Urteil des OLG Köln vom 01.12.2000

OLG Köln: ablauf der frist, auflage, ersetzung, zustellung, einverständnis, stimme, mehrheit, vertreter, vertretung, ergänzung

Oberlandesgericht Köln, 2 W 202/00
Datum:
01.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 202/00
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 T 19/00
Tenor:
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.
September 2000 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Bonn vom 31. August 2000 - 2 T 19/00 - wird zugelassen.
2. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.
September 2000 wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bonn vom 31. August 2000 - 2 T 19/00 - aufgehoben und das Ver-fahren
zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 1) vom 17. März 2000 gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Bonn vom 28. Februar 2000 - 97 IK 33/99 - an das
Landgericht Bonn zurückverwiesen. Dem Landgericht wird auch die
Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
übertragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Am 2. Juli 1999 hat die Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Bonn einen Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und auf Erteilung von
Restschuldbefreiung gestellt. In dem Schuldenbereinigungsplan hat sie insgesamt 11
Forderungen benannt und die Beteiligten zu 2) bis 12) als Gläubiger aufgeführt. Hierbei
handelt es sich bei der Beteiligten zu 4) bzw. 5) um ein Inkassobüro, welches in dem
Plan zweimal mit jeweils einer verschiedenen Forderung aufgenommen worden ist. Mit
Verfügung vom 5. Juli 1999 hat das Insolvenzgericht die eingereichten Unterlagen den
Gläubigern zugesandt und sie aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab
Zustellung zu dem beigefügten Plan und den Verzeichnissen Stellung zu nehmen.
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Hierauf hat die Beteiligte zu 9) mit Schreiben vom 15. Juli 1999 mitgeteilt, sie verzichte
auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren. Der Beteiligte zu 8) hat mit Schreiben
vom 2. August 1999 die Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan erklärt. Während
die Beteiligten zu 3) und 12) sich zunächst nicht gemeldet haben, haben die Beteiligten
zu 2), 4), 5), 6), 7), 10) und 11) den Plan teils ohne Begründung abgelehnt, teils ihre
Ablehnung damit begründet, ihre Forderungen seien nicht zutreffend angegeben bzw.
der Plan sei zu ergänzen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 hat die Beteiligte zu 3),
vertreten durch ein Inkassobüro, ebenfalls mitgeteilt, sie sei mit dem vorgelegten
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Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden.
Eine Ergänzung oder Änderung des Schuldenbereinigungsplans hat die Beteiligte zu 1)
abgelehnt und statt dessen mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 die Ersetzung der
Zustimmung der Gläubiger beantragt. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit
Beschluß vom 28. Februar 2000 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung seien nicht gegeben.
Die Beteiligte zu 9) habe auf die Forderung gegen die Schuldnerin verzichtet, so daß
nur noch 10 Gläubiger an dem Verfahren beteiligt seien. Von diesen hätten nur die
Beteiligten zu 3), 8) und 12) dem Plan zugestimmt.
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Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 17. März 2000
sofortige Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten zu 6)
(ein weiteres Inkassobüro), vertreten durch einen Rechtsbeistand, und die Beteiligte zu
11) die Zustimmung zu dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erklärt. Mit
Beschluß vom 31. August 2000 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der
Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und sich hierbei darauf gestützt, daß trotz der
Zustimmung weiterer Gläubiger die Voraussetzungen für eine Ersetzung nicht gegeben
seien. Nachdem die Beteiligte zu 9) auf die Teilnahme an dem Insolvenzverfahren
verzichtet habe, seien bei der Ermittlung der Kopfmehrheit nur die verbliebenen 10
Gläubiger zu berücksichtigen. Von diesen hätten nicht mehr als die Hälfte zugestimmt.
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Gegen den nicht zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 21.
September 2000 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde,
verbunden mit einem Zulassungsantrag. Die Beschwerdeführerin rügt, das
Beschwerdegericht habe gegen die Vorschrift des § 309 InsO verstoßen. Die Beteiligte
zu 4) bzw. 5) sei als Inkassobüro zwar Inhaberin zweier Forderungen, jedoch bei der
Kopfmehrheit nur einmal zu berücksichtigen. Des weiteren erhebt sie Einwendungen
gegen die von der Beteiligten zu 10) angemeldeten Forderungen und macht geltend, die
Beteiligte zu 7) sei mittlerweile "als Gläubigerin entfallen".
