Urteil des OLG Köln vom 04.01.2002

OLG Köln: öffentliches interesse, prozesskosten, anmerkung, verfahrenskosten, zumutbarkeit, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 11 W 56/01
04.01.2002
Oberlandesgericht Köln
11. Zivilsenat
Beschluss
11 W 56/01
Landgericht Bonn, 1 O 331/01
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 26.10.2001 - 1 O 331/01 - wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von dem Kläger als
Nachlassinsolvenzverwalter erhobene Klage zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe
bewilligt werden kann, liegen nicht vor. Einem am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten, nämlich dem Steuerfiskus, ist zuzumuten, die Kosten
aufzubringen. Ausweislich des vom Kläger im Insolvenzverfahren erstatteten Gutachtens
vom 20.08.2001 beträgt der Wert der freien Masse 125.796,86 DM. Dem stehen gegenüber
die Verfahrenskosten in Höhe von 63.000,00 DM und ungesicherte Verbindlichkeiten in
Höhe von 223.838,08 DM. Von letzteren entfallen 9.377,08 DM auf drei Gläubiger und
214.461,00 DM auf das Finanzamt A.-Innenstadt. Die vorliegende Klage, mit der der
Beklage auf Zahlung von 125.792,86 DM in Anspruch genommen wird, dient mithin
ausschließlich dazu, die Forderung des Finanzamts zu realisieren; ausschließlich dessen
Forderung hat zur Überschuldung des Nachlasses und zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geführt.
Der Auffassung des Klägers, dem Steuerfiskus sei die Aufbringung der Prozesskosten
grundsätzlich nicht zumutbar, folgt der Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hat in neuerer
Zeit mehrfach zutreffend entschieden, dass es im Rahmen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
keine generelle Freistellung des Steuerfiskus von der Kostenaufbringung gibt (Beschlüsse
vom 16. und 24.03.1998 in WM 1998, 877 = ZIP 1998, 789 ff. = WuB VII A. § 116 ZPO 2.98
mit Anmerkung von Hefermehl; Beschluss vom 08.02.1999 in WM 1999, 690; dazu
Anmerkung von Hefermehl in WuB VII A. § 116 ZPO 1.99; ebenso ferner OLG Köln, OLGR
1993, 339 f.; ZIP 2000, 1779, 1781; OLG Rostock, OLGR 1997, 257 ff.; jeweils mit weiteren
Nachweisen auch zur abweichenden Ansicht). Dafür lässt sich weder dem Gesetz etwas
entnehmen noch spricht dafür das öffentliche Interesse an der geordneten und rechtlich
gesicherten Abwicklung massearmer und masseloser Insolvenzen. Jedenfalls wenn - wie
hier - einem Großgläubiger ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung nahezu
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ausschließlich zugute kommt, ist ihm die Beteiligung an den Prozesskosten zuzumuten.
Dass der Steuerfiskus erfahrungsgemäß rein tatsächlich nicht bereit ist, sich an den
Prozesskosten zu beteiligen, ändert an der Zumutbarkeit der Vorschussleistung nichts und
rechtfertigt es auch nicht, die Prozesskostenhilfe unter Berufung auf ein übergeordnetes
öffentliches Interesse gleichwohl zu bewilligen.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4
ZPO).