Urteil des OLG Köln vom 29.09.2003

OLG Köln: subjektives recht, verfügung, form, beschwerderecht, eingriff, geschäftsfähigkeit, beschwerdebefugnis, datum, berechtigung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 193/03
Datum:
29.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 193/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 199/03
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf
4000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
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Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG).
Insbesondere folgt die Berechtigung der Beteiligten zu 1., weitere Beschwerde
einzulegen, aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Das Rechtsmittel hat jedoch in
der Sache keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Mit zutreffender
Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat
das Landgericht eine Befugnis der Beteiligten zu 1., die Entscheidung des
Rechtspflegers bei dem Amtsgericht Waldbröl vom 17.9.2002 anzufechten, verneint.
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Eine solche Befugnis ergibt sich zunächst nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG, der nahen
Angehörigen p.p. in Statusentscheidungen der Betreuung bzw. in ihrer Gewichtung
vergleichbaren Entscheidungen ausdrücklich ein eigenes Beschwerderecht einräumt.
Eine der in der vorgenannten Bestimmung aufgeführten Tatbestände liegt hier nicht vor ;
die Vorschrift selbst ist abschließend und nicht analogiefähig (vgl. Senat vom 18.9.2002,
16 Wx 173/02 ; KeidelKuntze/Winkler, FGG, 15.Aufl. 2003, § 69 g Rz.9).
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Aber auch ein Beschwerderecht nach der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG
ist hier nicht gegeben. Danach muß der Beschwerdeführer durch die angegriffene
"Verfügung" in einem eigenen Recht, d.h. in einer durch die Rechtsordnung
anerkannten und verfestigten materiellen Rechtsposition, beeinträchtigt sein ; nicht
hingegen genügen wirtschaftliche oder sonstige "berechtigte Interessen" (vgl.
demgegenüber als spezielle Ausformung der Beschwerdebefugnis § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG), soweit sie sich nicht bereits materiellrechtlich, etwa in Form eines
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Anwartschaftsrechts, verfestigt haben (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989,1858 ; NJW
1999, 3718 ; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 20 Rz. 7).
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht zutreffend eine materielle Beschwer der
Tochter der Betroffenen und Beschwerdeführerin abgelehnt. Denn die Erbenstellung
war zum Zeitpunkt der Verfügung des Rechtspflegers vom 17.9.2002 noch nicht
gegeben, und der notariell beurkundete Übertragungsvertrag vom 5.12.2001 verlieh der
Beschwerdeführerin - ungeachtet der in Frage stehenden Geschäftsfähigkeit der
Verstorbenen - keine materiell gefestigte Rechtsposition, etwa in Form eines
Anwartschaftsrechtes bei bindender Auflassung und Antrag auf
Eigentumsumschreibung. Der Umstand, dass Frau F. am 17.8.2003 verstorben und die
Beschwerdeführerin nunmehr offensichtlich ihre Erbin geworden ist, ändert an dieser
Beurteilung nichts. Denn das Recht, das durch die angefochtene "Verfügung" im Sinne
von § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt sein soll, muß im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung bereits bestanden haben. Entsteht ein Recht erst danach, kann es
naturgemäß durch die Verfügung nicht beeinträchtigt sein (vgl. wiederum BGH NJW
1989, 1858 unter II 2 a : "Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer Eingriff in ein zum
Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehendes subjektives Recht des
Beschwerdeführers.").
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ; ein Fall des § 131 Abs. 3
KostO liegt nicht vor.
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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf einer entsprechenden Anwendung des
§ 8 Abs. 2 Satz 2BRAGO.
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