Urteil des OLG Köln vom 21.02.2001

OLG Köln: nebel, betriebsgefahr, geschwindigkeitsüberschreitung, fahrzeug, anhalten, mindestgeschwindigkeit, test, lastzug, mithaftung, sichtverhältnisse

Oberlandesgericht Köln, 13 U 68/00
Datum:
21.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 68/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 535/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 7. März 2000 - 10 O 535/97 - aufgehoben, soweit darin zum
Nachteil der Beklagten ü-ber deren auf eine Verletzung der
Anschnallpflicht des Klägers gegründeten Mitverschuldenseinwand
entschie-den wurde. Insoweit wird die Sache zur erneuten Ver-handlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an
das Landgericht zurückverwie-sen. Im Übrigen wird das angefochtene
Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Auf den
Klageantrag zu 2. wird festgestellt, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorbehaltlich des auf
eine Verletzung der Anschnallpflicht gegründeten
Mitverschuldenseinwandes 30% des aus dem Verkehrsunfall vom 11.
März 1997 auf der K. in W. bereits entstandenen oder künftig noch
entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche
nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
sind oder übergehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung der Beklagten führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur
Abweisung der Klage, soweit diese auf Ersatz des dem Kläger aus dem Unfall vom
11.03.1997 entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens gerichtet ist;
denn die für einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) erforderliche Feststellung,
dass der Beklagte zu 1. den Unfall schuldhaft verursacht hat, ist auch nach den vom
Landgericht herangezogenen Regeln des Anscheinsbeweises nicht zu treffen. Die
gemäß § 17 Abs.1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallursachen,
soweit sie feststellbar sind, führt dazu, dass der Kläger seinen materiellen
Unfallschaden überwiegend (vorbehaltlich der Entscheidung über den auf eine
Verletzung der Anschnallpflicht gestützten Mitverschuldenseinwand zu mindestens
70%) selbst zu tragen hat. Das Landgericht ist verfahrensfehlerhaft nicht der Frage
nachgegangen, ob der Kläger angeschnallt war und wie sich ggf. ein Verstoß gegen die
Anschnallpflicht nach Art des Unfalls und der dabei vom Kläger erlittenen Verletzungen
ausgewirkt hat. Insoweit hebt der Senat das angefochtene Urteil auf und verweist die
Sache zur Nachholung der versäumten Feststellungen an das Landgericht zurück (§
539 ZPO). Über diesen Mitverschuldenseinwand kann gesondert entschieden werden
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(vgl. BGH NJW 1981, 287), weil eine Mitursächlichkeit des Nichtangurtens für den
Zusammenstoß der Fahrzeuge selbst ausscheidet. Während eine schuldhafte oder
aufgrund von § 7 Abs.1 StVG zu verantwortende Mitverursachung des Unfalls stets den
gesamten Ersatzanspruch des Geschädigten entsprechend der vom Gericht zu
bildenden Haftungsquote mindert, kommt eine im Umfang gleiche Wirkung dem Verstoß
gegen die Anschnallpflicht nicht zu. Die Entscheidung über die den
Schadensersatzanspruch mindernden Folgen des Nichtangurtens betrifft die Höhe der
einzelnen Ansprüche und kann dort auch unterschiedlich ausfallen (wenn auch im
Interesse praktischer Handhabung selbst bei unterschiedlicher Ursächlichkeit des
Nichtangurtens für die eingetretenen einzelnen Körperschäden eine einheitliche Quote
gebildet werden darf).
I.
