Urteil des OLG Köln vom 07.01.1993

OLG Köln (zpo, gegner, kläger, vergleich, beschwerde, partei, vorschrift, meinung, kostenregelung, kostenverteilung)

Oberlandesgericht Köln, 7 W 55/92
Datum:
07.01.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 55/92
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 133/92
Schlagworte:
Vergleich
Normen:
ZPO § 111
Leitsätze:
Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung
gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine
Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm
unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten
auferlegt wird.
Tenor:
Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1992 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: Bis 500,00 DM.
G r ü n d e
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Gegen Beschlüsse, durch die gemäß § 101 ZPO über die Pflicht zur Tragung der
durch eine Nebenintervention verursachten Kosten entschieden wird, ist nach
allgemeiner Auffassung in entsprechender Anwendung der §§ 91 a Abs. 2 und 99
Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Da die Frist des § 577 Abs. 2 ZPO
gewahrt ist und auch sonstige formelle Bedenken nicht bestehen, ist der
Rechtsbehelf des Klägers zulässig. In der Sache ist ihm jedoch der Erfolg zu
versagen. Das Landgericht hat zutreffend dahin entschieden, daß der Kläger die
Kosten der Streithilfe hälftig zu tragen hat.
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Nach § 101 ZPO treffen die Kosten der Nebeninter-vention den Gegner der
unterstützten Partei in demjenigen Verhältnis, in welchem er die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen hat, im übrigen hat der Streithelfer die Kosten selbst zu
tragen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Streit-helfer hinsichtlich der ihm
entstandenen Kosten grundsätzlich ebenso zu behandeln wie die von ihm
unterstützte Hauptpartei. Für den Fall, daß - wie vorliegend - die Hauptparteien des
Rechtsstreits in einem Vergleich die Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart
haben, ohne daß der Streithelfer sich am Vergleich beteiligt hat, zieht die
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herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum aus dem genannten
Grundsatz die Konsequenz, daß der Gegner der unterstützten Partei die dem
Streithelfer ent-standenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu tragen hat, im
übrigen dem Streithelfer ein Erstat-tungsanspruch jedoch nicht zusteht (so z.B. BGH
NJW 1961, 460 = MDR 1961, 219 = JurBüro 1961, 144; OLG Köln - 16. Zivilsenat -
JurBüro 1983, 1882; OLG Celle - 16. Zivilsenat - NdsRPfl 1986, 100; OLG Celle - 9.
Zivilsenat - KTS 1988, 369; OlG Köln - 2. Zivilsenat - JurBüro 1989, 102 = JMBlNW
1989, 46; OLG München JurBüro 1992, 423; Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., § 101
Rdnr. 11). Soweit hiervon abweichend auch die Auffassung vertreten wird, bei
vereinbarter Kostenaufhebung entfalle ein Erstat-tungsanspruch des Streithelfers
(OLG Celle - 2. Zi-vilsenat - NdsRpfl 1982, 217 = AnwBl 1983, 176; OLG Nürnberg
JurBüro 1988, 613 = AnwBl 1989, 104 und OLG Karlsruhe Justiz 1991, 500), vermag
der Senat dem nicht zu folgen. In den bereits zitierten Entscheidungen des hiesigen
2. Zivilsenats und des OLG München wird zutreffend darauf hingewiesen, daß durch
diese Auffassung der Sinn der in den §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO genannten
Kostenregelung "gegenein-ander aufgehoben" verkannt wird. Entscheidend ist nicht,
ob es im Hinblick auf den von den Hauptpar-teien gewählten Vergleichswortlaut zu
einem Kosten-festsetzungsverfahren zwischen ihnen kommt, sondern in welcher
Weise sie wirtschaftlich mit Prozeßko-sten belastet sind. Die Kostenaufhebung
bedeutet aber nichts anderes, als daß der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und
der eigenen außergerichtli-chen Kosten übernommen hat. Da somit eine hälftige
Kostenverteilung vorliegt, steht der Streithelferin der Beklagten ein entsprechender
Kostenerstattungs-anspruch gegen den Kläger zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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