Urteil des OLG Köln vom 19.10.2005

OLG Köln: prüfung der sache, arbeitsstelle, beachtliche gründe, auflage, kündigungsschutz, familie, pflege, verfügung, unverzüglich, berufsausübung

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 150/05
Datum:
19.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 150/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 35 F 160/05
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 13.09.2005 – 35 F160/05 –
abgeändert.
Der Klägerin wird zur Durchführung der Unterhaltsklage ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C in L für die
erste Instanz ab Antragstellung bewilligt.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte –
sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der beabsichtigten
Klage kann nicht von vornherein die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende
Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
2
Vorliegend geht es in erster Linie darum, ob dem Beklagten vorzuwerfen ist, dass er
seine Arbeitsstelle aufgegeben und sich nicht in ausreichendem Maße um eine neue
Arbeitsstelle bemüht hat, so dass er leistungsunfähig geworden ist. Hierbei handelt es
sich um eine Rechtsfrage, die aufgrund des Tatsachenvortrages der Klägerin nicht ohne
weiteres zu verneinen ist.
3
Das Prozesskostenhilfeverfahren dient aber mit seiner summarischen Prüfung der
Sache nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen vorab zu entscheiden
(Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage 2005, § 114 Rdnr. 21 m. w. N.). Deshalb darf die
Erfolgsaussicht bei zweifelhaften Rechtsfragen nicht verneint werden. Dies wäre ein
Verstoß gegen Artikel 3 GG und gegen das Rechtsstaatsprinzip. Denn auch der
bedürftigen Partei muss die Möglichkeit eingeräumt werden, zweifelhafte Rechtsfragen
in einem ordentlichen Gerichtsverfahren prüfen zu lassen und gegebenenfalls die
höhere Instanz damit zu befassen (so auch Senatsbeschluss vom 15.09.2005 - 4 WF
136/05 - ).
4
Das Familiengericht geht in seinem angefochtenen Beschluss für das summarische
5
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in nicht zu beanstandender Weise davon aus,
dass die Klägerin bedürftig ist. Es hat gemäß dem Sachvortrag der Klägerin deren
Erwerbsunfähigkeit unterstellt. Dies wird im Verfahren zur Hauptsache aufzuklären sein.
Bei der derzeitigen Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beklagte sich in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise leistungsfähig gemacht hat, als
er freiwillig seine Arbeitsstelle aufgab und sich auch nicht in ausreichendem Maße um
eine neue Arbeitsstelle bemühte. Zu Letzterem ist jedenfalls bisher nichts vorgetragen.
6
Seine Arbeitskraft muss der Unterhaltsverpflichtete entsprechend seiner Vorbildung,
seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich
einsetzen. Es ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass jedenfalls im Verhältnis zu
minderjährigen unverheirateten Kindern und Ehegatten das Recht auf freie Entfaltung
der Persönlichkeit (Artikel 2 GG), freie Berufswahl und Berufsausübung (Artikel 12 GG)
hinter das gegebenenfalls höher zu bewertende Recht des Kindes auf Pflege und
Erziehung (Artikel 6 Abs. 2 GG) und hinter dem besonderen Schutz von Ehe und
Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG), auch im Rahmen nachwirkender Verantwortung
gegenüber Ehegatten, zurücktreten muss (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rdnr. 614).
7
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass der schwerbehinderte Beklagte ohne weiteres seine
Arbeitsstelle aufgeben durfte. Als Schwerbehinderter genoss er besonderen
Kündigungsschutz. Andererseits wird er Schwierigkeiten haben, eine neue Arbeitsstelle
zu finden. Beachtliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, dass ausnahmsweise die
Aufgabe der Arbeitsstelle nicht vorwerfbar ist, sind nicht vorgetragen. Solche Gründe
vorzutragen, obliegt aber dem Beklagten. Die Klägerin kann aus eigener Anschauung
keine detaillierten Angaben zu möglichen Beweggründen des Beklagten machen.
8
Auch die Tatsache, dass der Beklagte eine Abfindung erhielt, die sofort von seinem
Vater gepfändet wurde, für Unterhaltszwecke also nicht zur Verfügung stand, kann
daher unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten die Aufgabe der Arbeitsstelle nicht
rechtfertigen.
9
Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte, jedenfalls zu dem Zeitpunkt als er darum
wusste, dass er möglicherweise seine Arbeitsstelle verlieren würde, sich unverzüglich
um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. So hat sich der Beklagte vielmehr so gar noch
verspätet arbeitslos gemeldet. All das ist mit seinen Pflichten als Unterhaltsschuldner
gegenüber seiner getrennt lebenden, bedürftigen Ehefrau, der Klägerin, nicht zu
vereinbaren.
10
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass der Klagevortrag zum geltend
gemachten Unterhaltsanspruch in der eingeklagten Höhe nach dem derzeitigen
Sachstand schlüssig erscheint. Allein das ist ausreichend, um die beantragte
Bewilligung der Prozesskostenhilfe auszusprechen. Die sofortige Beschwerde der
Klägerin musste daher Erfolg haben.
11
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
12