Urteil des OLG Köln vom 30.09.2004

OLG Köln: unterhalt, nettoeinkommen, belastung, trennung, familie, vermögensbildung, kauf, magersucht, beruf, reserven

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 81/04
Datum:
30.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 81/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 26 F 78/03
Tenor:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts
Familiengericht -Aachen vom 10.02.2004 - 26 F 78/03 - wird
zurückgewiesen.
II.
Das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen
wird bezüglich der Klägerin zu 3) aufgrund deren Teilklagerücknahme in
Verbindung mit der insoweit gegenstandslos gewordenen Berufung des
Beklagten für wirkungslos erklärt, soweit für die Klägerin zu 3) in
Abänderung des am 10.09.2002 vor dem Amtsgericht Aachen
abgeschlossenen Vergleichs –-AZ: 26 F 360/01 - für die Zeit bis
30.06.2003 monatlicher Unterhalt von mehr als 231,00 Euro und für die
Zeit ab 01.07.2003 von mehr als 249,00 Euro tituliert worden sind.
III.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte die
Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu 7/10
sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1) und 2) ganz
und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3) zu 1/5.
Die Klägerin zu 3) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen
Kosten des Beklagten zu 3/10 sowie ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten zu 4/5.
Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz bis zur Teilklagerücknahme
der Klägerin zu 3) trägt der Beklagte 7/10 der Gerichtskosten und seiner
eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten
der Klägerinnen zu 1) und 2) ganz und die der Klägerin zu 3) zu 1/5. Die
Klägerin zu 3) trägt bis zur Teilklagerücknahme 3/10 der Gerichtskosten
und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten zu 4/5. Ab Teilklagerücknahme der Klägerin
zu 3) trägt der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens ganz.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die drei Klägerinnen sind die minderjährigen Töchter des Beklagten aus dessen
geschiedener Ehe mit der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Klägerinnen, in deren
Haushalt sie inzwischen alle drei leben. Der Beklagte ist zwischenzeitlich wieder
verheiratet. Seine Ehefrau hat zwei Kinder, die am 02.10.1986 und 24.05.1990 geboren
worden sind, mit in die Ehe gebracht. Für diese Kinder zahlt der leibliche Vater
Kindesunterhalt. Die neue Ehefrau des Beklagten erzielt eigene Einkünfte aus einem
geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Im übrigen wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, den drei Klägerinnen 160 % des
Regelbetrages der Regelbetrag-Verordnung entsprechend ihrer Altersstufe, abzüglich
hälftigen gesetzlichen Kindergeldes zu zahlen, und zwar jeweils in Abänderung der
vorhandenen Titel bestehend in zwei Urkunden des Jugendamtes B. und eines
Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht Aachen. Der Beklagte will mit seiner Berufung
erreichen, dass es wie bisher bei 135 % des Regelbetrages verbleibt. Bezüglich der
Klägerin zu 3) hat der Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteiles nur
teilweise verlangt. Sie hat insoweit ihre Abänderungsklage vor Eintritt in die mündliche
Verhandlung vom 09.09.2004 mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
3
Die zulässige Berufung des Beklagten – soweit über diese nach der
Teilklagerücknahme der Klägerin zu 3) betreffend die Klägerinnen zu 1) und 2) noch
vom Senat zu entscheiden war – hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat
den Abänderungsklagen der Klägerinnen zu 1) und 2) zu Recht stattgegeben. Die
gegen das Urteil erhobenen Einwendungen des Beklagten greifen im Ergebnis nicht
durch. Dazu ist im einzelnen folgendes auszuführen:
4
Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, die ehelichen Lebensverhältnisse der
Parteien hätten bei Trennung nur für einen Kindesunterhalt von 135 % des
Regelbetrages gereicht, so dass dieser Prozentsatz fortzuschreiben sei. Die
Fortschreibung eines bei Trennung eheprägenden Einkommens des
Unterhaltsschuldners trifft für den Kindesunterhalt – anders als beim Ehegattenunterhalt
– nicht zu. Die Höhe des Bedarfs von Kindern ergibt sich vielmehr aus der von den
Eltern abgeleiteten Lebensstellung, d. h. deren tatsächlichem Einkommen.
