Urteil des OLG Köln vom 22.12.2000

OLG Köln: eintragung im handelsregister, ex tunc, juristische person, öffentlich, verfügung, beschwerdekammer, verjährung, anschluss, rückzahlung, verzinsung

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 32/00
Datum:
22.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 32/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 T 6/00
Tenor:
Die gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn vom 18. April 2000 - 11 T 6/00 - gerichteten weiteren
Beschwerden des Beteiligten zu 2) vom 16. Mai 2000 und der
Beteiligten zu 1) vom 28. Juni 2000 werden zurückgewiesen.
1. Eintragung von Veränderungen gem.
§§ 26, 32, 79 KostO
Wert: 19.300.000,00 DM Ansatz: 21.248,00 DM
2. Eintragung von Prokuren gem. §§ 26,
32, 79 KostO
12 x 50.000,00 DM =
600.000,00 DM
1.010,00 DM
3. Bekanntmachungsauslagen gem. §
137 Nr. 5 KostO
228,26 DM 603,87 DM
1.527,37 DM
Insgesamt
24.617,50 DM
alt
neu
1. Eintragung von Veränderungen gem.
§§ 26, 32, 79 KostO
21.248,00 DM
600,00 DM
2. Eintragung von Prokuren gem. §§ 26,
32, 79 KostO
1.010,00 DM
600,00 DM
3. Bekanntmachungsauslagen gem. § 137
Nr. 5 KostO
228,26 DM 603,87 DM
1.527,37 DM
228,26 DM 607,87 DM
1.527,37 DM
Insgesamt
24.617,50 DM - 3.559,50
DM
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3.559,50 DM
Erstattungsbetrag
21.058,00 DM
G r ü n d e
1
I.
2
Die Beteiligte zu 1) hatte eine Erhöhung des Stammkapitals, eine Spaltung und
3
Verschmelzung des Unternehmens, Änderungen der Firma und des Gegenstandes
sowie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen zur
Eintragung im Handelsregister angemeldet. Für die entsprechenden Eintragungen und
deren Bekanntmachung hat das Amtsgericht unter dem 6. Mai 1998 eine
Kostenforderung über insgesamt 24.617,50 DM mit folgenden Gebührenansätzen zum
Soll gestellt:
Die Beteiligte zu 1) beglich diese Kostenforderung. Mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juni 1999 legte sie unter Bezugnahme auf das
Urteil des EuGH vom 2. Dezember 1997 zur Kostenbegrenzung bei Eintragungen von
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei Erhöhungen
des Kapitals dieser Gesellschaften - RsC - 188/95 "F."; abgedruckt in: ZIP 1998, 206 ff -
gegen die Kostenrechnung Erinnerung mit den Anträgen ein, unter Aufhebung der
Kostenrechnung die tatsächlichen Eintragungskosten festzusetzen und den überzahlten
Differenzbetrag zu erstatten. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die angefochtene
Kostenrechnung mit Verfügung vom 27. Juli 1999 aufgehoben und mit vorläufiger
Kostenrechnung vom 26. August 1999 Kosten und Erstattungsbetrag wie folgt neu
festgesetzt:
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Der hiernach überzahlte Betrag von 21.058,00 DM wurde der Beteiligten zu 1) erstattet.
Mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13. und 14. September 1999
beantragte die Beteiligte zu 1) eine ergänzende Entscheidung über die Kosten des
Erinnerungsverfahrens bzw. eine Niederschlagung ihrer außergerichtlichen
Anwaltskosten sowie die Zahlung einer Zinsentschädigung von 6 % auf 21.058,00 DM
für die Zeit der Überzahlung bis zum Eingang dieses Erstattungsbetrages. Die
Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat nach Anhörung des einer Zinsentschädigung und
einer Kostenerstattung widersprechenden Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 25.
