Urteil des OLG Köln vom 27.02.1997

OLG Köln (geschäftsführer, eintragung im handelsregister, parteifähigkeit, erste instanz, land, eintragung, partei, zpo, handelsregister, parteiwechsel)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 178/96
Datum:
27.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 178/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 452/95
Normen:
VOR-GMBH;
Leitsätze:
Eine Vor-GmbH, deren Eintragung rechtskräftig abgelehnt wurde, ist
nicht parteifähig. Sie kann auch dann nicht in zulässiger Weise Berufung
gegen ein klageabweisendes Urteil einlegen, wenn sie in erster Instanz
als parteifähig angesehen wurde. Eine Rubrumsberichtigung dahin, daß
der Einmann-Gesellschafter und Geschäftsführer richtige Partei sei, oder
ein Parteiwechsel in zweiter Instanz kommen in diesem Fall nicht in
Betracht. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem zur Last, der
für die parteiunfähige Vor-GmbH gehandelt hat.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des beklagten
Landes gegen das am 13.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts
Köln (5 O 452/95) werden als unzulässig verworfen. Die Kosten der
Berufung und der Anschlußberufung werden dem Geschäftsführer der
Klägerin zu 97%, dem beklagten Land zu 3 % auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Der Geschäftsführer der Klägerin kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1200 DM
abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25.8.1992 als Einmann-GmbH von
dem Steuerberater H.-P. T., der gleichzeitig zum Gesellschafter-Geschäftsführer bestellt
wurde, gegründet. Die Eintragung der Klägerin in das Handelsregister lehnten das
Amtsgericht Bergheim und das Landgericht Köln aus Gründen, die von den Parteien
nicht vorgetragen worden sind, endgültig ab.
2
Das Finanzamt Bergheim erließ am 22.12.1992 einen Duldungsbescheid gegen die
Klägerin, durch den sämtliche Einlagen, die von Herrn T. erbracht worden waren, wegen
Steuerforderungen gegen Herrn T. (deren Bestehen zwischen den Parteien streitig ist)
nach dem Anfechtungsgesetz angefochten wurden. Zugleich erließ das Finanzamt
Bergheim eine Arrestanordnung gegen die Klägerin wegen des aus § 7 AnfG
resultierenden Rückgewähranspruchs mit der Begründung, es bestehe die Gefahr, daß
der Geschäftsführer der Klägerin die Einlage beiseite schaffen werde. Ferner brachte
3
das Finanzamt eine Pfändung der Konten der Klägerin aus. Ein Antrag der Klägerin
beim Finanzgericht, die Pfändung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzuheben,
blieb erfolglos, eine Klage gegen die Arrestanordnung führte hingegen zu deren
Aufhebung, da nach Auffassung des Finanzgerichts diese Arrestanordnung nicht
wirksam zugestellt worden war.
Die Klägerin macht einen Amtshaftungsanspruch in Höhe von 8105,- DM geltend. Sie
hat die Auffassung vertreten, Duldungsbescheid und Arrestanordnung vom 22.12.1992
seien rechtswidrig gewesen, und sie hat behauptet, zur Wahrnehmung ihrer Rechte
habe sie einen Betrag von 7890.- DM als besonderes Entgelt für den Geschäftsführer T.
sowie für zwei Mitarbeiterinnen aufwenden müssen, die in ihrer Freizeit die
finanzgerichtlichen Verfahren vorbereitet und Übergangslösungen zur Weiterführung
des Betriebes der Klägerin gesucht hätten. Ferner seien 215.- DM Kosten für
Rücklastschriften und Pfändungsgebühren bei ihrer Bank entstanden.
4
Das beklagte Land hat unter näherer Darlegung der ergriffenen Maßnahmen die
Auffassung vertreten, keine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen zu haben.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 215.- DM entsprochen und sie im übrigen
abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines schuldhaften Amtspflichtverstoßes wegen der
vom Finanzgericht festgestellten Zustellungsmängel der Arrestanordnung bejaht,
allerdings in dem von der Klägerin geltend gemachten Entgelt an den Geschäftsführer
und die Mitarbeiterinnen keinen erstattungsfähigen Schaden gesehen.