3
1. Der Senat stimmt im Ansatz mit dem angefochtenen Urteil darin überein, dass die
besonderen Umstände des Falles die Grundlagen des zu Lasten der Beklagten
angenommenen Anscheinsbeweises nicht in Frage stellen. Der Erfahrungssatz,
dass den Linksabbieger bei Kollision mit dem entgegenkommenden
Geradeausfahrer eine Sorgfaltspflichtverletzung trifft, gilt auch bei
witterungsbedingter Sichteinschränkung wie hier durch Nebel, solange nicht
feststeht, dass der Gegenverkehr bei Beginn des Abbiegevorgangs noch nicht
erkennbar war (vgl. OLG Hamm, NZV 1996, 364). Auch eine
Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtberechtigten lässt die Grundlage des
Anscheinsbeweises nur entfallen, wenn feststeht, dass der Linksabbieger auch bei
der in Rechnung zu stellenden Überschreitung der den Umständen nach
zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten dessen Gefährdung
für ausgeschlossen halten durfte (vom BGH in NJW-RR 1986, 384 beispielsweise
bejaht für den Zusammenstoß eines wendenden mit einem entgegenkommenden
Kraftwagen, dessen Geschwindigkeit mindestens 100 km/h statt zulässiger 50
km/h betrug). Derartige Feststellungen hat das Landgericht auf der Grundlage des
gerichtlichen Sachverständigengutachtens mit Recht nicht treffen können; insoweit
ist die Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden.
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1. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage einer Erschütterung des
Anscheinsbeweises und der hieran zu stellenden Anforderungen. Wer den
Anscheinsbeweis erschüttern (synonym: entkräften oder ausräumen) will, muss
zwar seinerseits Tatsachen aufzeigen und voll beweisen, welche die ernsthafte
Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs begründen, der nicht mehr den
Schluss auf eine schuldhafte Unfallverursachung zulässt, nicht jedoch den
Gegenbeweis erbringen. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises ist den
Beklagten indessen bereits durch die Feststellungen des gerichtlichen
Sachverständigen gelungen. Nur bei durchgehender Unterstellung der dem Kläger
günstigsten Annahmen und bei Ausschöpfung aller Toleranzen zu seinen Gunsten
bleibt überhaupt die schon eher theoretisch wirkende Möglichkeit offen, dass sich
der Kläger bereits im gegenseitigen Sichtbereich befand, als der Beklagte zu 1. mit
dem Linksabbiegevorgang begann, nämlich:
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Bremsverzögerung des Klägers von ca. 5,5 m/sec2 (statt 6 m/sec2) ergibt eine
Mindestgeschwindigkeit von "nur" 97 km/h (statt mindestens 105 km/h);
Die zusätzliche Annahme einer Reaktionsdauer des Klägers von nur 0,4 sec (statt
0,8 bis 1,0 sec) führt zu einem Reaktionsbeginn von ca. 3 sec. vor der Kollision in
einer Entfernung von ca. 64 m vor der Kollisionsstelle (statt ca. 3,4 sec und rd. 75
m bei einer Reaktionszeit von 0,8 sec);
Hinzukommen muss die Annahme eines "forcierten" Abbiegens des Beklagten zu
1. ohne vorheriges Anhalten und in einem äußerst engen Kurvenbogen mit einem
Durchmesser von ca. 20 m (statt 30 m) und einer Querbeschleunigung von 1,5
m/sec2 (statt normaler 1 m/sec2), was zu einer Abbiegegeschwindigkeit von
maximal 17 km/h (statt 11 km/h an der Untergrenze) führt.
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1. Zu den Sichtverhältnissen ist in der polizeilichen Unfallanzeige festgehalten: "Zur
Unfallzeit herrschte starker Nebel mit einer durchschnittlichen Sichtweite von ca.
50 Metern. Diese wurde je nach Windverhältnissen bis auf 40 Meter reduziert bzw.
auf ca. 60 m erhöht. Die Sichtweiten waren mit und ohne Licht annähernd gleich".
Der Polizeibeamte P. hat hierzu bei seiner Zeugenvernehmung erläutert: "Wir
haben die Sichtverhältnisse vor Ort überprüft. Wir haben mit dem Meßrad
gemessen und sind zum Test mit dem Streifenwagen die Strecke abgefahren.