November 1999 - 19 HRB 6647 AG Bonn - sowohl den Zinserstattungsantrag als auch
eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten und deren Erstattung oder
Niederschlagung abgelehnt. Der von der Beteiligten zu 1) gegen diesen Beschluss
eingelegten Beschwerde vom 8. März 2000 hat das Landgericht Bonn durch Beschluss
vom 18. April 2000 - 11 T 6/00 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, teilweise
stattgegeben und das Amtsgericht angewiesen, Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat auf
den zurückerstatteten Kostenbetrag von 21.058,00 DM seit dem Eingang bis zum
Zeitpunkt der Rückzahlung zu berechnen und zu erstatten. Das Landgericht hat die
weitere Beschwerde gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassen sowohl hinsichtlich
der vom Beteiligten zu 2) bestrittenen Verzinsungspflicht bei öffentlich-rechtlichen
Kostenerstattungsansprüchen als auch bezüglich der abgelehnten Erstattung bzw.
Niederschlagung von außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1). Im Rahmen
dieser Zulassung des Rechtsmittels haben gegen die Beschwerdeentscheidung des
Landgerichts sowohl der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 16. Mai 2000 als auch die
Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juni 2000
weitere Beschwerde eingelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
5
II.
6
Die von beiden Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind statthaft, weil sie
vom Landgericht gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassen worden sind; sie sind
auch im übrigen zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden (§ 14 Abs. 4
KostO).
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Beide Rechtsmittel haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts unter beiden Beschwerdegesichtspunkten
nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO; 550, 551 ZPO).
8
1.
9
Der Senat teilt die vom Landgericht im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 9. 12. 1998 - 3 ZBR 273/98 (NJW 1999, 1194, 1195) -
vertretene Auffassung, dass die Staatskasse zu Unrecht oder zuviel erhobene Gebühren
nicht nur zu erstatten, sondern den Erstattungsbetrag auch zu verzinsen hat. Der nicht
gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist in Rechtsprechung und
Literatur grundsätzlich anerkannt; er wird in der die Verjährung von Ansprüchen auf
Rückerstattung von Kosten regelnden Vorschrift des § 17 Abs. 2 KostO als gegeben
vorausgesetzt (Vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201; BayObLG, a. a. O. S. 1195; Senat,
Rpfleger 1992, 317 - alle m. w. N.). Der Erstattungsanspruch umfasst in Anlehnung an
die Regeln des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechend den §§ 812, 818
Abs. 1 BGB auch die Verpflichtung zur Herausgabe der aus dem Überzahlungsbetrag
gezogenen Nutzungen. Als Nutzungen im Sinne des § 100 BGB sind bei Geld erlangte
Zinsen sowie gegebenenfalls ersparte Schuldzinsen anzusehen (Vgl. BGH, NJW 1999,
2890, 2891; NJW 1998, 2354; Palandt/Thomas, BGB, 60. Aufl., § 818 Rn. 10). Dieser
Zinsanspruch beruht nicht auf einer eigenständigen schadensersatzrechtlichen oder
öffentlich-rechtlichen Grundlage, sondern ist Bestandteil bzw. Nebenanspruch des
Kostenerstattungsanspruchs; über ihn ist daher, wie das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der Überprüfung der Kostenschuld im
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO zu befinden (Vgl. BayObLG, a.
a. O. S. 1194, 1195; bei Gebühren nach dem GKG: LG Tübingen, MDR 2000, 1460 -
jeweils m. w. N.).
