Urteil des OLG Köln vom 13.01.2005

OLG Köln: kaution, eltern, eigene mittel, freilassung, auskunft, zeugenaussage, flucht, strafverfahren, beweiswürdigung, bürgschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 12 U 220/02
13.01.2005
Oberlandesgericht Köln
12. Zivilsenat
Urteil
12 U 220/02
Landgericht Köln, 2 O 401/01
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2002 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 401/01)
abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des
Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten
in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann auch
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Zahlung von 200.000,--DM zuzüglich Zinsen
von 32.264,90 DM (= 118.755,15 €).
Sie hatten am 03.11.1997 bzw. 04.11.1997 bei der Sparkasse W. ein Darlehen über
200.000,--DM aufgenommen, das durch eine Grundschuld auf ihrem Grundstück in W.
abgesichert wurde. Der Betrag von 200.000,--DM wurde für die Gestellung einer Kaution für
den inhaftierten Lebensgefährten und späteren Ehemann ihrer Tochter, Dr. G. F., dessen
Verteidiger die Beklagten waren, benötigt und wurde am 05.11.1997 auf ein Anderkonto
der Beklagten überwiesen. Ein weiterer Betrag von 200.000,--DM wurde von der H-Bank für
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die Kaution zur Verfügung gestellt, die dafür ein notarielles Schuldanerkenntnis des
Beschuldigten erhielt und die sich außerdem den hinterlegten Betrag von 200.000,--DM
von dem Beschuldigten abtreten ließ. Die Beklagten hinterlegten am 07.11.1997 400.000,--
DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln. Der Beschuldigte F. wurde als
Empfangsberechtigter an erster Stelle und an zweiter Stelle das Land Nordrhein Westfalen
eingetragen. Nach der Freilassung des Beschuldigten am 07.11.1997 und dessen Tod am
13.03.1999 wurde der Kautionsbetrag in Höhe von 200.000,--DM an die H-Bank und der
weitere Betrag von 200.000,--DM an die Volksbank S. freigegeben, die den
Rückzahlungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Hinterlegungsstelle bereits am
25.11.1997 hatte pfänden lassen.
Die Kläger haben danach klageweise die Zahlung von 200.000,--DM einschließlich Zinsen
von den Beklagten mit der Begründung begehrt, von diesen nicht über die Risiken eines
Verlustes des für die Kaution zur Verfügung gestellten Betrages aufmerksam gemacht
worden zu sein.
Die Beklagten sind dem entgegen getreten.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.10.2002 in vollem Umfang
stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten änderte der Senat
durch Urteil vom 19.05.2003 die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung von 117.540,32 €. In dem von den Beklagten angestrengten
Revisionsverfahren hob der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom
22.07.2004 das Urteil des Senats auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen
verwiesen sowie das erstinstanzliche Urteil vom 24.10.2002, die Entscheidung des Senats
vom 19.05.2003 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2004 in Bezug
genommen.
Die Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge, d.h. die Beklagten im Rahmen des
Berufungsverfahrens die Klageabweisung und die Kläger ihren Zahlungsantrag von
118.755,15 € und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.
Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 02.12.2004 Beweis erhoben über die Frage, ob
die Zeugin Y. sich in einem Telefongespräch Ende Juli 1997 mit dem Beklagten zu 1. nach
den Risiken der Kautionsgestellung für ihre Eltern erkundigt und dazu lediglich die
Erklärung erhalten hat, ein Verlust des von den Klägern aufzubringenden Betrages von
200.000,--DM komme nur in Betracht, wenn sich der wieder auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte F. dem Strafverfahren durch Flucht entziehen würde, durch Vernehmung der
Zeugin Y.
Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Sitzungsprotokoll vom
02.12.2004 verwiesen.
II.
Die formell nicht zu beanstandende Berufung ist nach Durchführung der Beweisaufnahme
begründet.
Ein Zahlungsanspruch der Kläger aus einem Auskunftsvertrag zwischen den Parteien ist
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nicht gegeben. Es lässt sich nämlich
nicht feststellen, dass unmittelbar zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande
gekommen ist und die Beklagten den Klägern eine unzulängliche Auskunft erteilt haben.