Dabei haben wir festgestellt, daß starker Nebel herrschte mit durchschnittlicher
Sichtweite von 50 m. Der Test erfolgte sowohl mit als auch ohne Licht. In beiden
Fällen waren die Sichtverhältnisse gleich. Wegen der unterschiedlichen
Windverhältnisse war die Sichtweite 40 bis 60 m je nachdem, wie der Wind im
Einzelfall stand". Der Polizeibeamte P. hat hierzu ergänzt: "Wir haben im
Anschluß an die sonstige Unfallaufnahme etwa 1 Stunde nach dem Unfallereignis
Fahrversuche mit und ohne Licht vorgenommen, um die Sichtweiten festzustellen.
Dabei haben wir festgestellt, daß Sichtweiten um die 50 m herrschten. Es war zu
dieser Zeit Nebel. Mein persönlicher Eindruck war, daß sich die Wetterlage bis zu
diesem Zeitpunkt, als wir die Messversuche letztlich vornahmen, sich diese
gebessert hatte, so daß zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise sogar
schlechtere Verhältnisse herrschten. Dies ist jedoch nur eine Spekulation
meinerseits".
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1. In Übereinstimmung mit den polizeilichen Feststellungen haben die Beklagten
sowohl vorprozessual als auch im Rechtsstreit eine Sichtweite von 40-60 m
behauptet (z.B. Bl. 5/24 GA). Der Kläger hat die Sichtweite von 60 m ausdrücklich
als zutreffend zugestanden (Bl. 48 GA). Demgemäß ist es prozessual
unbeachtlich, dass der Sachverständige Dr. P. die örtliche Sichtweite mit einem
auch noch über 64 m hinausgehenden zusätzlichen Toleranzbereich versehen
hat. Alles was deutlich über eine äußerste Sichtweite von bereichsweise 60 m
hinausgeht, hat angesichts der exakten polizeilichen Feststellungen und der
Bindung des Gerichts an die übereinstimmenden Prozessbehauptungen der
Parteien zur (äußersten) Sichtweite unberücksichtigt zu bleiben. Da sich für den
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Kläger eine Reaktionsaufforderung zur Einleitung der Vollbremsung erst mit
Erreichen des gegenseitigen Sichtbereichs ergeben konnte, sind Berechnungen,
wie sie in dem von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten Reichert angestellt
werden, schon deshalb unstimmig, weil sie zu einer durch nichts veranlassten
Reaktionsaufforderung in einer Entfernung von weit mehr als 60 m führen.
1. Der Sachverständige Dr. P. stellt deutlich heraus, dass neben der örtlichen
Sichtweite das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. den gravierendsten Umstand für
die Beurteilung der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens bildet. Insoweit ist in
rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Linksabbieger die linke
Fahrbahnhälfte auf kürzestem Wege zu überqueren hat; das gilt insbesondere
dann, wenn die Sichtweite nach vorn so begrenzt ist, wie dies hier
witterungsbedingt der Fall war (vgl. auch OLG Hamm, NZV 1994, 318 für den Fall,
dass die Sichtweite wegen einer Kurve nur 90 m betrug). Es ist daher
bedenkenfrei, dass der Sachverständige Dr. P. zu Lasten der Beklagten ein
forciertes Abbiegen auf kürzestem Wege und ohne vorheriges Anhalten unterstellt
hat.
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1. Nach alledem laufen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. selbst bei
den dargelegten Annahmen hinsichtlich der Fahrweise der Beteiligten -
hinsichtlich des Beklagten zu 1. zu dessen Ungunsten und hinsichtlich des
Klägers zu dessen Gunsten - darauf hinaus, dass der Kläger frühestens in dem
Augenblick in den Sichtbereich des Beklagten zu 1. eingefahren ist, als dieser mit
dem Linksabbiegevorgang in dem Sinne begonnen hatte, dass mit dem Lastzug
beginnend die Fahrbahnmittellinie bereits überfahren wurde. Damit ist aber
jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht auf ein Verschulden
des Beklagten zu 1. hinweisenden Unfallverlaufs bewiesen, so dass der vom
Landgericht angenommene Anscheinsbeweis als Grundlage für den
verschuldensabhängigen Schmerzensgeldanspruch entfällt.
