Urteil des OLG Köln vom 12.03.2004

OLG Köln: nebenintervention, streitverkündung, nebenintervenient, hauptsache, angemessenheit, vergleich, abweisung, ausschluss, regress, handbuch

Oberlandesgericht Köln, 11 W 13/04
Datum:
12.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 13/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 0 109/02
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger vom 17.2.2004 wird der
Beschluss des Landgerichts Köln vom 4.2.2004 - 17 O 109/02 - unter
Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin abgeändert,
dass der Streitwert für die Streitverkündung auf 9.324,37 EUR
festgesetzt wird.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, mit der sich die Kläger gegen die Festsetzung des
Streitwertes für die Streithilfe wenden, ist nach § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Bedenken
gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen insbesondere nicht unter dem
Gesichtpunkt, dass durch die angestrebte Änderung des Streitwertes die bereits
rechtskräftige Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts unrichtig werden
könnte. Das Landgericht hat lediglich über die Kosten des Rechtstreits entschieden. Ob
darin eine von der angegriffenen Streitwertfestsetzung abhängige Entscheidung über
die Kosten der Streithilfe zu sehen ist, erscheint zumindest fraglich (vgl. Zöller/Herget,
ZPO, 24. Aufl., § 101 Rdn. 5). Das kann allerdings dahinstehen; denn die Änderung des
festgesetzten Streitwertes ist nicht deshalb unzulässig, weil durch sie ein Widerspruch
zu der schon rechtskräftigen Kostenentscheidung entsteht (OLG Köln - 7. Zivilsenat -
FamRZ 1994, 56 = Jur. Büro 1993, 741; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11.
Aufl., Rdn. 4160 m.w.N.).
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In der Sache hat das Rechtmittel überwiegend Erfolg. Der Streitwert für die
Streitverkündung bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des
Streithelfers am Obsiegen der von ihr unterstützten Partei. Dieses Interesse kann hinter
dem der Hauptpartei zurückbleiben. Zwar wird verbreitet die auch vom Landgericht
geteilte Auffassung vertreten, der Streitwert einer durchgeführten Streitverkündung oder
Nebenintervention stimme dann, wenn der Streithelfer oder Nebenintervenient - wie hier
- denselben Antrag stellt wie die von ihm unterstützte Partei, mit dem Streitwert der
Hauptsache überein (BGHZ 31, 144; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62.
Aufl., Anh. § 3 Rdn. 10 Stichwort "Streithilfe"; für alle Fälle, in denen kein
einschränkender Antrag gestellt wird OLG Karlsruhe OLGR 2002, 458 = NJW-RR 2003,
1007 = MDR 2003, 357 jew. m.w.N). Dem ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum
wohl überwiegenden Ansicht nicht zu folgen (vgl. Senat OLGR 1992, 306 = JMBl. NW
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1992, 283 = VersR 1993, 80; OLG Köln - 13. Zivilsenat - MDR 1974, 53; OLG Köln - 7.
Zivilsenat - MDR 1990, 251; OLG Stuttgart OLGR 2002, 55; KG IBR 2002, 650;
Schneider/Herget Rdn. 3358; Zöller-Herget § 3 Rdn. 16 Stichwort "Nebenintervention";
Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. § 3 Rdn. 108 Stichwort "Nebenintervention";
Schwerdtfeger in: Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rdn. 98; Roth in:
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 47, Stichwort "Nebenintervention"; Hillach/Rohs,
Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., S. 299; Madert,
Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rdn. 354 jew.
m.w.N.).
Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, für diesen Fall von den allgemeinen
Grundsätzen des Streitwertrechts abzuweichen und den Streitwert nicht nach § 3 ZPO,
sondern nach dem bloßen Wortlaut des Antrages zu bestimmen. Der Antrag ist für die
Streitwertbemessung insoweit von maßgebender Bedeutung, als die jeweilige Partei
durch ihn ihr Interesse am Rechtstreit konkretisiert und zum Ausdruck bringt. Er ist
jedoch gegebenenfalls auszulegen (vgl. statt aller Zöller/Herget § 3 Rdn. 2). Das gilt in
besonderem Maße für den Antrag eines Streithelfers oder Nebenintervenienten, mit dem
dieser sich dem Antrag der Hauptpartei anschließt. Bei der gebotenen sach- und
interessengemäßen Auslegung ist ein solcher Antrag selbst ohne ausdrückliche
Beschränkung dahin zu verstehen, dass der Streithelfer bzw. Nebenintervenient die
Partei nur soweit unterstützt, als sein eigenes Interesse betroffen ist. Dies gilt um so
mehr, als die Antragstellung des Streithelfers oder Nebenintervenienten ohne
eigenständige Bedeutung ist; sie wirkt sich nicht auf den Streitgegenstand aus, sondern
verdeutlicht allein die Unterstützung für die Hauptpartei (OLG Stuttgart a.a.O.). Die
gegenteilige Ansicht führt überdies zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der
Streithelfer oder Nebenintervenient beim Unterliegen der unterstützten Partei nur einen
im Verhältnis zum Hauptsachestreitwert geringfügigen Regress zu befürchten hat
(Schneider/Herget a.a.O.). Etwaige Abgrenzungsschwierigkeiten bei der
Streitfestsetzung sind kein überzeugender Grund für die Übernahme des Wertes der
Hauptsache. Diese stellen sich in gleicher Weise, wenn der Streithelfer bzw.
Nebenintervenient keinen oder keinen ausdrücklichen Antrag stellt. Ebenfalls
unerheblich ist es, dass es für die Zulässigkeit des vom Streithelfer bzw.
Nebenintervenienten eingelegten Rechtsmittels auf die Beschwer der unterstützten
Partei ankommt (vgl. BGH NJW 1997, 2385, 2386; Zöller-Vollkommer § 67 Rdn. 5
m.w.N.); die Beschwer kann vom Kostenstreitwert abweichen.
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Die Angemessenheit einer einschränkenden Auslegung des Antrages der Streithelferin
wird im vorliegenden Fall besonders deutlich: Die Parteien hatten sich im Termin zur
Hauptverhandlung am 16.9.2003 hinsichtlich des nicht die Streithelferin betreffenden
Teiles des Streitgegenstandes darauf geeinigt, dass ein Betrag von 11.000 EUR
angesetzt werden soll (Bl. 234 d.A.). Auch wenn insoweit weder ein Vergleich
abgeschlossen noch der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist,
war dieser Teil des Streitgegenstandes der Sache nach außer Streit. An dieser
Erklärung haben die Parteien im dem nachfolgenden Verhandlungstermin vom
21.10.2003 festgehalten. Der Antrag der Streithelferin auf Abweisung der Klage, den sie
erst in diesem Termin gestellt hat (Bl. 247 f. d.A.), kann sich deshalb bei sachgerechter
Auslegung nur auf den restlichen Streitgegenstand beziehen.
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Der Beitritt der Streithelferin betraf ausschließlich den Schadenkomplex Fliesen im
Erdgeschoss. Dieser Schaden belief sich - wie die Kläger im Schriftsatz vom 25.7.2003
beziffert haben - auf 9.324,37 EUR (Bl. 224 d.A.). Auf diesen Betrag ist der Streitwert für
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die Streitverkündung festzusetzen. Mit der Beschwerde begehren die Kläger eine
Herabsetzung des Streitwertes um weitere 3.147,31 EUR mit der Begründung, dieser
Teilbetrag entfalle auf die nicht in den Verantwortungsbereich der Streithelferin
fallenden Fliesen in der Küche (gemeint ist offensichtlich das Wohnzimmer), der bei der
Verurteilung durch das Landgericht daher keine Berücksichtigung gefunden habe. Dies
verfängt nicht. Das Interesse des Streithelfers der beklagten Partei richtet sich danach,
in welchem Umfang er nach dem Klagevorbringen einer Haftung gegenüber der
Hauptpartei ausgesetzt sein könnte. Da die Kläger die Beklagte bis zuletzt auf den
vollen Betrag von 9.324,37 EUR in Anspruch genommen haben, ist dieser Betrag für
das auf den Ausschluss eines Regresses gerichtete Interesse der Streithelferin am
Ausgang des Rechtsstreits maßgebend.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 4 GKG nicht veranlasst.
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