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In Übereinstimmung mit dem Landgericht teilt der Senat auch die Auffassung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (a. a. O. S. 1195), dass aus dem Fehlen einer
gesetzlichen Regelung der Verpflichtung des Kostenschuldners zur Zahlung von
Verzugs- oder Prozesszinsen (im Sinne der §§ 284 ff, 288, 291 BGB) nicht auf einen
Ausschluss der Zinsentschädigungspflicht der Staatskasse im Gebührenerstattungsfalle
geschlossen werden muss. Denn beide Zahlungsansprüche beruhen auf
verschiedenartigen Grundlagen: Dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen
den ungerechtfertigt bereicherten Fiskus einerseits und einem aus - gegebenenfalls
schuldhaftem - Verzug oder aus Rechtshängigkeit resultierenden weitergehenden
Schadensersatzanspruch andererseits (Vgl. BVerwG, NJW 1999, 1201). Mit Recht hat
das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die einen speziellen
Rückzahlungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Notar regelnde Vorschrift des
§ 157 KostO auf den an den Regelungen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs
orientierten öffentlich-rechtlichen Erstattungs- und Zinsentschädigungsanspruch nicht
übertragbar ist (Vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 14 Rn. 113 a; Hartmann,
Kostengesetze, 29. Aufl., § 157 Rz. 1 ff).
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Der Bejahung eines Zinsentschädigungsanspruchs gegen den
kostenerstattungspflichtigen Fiskus steht auch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht entgegen. Zwar hat das BVerwG noch in
einem Urteil vom 27. 10. 1998 (Vgl. NJW 1999, 1201, 1202) auf seine ständige
Rechtsprechung verwiesen, wonach bei einem Erstattungsanspruch gegen eine
Behörde eine Verzinsung grundsätzlich nicht in Betracht komme, weil § 818 Abs. 1 BGB
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zwar auch in dieser Konstellation entsprechend anwendbar sei, der Staat aber
öffentlich-rechtlich erlangte Einnahmen in der Regel nicht gewinnbringend anlege,
sondern über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Interesse der Allgemeinheit
verfüge. Mit Recht weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass das BVerwG in
dieser Entscheidung zwar eine generelle Überprüfungsbedürftigkeit dieser
Rechtsprechung erwogen, die Frage nach der grundsätzlichen
Zinszahlungsverpflichtung von Behörden jedoch offengelassen und lediglich in dem zur
Entscheidung stehenden Fall eines Erstattungsanspruchs gegen einen Pensions-
Sicherungs-Verein als eine privatwirtschaftlich strukturierte juristische Person des
Privatrechts eine Verzinsungspflicht bejaht hat (Vgl. BVerwG, a. a. O. S. 1202).
Darüberhinaus schließt sich auch der Senat der überzeugenden Argumentation des
Bayerischen Obersten Landesgerichts (a. a. O. S. 1195) an, dass die öffentliche Hand
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben mit den ihr zur Verfügung stehenden
Geldern wirtschaftlich umgeht, diese also zinsgünstig anlegt oder zur Vermeidung von
Schuldzinsen einsetzt (So auch: LG Tübingen, a. a. O. S. 1460).
Der vom Landgericht angesetzte Zinssatz von 0,5 % pro Monat ist nach Ermittlungsart
und Höhe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdekammer -
im Anschluss an das Bayerische Oberste Landesgericht (a. a. O. S. 1195) - mangels
konkreter Anhaltspunkte und zur Vermeidung unverhältnismäßigen
Aufklärungsaufwands die Zinshöhe entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO und mit Blick auf
die für vergleichbare Fälle getroffene Regelung des § 238 AO geschätzt hat, hält sich
die Entscheidung in den Grenzen einer zulässigen Ermessensausübung, die einer
Überprüfung und Korrektur durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich
nicht zugänglich ist. Das Ergebnis erscheint dem Senat sachgerecht und zumindest gut
vertretbar.
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Schließlich tritt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch der Ansicht
des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, dass der überzahlte Erstattungsbetrag -
hier: 21.058,00 DM - vom Zahlungseingang bei der Gerichtskasse bis zur Auszahlung
an die erstattungsberechtigte Kostenschuldnerin zu verzinsen ist. Dabei kann die -
insbesondere bei der Verjährung nach § 17 Abs. 2 KostO relevante - Streitfrage auf sich
beruhen, ob der Rückerstattungsanspruch bereits mit der Zahlung entsteht (Vgl.