10
II.
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Hinsichtlich des vom Feststellungsausspruch umfassten materiellen Schadens kommt
es in erster Linie auf eine Abwägung der beiderseitigen Unfallursachen an, soweit sie
feststellbar sind. Zu Lasten des Klägers ist hierbei eine durch
Geschwindigkeitsüberschreitung schuldhaft erhöhte Betriebsgefahr in die Waagschale
zu werfen. Die feststellbare Mindestgeschwindigkeit von 97 km/h war den Umständen
nach erheblich zu hoch. Diese Geschwindigkeit musste dem Umstand angepasst
werden, dass die Sichtweite je nach Windverhältnissen zwischen 40 und 60 m
schwankte, somit jederzeit unter die "kritische" Marke von 50 m fallen konnte, bei der
nach § 3 Abs.1 S.3 StVO (i.d.F. der sog. "Nebel-Verordnung" vom 15.10.1991) nicht
schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Im Übrigen orientiert sich das angefochtene
Urteil bei der Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung an der seit geraumer Zeit
überholten älteren Rechtsprechung, die vielfach erst bei einer Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten von mehr als 20% eine
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Quotierung vornahm. Die neuere Rechtsprechung lässt demgegenüber mit Recht schon
geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen hierzu genügen (vgl. die
Rechtsprechungsübersicht bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5.
Aufl., Rdz. 15). Sie berücksichtigt damit, wie der Senat im Urteil vom 2.12.1998 - 13 U
152/98 - (OLGR 1999, 173 = VersR 1999, 1034 = VRS Bd. 96, S. 344) zum Ausdruck
gebracht hat, "dass überhöhte Geschwindigkeit als eine der häufigsten Unfallursachen
gilt, und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine lineare Erhöhung der Geschwindigkeit
mit einer dem Quadrat der Geschwindigkeit entsprechenden Erhöhung der
Bewegungsenergie einhergeht (vgl. OLG Köln, VersR 1992, 110, welches aus diesen
Gründen schon eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um
mindestens 5 km/h zur Begründung einer Mithaftung ausreichen ließ; ferner etwa OLG
Hamm, NZV 1994, 277: Mithaftung von 2/5 bei 115 km/h statt zulässiger 100 km/h)."
Selbst bei Einhaltung einer Geschwindigkeit im Bereich von 86 km/h (bei einer
Reaktionszeit von 0,4 sec.) bis 73 km/h (bei einer Reaktionszeit von 1 sec.) hätte der
Kläger den Unfall noch vermeiden können. Zwar rechtfertigt dies nicht, die den
Beklagten lediglich zur Last fallende erhebliche Betriebsgefahr des die Fahrbahn des
Klägers für die Dauer von mindestens 3 sec. blockierenden Lastzuges völlig
zurücktreten zu lassen. Es bleibt indessen festzustellen, dass das Fehlverhalten des
Klägers den Zusammenstoß in deutlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als
die Betriebsgefahr, die von dem die Fahrspur des Klägers kreuzenden Lastzug ausging.
Nach den aufgezeigten Umständen hält der Senat eine Quotierung von 70% zu Lasten
des Klägers und 30% zu Lasten der Beklagten für sachgerecht.
13
III.
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Die Mithaftungsquote des Klägers kann sich noch erhöhen, wenn sich im weiteren
Verfahren herausstellt, dass der Kläger nicht angegurtet war.