Unmittelbare Gespräche zwischen den Parteien zu den Risiken einer Kautionsgestellung
haben unstreitig nicht stattgefunden. Die Kläger haben aber auch nicht den Beweis geführt,
dass ihre Tochter in ihrem Auftrag an die Beklagten herangetreten ist und in ihrem Namen
nach den Risiken der Kautionsgestellung für sie gefragt hat und sich die Beklagten auf die
Beantwortung der Frage eingelassen haben. Die von der Zeugin Y dazu abgegebenen
Bekundungen anlässlich ihrer Vernehmung lassen Zweifel an ihrer Vollständigkeit und
Richtigkeit aufkommen, weil sie teilweise nicht nachvollziehbar und teilweise
widersprüchlich sind. Sie sind allerdings auch inhaltlich nicht geeignet, eine entsprechend
konkrete Anfrage an die Beklagten und deren Beantwortung mit dem erforderlichen
Rechtsbindungswillen zur Überzeugung des Senats zu beweisen. Für die Begründung
eines vertraglichen Anspruchs ist nämlich zu fordern, dass die Zeugin Y für die Beklagten
erkennbar im Auftrag ihrer Eltern im Juli 1997 um verbindliche Auskunft über die Risiken
der Kautionsgestellung gebeten hat und die Beklagten ihrerseits eine verbindliche Auskunft
dazu erteilen wollten.
Es kann zwar nach den Gesamtumständen davon ausgegangen werden, dass die Zeugin
mit einem oder beiden Beklagten über die Kautionsgestellung gesprochen und sich an ihre
Eltern gewandt hat, um durch sie die erforderlichen Voraussetzungen für eine Freilassung
ihres damaligen Lebensgefährten durch Gestellung einer Barkaution zu schaffen. Auch
dass sie in diesem Zusammenhang allgemein nach der Bedeutung der Kaution gefragt und
auch die Antwort erhalten hat, diese diene der Verhinderung einer Flucht, bei einer Flucht
verfalle die Kaution, kann angenommen werden. Weitergehende rechtsverbindliche
Auskünfte sind durch die Zeugenaussage indes nicht bewiesen.
Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Sachverhaltsschilderung der
Zeugin ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass sie mehrere Gespräche mit den
Beklagten zu der beweiserheblichen Frage geführt haben will, ohne sich allerdings daran
erinnern zu können, wann, wo, d.h. persönlich oder telefonisch, und mit wem sie im
Einzelnen Kontakt aufgenommen hat. So hat sie erklärt, mit beiden Beklagten sowohl in
deren Büro als auch telefonisch die Fragen zur Kaution erörtert zu haben. Die Risiken sind
nach ihrer Schilderung dann nicht nur im Rahmen der Gestellung einer Kaution durch
Bürgschaft, sondern auch später für die Barkaution erfragt worden. Über weitere technische
Einzelheiten sei nicht gesprochen worden. Im Hinblick auf den Zeitablauf von nunmehr
immerhin rund 7 Jahren seit den maßgeblichen Vorfällen ist nachvollziehbar und
verständlich, dass sich die Zeugin nicht mehr an konkrete Zeitpunkte der Gespräche
erinnern konnte. Dies allein lässt noch nicht Zweifel an dem Inhalt der Zeugenaussage
aufkommen. Mit den wenig konkreten Angaben zu den einzelnen Gesprächen
korrespondiert indes nicht, dass aber zu der hier entscheidungserhebliche Frage, nämlich
der Frage der Risiken der Kautionsgestellung für die Eltern, ein dezidiertes
Erinnerungsvermögen vorlag. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die
Zeugin als damalige Lebensgefährtin des Inhaftierten ein erhebliches Interesse an dessen
Freilassung hatte und es ihr in erster Linie auf die Freilassung angekommen sein dürfte.
