Urteil des OLG Köln vom 29.01.2002

OLG Köln: unfall, radfahrer, kollision, radweg, verschulden, widerklage, körperverletzung, verkehrssicherheit, geeignetheit, vollstreckbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 3 U 117/01
Datum:
29.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 117/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 118/01
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 15. Mai 2001 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 118/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete -
Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zurecht ist der Beklagte in
erster Instanz zur Zahlung von 1.180,00 DM nebst 4% Zinsen aus 1.000,00 DM seit dem
22.12.2000 an die Klägerin worden und seine Widerklage abgewiesen worden.
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Der Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 180,00 DM aus § 823
Abs. 1 BGB wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung (Attestkosten,
Beschädigung der Kleidung, Unkostenpauschale). Daneben steht der Klägerin gegen
den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847, 823 Abs. 1 BGB in Höhe der
erstinstanzlich zuerkannten 1.000,00 DM wegen der erlittenen Körperverletzung zu.
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Die gegen seine erstinstanzliche Verurteilung gerichteten Angriffe der Berufung des
Beklagten sind nicht berechtigt. Mit dem Landgericht ist der Senat aufgrund des
Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme der Überzeugung,
dass der Beklagte den hier streitigen Unfall allein schuldhaft verursacht hat und daher
der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens haftet.
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Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte aufgrund einer Fehleinschätzung der
sich ihm bietenden Verkehrssituation und eines dadurch bedingten Fahrfehlers als
Radfahrer mit der Klägerin als Fußgängerin kollidierte und infolge der Kollision die
Verletzungen der Klägerin sowie die Beschädigung ihrer Kleidungsstücke schuldhaft
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verursachte.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin oder die sie begleitenden
Zeugen R. D. und Ro. B. den Unfall gemäß der Behauptung des Beklagten provoziert
hätten. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme hat solch ein Fehlverhalten
der Klägerin bzw. der sie begleitenden Personen nicht ergeben. Zwar hat die Zeugin A.
W. bekundet, sie habe sich durch das Verhalten der Klägerin und der beiden sie
begleitenden Personen provoziert gefühlt, konkrete Verhaltensweisen der drei
genannten Personen, die dies belegen könnten, vermochte sie jedoch nicht zu
schildern. Möglicherweise hatte die Zeugin das unstrittig ausgelassene Verhalten der
drei ihr entgegenkommenden Personen als Provokation gedeutet, ohne dass dies aber
einen realen, konkret zu belegenden Hintergrund gehabt hätte.
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Sieht man aber ein unfallprovozierendes Verhalten der Klägerin als nicht erwiesen an,
so spricht nach Auffassung des Senates entsprechend der Aussagen der in erster
Instanz vernommenen Zeugen D. und B. alles dafür, dass der Unfall auf ein (auch)
alkoholbedingtes falsches Fahrverhalten des Beklagten zurückzuführen ist.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte erheblich
alkoholisiert war und zudem einhändig auf die sich ihm nähernde Fußgängergruppe
zufuhr. Um dieser auszuweichen, fuhr er in seiner Fahrtrichtung gesehen rechts auf den
unbefestigten Rand des gemeinsamen Fuß-/Radweges und kam mit der Klägerin
kollidierend hierbei zu Fall. Zuvor hatte bereits die Zeugin W. die Fußgängergruppe in
der Mitte des Weges passiert, so dass der Beklagte davon ausgehen musste, dass die
Fußgängergruppe annahm, er werde den gleichen Weg wählen und ihm deshalb
entsprechenden Platz ließ. Stattdessen wich der Beklagte nach rechts aus, was zu
Irritationen bei der Klägerin und den sie begleitenden Personen führen musste. Dabei
mag der Zeugin W. und möglicherweise auch dem Beklagten der Eindruck entstanden
sein, die drei genannten Personen würden den Weg rechts versperren, ohne dass dies,
wie die Beweisaufnahme ergeben hat, einen realen Hintergrund hatte.
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Der Beklagte hat sich verkehrswidrig verhalten. Er benutzte einen gemeinsamen Fuß-
/Radweg gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO Zeichen 240. Auf einem solchen Weg haben
Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehr, 36.
Aufl. 2001, StVO § 41 Rn. 82 b). Die Belange der Fußgänger sind im Hinblick auf deren
Verkehrssicherheit auf solchen Wegen besonders zu berücksichtigen (vgl. Hentschel,
a.a.O. Rn. 83 d Nr. 3). Dabei haben die Fußgänger selbstverständlich - soweit dies
räumlich möglich ist - den Radfahrern die Möglichkeit zum Passieren zu geben. Dies
ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass den Radfahrer gegenüber dem Fußgänger
eine gesonderte Sorgfaltpflicht trifft. Er hat dessen Belange auf Verkehrssicherheit zu
beachten. Das heißt aber, dass der Beklagte als Radfahrer bei unklarer Verkehrslage
entsprechend sorgfältig zu reagieren hatte.
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Die Tatsache, dass er sich in seine Fahrtrichtung gesehen rechts an der
Fußgängergruppe vorbeischlängeln wollte und dabei in Kauf nahm, einhändig fahrend
auf den unbefestigten Randstreifen zu kommen, stellt einen Fahrfehler seinerseits dar,
der nur aus einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation heraus erklärbar wird. Das
unvorsichtige Verhalten des Beklagten wird nach Auffassung des Senates nur unter
Berücksichtigung seines nicht unerheblichen Alkoholkonsums plausibel. Das falsche
Ausweichmanöver mit seiner unsicheren Fahrweise führte zur Kollision und der
Verletzung der Klägerin und der Beschädigung ihrer Kleidung.