7
2.
8
a)
9
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 1 der
Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Zusammenfassung der
Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen vom 6. November
1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt in: NZI 1999, 66) zur Entscheidung über das
von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31. August
2000 eingelegte Rechtsmittel berufen.
10
Der Senat läßt das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu.
Das von der Beteiligten zu 1) form- und fristgerecht angebrachte Rechtsmittel ist
statthaft. Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde
grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7
InsO vor (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI
2000, 130; Senat, ZIP 2000, 462 [463]; Senat, ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999,
586 [587] = NZI 1999, 198 [199]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129;
BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453;
HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rdnr. 5; nunmehr unter Aufgabe der früheren
11
abweichenden Auffassung auch: OLG Zweibrücken, ZIP 2000, 1627 = NZI 2000, 475).
Das Landgericht hat über eine gemäß §§ 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO zulässige
Erstbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28.
Februar 2000 entschieden.
Der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde steht ferner nicht entgegen, daß
keine Divergenz zwischen der Entscheidung des Insolvenzgerichts und des
Beschwerdegerichts vorliegt. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der
Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein
muß, findet bei der Rechtsbeschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO keine Anwendung (st.
Rspr., vgl. z.B.: Senat, ZIP 1999, 1929 [1930); BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in:
Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 1. Ergänzungslieferung 2000, § 7 Rdnr. 8; HK-
Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 9; Smid, InsO 1999, § 7 Rdnr. 15).
12
Die weiteren Voraussetzungen für eine Zulassung des Rechtsmittels nach § 7 Abs. 1
Satz 1 InsO sind ebenfalls gegeben. Die Beteiligte zu 1) stützt ihr Rechtsmittel auf eine
Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die zur Entscheidung gestellte
Frage, wie bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine
Zustimmungsersetzung nach § 309 Abs. 1 InsO die Kopfmehrheit zu berechnen ist, hat
grundsätzliche Bedeutung. Diese bisher - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich
geklärte Rechtsfrage kann zur Vermeidung der Gefahr einander widersprechender
Gerichtsentscheidungen im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO überprüft
werden (vgl. allgemein hierzu: Senat, NZI 2000, 80; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 23;
FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 16).
13
b)
14
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist mit der Maßgabe
begründet, daß der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen ist.
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Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes
(§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO; 550 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung
darauf gestützt, die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung seien bereits
deshalb nicht gegeben, weil die notwendige Kopfmehrheit nicht erreicht worden sei.
Hierbei ist das Landgericht davon ausgegangen, nur die Hälfte der Gläubiger hätten
dem Plan zugestimmt. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
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Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, setzt eine gerichtliche
Ersetzung der Zustimmung gemäß § 309 InsO neben einem entsprechenden Antrag des
Schuldners zunächst voraus, daß der vorgelegte Schuldenbereinigungsplan die in §
309 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgeschriebenen Mehrheiten bei den Gläubigern erreicht hat.
Das Gesetz verlangt für die Zustimmung zum Plan eine doppelte Mehrheit, nämlich eine
Mehrheit nach der Höhe der Ansprüche (Summenmehrheit) und eine Mehrheit nach der
Zahl der Gläubiger (Kopfmehrheit), wobei die gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO fingierte
Zustimmung ausreicht (Fuchs, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2000, S.
1679 [1710]; HK/Landfermann, InsO, 1999, § 309 Rdnr. 2). Zuzustimmen ist dem
Landgericht, daß § 309 Abs. 1 InsO nur eine Ersetzung zuläßt, wenn mehr als die Hälfte
der Gläubiger zugestimmt hat, während bei einer Pattsituation keine Ersetzung
stattfinden kann (Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 7. Lieferung August 2000, §
17
309 Rdnr. 1).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist ebenfalls, daß das Landgericht die Beteiligte zu 3)
gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als zustimmend behandelt hat. Ihre ablehnende
Erklärung vom 5. Oktober 1999 ist erst nach Ablauf der durch die Zustellung in Gang
gesetzten Notfrist von einem Monat bei Gericht eingegangen. Das Gericht konnte die
von der Schuldnerin mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
zu den Akten gereichten Unterlagen mit der Aufforderung, hierzu binnen einer Notfrist
von einem Monat Stellung zu nehmen, wirksam an das von der Schuldnerin in dem
Schuldenbereinigungsplan als Vertreterin der Gläubigerin bezeichnete
Inkassounternehmen zustellen, §§ 307 Abs. 1, 4 InsO, §§ 208 ff. ZPO i.V.m. §§ 166 ff.