BayObLG, a. a. O. S. 1195; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1229 f; OLG Bremen, NJW-RR
2000, 1743, 1744) oder erst mit der Aufhebung des ursprünglichen Kostenansatzes (Vgl.
Senat, Rpfleger 1992, 317; Korintenberg/Lappe, § 17 KostO, Rdn. 17; Hartmann,
Kostengesetze, § 17 KostO Rn. 5). Denn mit der - hier durch Verfügung vom 27. Juli
1999 angeordneten und durch korrigierte Kostenrechnung vom 26. August 1999
vollzogenen - Aufhebung der angefochtenen Ursprungsrechnung (hier: vom 6. Mai
1998) wirkt der Gesamterstattungsanspruch bezüglich des Erstattungsbetrags und des
Zinsanspruchs ex tunc auf den Zeitpunkt der Einzahlung bis zur Rückzahlung zurück.
Insoweit erfolgte die überhöhte Zahlung als von Anfang an ohne Rechtsgrund (Vgl.
BayObLG, a. a. O. 1195). Dass die Beschwerdekammer im Rahmen des ihr nach §§ 14
Abs. 3 KostO, 575 ZPO zustehenden Ermessens dem Amtsgericht die Berechnung des
Zinsbetrags mit den vorgegebenen Berechnungsgrundlagen vorbehalten hat, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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2.
15
Die von der Beteiligten zu 1) begehrte Entscheidung über eine Erstattung oder
Niederschlagung der ihr durch Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten im
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vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 14 KostO entstandenen
außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender, vom
Senat geteilter Begründung abgelehnt.
Ergänzend ist hierzu lediglich zu bemerken:
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Kosten werden weder im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 5 Abs. 6 Satz
2 GKG noch im vorliegenden Verfahren nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KostO erstattet;
entsprechend ist - abweichend von dem hier nicht einschlägigen § 13 a Abs. 1 FGG -
grundsätzlich nicht über die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten und
Auslagen eines Verfahrensbeteiligten zu befinden.
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Ein Anwendungsfall für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger
Sachbehandlung im Sinne des § 16 KostO liegt hier nicht vor. Die Vorschrift betrifft die
eventuelle Niederschlagung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen), nicht jedoch
von außergerichtlichen Kosten und Auslagen einer Partei. Die von der Beteiligten zu 1)
zitierte (Vorlage-)Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Vgl. Wohnungswirtschaft und
Mietrecht 1985, 33 ff, 35) ist nicht einschlägig. Sie betraf die Erstattung von Kosten für 87
Abschriften, deren Erstellung und Vorlage das Landgericht in einem WEG-
Beschwerdeverfahren entgegen § 189 ZPO einer Partei abverlangt hatte. Die auf diese
Weise veranlassten Parteiauslagen wären als außergerichtliche Kosten nicht
entstanden, wenn das Gericht die angeforderten Abschriften entsprechend § 136 Abs. 1
Nr. 1 KostO selbst hergestellt und damit - u. U. nach § 136 Abs. 5 KostO nicht zu
erhebende - gerichtliche Schreibauslagen verursacht hätte. Nur in dieser besonderen -
hier nicht vorliegenden - Konstellation führte eine entsprechende Anwendung der §§ 16,
136 KostO zur Auslagenerstattungspflicht der Landeskasse.
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Schließlich hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass der von der
Beteiligten zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten
und Auslagen kein durch die Gebührenüberzahlung ausgelöster Nebenanspruch des
bereicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs und deshalb darüber nicht im
vorliegenden Verfahren nach § 14 KostO zu entscheiden ist. Es bleibt der Beteiligten zu
1) vorbehalten, einen insoweit möglicherweise (etwa nach Amtshaftungsgrundsätzen
gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB) bestehenden Schadensersatzanspruch im
selbständigen Klagewege gegen die Staatskasse geltend zu machen.
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Die von beiden Beteiligten gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegten
weiteren Beschwerden sind daher zurückzuweisen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 14 Abs. 5 KostO).
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