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Ein nicht alkoholisierter Radfahrer, der die ihm obliegende Sorgfaltspflicht auf dem
gemeinsamen Geh-/Radweg beachtet hätte, hätte diese Situation sicher meistern
können. Notfalls wäre er, wenn nicht genug Platz zum Passieren gewesen wäre,
abgestiegen. Denn aus der Aussage der Zeugin W. folgt auch, dass der Raum auf dem
gemeinsamen Fuß-/Radweg für den Begegnungsverkehr nicht sehr groß war, wenn
auch ein gefahrloser Begegnungsverkehr grundsätzlich möglich war.
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Damit spricht aber ein Anscheinsbeweis für die Ursächlichkeit der alkoholbedingten
Fahrunsicherheit des Beklagten für den Unfall.
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Zwar kann bei der beim Beklagten zum Unfallzeitpunkt ermittelten
Blutalkoholkonzentration nicht ohne weiteres von einer absoluten Fahruntüchtigkeit
ausgegangen werden. Allerdings eignet sich der Anscheinsbeweis für die
Ursächlichkeit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit für den Unfall dann zum
Nachweis der relativen Fahruntüchtigkeit, wenn sich der Unfall unter Umständen
ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. Hentschel, a.a.O.,
StGB, § 316 Rn. 69). Wie oben bereits geschildert, kann aber aufgrund des besonderen
Fahrverhaltens des Beklagten auf seine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen werden,
so dass der Anscheinsbeweis zum Nachweis ihrer Ursächlichkeit für den Unfall
herangezogen werden kann.
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Dieser Anscheinsbeweis hätte entkräftet werden können durch den Nachweis der
ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs etwa dahin, dass sich der
Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen zugetragen hat, die auch der
nüchterne Fahrer durchweg nicht hätte meistern können (vgl. u.a. OLG Hamm NZV
1992, 318). Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht. Insbesondere konnte der Beklagte
nicht beweisen, dass ein provozierendes Verhalten der Klägerin seinen Sturz und die
Kollision mit ihr herbeigeführt hat.
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Allein der Umstand, dass die Klägerin und die beiden sie begleitenden Personen
nebeneinander auf dem gemeinsamen Geh-/Radweg gingen, reicht zur Entkräftung des
Anscheinsbeweises nicht aus. Gerade die Tatsache, dass die Zeugin W. die
Fußgängergruppe passieren konnte, ohne zu Fall zu kommen und ohne ernsthaft
gefährdet worden zu sein, spricht bereits gegen die Geeignetheit, den Anscheinsbeweis
zu entkräften.
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Tatsachen, die ergeben hätten, dass die genannten Personen den Beklagten schuldhaft
den Weg mit der Folge versperrt hätten, dass es zu der Kollision kam, sind gerade nicht
bewiesen.
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Der Senat war auch nicht gehalten, weitere Zeugen zu hören. Soweit die Zeugin Re. L.
zu der strittigen Frage benannt ist, der Zeuge B. habe gegenüber der Zeugin W.
telefonisch ein Verschulden der Klägerin an dem Unfallgeschehen gestanden, brauchte
diesem Beweisanerbieten nicht nachgegangen zu werden. Selbst wenn man unterstellt,
der Zeuge habe telefonisch gegenüber der Zeugin W. die vom Beklagten behaupteten
Äußerungen gemacht, so folgt hieraus nicht, dass tatsächlich ein Verschulden der
Klägerin an dem Unfallgeschehen gegeben ist. Sicherlich war die Situation, die zu dem
Unfall führte, unübersichtlich. Eine Betroffenheit der Klägerin und der sie begleitenden
Personen kann durchaus unterstellt werden. Hierbei mögen durchaus auch
Schuldgefühle eine Rolle gespielt haben, die neben dem Bedauern an dem Unglück bei
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den Telefonat zum Ausdruck kamen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines
Schuldeingeständnisses. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge B. sich gerade nicht für
die Klägerin erklären konnte.
Des gleichen wird der Anscheinsbeweis nicht dadurch entkräftet, dass - wie der
Beklagte behauptet - sich die Klägerin und die Zeugen D. und B. nach dem Sturz vom
Unfallort möglicherweise entfernen wollten. Gerade im Hinblick auf das jugendliche
Alter der Klägerin und die unklare Situation ist es nachvollziehbar, wenn auch nicht
entschuldbar, wenn der erste Gedanke der Unfallbeteiligten dahin ging, sich einer
möglichern Verantwortung zu entziehen. Hierin kann aber kein Schuldeingeständnis
gesehen werden, zumal die Klägerin und die Zeugen D. und B., nachdem sie zum
Verbleiben am Unfallort aufgefordert worden waren, dieser Aufforderung nachkamen.
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Steht aber die Haftung des Beklagten dem Grunde nach fest, so bestehen auch keine
Bedenken gegen die Höhe der in erster Instanz ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin.
Angriffe hiergegen bringt die Berufung nicht vor, so dass zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden
kann (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Erweist sich aber die Klage in dem zugesprochenen Umfang als begründet, so musste
die Widerklage ohne Erfolg bleiben, da der Beklagte ein Verschulden der Klägerin am
Unfallgeschehen gerade nicht nachweisen konnte. Insoweit kann auf das oben zu den
Ansprüchen der Klägerin Gesagte verwiesen werden.
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Die Kosten des Berufungsverfahren hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert und Beschwer des Beklagten: 6.835,97 EUR (=13.370,00 DM).
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