6
Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht damit
begründet, daß das Landgericht die Frage der Erstattungsfähigkeit des Schadens falsch
beurteilt habe. Sie hat ferner auf die seitens des Senats gegen die Parteifähigkeit der
Klägerin geäußerten Bedenken beantragt, das Aktivrubrum dahin zu berichtigen, daß
Kläger Herr H.-P. T., der Geschäftsführer der Klägerin, sei. Sie meint, die Parteifähigkeit
der Vorgesellschaft stehe nicht grundsätzlich in Zweifel, vielmehr sei sie im Hinblick auf
die abgelehnte Eintragung im Handelsregister nur als zwischenzeitlich aufgelöst zu
betrachten.
7
Das beklagte Land hat Anschlußberufung mit dem Ziel der vollständigen
Klageabweisung eingelegt.
8
Im Termin vom 9.1.1997 ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht aufgetreten.
9
Das beklagte Land beantragt,
10
das Urteil des Landgerichts Köln vom
11
13.8.1996 (5 O 452/95) teilweise
12
abzuändern und die Klage abzuweisen,
13
sowie, die Berufung der Klägerin als
14
unzulässig zu verwerfen,
15
hilfsweise,
16
das Urteil des Landgerichts Köln vom
17
13.8.1996 (5 O 452/95) teilweise
18
abzuändern und die Klage abzuweisen,
19
sowie, die Berufung durch Versäumnis-
20
urteil zurückzuweisen.
21
Das beklagte Land hält die Klägerin für nicht parteifähig und tritt dem Vorbringen der
Klägerin in der Sache entgegen. Sie meint ferner, das beklagte Land habe sich nicht
pflichtwidrig verhalten.
22
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24
Die Berufung ist mangels Parteifähigkeit der Klägerin unzulässig. Insoweit war die
Berufung nach § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, nicht aber durch
Versäumnisurteil nach § 542 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
25
Rechtsmittel gegen ein Urteil kann grundsätzlich nur der einlegen, der parteifähig, also
rechtsfähig (§ 50 ZPO), ist. Eine in Gründung befindliche GmbH (Vor-GmbH), die die
Klägerin durch den Abschluß des Gesellschaftsvertrages zunächst war, ist zwar nach
heute ganz herrschender Auffassung Trägerin von Rechten und Pflichten und zugleich
jedenfalls passiv, nach weit verbreiteter Auffassung (zumindest in gewissem Umfang)
auch aktiv parteifähig (zum Meinungsstand vgl. etwa Hueck, GmbhG § 11 Rn. 6 ff.
m.w.N.). Dies gilt aber nicht mehr, wenn die Vorgesellschaft, insbesondere durch
Auflösung, beendigt ist. Auflösung tritt aber stets ein, wenn die Eintragung in das
Handelsregister rechtskräftig abgelehnt wurde (Hueck, GmbHG § 11 Rn. 26; Lutter-
Hommelhoff, GmbHG, § 11 Rn. 8; Münchener Kommentar-ZPO- Lindacher § 50 Rn. 12;
Zöller- Vollkommer § 50 Rn. 39; wohl auch BayObLG Rpfleger 1987, 407). Durch die
Unmöglichkeit, in das Handelsregister eingetragen zu werden, ist der Zweck der
Vorgesellschaft endgültig verfehlt, da sie auf die spätere Rechtsform der GmbH
ausgerichtet ist und die Geschäfte nicht ohne Änderung ihrer rechtlichen Struktur
fortführen kann (Hueck, aaO, Rn. 26). Genau dies ist bei der Klägerin aber der Fall, denn
es ist unstreitig nicht zur Eintragung in das Handelsregister gekommen und infolge der
rechtskräftigen Ablehnung kann es auch nicht mehr zu einer Eintragung kommen.
26
Ein von der Rechtsprechung und der Lehre anerkannter Ausnahmefall vom Erfordernis
der Parteifähigkeit liegt nicht vor. Es handelt sich insbesondere nicht um einen
Zulassungsstreit, bei dem die Frage der Parteifähigkeit erst zu klären ist und demzufolge
auch der Parteiunfähige zunächst als parteifähig zu fingieren ist (BGHZ 24, 91; vgl. auch
BGHZ 110, 294, 296). Die Klägerin wendet sich in der Berufung auch nicht dagegen,
daß sie in der Vorinstanz zu Unrecht als parteiunfähig behandelt worden sei, was der
Zulässigkeit eines Rechtsmittels ebenfalls nicht entgegenstünde, wenn dies in der
Sache zuträfe (BGHZ 110, 294, 296).
