Urteil des OLG Köln vom 30.01.1996

OLG Köln (wiederherstellung des früheren zustandes, beschwerde, informationsfreiheit, wiederherstellung, entfernung, 1995, rechnung, nachteil, installation, lebensstandard)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 230/95
Datum:
30.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 230/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 T 85/95
Schlagworte:
Grenzen des Rechts auf Informationsfreiheit
Normen:
WEG §§ 14, 22
Leitsätze:
Aus Art. 2 GG kann das Recht eines jeden Wohnungseigentümers
hergeleitet werden, daß die Eigentümergemeinschaft ihm die
Anbringung einer Satellitenantenne am Gemeinschaftseigentum
gestattet. Es zählt auch heute nicht zum normalen Lebensstandard eines
jeden Bürgers, eine Vielzahl von - auch ausländischen -
Satellitenfernseh- und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so
daß die Installation der dazu erforderlichen Antennen auch bei
Vorhandensein einer ,gewöhnlichen" Gemeinschaftsantenne oder eines
gemeinsamen Kabelanschlusses als unvermeidbar angesehen werden
müßte. Das Grundrecht des einzelnen auf Informationsfreiheit wird
insoweit durch das Eigentumsrecht der Gemeinschaft begrenzt.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.12.1995
- 2 T 85/95 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des weiteren
Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des
Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht
nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.
2
Das Landgericht hat dem Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom
19.05.1995 zutreffend eine Ermächtigung des Antragstellers zur gerichtlichen
Geltendmachung ihres Anspruchs auf Beseitigung der vom Antragsgegner installierten
Satellitenantenne und auf Wiederherstellung des früheren Zustands entnommen.
Diesen Ausführungen, gegen die auch der Antragsgegner keine Einwendungen mehr
erhebt, schließt der Senat sich an.
3
Das Landgericht hat auch im Ergebnis rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des
Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 22 Abs. 1 WEG und
4
des Wiederherstellungsanspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es besteht zunächst
kein Zweifel daran, daß die Anbringung der Satellitenantenne auf dem Dach des
Hauses ... Straße 32 eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums darstellt,
weil das äußere Erscheinungsbild des Daches beeinflußt wird, ohne daß es darauf
ankommt, ob dies von unten einsehbar ist oder nicht.
Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dieser Maßnahme wäre nach §
22 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 14 WEG nur dann entbehrlich, wenn diesen hierdurch kein
Nachteil entstünde, der über das bei einem geordneten Zusammenleben
unvermeidliche Maß hinausgeht. Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor. Dabei ist
nicht entscheidend darauf abzustellen, ob bereits von der Einzelantenne des
Antragsgegners eine derartige nicht hinzunehmende Störung ausgeht, was streitig und
bisher nicht geklärt ist.
5
Selbst wenn diese Antenne nicht einsehbar ist, so daß eine optische Beeinträchtigung
entfällt, und wenn sie einwandfrei am Beton befestigt ist, ohne daß die Dachhaut des
Flachdachs in Mitleidenschaft gezogen wird, besteht der nicht hinzunehmende Nachteil
für die anderen Wohnungseigentümer darin, daß auch jeder andere von ihnen das
gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach
zu Unzuträglichkeiten käme. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 2 Häusern. In
dem Haus, in dem die beiden Wohnungen des Antragsgegners liegen, befinden sich ca.
50 Wohnungen. Es liegt auf der Hand, daß es kaum möglich wäre, eine solche Anzahl
von Einzelantennen versteckt anzubringen, und daß die Dachhaut des Flachdachs
ernsthaft gefährdet wäre, wenn dort von den verschiedensten Firmen lauter
Einzelantennen montiert würden. Dieser für sie nachteiligen Entwicklung von Anfang an
Einhalt zu gebieten, ist das gute Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft.
6
Es verhält sich auch keineswegs so, daß es heutzutage zum normalen Lebensstandard
eines jeden Bürgers gehört, eine Vielzahl von - auch ausländischen - Satellitenfernseh-
und -rundfunkprogrammen empfangen zu können, so daß die Installation der dazu
erforderlichen Antennen von daher als unvermeidbar angesehen werden müßte. Einen
derartigen Verbreitungsgrad des Satellitenfernsehens und -rundfunks hat das
Landgericht zu Recht verneint und den Antragsgegner auf die vorhandene
Gemeinschaftsantenne verwiesen, die den Empfang von 14 Fernsehprogrammen
erlaubt. Soweit keine gemeinschaftliche Rundfunkantenne vorhanden sein sollte, was
der Antragsgegner erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend macht, kann er
hiermit nicht mehr gehört werden. Im übrigen wäre ihm insoweit die Aufstellung einer
Zimmerantenne unbenommen, womit dem Grundbedürfnis nach Radioinformationen
ausreichend Rechnung getragen wäre.
7
Der der Wohnungseigentümergemeinschaft hiernach gebührende Eigentumsschutz
braucht im vorliegenden Fall auch nicht hinter das dem Antragsgegner zustehende
Grundrecht auf Informationsfreiheit zurückzutreten, das grundsätzlich durch die
allgemeinen Gesetze begrenzt wird, zu denen auch die eigentumsrechtlichen
Bestimmungen gehören. Nur ausnahmsweise kann eine Abwägung der beiderseitigen
Interessen den Vorrang des Rechts zur Erschließung ausreichender
Informationsquellen ergeben. Solche besonderen Gesichtspunkte sind hier nicht
erkennbar. Es ist ohne konkrete Erläuterungen des Antragsgegners, an denen es
vollständig fehlt, nicht nachvollziehbar, inwiefern er als Physiotherapeut mit eigener
Praxis darauf angewiesen sein soll, den amerikanischen Nachrichtensender CNN zu
empfangen. Im übrigen wird dem Informationsbedürfnis des Antragsgegners, wie bereits
8
ausgeführt, durch die Möglichkeit des Empfangs von 14 Fernsehsendern mittels der
Gemeinschaftsantenne und des üblichen Hörfunks mittels einer Zimmerantenne
genügend Rechnung getragen.
Der Antragsgegner ist zur Entfernung der das Gemeinschaftseigentum störenden
Satellitenantenne verpflichtet. Darüber hinaus ist er im Wege des Schadensersatzes zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet, weil er zumindest fahrlässig
widerrechtlich in das Gemeinschaftseigentum eingegriffen hat.
9
Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 47 WEG, daß der unterlegene Antragsgegner
wegen seines eigenmächtigen Vorgehens nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch
die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen hat.
10
Beschwerdewert: 2.000,- DM (geschätzte Kosten der Entfernung und Wiederherstellung)
11