Urteil des OLG Köln vom 20.09.1996

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Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 20 U 140/95
20.09.1996
Oberlandesgericht Köln
20. Zivilsenat
Urteil
20 U 140/95
Landgericht Köln, 4 O 515/94
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Mai 1995 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 515/94 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter
Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 124.535.- DM
nebst 4% Zinsen seit dem 12. Januar 1995 zu zahlen. Die weitergehende
Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden
zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 12%
und die Beklagte 88%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide
Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die
auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder
Steuerbürgen zugelassenen Kreditsinstituts sowie einer Großbank,
Raiffeisenkasse oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden
kann, abwenden. Die vom Kläger zu erbringende Sicherheit beträgt
2.500.- DM, die von der Beklagten zu erbringende Sicherheit beträgt
145.000.- DM.