5
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Beklagten, dass im Anschluss an die
Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 07.10.2003 (FamRZ 03, 1821) für die
6
Kinder aus der geschiedenen Ehe der Splittingvorteil aus der neuen Ehe nicht
verwendet werden dürfe. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält zu
dieser Rechtsfrage keine Aussage. Sie betrifft nur die Festlegung des Bedarfs des
geschiedenen Ehegatten, nicht den der Kinder aus der geschiedenen Ehe. Es erscheint
auch im Ergebnis nicht vertretbar, den Unterhalt der Kinder des Unterhaltspflichtigen
aus einer geschiedenen Ehe anders zu berechnen als den der Kinder aus einer danach
geschlossenen neuen Ehe in der Form, dass für die ersteren ein fiktives Einkommen
nach der Steuerklasse I und für die letzteren das tatsächliche Einkommen nach der
Steuerklasse III zugrunde gelegt würde. Dies würde zu einer unzulässigen
Ungleichbehandlung gleichrangiger Kinder des unterhaltspflichtigen Elternteils führen
(vgl. Schürmann, FamRZ 03, 1828; Gutdeutsch, FamRZ 04, 501; Niepmann, MDR 04,
972). Bei Gleichrangigkeit der unterhaltsberechtigten Kinder kommt es daher auf das
tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltsschuldners an. Insoweit kann nur eine
Einschränkung geboten sein, falls der Unterhaltsschuldner den Splittingvorteil
(teilweise) an seine nach Steuerklasse V veranlagte Ehefrau abgeben müsste, weil er
ihn zu ihren Lasten erzielt hätte. Eine derartige Fall-gestaltung liegt hier jedoch bei
Zugrundelegung des von der zweiten Ehefrau aus einem geringfügigen
Beschäftigungsverhältnis erzielten tatsächlichen Erwerbseinkommens nicht vor.
Das auf Seiten des Beklagten zugrunde zu legende tatsächliche Einkommen ist auch
nicht um den Steuervorteil der Kinderfreibeträge betreffend die beiden Kinder, die seine
zweite Ehefrau mit in die Ehe gebracht hat, zu reduzieren. Denn auch insoweit gilt das
Nettoeinkommensprinzip. Abgesehen davon zahlt der leibliche Vater für diese beiden
Kinder den Kindesunterhalt von 107 % des Regelbetrages, so dass der Beklagte für den
Unterhalt dieser Kinder an sich nicht aufkommen muss. Dies hat er jedenfalls nicht
substantiiert dargelegt, was bei Naturalleistungen ohnehin auch schwierig sein dürfte.
Letztlich kommt es auf diese Frage aber auch wegen des geringen Betrages des
Steuervorteils einerseits und der Bandbreite der Bedarfsberechnung nach der
Düsseldorfer Tabelle andererseits nicht entscheidend an.
7
Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass das Amtsgericht die Gesamtbelastung
für das von ihm bewohnte Familienwohnheim nicht berücksichtigt habe, sondern nur
Belastungen in dem Umfange des Wohnwertes von 800,00 Euro, der demzufolge dem
Beklagten nicht als zusätzliches Einkommen angerechnet worden ist, kann seiner
Auffassung ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Belastung des Beklagten durch
den finanzierten Kauf des Miteigentumsanteils seiner geschiedenen Ehefrau an dem
früheren Familienwohnheim stellt sich als Vermögensbildung dar, die vom Amtsgericht
zu Recht nicht berücksichtigt worden ist. Abzusetzen sind nur die die früheren
Lebensverhältnisse der ersten Familie prägenden Finanzierungskosten des Eigentums,
die hier den Wohnwert neutralisieren (vgl. dazu Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Aufl., §
