Urteil des OLG Köln vom 02.10.2009

OLG Köln (beschwerde, grund, bewilligung, partei, begründung, zustimmung, zpo, zustellung, sache, ergebnis)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 148/09
Datum:
02.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 148/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 189/09
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den ihren
An-trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden
Beschluss des Amtsgerichts
- Familiengericht - Brühl vom 09.06.2009 - 31 F 189/09 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte –
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Im
Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die beantragte – weitere -
Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen.
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Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, auch wenn diese erst am 31. August 2009 bei
Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 73 GA). Ausweislich Bl. 66 GA ist nämlich die
Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst im August verfügt und sodann zu
Händen des neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) am 25.
August 2009 zugestellt worden, ohne dass der Verzögerungsgrund für die Zustellung
aus den Akten ersichtlich wäre.
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Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Familiengericht die weitere Bewilligung für die Beiordnung eines neuen Anwalts mit der
Begründung zurückgewiesen, dass keine Veranlassung bestehe, der Mutter auf
Staatskosten einen weiteren Anwalt beizuordnen, nachdem sie ihrem bisherigen
Anwalt, Rechtsanwalt H., ohne erkennbaren Grund das Mandat entzogen habe.
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Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin zu 1) keine solchen
Gründe glaubhaft dargetan, die eine Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung
eines Rechtsanwaltes unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten gerecht-
fertigt erscheinen ließen. Eine Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung ist
prozesskostenhilferechtlich nur bei einer Mandatskündigung aus triftigem Grunde oder
wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt,
möglich. Ein "triftiger Grund" ist ein Umstand, der auch einer nicht hilfsbedürftigen Partei
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Anlass zu einer Kündigung des Mandatsverhältnisses gegeben hätte (vgl.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 4. Aufl. 2005, Rn. 538). Im Ergebnis bedeutet
das, dass die Partei selbst im Anwaltsprozess keinen neuen Anwalt beigeordnet
bekommt und für diese Kosten selbst aufzukommen hat, wenn sie nicht den
Anwaltswechsel ausreichend begründet. Die Beiordnung des neuen Anwalts "unter
Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren" ist ohne seine dahingehende
Zustimmung nicht zulässig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine solche
Zustimmung nicht erfolgt ist, so dass es bei der Verweigerung der Bewilligung
verbleiben muss.
Soweit die Antragsgegnerin zu 1) den Mandatswechsel in ihrer Beschwerdeschrift vom
26.08.2009 (Bl. 73, 74 GA) damit begründet, dass das Vertrauensverhältnis
Mandant/Anwalt gänzlich gestört sei; die Kindesmutter fühle sich vom Kollegen H. nicht
richtig vertreten; sie sei der Meinung, das sie von diesem nicht ernst genommen worden
sei; daher könne der Kindesmutter nicht zugemutet werden, einen Rechtsbeistand an
ihrer Seite zu haben, der sich passiv verhalte und damit die Störung des
Mandatsverhältnisses herbeigeführt habe, ist dieser Vortrag völlig nichtssagend. Die
formelhafte Erklärung, dass sich die Kindesmutter nicht richtig vertreten und nicht ernst
genommen fühle, ist ohne jede Substanz. Es kann gerade nicht festgestellt werden,
dass Rechtsanwalt H. die wohlverstandenen Interessen der Kindesmutter nicht
ordnungsgemäß vertreten hätte. Eine unzutreffende Beratung kann nicht festgestellt
werden. Aus dem Verfahrensgang im Übrigen kann eine nachlässige Mandatsführung,
woraus ein triftiger Grund für die Mandatskündigung hergeleitet werden könnte,
ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach allen dem Senat erkennbaren Tatsachen hätte
eine wirtschaftlich denkende Partei, die ihren Anwalt selbst zu bezahlen hat, unter dem
Gesichtspunkt der doppelten Kostenbelastung vorliegend keinen Anwaltswechsel
vorgenommen.
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Da aus der nichtssagenden Begründung des Vertrauensverlustes aufgrund
Nichtverstandenwerdens ein berechtigter Mandatswechsel nicht hergeleitet werden
kann, war auch unter prozesskostenrechtlicher Sicht eine weitere
Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) nicht möglich. Ihr
entsprechender Antrag war zu Recht zurückgewiesen worden. Ihr hiergegen gerichtete
Beschwerde hatte somit keinen Erfolg.
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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
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