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1. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten nach
§ 286 ZPO zu beweisen haben, dass der Kläger nicht angegurtet war. Dasselbe
gilt auch für die Frage, inwieweit ein Verstoß gegen die Anschnallpflicht
mitursächlich für das Ausmaß der Verletzung und der darauf beruhenden
Folgeschäden geworden ist. Diesen Fragen hätte das Landgericht indessen
nachgehen müssen, statt die Beklagten als beweisfällig zu behandeln. Das
angefochtene Urteil schöpft den Sachverhalt bereits unzureichend aus. Fest steht,
dass die Frontscheibe am Fahrzeug des Klägers eine sog. Bruchspinne im linken
oberen Bereich aufwies (siehe Foto Bl. 189 GA), dass das Lenkrad nach vorne
oben verbogen war (polizeiliche Schadensfeststellung Bl. 32 GA) und dass sich
beim Kläger an der gesamten Stirn eine oberflächliche Hautabschürfung mit
einzelnen zum Teil in den Haaren liegenden Glassplittern zeigte (Seite 3 des
Arztberichtes vom 23.04.1997, Bl. 9 GA, und Seite 2 des Arztberichtes vom
8.10.1997, Bl. 53 GA). Die Angaben des Klägers zu der Kopfverletzung wechseln.
Im Schriftsatz vom 23.03.1998 (Seite 3 = Bl. 49 GA) behauptet er, lediglich eine
Schädelprellung dadurch erlitten zu haben, dass er mit dem Kopf gegen das
Lenkrad geschlagen sei. Im Schriftsatz vom 03.04.1998 (Seite 2 = Bl. 72 GA) stellt
der Kläger die Verursachung der Kopfverletzung wie folgt dar: "Es war so, daß er
sich sozusagen noch am Lenkrad festgehalten und mit Wucht auf die Bremse
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getreten hat, um das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Hierbei hat er sich
instinktiv nach vorne gebeugt. Das Unfallfahrzeug ist ein Kleinwagen älterer
Bauart. Der Abstand zwischen Kopf und Windschutzscheibe war nur so gering,
daß es trotz des Abstands noch zu der beschriebenen Beschädigung kommen
konnte." In der Berufungserwiderung (Seite 12 = Bl. 346 GA) führt der Kläger die
Hautabschürfungen an der Stirn dagegen wieder auf den Aufprall auf das Lenkrad
zurück. Die damit verbundene Frage, was außer dem Kopf des Klägers das
Lenkrad verbogen haben sollte, beantwortet sich weitaus einleuchtender mit der
schlussfolgernden Feststellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige:
"Lenkrad durch Oberkörper nach vorne oben verbogen" (Bl. 4 der Beiakte = Bl. 32
GA). Die ärztliche Bescheinigung vom 30.06.1997 (Bl. 51 GA) verhält sich zu
alledem nicht. Hier wird lediglich darauf abgestellt, dass der Kläger bei der
Aufnahme angegeben habe, angeschnallt gewesen zu sein, und einen
"Druckschmerz im Verlauf des Gurtes im Thoraxbereich" beklagt habe, ohne dass
indessen eine größere Prellmarke festzustellen gewesen sei. Die daraus
gezogene Schlussfolgerung, es sei davon auszugehen, dass der Kläger zur Zeit
des Verkehrsunfalls angeschnallt gewesen sei, ist jedenfalls nicht ergiebiger als
diejenige des Polizeibeamten P., der aufgrund des Schadensbildes und der
Kopfverletzung des Klägers davon ausgegangen ist, dass der Kläger nicht
angeschnallt gewesen sei. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf
hingewiesen, dass der Beklagte zu 1. nach seinen Angaben in der
Berufungsverhandlung - auf Befragen des Senats - schon beim Herantreten an
das verunfallte Fahrzeug den Kläger dort eingeklemmt, aber nicht angeschnallt
vorgefunden hat.
1. Das angefochtene Urteil lässt auch keine ausgewiesene Sachkunde der
Einzelrichterin erkennen, ohne sachverständige Beratung selbst beurteilen zu
können, dass die Verletzungen des Klägers keinen eindeutigen Rückschluss
darauf zu lassen, ob der Kläger angeschnallt war oder nicht. Auch die hinsichtlich
der Verletzungsfolgen im Vordergrund stehende Hüftgelenksverletzung des
Klägers (verschobene Hüftgelenkverrenkungsfraktur mit Trümmerbruch des
Hüftpfannendachs und des hinteren Pfeilers) kann nach forensischer Erfahrung
bei der vorliegenden Kollisionsart und -schwere durchaus als typisches
Verletzungsmuster darauf hinweisen, dass der Kläger nicht angegurtet war (vgl.
