Urteil des OLG Köln vom 28.10.2008

OLG Köln: schwurgericht, eltern, kreis, onkel, tante, drucksache, ausnahmecharakter, privatklage, genugtuung, strafverfahren

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 525/08
Datum:
28.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 525/08
Leitsätze:
Der Enkel eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten gehört nicht zu
dem nach § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO zur Erhebung der Nebenklage
berechtigten Personenkreis. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift steht
einer Ausweitung des Personenkreises auch unter den besonderen
Umständen des Falles (hier : Vorwurf der Ermordung eines
niederländischen Staatsangehörigen durch einen Angehörigen der
Waffen-SS im Jahre 1944) entgegen.
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert,
dass die Anschlusserklärung des Herrn M.C. für nicht gerechtfertigt
erklärt wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
darin dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der jetzt 87-jährige Beschwerdeführer ist, nachdem ein früheres Ermittlungsverfahren im
Jahre 1984 eingestellt worden war und der Senat den Antrag der O. auf Übernahme der
Vollstreckung der gegen ihn in Abwesenheit durch Urteil eines niederländischen
Gerichts im Jahre 1949 verhängten, später in lebenslange Freiheitsstrafe
umgewandelten Todesstrafe mit Beschluss vom 03.07.2007 – 2 Ws 156/07 – wegen
Nichteinhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards (der Angeschuldigte war vor dem
Sondergerichtshof in B. nicht durch einen Verteidiger vertreten) abgelehnt hat, mit
Anklageschrift der Zentralstelle im Lande Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung
nationalsozialistischer Massenverbrechen bei der Staatsanwaltschaft Dortmund vom
14.04.2008 vor dem Schwurgericht in Aachen wegen Ermordung von 3
niederländischen Staatsbürgern im Jahre 1944 angeklagt worden. Die Tötungsdelikte
waren im Rahmen der sog. Aktion "T." von der deutschen Besatzungsmacht als
3
"Vergeltungsmaßnahmen" gegen Widerstandsaktionen der niederländischen
Untergrundsbewegung begangen worden.
Der Sohn des Getöteten U. und der Enkel des Getöteten G.C. haben jeweils ihren
Anschluss an die Klage als Nebenkläger erklärt.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Schwurgericht beide
Anschlusserklärungen für gerechtfertigt erklärt und die jeweiligen anwaltlichen Vertreter
antragsgemäß beigeordnet. Der Angeschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde
gegen diese Entscheidung insoweit, als sie die Anschlusserklärung des Enkels des
Getöteten G.C. betrifft, weil der Enkel nicht zu dem von Gesetzes wegen berechtigten
Kreis der zur Nebenklage berechtigten Angehörigen gehöre.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag auf Verwerfung der
Beschwerde vorgelegt. Sie schließt sich der – auch vom Beschwerdegegner geteilten –
Auffassung der Zentralstelle an, wonach die in der jahrzehntelang verzögerten
Aufarbeitung von nationalsozialistischen Unrechtstaten liegenden besonderen
Umstände des Falles über den Wortlaut des Gesetzes hinaus im Opferinteresse die
Zulassung des Enkels als Nebenkläger gebieten.
6
II.
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Das nach § 304 StPO als einfache Beschwerde statthafte Rechtsmittel (vgl dazu OLG
Düsseldorf NStZ 1997, 204) ist begründet.
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Der zur Erhebung der Nebenklage berechtigte Personenkreis ist in § 395 Abs. 2 Nr.1
StPO abschließend aufgeführt. Danach ist einem Enkelkind die
Nebenklageberechtigung verwehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich
bei der Bestimmung des § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO um eine Ausnahmevorschrift, für deren
ausdehnende Auslegung nichts spreche (BGH NJW 67, 454). Mit der Neuregelung des
Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 ist die frühere
Rechtslage insoweit bestätigt worden, als die Regelungen zur Anschlussbefugnis von
Angehörigen unverändert beibehalten werden sollten und worden sind (vgl BT-
Drucksache 10/5305 S. 11). Die Argumentation der Zentralstelle, ein der
Nebenklageberechtigung vergleichbares Recht sei für den Kreis der
Strafantragsberechtigten in § 77 Abs. 2 S.2 StGB, der in bestimmten Fällen den
Übergang des Strafantragsrecht auf Enkel vorsieht, normiert, trägt nicht, weil die
Nebenklagebefugnis im Opferschutzgesetz vom Recht der Privatklage abgekoppelt
worden ist (vgl BT-Drucksache a.a.O.; BGHSt 44, 97,98).
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Die gesetzgeberische Entscheidung, nur enumerativ bestimmte nahe Angehörige zur
Nebenklage zuzulassen, ist zuletzt noch durch die Erweiterung des Kreises der
Nebenklageberechtigten auf den Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat
Getöteten bestätigt worden.
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Dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO hat die
Rechtsprechung – und ihr zustimmend die Kommentierung – stets Rechnung getragen
und die Anschlussberechtigung von Großeltern, von Onkel und Tante sowie einer nach
Sinti-Art verheirateten Ehefrau abgelehnt (BVerfG NStZ 93,349
Sinti-Art>; BGH NJW 67, 454 ; BGH NJW 95,1297,1301
Tante>; LR-Hilger, StPO, 25.Aufl., § 395 Randnr. 12 (wo davon ausgegangen wird, dass
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namentlich auch Enkeln von Getöteten (z.B. KZ-Opfern) nach der als eindeutig
angesehenen Regelung keine Nebenklagebefugnis zustehe); ebenso SK-Velten, StPO,
§ 395 Randnr.21; KMR-Söckel, StPO, § 385 Rndnr.12; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395
Randnr. 8; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 395 Randnr. 8).
Das Anliegen des Beschwerdegegners, durch seine Beteiligung an dem Strafverfahren
eine (späte) Ahndung der Tat und Genugtuung zu erreichen, ist menschlich
nachvollziehbar, nach den für den Senat bindenden gesetzlichen Regelungen aber
nicht zu verwirklichen. Die hier gegebene besondere Situation von über Jahrzehnte
hinweg nicht aufgearbeiteten nationalsozialistischen Unrechtstaten vermag eine andere
Entscheidung de lege lata nicht zu rechtfertigen (im Ergebnis ebenso BGH NJW 98,
1297 für die fehlende Nebenklageberechtigung von nicht zum Personenkreis des § 395
Abs. 2 Nr. 1 StPO gehörenden Angehörigen bei Erschießungen von Frauen und
Kindern durch Wehrmachtsangehörige in Italien im Jahre 1943).
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Die Kostenentscheidung ist in entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO
ergangen.
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