27
Hier liegt vielmehr der Fall vor, daß ein Parteiunfähiger die Bejahung der nicht
28
gegebenen Parteifähigkeit durch die erste Instanz hingegenommen hat und mit der
Berufung wiederum ein Sachurteil, nur mit anderem Inhalt, erstrebt. Dies begründet
allerdings die Zulässigkeit der Berufung nicht. Die Parteifähigkeit verliert ihre Bedeutung
als Prozeß- und Prozeßhandlungsvoraussetzung in den Rechtsmittelinstanzen
grundsätzlich nicht (so für den gleichgelagerten Fall der mangelnden Prozeßfähigkeit
ausdrücklich BGHZ 110, 294, 296).
Eine Berichtigung des Rubrums, wie von der Klägerin beantragt, kommt nicht in
Betracht. Eine bloße Berichtigung setzt voraus, daß im Wege der Auslegung ohne
weiteres zu ermitteln ist, wer als eigentliche Partei auftreten soll (Zöller-Stephan § 253
Rn. 7 m.w.N.). Eine Auslegung dahin, daß der Geschäftsführer der Klägerin der
eigentliche Kläger sein soll, ist hier aber nicht möglich. Dies ergibt sich schon aus der
Art des geltend gemachten Anspruchs. Die Klägerin macht als größten Schadensposten
die von ihr angeblich gezahlten Vergütungen gerade an ihren Geschäftsführer geltend.
Es geht also insoweit um einen Anspruch, der nur der Vor-GmbH, nicht aber dem
Geschäftsführer zustehen konnte. Daneben ergibt sich aus dem Rubrum selbst
eindeutig, daß nur die Vor-GmbH Partei sein sollte, denn die Unterscheidung zwischen
einer juristischen Person (GmbH i.Gr.) und einer natürlichen Person ist im Rechts- und
im Geschäftsverkehr derart klar, eindeutig und wichtig, daß die Möglichkeit, mit der
Bezeichnung der einen könne alternativ oder kumulativ auch die andere erfaßt sein, von
vornherein ausscheidet.
29
Auch ein Parteiwechsel kommt nicht in Betracht. Zwar gibt es grundsätzlich die
Möglichkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auch in der Berufungsinstanz (vgl. BGHZ
71, 217). Jedoch setzt dies eine zulässige Berufung voraus (vgl. etwa LAG München
NZA 1989,233; Zöller-Schneider § 528 Rn. 11), an der es hier gerade fehlt. Ein
Parteiwechsel kann nicht vorgenommen werden, um eine unzulässige Berufung
zulässig zu machen. Auf die Frage, ob ein Parteiwechsel als Klageänderung hier als
sachdienlich angesehen werden kann, kommt es somit nicht an.
30
Die Anschlußberufung war ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, da es sich um eine
unselbständige Anschließung handelt, die eine zulässige Hauptberufung voraussetzt.
31
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO analog. Die Kosten für die unzulässige
Anschlußberufung fallen dem beklagten Land zur Last, da es sich einer von vornherein
unzulässigen Hauptberufung angeschlossen hat (vgl. BGHZ 4,249; Zöller-Gummer §
521 Rn. 32 m.w.N.). Im übrigen waren die Kosten dem Geschäftsführer der Klägerin als
demjenigen aufzuerlegen, der für die parteiunfähige Klägerin gehandelt und dadurch die
Kosten veranlaßt hat. Die Haftung des Handelnden ist für die nicht existierende Partei
bzw. für die Partei, die von einem vollmachtlosen Vertreter in einen Prozeß gezogen
wurde, anerkannt (BGH WM 1976,686; OLG Düsseldorf MDR 1980, 853; Thomas-Putzo
§ 50 Rn. 12 f.). Dieser Grundsatz gilt für den Fall, daß die scheinbare Partei zwar
existiert (hat), aber nicht parteifähig ist, in gleicher Weise (OLG Düsseldorf MDR 1980,
853), insbesondere für eine aufgelöste Einmann-Vor-GmbH. Da der Geschäftsführer der
Klägerin hier für eine bereits aufgelöste Vor-GmbH Klage erhob, kann er sich nicht auf
eine etwa bestehende Vermögenslosigkeit der Vorgesellschaft berufen. Es wäre auch
inkonsequent und sinnwidrig, der aufgelösten Vor-GmbH zwar die Parteifähigkeit zu
versagen, sie aber gleichwohl als Schuldnerin der von ihrem für sie handelnden
Geschäftsführer verursachten Prozeßkosten anzusehen.
32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
33
711 ZPO.
Streitwert: 8105.- DM.
34