etwa BGH NJW 1991, 230). Dass bei bestimmten typischen Gruppen von
Unfallverletzungen gegebenenfalls ein Anscheinsbeweis dafür in Betracht
kommen kann, dass ein verletzter Pkw-Insasse den Sicherheitsgurt nicht benutzt
hat, ist höchstrichterlich anerkannt (BGH, a.a.O.). Selbst wenn sich daher nach
Einholung der erforderlichen sachverständigen Beurteilung nicht eindeutig
feststellen lässt, dass der Kläger nicht angegurtet war, kann aufgrund der zu
treffenden sachverständigen Feststellungen jedenfalls ein solcher
Anscheinsbeweis zu bejahen sein. Das Landgericht hätte daher nicht an der durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Beweis gestellten Behauptung
der Beklagten vorbeigehen dürfen, dass das gesamte Schadens- und
Verletzungsbild darauf hinweise, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei
(Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.03.1998, Bl. 65 GA). Der Kläger hat seine
Verletzungen im Beckenbereich damit erklärt, dass "der Fahrzeugboden sich
ruckartig in Richtung auf den sich gegen das Bremspedal stemmenden Kläger
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verformt" habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 03.04.1998, Bl. 73 GA), und hierzu
ebenso wie zu seiner Behauptung, der Abstand zwischen Kopf und
Windschutzscheibe sei so gering gewesen, dass es trotz Angurtens zu den
Kopfverletzungen habe kommen können (Seite 2 des vorgenannten Schriftsatzes,
Bl. 72 GA), ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
1. Der Senat sieht es nicht als sachdienlich an, die vom Landgericht
verfahrensfehlerhaft versäumten Feststellungen, die voraussichtlich sowohl
medizinischer als auch unfalltechnischer Beurteilung bedürfen, selbst
nachzuholen (§ 540 ZPO). Schadensmindernd dürften sich die Folgen eines
Nichtangurtens - insbesondere hinsichtlich der Hüftgelenksverletzung - in erster
Linie auf Verdienstausfallansprüche des Klägers auswirken, deren
Größenordnung allerdings bisher aktenkundig nicht beziffert ist (im
Anwaltsschreiben vom 01.04.1997, Bl. 9 f. der Beiakte, wird lediglich darauf
hingewiesen, dass der Kläger als Geschäftsführer eines Autohauses und eines
Recyclingbetriebes unfallbedingt lange Ausfallzeiten mit hohen Kosten erlitten
habe). Für den geltend gemachten Fahrzeugtotalschaden dürfte die Frage des
Angurtens dagegen ohne Belang sein. Mit der abschließenden Entscheidung des
Senats zum immateriellen Schaden und zur Haftungsquote, soweit es das
Zustandekommen des Unfall angeht, verbunden mit der Zurückverweisung der
Sache im Übrigen, erhalten die Parteien eine verbindliche Grundlage zur
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Beweisaufnahme, nachdem
die vom Senat angeregten Vergleichsbemühungen innerhalb der Spruchfrist
erfolglos verlaufen sind.
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1. Von einer Anordnung nach § 8 Abs.1 S.1 GKG, die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens nicht zu erheben, sieht der Senat ab. Zum einen hat das
erstinstanzliche Verfahren trotz der aufgezeigten Verfahrensfehlerhaftigkeit die
Grundlage zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits in den
wesentlichsten Teilen gelegt. Zum anderen wäre es ersichtlich auch ohne die
gerügte Verfahrensfehlerhaftigkeit zur Einlegung des Rechtsmittels gekommen.
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Die Urteilsbeschwer liegt für beide Seiten unter 60.000,00 DM. Den Streitwert für die
Berufung setzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf 45.000,00 DM fest (davon entfallen
20.000,00 DM auf den bezifferten Schmerzensgeldanspruch, 10.000,00 DM auf den
unbezifferten immateriellen Zukunftsschaden und 15.000,00 DM auf den materiellen
Schaden).
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