Urteil des OLG Köln vom 23.12.1999

OLG Köln: anfang, versicherungsschutz, vollkaskoversicherung, beratungspflicht, gestatten, provision, name, beweislast, befreiung, vermietung

Oberlandesgericht Köln, 18 U 122/99
Datum:
23.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 122/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 248/98
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6. Mai 1999 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 248/98 - wird zurückgewiesen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Zutreffend hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für den Unfallschaden vom
13. August 1997 bejaht. Der Senat nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
Bezug (§ 543 ZPO).
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Ergänzend ist folgendes auszuführen:
4
Mit Recht geht die Kammer davon aus, daß der Beklagte dem Klageanspruch einen
Gegenanspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen, gerichtet auf Befreiung von der Schadensersatzverbindlichkeit
der Klägerin, entgegenhalten könnte, wenn Mitarbeiter der Klägerin einer
Beratungspflicht im Hinblick auf eine Haftungsfreistellung nach Art einer
Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen wären. Bei Vertragsverhandlungen hat
jeder Beteiligte die Pflicht, den anderen über Umstände aufzuklären, die erkennbar für
diesen von besonderer Bedeutung sind (Münchener-Kommentar-Emmerich, BGB, 3.
Aufl., Rdnr. 79 vor § 275 BGB). Bei gewerblicher Vermietung von Fahrzeugen gehört die
Möglichkeit, einen versicherungsähnlichen Schutz erhalten zu können, zu diesen
Umständen (vgl. für einen ähnlichen Fall OLG Koblenz NJW-RR 92, 820 f; Soergel-
Wiedemann Rdnr. 283 vor § 275 BGB).
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Die Klägerin hat aber geltend gemacht, dieser Beratungspflicht nachgekommen zu sein.
Da es sich bei der Frage, ob der Beklagte beraten worden ist oder nicht, um eine
anspruchsbegründende Voraussetzung des von ihm geltend gemachten
Gegenanspruchs handelt, trifft die Beweislast den Beklagten.
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Der Senat folgt der Kammer auch darin, daß dem Beklagten dieser Beweis nicht
gelungen ist. Der Senat hat die Zeuginnen C. geb. N. und T. erneut vernommen sowie
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zusätzlich die im Berufungsverfahren benannte Zeugin D.
Die Zeugin D. hat bekundet, sie sei damals als Auszubildende in der in W. betriebenen
Agentur der Klägerin tätig gewesen. Ihre Tätigkeit habe sie erst Anfang August 1997
aufgenommen, also erst wenige Tage vor dem hier in Rede stehenden Vertrag vom
13.08.1997. Es sei möglich, daß sie über den Vertrag mit dem Beklagten verhandelt
habe. Den Beklagten erkenne sie wieder. Ob über eine "Vollversicherung" gesprochen
worden sei, könne sie aus der Erinnerung nicht konkret rekonstruieren. Es sei aber so
gewesen, daß sie im Rahmen ihrer damaligen Ausbildung von Anfang an nachdrücklich
darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß über die Frage eines
versicherungsähnlichen Schutzes immer (zuerst) gesprochen werden müsse. In dem
Büro der Agentur der Klägerin sei es damals so gewesen, daß sie zwar zeitweise allein
den Büroraum besetzt habe, daß sie aber Verträge in der ersten Zeit niemals allein
abgeschlossen habe. Entweder sei die Zeugin N. (jetzt: C.) dabei gewesen oder ihre
Ausbilderin Frau F. Es sei zu keiner Zeit vorgekommen, daß sie in der Agentur einen
Vertrag mit einem Kunden geschlossen habe und dann auf dem Ausdruck des
Vertrages der Name der Zeugin N. erschienen sei.
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Die Zeugin C. geb. N. hat bekundet, sie sei seinerzeit im Büroraum anwesend gewesen.
Sie sei lediglich für einen Moment aus dem Büro herausgegangen, um den
Wasserkocher in der benachbarten Küche auszustellen. Sie habe den Beklagten
ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes hingewiesen. Der habe
solchen Schutz aber nicht gewollt. An der Erörterung der Frage eines
versicherungsähnlichen Schutzes sei sie schon deshalb interessiert gewesen, weil bei
Vermittlung eines solchen Versicherungsschutzes die Agentur eine Provision verdiene.
Mit einem Regreß der Klägerin in einem Schadensfall habe sie damals nicht gerechnet
und bis heute nicht zu rechnen brauchen.
9
Die Zeugin T., Tochter des Beklagten, hat bekundet, sie sei während eines Teiles der
Verhandlungen im Geschäftslokal der Agentur gewesen, während der übrigen Zeit im
Vorraum bei geöffneter Tür. Sie habe alles mitbekommen, was im Büro gesprochen
worden sei. Von Versicherungsschutz habe sie beim Mithören der Gespräche nichts
gehört.
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Die Darstellung der Zeuginnen D. und C. einerseits und der Zeugin T. andererseits sind
nicht miteinander zu vereinbaren. Nur eine der Darstellungen kann richtig sein.
Entweder ist der Beklagte über die Möglichkeit eines versicherungsähnlichen Schutzes
aufgeklärt worden oder nicht. Die Zeugin N. bekundet das sei so gewesen, während die
Zeugin T. es ausschließen möchte, daß über dieses Thema seinerzeit gesprochen
worden sei. Die Zeugin D. hat bekundet, über Versicherungsschutz sei immer
gesprochen worden. An die konkrete Verhandlung hat sie sich zu diesem Punkt aber
nicht genau erinnern können.
11
Auf dieser Grundlage muß bei der Klageabweisung bleiben. Der Senat hat keinen
Anhaltspunkt, der es ihm gestatten würde, der Aussage der Zeugin T. den Vorzug zu
geben. Alle Zeuginnen haben äußerlich den Eindruck gemacht, zuverlässig und
wahrheitsgemäß zu bekundet. Fest steht, daß nur eine der Versionen richtig sein kann.
Aber der Senat vermag nicht festzustellen, welche Darstellung der Wahrheit entspricht.
Geringfügige Abweichungen in den Aussagen der Zeuginnen D. und C. bieten
jedenfalls hierfür keine hinreichende Grundlage.
12
Die Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin ist nicht erforderlich. Auch wenn
die Zeugin C. am Unfalltag gegenüber der Ehefrau geäußert hat, sie wisse nicht, ob
eine Freistellung nach Art einer Vollkaskoversicherung vereinbart worden sei, ist dies
kein zwingendes Indiz dafür, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit des
Versicherungsschutzes während der Vertragsverhandlungen unterblieben ist.
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Dem Rechtsmittel des Beklagten hat deshalb der Erfolg versagt bleiben müssen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.
10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 13.521,82 DM.
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Die Beschwer des Beklagten liegt unterhalb der Revisionssumme.
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