Die Frage der Kautionsgestellung und deren Verwirklichung ist daher insbesondere unter
diesem Blickwinkel zu sehen. Nach eigenen Angaben war der Zeugin bewusst, dass ihr
Lebensgefährte nicht über ausreichende eigene Mittel zur Kautionsgestellung verfügte. In
dieser Situation hat sie sich an ihre Eltern gewandt, so dass ihr vorrangig an der Schaffung
der Voraussetzungen für eine Freilassung lag. Dies zeigt sich auch darin, dass nach ihren
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Angaben die Rückzahlung der Kaution kein Thema zwischen dem Beschuldigten und ihr
gewesen sein soll. Ob sie gleichwohl die Beklagten mehrfach ausdrücklich im Auftrag ihrer
Eltern nach den Risiken befragt hat, obwohl sicherlich ein einmaliges Befragen ausgereicht
hätte und andere Fragen, nämlich die Freilassung im Vordergrund standen und sie
Einzelheiten zu den Gesprächen nicht machen konnte, ist daher zu bezweifeln.
Auch die weiteren Angaben der Zeugin überzeugen nicht. So hat sie bekundet, bei
Besuchen in der Haftanstalt mit dem Beschuldigten weder über das Strafverfahren noch
über die Kaution gesprochen zu haben. Andererseits hat sie eingeräumt, dass dieser von
der Hilfe der Eltern Kenntnis hatte. Dann muß sie aber auch mit ihm über die Kaution
gesprochen haben, anderenfalls nicht erklärlich ist, woher sie ihrerseits die Erkenntnis
nimmt, dass der Beschuldigte über die Umstände der Kautionsgestellung informiert war. Im
Übrigen wäre es auch wirklichkeitsfern, wenn weder das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren
noch die Kaution Inhalt ihrer Gespräche gewesen sein sollte.
Schließlich deutet auch der Umstand, dass die Zeugin und ihre Eltern zunächst
anwaltlichen Rat bei dem Vertreter der H. Bank, Rechtsanwalt H., und anschließend bei
einem weiteren Rechtsanwalt in L. gesucht haben, darauf hin, dass eine unzulängliche
anwaltliche Beratung durch die Beklagten nicht im Raume stand. Ansonsten hätte es nahe
gelegen, sich direkt an die Beklagten zu wenden und Ansprüche geltend zu machen.
Wenn schon Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zeugenaussage bestehen,
so reichen die Bekundungen der Zeugin auch inhaltlich nicht für die Annahme, dass ein
vertraglichen Auskunftsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es kann
den Erklärungen der Zeugin nämlich nicht entnommen werden, dass sie gegenüber den
Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ausdrücklich im Auftrag ihrer Eltern nach den
Risiken zu fragen und für diese eine rechtsverbindliche Antwort zu erwarten. Der Inhalt
ihrer Aussage ergibt nämlich nur, dass sie allgemein die Beklagten zur Bedeutung der
Kaution befragt hat, ohne dass hinreichend deutlich wird, ob dies als Lebensgefährtin des
Inhaftierten oder auch im Namen ihrer Eltern geschehen ist. Da die Beklagten als Vertreter
des Beschuldigten zunächst dessen Interessen zu vertreten hatten, bedarf es hinreichend
sicherer Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichzeitig auch die Kläger beraten wollten. Der
objektive Inhalt der von der Zeugin bekundeten Erklärungen lässt einen solchen Schluss
nicht zu. Weitere Umstände, aus denen sich ein entsprechender Vertragsabschluß
herleiten ließe, sind nicht vorgetragen und ersichtlich.
Damit fehlt es an einem Beweis für die Annahme eines vertraglichen
Auskunftsverhältnisses zwischen den Parteien, aus dem ein Zahlungsanspruch hergeleitet
werden könnte.
Der Schriftsatz der Kläger vom 11.01.2005 gibt keine Veranlassung zur Verlegung des
Spruchtermins oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der gegnerische
Schriftsatz vom 06.01.2005 beinhaltet lediglich Ausführungen zur Beweiswürdigung. Eine
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ist für beide Parteien jederzeit möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat, nachdem der Bundesgerichtshof zum Anspruchsgrund
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bereits eine Entscheidung getroffen hat, keine grundsätzliche Bedeutung mehr noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil nunmehr ausschließlich
Fragen der Beweiswürdigung im Raume stehen.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Kläger: 118.755,16 €