Urteil des OLG Köln vom 29.05.2000

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Oberlandesgericht Köln, 2 W 115/00
Datum:
29.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 115/00
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 6 T 114/00
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 3. Mai 2000 gegen den
Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. März
2000 - 6 T 114/00 - wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
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1. Der Antragsteller hat mit Erklärung vom 3. September 1999 bei dem Amts-
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gericht Krefeld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 305 InsO über sein
Vermögen beantragt. Zugleich hat er um Gewährung von Restschuldbefreiung
nachgesucht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2000, das am 14. Februar 2000 bei dem
Amtsgericht Krefeld eingegangen ist, hat der Antragsteller ferner beantragt, ihm für das
Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
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Dieses Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers hat das Amtsgericht Krefeld durch
Beschluß vom 17. Februar 2000 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluß vom
14. März 2000 hat das Amtsgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen und die
nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt.
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Gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts vom 17.
Februar 2000 hat der Antragsteller mit einem Schreiben vom 17. März 2000, das am
19. März 2000 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, "Rechtsmittel" eingelegt. Das
Amtsgericht hat dieser Beschwerde des Antragstellers gemäß Beschluß vom 21. März
2000 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.
Dort ist die Akte am 23. März 2000 eingegangen.
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Mit einem Beschluß, der nach seiner zu den Sachakten genommenen beglaubigten
Abschrift am 22. März 2000 gefaßt worden ist, hat das Landgericht Krefeld die
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 17.
Februar 2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts hat der
Schuldner mit einer dort am 7. Mai 2000 eingegangenen Eingabe vom 3. Mai 2000 ein
weiteres "Rechtsmittel" eingelegt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2000 hat der
(stellvertretende) Vorsitzende der Beschwerdekammer des Landgerichts die Akte dem
Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung über die Beschwerde vom 3. Mai
2000 vorgelegt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2000 hat das Oberlandesgericht
Düsseldorf die Sache dem Oberlandesgericht Köln zuständigkeitshalber übersandt.
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1. Das Oberlandesgericht Köln ist für die Entscheidung über die weitere Be-
schwerde zuständig. Durch § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Zusammenfassung der Entscheidungen über die weiteren Beschwerden
in Insolvenzsachen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 550; abgedruckt
auch in NZI 1999, 66) ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden nach §
7 InsO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen
dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen worden. Diese Zuweisung beschränkt
sich nicht auf die Entscheidung über die nach § 7 Abs. 1 InsO statthafte weitere
Beschwerden, also auf solche Rechtsmittel, die sich gegen eine Entscheidung des
Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO richten, und die Fälle,
in denen von dem Rechtsmittelführer geltend gemacht wird, es sei ein Fall des § 7
Abs. 1 InsO gegeben. Vielmehr sind durch die genannte Verordnung dem
Oberlandesgericht Köln die Entscheidungen "über die weitere Beschwerde in
Insolvenzsachen" schlechthin zugewiesen worden, also in allen Fällen, in denen
in einer Insolvenzsache das Oberlandesgericht als dritte Instanz angerufen wird.
Hierin unterscheidet sich die Regelung der nordrhein-westfälischen Verordnung
von derjenigen des § 29 Abs. 2 der (Bayerischen) Verordnung über die
gerichtliche Zuständigkeit im Bereich des Staatsministerium der Justiz, derzufolge
im Land Bayern die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit in
Insolvenzsachen auf das Bayerische Oberste Landesgericht auf "die
Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen nach § 7 InsO"
beschränkt ist, also nur die Fälle erfaßt, in denen eine weitere Beschwerde nach §
7 Abs. 1 InsO statthaft oder diese Frage aufgrund des Vorbringens des
Rechtsmittelführers zu prüfen ist (vgl. hierzu BayObLG NZI 1999, 497). Der
Verordnungsgeber des Landes Nordrhein-Westfalen war auch nicht gehindert,
dem Oberlandesgericht Köln die Entscheidung über alle weiteren Beschwerden in
Insolvenzsachen zu übertragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 3 Satz
1 InsO ist nicht auf die Fälle des § 7 Abs. 1 InsO beschränkt, sondern erfaßt nach
ihrem eindeutigen Wortlaut alle "weitere(n) Beschwerde(n) in Insolvenzsachen".
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist deshalb auch gegeben, wenn -
wie hier - ein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung eines
Landgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk des Landes
Nordrhein-Westfalen eingelegt wird, die die Versagung von Prozeßkostenhilfe für
ein Insolvenzverfahren zum Gegenstand hat.
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1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig.
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Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist im Prozeßkostenhilfeverfahren die
weitere Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auch in
einer Insolvenzsache nicht statthaft (vgl. Senat, NJW-RR 1999, 996 = NZI 1999, 198 =
InVo 1999, 140 =ZinsO 1999, 230 = ZIP 1999, 568; Senat, NZI 1999, 415 = OLG
Report Köln, 1999, 332 = ZIP 1999, 1714; Senat, ZinsO 2000, 295; so auch BayObLG
NZI 1999, 497; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Hamburg, InVo 2000, 124). Dies
hat der Bundesgerichtshof in einer unlängst ergangenen Entscheidung (Beschluß vom
16. März 2000 - IX ZB 2/00 - ZIP 2000, 755 = ZinsO 2000, 280) bestätigt und
ausgeführt, daß gegen Prozeßkostenhilfeentscheidungen der Amtsgerichte auch in
Insolvenzsachen nicht der Rechtsmittelzug der §§ 6, 7 InsO, sondern die einfache
Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO gegeben ist, so daß gemäß § 568 Abs. 2 Satz
1 ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts kein weiteres
Rechtsmittel stattfindet.
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Das Rechtsmittel des Antragstellers vom 3. Mai 2000 muß daher als unzulässig
verworfen werden. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO
nicht veranlaßt.
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Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende
Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.
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