1603 Rn. 25).
8
Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Beklagten, dass seine zweite Ehefrau, die
aus ihren eigenen Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung von bereinigt
305,00 Euro ihren Unterhalt nicht selbst voll abdecken kann, ebenfalls als gleichrangige
Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden muss. Eine Obliegenheitsverletzung
ihrerseits, weil sie etwa zu wenig Arbeitsstunden leiste, besteht nicht, da bei ihrer jetzt
14-jährigen Tochter wegen einer Magersucht erhöhter Betreuungsbedarf besteht und sie
selbst auch wegen gesundheitlicher Dauerschäden nicht mehr in ihrem früheren Beruf
als Metzgereiverkäuferin tätig sein kann. Diese Beschränkungen sind durch ärztliche
Atteste belegt. Aus der in diesem Punkt vom Amtsgericht abweichenden Bewertung des
9
Senats ergibt sich jedoch im Ergebnis kein Erfolg der Berufung des Beklagten, wie die
folgende Berechnung zeigt:
Auszugehen ist von dem vom Amtsgericht ermittelten bereinigten Nettoeinkommen nach
Steuerklasse III / 2,5, das in dem Zahlenwerk als solches nicht bestritten ist, so dass der
Senat insoweit auf die Berechnung des Amtsgerichts vollinhaltlich Bezug nimmt.
10
Danach ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen
11
des Beklagten von monatlich rund 3.383,00 Euro.
12
Mit diesem bereinigten Nettoeinkommen ist der Beklagte – bei einer Rückstufung wegen
vier Unterhaltsgläubigern – in die Einkommensgruppe 9 = 160 % des Regelbetrages der
Düsseldorfer Tabelle einzustufen. Er muss danach an Unterhalt aufwenden für die
beiden Klägerinnen zu 1) und 2) die Tabellensätze nach der jeweils gültigen
Düsseldorfer Tabelle und für die Klägerin zu 3) die Sätze entsprechend dem
Prozessvergleich und dem Anerkenntnis des Beklagten, wobei der hälftige
Kindergeldanteil des Beklagten in seine Aufwendungen einzubeziehen ist. Seine
Belastung durch die an die drei Klägerinnen zu leistenden Unterhaltszahlungen stellt
sich demnach wie folgt dar:
13
bis Juni 2003
14
2 x 354,00 Euro zuzüglich 231,00 Euro sowie
15
3 x 77,00 Euro = 1.170,00 Euro;
16
ab Juli 2003 (Änderung der Düsseldorfer Tabelle)
17
2 x 378,00 Euro zuzüglich 249,00 Euro sowie
18
3 x 77,00 Euro = 1.236,00 Euro.
19
Dann verbleiben für den Beklagten u n d seine Ehefrau
20
von März bis Juni 2003 3.383,00 Euro
21
./. Kindesunterhalt 1.170,00 Euro
22
2.213,00 Euro;
23
ab Juli 2003 3.383,00 Euro
24
./. Kindesunterhalt 1.236,00 Euro
25
2.147,00 Euro.
26
Bei einem Bedarfskontrollbetrag des Beklagten für die neunte Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle von 1.300,00 Euro verbleiben demnach auch für den Restunterhalt
der zweiten Ehefrau, deren Unterhalt bereits in Höhe von 305,00 Euro entsprechend
ihrem bereinigten Nettoeinkommen gedeckt ist, noch genügend Reserven. Die
27
Verteilung des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Beklagten erscheint
demnach insgesamt angemessen. Das amtsgerichtliche Urteil war daher nicht
abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
28
Streitwert des Berufungsverfahrens:
29
a. bis zur Teilklagerücknahme der Klägerin zu 3) vor Eintritt in die mündliche
Verhandlung vom 09.09.2004: 2.582,00 Euro (ein Rückstandsmonat und ein
Jahreswert für den laufenden Unterhalt: je 907,00 Euro betreffend die Klägerin zu
1) und 2) sowie 768,00 Euro betreffend die Klägerin zu 3)).
b. für die Zeit danach: 1.814,00 Euro (je 907,00 Euro betreffend die Klägerinnen zu 1)
und 2)).
30
31