Urteil des OLG Köln vom 31.05.2000

OLG Köln: schwiegermutter, rechtsschutzinteresse, lohnpfändung, darlehensvertrag, zusage, unterhalt, auszahlung, gehalt, pfändbarkeit, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 2 W 74/00
31.05.2000
Oberlandesgericht Köln
2. Zivilsenat
Beschluss
2 W 74/00
Landgericht Köln, 10 T 35/00
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 1999
gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.
Februar 2000 - 10 T 35/99 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen. 3. Der
Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das
Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in
rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.
Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO ist erfüllt. Der
Schuldner wird durch den von ihm angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 29.
Februar 2000 neu und selbständig beschwert, da dieser von der Vorentscheidung inhaltlich
abweicht.
Das Amtsgericht hat ungeachtet der Formulierung des Beschlußtenors und des
Eingangssatzes der Beschlußgründe nach dem sachlichen Gehalt des Beschlusses vom
12. Januar 2000 - 281 M 6871/99 - die Erinnerung des Schuldners nicht als unbegründet
zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung allein damit
begründet, daß für eine Feststellung darüber, ob der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 30. April 1999 zu Unrecht den Vermerk
über die erweiterte Pfändbarkeit gem. § 850 d ZPO enthält, kein Rechtsschutzinteresse
mehr bestehe, da dem Schuldner gemäß Beschluß des Landgerichts vom 8. Oktober 1999
- 10 T 251/99 - mindestens 3.107,18 DM seines Arbeitseinkommens gemäß § 850 f ZPO
verbleiben müßten, während nach der Tabelle zu § 850 c ZPO ein höherer Betrag pfändbar
wäre.
Das Landgericht hat demgegenüber in der Sache entschieden. Es hat ein
Rechtsschutzinteresse des Schuldners, sich gegen die im angefochtenen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß enthaltene Feststellung zu wehren, bejaht, weil gem. § 850 d ZPO
eine - erweiterte - Pfändung von Zuwendungen möglich sei, die gem. § 850 a ZPO
ansonsten grundsätzlich oder zumindest teilweise der Pfändung entzogen wären. Überdies
habe der Schuldner anhand einer Verdienstbescheinigung glaubhaft gemacht, daß er in
einzelnen Monaten - insbesondere wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zur Auszahlung
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komme - durchaus mehr verdiene als 3.107,18 DM. In der Sache hat das Landgericht die
Erstbeschwerde sodann zurückgewiesen mit der Begründung, das Amtsgericht habe zu
Recht festgestellt, daß der Schuldner sich wegen länger als ein Jahr zurückliegender
Unterhaltsansprüche seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe.
Die weitere Beschwerde des Schuldners ist indes nicht begründet. Das Landgericht hat die
Erstbeschwerde zu Recht und mit überzeugenden Gründen, die der Senat sich in allen
wesentlichen Punkten zu eigen macht und auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Auch das keine neuen Tatsachen
enthaltende weitere Beschwerdevorbringen des Schuldners vermag eine abweichende
Entscheidung nicht zu rechtfertigen.
Der Schuldner hat weiterhin nicht nachvollziehbar dargetan, daß er sich seiner
Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Insbesondere hat er für die hier
interessierenden länger als ein Jahr vor Erlaß des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 30. April 1999 zurückliegenden Zeiträume keinerlei
spezifizierte Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.
Dazu hätte um so mehr Anlaß bestanden, als der Schuldner in der Zeit vor Erlaß des
Unterhaltstitels im Dezember 1992 noch über ganz erhebliche Geldmittel verfügt haben
müßte, wenn sein diesbezüglicher Sachvortrag zutreffen sollte. Danach hätte er nämlich
noch Mitte 1992 einen Betrag von 50.000,- DM an seine Schwiegermutter "vorab" als
Unterhalt für seine Tochter B. gezahlt, obwohl dazu keine rechtliche Verpflichtung bestand.
Daß es nach Zahlung dieses Betrages zu einer plötzlichen und drastischen
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen wäre, hat der Schuldner
nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch der vom Schuldner vorgelegte
"Darlehensvertrag" bietet dafür keinen Anhaltspunkt. Nach dem Inhalt dieses Schriftstücks
hätte der Schuldner sich am 2.1.1992 seinem Vater gegenüber verpflichtet, diesem am
30.3.1992 einen Betrag von 100.000,-- DM zurückzuzahlen. Daß er diese Zusage in der
Gewißheit gemacht hätte, sie nicht erfüllen zu können, behauptet der Schuldner nicht. Daß
er sie nicht - auch nicht teilweise - zum Fälligkeitstermin hätte erfüllen können, ließe sich
indessen nur schwer nachzuvollziehen, wenn er andererseits wenig später in der Lage
gewesen sollte, seiner Schwiegermutter 50.000,-- DM "vorab" zu zahlen. Daß der
Schuldner im Jahre 1995 Vollstreckungsbescheid seines Vaters über den erwähnten
Betrag von 100.000,-- DM gegen sich hat ergehen lassen, aus dem dann die Lohnpfändung
betrieben worden ist, kann unter diesen Umständen ebenfalls nicht als überzeugender
Hinweis darauf gewertet werden, daß er damals nicht über genügend Geldmittel zur
Zahlung des Kindesunterhalts verfügte.
Soweit der Schuldner beanstandet, daß ihm bei Festlegung des unpfändbaren Betrages
gem. § 850 f ZPO auf 3.107,18 DM wegen der Gehaltspfändungen in den Monaten mit
Weihnachtsgeld- bzw. Urlaubsgeldzahlung im Monatsdurchschnitt letztlich weniger als der
Sozialhilfesatz bleibe, läßt sich auch darauf die weitere Beschwerde nicht gründen. Die
Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f ZPO ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrenszuges. Das Landgericht hat den Betrag auf die Beschwerde des Schuldners
vom 20.9.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 13.9.1999 mit
abänderndem Beschluß vom 8.10.1999 - 10 T 251/99 - auf 3.107,18 DM festgesetzt. Gegen
den am 18.10.1999 zugestellten Beschluß hat der Schuldner ein Rechtsmittel nicht
eingelegt.
Da die weitere Beschwerde ohne Aussicht Erfolg war, konnte auch dem Antrag des
Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht
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stattgegeben werden (§ 114 ZPO).
Der Senat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen diesen Beschluß kein
weiteres Rechtsmittel gegeben ist, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis 3.000,00 DM (geschätzt wie in der Vorinstanz)