "unvermeidbar"
hinzunehmen, das Inverkehrbringen der D.-Helme in der streitbefangenen Gestaltung
stellt sich infolgedessen nicht als eine unter dem Aspekt der vermeidbaren betrieblichen
Herkunftstäuschung unlautere Wettbewerbshandlung dar.
2.
37
Dieser Unlauterkeitsvorwurf ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Rufausbeutung, weil die Beklagte angeblich eine mit dem Klagemodell eines G.-
Reithelms etwa verbundene Gütevorstellung für den Absatz der eigenen Ware und
damit für den eigenen Geschäftserfolg eingesetzt hat (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, §
1 UWG Rdn. 601/603 m. w. N.). Zwar wird durch eine Irreführung des Verkehrs über die
betriebliche Herkunft im Fall der Warenverwechslung in aller Regel der gute Ruf der
fremden Ware ausgenutzt, wenn die Gütevorstellung durch die Vorstellung einer
bestimmten betrieblichen Herkunft ausgelöst wird. In diesem Fall dient die
Herkunftstäuschung als Mittel der Rufausbeutung (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 23.
Auflage, § 1 UWG Rdn. 544 a und 544 b). Wettbewerbswidrig ist die Ausnutzung bzw.
Ausbeutung des guten Rufs einer fremden Ware in dieser Situation indessen erst dann,
wenn sie durch eine vermeidbare Täuschung des Verkehrs über die betriebliche
Herkunft der Ware bewirkt wird. Ist dies nicht der Fall, sondern hat der Nachahmer die
geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen, um der Gefahr betrieblicher
Herkunftstäuschungen zu entgehen, so entfällt mit dem Vorwurf der vermeidbaren
Irreführung über die betriebliche Herkunft zugleich auch derjenige der Rufausbeutung
(vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rdn. 545 m. w. N.). So liegt der Fall aber
hier, da der Hersteller des D.-Reithelms das Erforderliche und ihm Abzuverlangende
getan hat, um der in einem Teil des angesprochenen Verkehrs bestehenden Gefahr der
Täuschung über die betriebliche Herkunft in Form der unmittelbaren
Produktverwechslung entgegenzuwirken.
38
3.
39
Auch aus sonstigen Unlauterkeitsmerkmalen lässt sich der Vorwurf eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht herleiten,
40
Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung des ihren G.-Reithelmen angeblich
anhaftenden guten Rufs durch das Inverkehrbringen der D.-Reithelme geltend macht,
weil letztere von angeblich schlechterer Qualität seien, vermag das den
wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf nicht zu begründen. Ausweislich der in der
Fachzeitschrift "CAVALLO" - Heft August 2002 - (Anlage B 11, dort S. 44 ff)
veröffentlichten Ergebnisse einer Produktgegenüberstellung, in der Reithelme
verschiedener Hersteller einem Sicherheits- und Komforttest unterzogen wurden,
bestand der streitgegenständliche D.-Reithelm ("Modell D. U. T.") die dort untersuchten
Stabilitäts- und Komforttests, wobei er in der Prüfung des Tragekomforts und der
Belüftung sogar an zweiter Stelle stand (vgl. a.a.O., S. 50/51); bei dem "Stoßdämpfungs-
und Abstreiftest" erreichte der D.-Helm von maximal 60 Punkten in der Gesamtwertung
35 Punkte und stand damit an sechster Stelle von insgesamt 10 geprüften Helmen.
Diese Testergebnisse sprechen dafür, dass der D.-Reithelm den in bezug auf
Tragekomfort und Sicherheit zu erfüllenden Qualitätstandards standhält. Vor diesem
Hintergrund hätte es der näheren Darlegung bedurft, inwiefern der
klagegegenständliche G.-Reithelm dem D.-Reithelm überlegen ist bzw. in welchen
konkreten Qualitätsmerkmalen der D.-Reithelm gegenüber dem Klagemodell von
minderer Güte ist und die Verbrauchererwartung enttäuscht. Allein die Behauptung der
Klägerin, es bestehe bei dem D.-Helm wegen der Befestigung des Kinnriemens an dem
"Innenhelm" bei einem Sturz die Gefahr einer Ablösung der Außenhaut (Bl. 201 d.A.),
reicht hierfür nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, dass die bei dem G.-Helm gewählte
41
andere Befestigung des Kinnriemens überhaupt von Einfluss auf die Vorstellungen des
Verkehrs von der Güte des Klageprodukts ist, daher insoweit eine die
Verbrauchererwartung enttäuschende Qualitätsabweichung besteht. Vor diesem
Hintergrund bestand auch kein Anlass, dem Beweisangebot der Klägerin nachzugehen
und das zu der vorstehenden Behauptung beantragte Gutachten eines
Sachverständigen einzuholen.
Da schließlich auch keine den Tatbestand einer sittenwidrigen Behinderung
rechtfertigenden Unlauterkeitsmerkmale ersichtlich sind, ist das beanstandete Verhalten
der Beklagten insgesamt nicht als im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig
einzuordnen und sind nach alledem sowohl der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch, als auch der Auskunftsanspruch sowie das auf die Feststellung
der Schadensersatzpflicht gerichtete Klagebegehren unbegründet.
42
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44
Der Senat sah schließlich keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach
Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Der Rechtssache kommt weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den
Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vorliegend eine über den entschiedenen Fall
nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen Sachverhalts unter Normen und
Rechtsgrundsätze, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung
erfahren haben.
45
Wert: 250.000,00 EUR (Unterlassung: 200.000,00 EUR; Auskunft:15.000,00 EUR;
Feststellung:
46
35.000,00 EUR).
47