ZPO (vgl. hierzu: Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]). Im übrigen ist gemäß § 307
Abs. 2 Satz 1 InsO von einem fingierten Einverständnis der Beteiligten zu 3) mit dem
vorgelegten Plan auszugehen, weil die für die Gläubigerin durch das
Inkassounternehmen abgegebene Erklärung vom 5. Oktober 1995 wegen der fehlenden
anwaltlichen Vertretung unwirksam ist (vgl. hierzu allgemein: AG Köln, NZI 2000, 491;
Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [303]).
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Soweit das Landgericht indes bei der Berechnung der Kopfmehrheit die Beteiligte zu 4)
bzw. 5) mit zwei Stimmen berücksichtigt hat, sind die insoweit bisher von dem
Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht geeignet, dieses Ergebnis zu
tragen. Für die Ermittlung der nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen
Kopfmehrheit enthält die Insolvenzordnung keine ausdrückliche Regelung,
insbesondere ist nicht bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn einem Gläubiger zwei
Forderungen gegenüber dem Schuldner zustehen. Insoweit ist auf die für den Abschluß
eines Zwangsvergleichs nach der Konkursordnung, eines Vergleichs nach
Vergleichsordnung bzw. nach der Gesamtvollstreckungsordnung anerkannten
Grundsätze zurückzugreifen. Hinsichtlich der erforderlichen Mehrheiten ist der
Schuldenbereinigungsplan parallel zum Insolvenzplan - § 244 InsO - gestaltet worden
(vgl. Bericht des Rechtsausschusses zu § 357 f, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das
neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, Seite 569; Hess, InsO, 1999, § 309 Rdnr. 2 ff.;
HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 3). Das Insolvenzplanverfahren seinerseits stimmt
insoweit im Ausgangspunkt mit § 182 Abs. 1 KO, § 74 Abs. 1 VerglO und § 16 Abs. 4
Satz 3 GesO überein (Begründung zu § 289 des Regierungsentwurfes, abgedruckt bei
Kübler/Prütting, a.a.O., S. 480 f.; Hess, a.a.O., § 244 Rdnr. 3 ff.). Nach diesen
Vorschriften wird bei der Bestimmung der Kopfmehrheiten ein Gläubiger mit mehreren
noch so vielen und noch so großen Forderungen nur mit einer Stimme berücksichtigt.
Demgegenüber hat ein Vertreter mehrerer Gläubiger so viele Stimmen, als er Gläubiger
vertritt. Er kann für die einzelnen Vertretenen verschiedenartig abstimmen, während ein
Gläubiger mit mehreren Forderungen einheitlich - mit einer Stimme - abstimmen muß
(vgl. Jaeger, Konkursordnung, 8. Auflage 1973, § 182 Rdnr. 3; Kuhn/Uhlenbruck,
Konkursordnung, 11. Auflage 1994, § 182 Rdnr. 3c, Hess, Konkursordnung, 5. Auflage
1995, § 182 Rdnr. 13; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Auflage 1997, §
182 KO Anm. 1).
19
Überträgt man diese Grundsätze auf die Insolvenzordnung (so auch: FK/Grote, a.a.O., §
309 Rdnr. 8), so ist hier hinsichtlich des im Schuldenbereinigungsplan mit zwei
Forderungen aufgeführten Inkassounternehmens zu unterscheiden: Wird dieses
aufgrund mehrerer Inkassovollmachten oder Einziehungsermächtigungen tätig, dann ist
es nicht Gläubiger der jeweiligen Forderung. Insoweit ist es dem Inkassounternehmen in
einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zwar verwehrt, in eigener Person
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eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen
gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl.
auch: AG Köln, NZI 2000, 492). Soweit jedoch eine entsprechende Bevollmächtigung
vorliegt und das Inkassounternehmen - was vorliegend der Fall ist - anwaltlich vertreten
wird, kann es gegenüber dem Gericht zu den übersandten Unterlagen Erklärungen
abgeben. Dabei nimmt es, aufgrund der vorliegenden Vollmacht bzw. der erteilten
Ermächtigung für den jeweiligen Gläubiger am Schuldenbereinigungsverfahren teil.
