Urteil des OLG Köln vom 16.04.2010

OLG Köln (vorzeitige entlassung, günstige prognose, therapie, bewährung, arbeitslosigkeit, entlassung, stpo, sohn, jugend, drogenkonsum)

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 233-234/10
Datum:
16.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 233-234/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
G r ü n d e :
1
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung der
Strafvollstreckungskammer und tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Auch der
Senat kann dem Verurteilten - maßgeblich wegen seiner bisher nicht behandelten
Drogensucht - eine günstige Sozialprognose derzeit nicht stellen.
2
Der Verurteilte hat nach den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil schon als
Jugendlicher mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana begonnen, zunächst
gelegentlich, seit seiner Arbeitslosigkeit im Jahre 2003 täglich. Mit den abgeurteilten
Straftaten hat er seinen erheblichen Bedarf an Betäubungsmitteln finanziert. Dabei hat
er sich durch die Verhängung der Bewährungsstrafe im Urteil vom 31.01.2002 in keiner
Weise abschrecken lassen und ist bereits ein halbes Jahr nach der Rechtskraft dieses
Urteils erneut mit Drogengeschäften von erheblichem Umfang in Erscheinung getreten,
die er gegenüber seinem damaligen Bewährungshelfer als "Lappalien" heruntergespielt
hat.
3
Eine Therapie hat der Verurteilte bisher nicht absolviert. Seine Bereitschaft hierzu ist
anerkennenswert, vermag aber eine günstige Prognose für sich genommen noch nicht
zu begründen. Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt hat
der Verurteilte erst im Anschluß an die Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer
geführt, was gewisse Zweifel an einer ausreichenden Motivation weckt. Darüberhinaus
erscheint angesichts der langen Drogenkarriere nicht gesichert, dass der Verurteilte das
Durchhaltevermögen für die von ihm angestrebte stationäre Therapie aufzubringen
vermag.
4
Ohne einen bereits meßbaren Therapieerfolg ist zu besorgen, dass der Verurteilte in
Krisensituationen – mit denen er beispielsweise bei längerer Arbeitslosigkeit rechnen
muß – wieder in den Betäubungsmittelkonsum zurückfällt. Der familiäre Rückhalt wird
dem nicht ausreichend entgegenwirken können, da die Eltern das Abgleiten des
Verurteilten in den Drogenkonsum schon in seiner Jugend nicht haben verhindern
können. Dass sie auf den inzwischen fast 33-jährigen Sohn noch nachhaltig einwirken
können, ist nicht anzunehmen.
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Es entspricht der auf entsprechenden Erfahrungen beruhenden ständigen
Rechtsprechung des Senats, dass bei drogenabhängigen Straftätern eine vorzeitige
Entlassung zur Bewährung nur in Betracht kommt, wenn dies mit einer nahtlos
anschließenden stationären Therapie einhergeht.
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Der Senat teilt allerdings die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es
nunmehr einer zügigen Entscheidung der Ausländerbehörde zur Klärung der
ausländerrechtlichen Situation bedarf, damit dem Verurteilten ggfs eine vorzeitige
Entlassung zur Bewährung in eine stationäre Therapie ermöglicht werden kann. Es
erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinnehmbar, mit der für die Frage
der Bewährung vorgreiflichen Entscheidung des Ausländeramtes solange zuzuwarten,
bis die Freiheitsstrafe weitgehend verbüßt ist und die Reststrafe für eine stationäre
Therapie nicht mehr ausreicht. Sofern eine – allerdings im Ermessen der
Ausländerbehörde stehende – Entscheidung zur Frage aufenthaltsbeendender
Maßnahmen bis zum Herbst nicht getroffen sein sollte, erscheint es unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit vertretbar, eine Reststrafenaussetzung mit
verminderten Anforderungen an die Legalprognose in Erwägung zu ziehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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