Weil lediglich die Rechte Dritter wahrgenommen werden, stehen dem
Inkassounternehmen so viele Stimmen zu, wie es in dem Verfahren unterschiedliche
Gläubiger wirksam vertritt. Hierbei besteht für das Inkassounternehmen auch die
Möglichkeit, zu dem Schuldenbereinigungsplan für jeden Gläubiger unterschiedlich
Stellung zu nehmen.
Erfolgt die Einziehung der beiden Forderungen durch das Inkassounternehmen
hingegen aufgrund von Inkassozessionen oder Forderungskäufen, dann liegt im
Außenverhältnis zu dem Schuldner eine volle Gläubigerstellung vor. In diesem Falle
kann das Inkassounternehmen ebenfalls an dem Schuldenbereinigungsverfahren
teilnehmen (vgl. hierzu: Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; Caliebe in: Seitz,
Inkasso-Handbuch, 3. Auflage 2000, Rdnr. 1134; Seitz, NZI 1999, 10 [15]). Es ist als
Vollrechtsinhaber bzw. Inhaber einer mit einer treuhänderischen Innenbindung
behafteten Forderung wie ein Gläubiger zu behandeln, der mehrere verschiedene
Forderungen besitzt. Das Inkassounternehmen ist somit bei der Berechnung der
Kopfmehrheit nur mit einfacher Stimme zu berücksichtigen.
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Von welcher dieser vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten vorliegend auszugehen ist,
kann der Senat in eigener Zuständigkeit nicht beurteilen. Das Beschwerdegericht hat
hierzu in dem angefochtenen Beschluß keine Feststellungen getroffen. Daher muß die
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht
zurückverwiesen werden. Der Beurteilung durch den Senat unterliegt im Rahmen der
Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren wie bei der weiteren Beschwerde gemäß §
27 FGG, in deren engen Anlehnung die weitere Beschwerde nach der
Insolvenzordnung ausgestaltet worden ist (Begründung des Regierungsentwurfes zu §
7, abgedruckt bei: Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 1994, S. 161), nur
dasjenige Vorbringen, das aus dem Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung
ersichtlich wird, § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dementsprechend sind die tatsächlichen
Feststellungen des Gerichts der Erstbeschwerde nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 561 Abs.
2 ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren auch grundsätzlich bindend (Senat, NZI
2000, 80; Senat, NZI 2000, 133; FK/Schmerbach, InsO, 2. Auflage 1999, § 7 Rdnr. 9;
Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 2000, § 7 Rdnr. 18; HK/Kirchhof, InsO,
1999, § 7 Rdnr. 19). Aus den gleichen Erwägungen können auch die in dem weiteren
Beschwerdeverfahren gemachten neuen Ausführungen der Beteiligten zu 1) zu den
Forderungen der Beteiligten zu 10) und zu dem "Wegfall weiterer Gläubiger" keine
Berücksichtigung finden.
22
3.
23
Der Senat hält es für sachdienlich, für das weitere Verfahren noch auf Folgendes
hinzuweisen:
24
Rechtlichen Bedenken sind auch die Ausführungen des Landgerichts zu der
Nichtberücksichtigung der Beteiligten zu 9) bei der Ermittlung der Kopfmehrheit
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ausgesetzt. Nur ausnahmsweise sind im Rahmen der Zustimmungsersetzung nach §
309 Abs. 1 InsO die Gläubiger bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheiten nicht
einzuziehen, die auf ihre Forderung verzichtet haben. Insoweit ist es nicht möglich,
jemanden an einem gerichtlich geregelten Verfahren als Gläubiger zu beteiligen, dem
keine Forderung (mehr) gegen den Schuldner zusteht (OLG Karlsruhe, NZI 2000, 375
[376]).
Demgegenüber hat der Gläubiger es nicht in der Hand, sich den Wirkungen der §§ 307
ff. InsO durch einen Verzicht der Teilnahme an dem gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplanverfahren zu entziehen. Nach der Konzeption des Gesetzes
liegt die Entscheidung über eine Beteiligung an dem Verfahren nicht in der Hand des
Gläubigers. Vielmehr hat er auf die Aufforderung des Gerichts die Angaben über seine
Forderungen in dem Forderungsverzeichnis zu überprüfen und gegebenenfalls zu
ergänzen. Wird ihm ein unvollständiges Forderungsverzeichnis übersandt und unterläßt
er die notwendige Ergänzung innerhalb der gesetzten Frist, so erlöschen gemäß § 308
Abs. 3 Satz 2 InsO die nicht berücksichtigen Forderungen oder Teilforderungen, soweit
sie vor Ablauf der Frist entstanden sind. Durch diese strengen Sanktionen will der
Gesetzgeber die beteiligten Gläubiger dazu anhalten, eine vom Schuldner gefertigte,
unvollständige Forderungsaufstellung zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern
(Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 308 Rdnr. 9). Widerspricht der Gläubiger nicht
innerhalb der Frist ausdrücklich dem Schuldenregulierungsplan oder schweigt er
überhaupt, so gilt dies kraft der gesetzlichen Fiktion in § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als
Einverständnis mit dem Plan. Mit dessen Zustandekommen ist dieser für den Gläubiger
bindend. Hierdurch wird die gesetzliche Entscheidung an die Stelle der
Parteientscheidung gesetzt (FK/Grote, a.a.O., § 307 Rdnr. 8). Lediglich Gläubiger, die
keine Möglichkeit der Mitwirkung an dem Plan haben, erleiden durch seinen Abschluß
keinen Rechtsverlust (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO).
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Somit ist die Beteiligte zu 9), falls sie - wovon das Landgericht im Gegensatz zu den
Ausführungen des Insolvenzgerichts in dem Beschluß vom 28. Februar 2000 ausgeht -
nicht auf die Forderung gegen die Schuldnerin, sondern nur auf die Teilnahme an dem
vorliegenden Verfahren verzichtet hat, ebenfalls bei der Ermittlung der Kopfmehrheit
gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO als zustimmende Beteiligte zu berücksichtigen.
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Soweit das Beschwerdegericht in dem Schreiben der Rechtsbeistände des beteiligten
Inkassounternehmens zu 6) vom 4. April 2000 eine Zustimmung zu dem
Schuldenbereinigungsplan sieht, verweist der Senat auf die vorstehenden
Ausführungen zu dem Umfang und den Grenzen der Befugnisse eines
Inkassounternehmens als Vertreter eines Gläubigers am
Schuldenbereinigungsplanverfahren teilzunehmen. Eine ordnungsgemäße anwaltliche
Vertretung des Beteiligten zu 6) liegt zudem nur dann vor, wenn der für ihn auftretende
Rechtsbeistand die Erlaubnis besitzt, entsprechend in fremden Rechtsangelegenheiten
tätig zu werden (vgl. hierzu allgemein: Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage 1999, Vor §
78 Rdnr. 7 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist - wie vorstehend bereits
ausgeführt - von einem Einverständnis des Gläubigers gemäß § 307 Abs. 2 InsO
auszugehen.
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Weiterhin hat der Senat bereits für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung
entschieden, daß nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 577 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 2
Satz 2 ZPO eine förmliche Zustellung der Beschwerdeentscheidung notwendig ist. Fehlt
es an einer förmlichen Zustellung wird weder die zweiwöchige Notfrist für die Einlegung
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des Rechtsmittels seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses gemäß den §§ 7
Abs. 1 InsO, 577 Abs. 2 ZPO in Gang gesetzt noch tritt eine eventuelle
Rechtskraftwirkung ein (Senat, ZIP 2000, 462 [463]; vgl. auch: Senat, NZI 1999, 458;
Senat, NZI 1999, 494; HK/Kirchhof, a.a.O., 1999, § 7 Rdnr. 8; Prütting in: Kübler/Prütting,
a.a.O., § 7 Rdnr. 15, 27 f.; Becker in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 6 Rdnr. 66, § 7 Rdnr.
33 f.).
Da mit der Zurückverweisung noch nicht feststeht, ob die Erstbeschwerde im Ergebnis
Erfolg hat, muß die Entscheidung über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahren
dem Landgericht übertragen werden.
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Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 5.000,00 DM
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