Urteil des OLG Köln vom 12.09.2005

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Oberlandesgericht Köln, 5 U 93/03
Datum:
12.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 93/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 334/02
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird
das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05.2003 –
23 O 334/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger 50.411,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.600,82 € ab dem 30.11.2001,
31.12.2001, 31.01.2002, 28.02.2002, 31.03.2002, 30.04.2002,
31.05.2002, 30.06.2002 und 31.07.2002 zu zahlen,
ferner an den Kläger beginnend mit August 2002, längstens bis
01.01.2019, monatlich 3.600,82 €, fällig jeweils zum Ende eines
Kalendermonats, zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten für ihn unterhaltenen
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Auf die dem Vertragsverhältnis zugrunde
liegenden Besonderen Bedingungen für die Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung,
insbesondere § 6 BB-BUZ, wird Bezug genommen.
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Im Jahr 2000 erkrankte der Kläger psychisch und bezog zunächst von seinem
Krankentagegeldversicherer Krankentagegeld. Nach einer ärztlichen Begutachtung auf
Veranlassung des Krankentagegeldversicherers teilte dieser ihm unter dem 28.02.2001
mit, dass er nunmehr berufsunfähig sei und die Leistungspflicht des
Krankentagegeldversicherers zum 12.05.2001 ende. Daraufhin hat der Kläger unter dem
06.04.2001 bei der Beklagten Ansprüche aus der dortigen
Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht. Die Beklagte ließ den Kläger
ebenfalls ärztlich begutachten. Mit Schreiben vom 02.11.2001 lehnte sie eine
Leistungspflicht ab. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Sollte jedoch zu unserer
heutigen Entscheidung kein Einverständnis bestehen, müssten die vermeintlichen
Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten – gerechnet ab Zugang dieses
Schreibens – gerichtlich gegen uns geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt,
so sind wir gem. § 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz allein schon wegen des
Fristablaufs von der Verpflichtung zur Leistung frei."
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Bei dieser ablehnenden Entscheidung blieb die Beklagte auch nach Vorlage eines
Gegengutachtens des Klägers. Mit Schreiben vom 02.05.2002 verlangte der Kläger die
Durchführung des Verfahrens vor dem Ärzteausschuss, was die Beklagte ablehnte und
auf die bereits unter dem 02.11.2001 gesetzte Klagefrist verwies. Im Rahmen des
nachfolgenden Schriftwechsels berief die Beklagte sich mit Schreiben vom 30.05.2002
auf die Versäumung der Klagefrist. Der Kläger machte daraufhin mit seiner am
01.08.2002 erhobenen Klage Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
geltend und hat hierzu die Ansicht vertreten, die Klagefrist sei nicht versäumt, weil sie
nicht wirksam in Gang gesetzt worden sei. Ihm hätte nämlich alternativ die Anrufung des
Ärzteausschusses sowie der Klageweg offen gestanden, dies ebenso wie der
Beklagten, die aber kein einseitiges Bestimmungsrecht dahingehend gehabt habe, ihm
die Möglichkeit der Anrufung des Ärzteausschusses zu nehmen. In dem Schreiben vom
02.11.2001 habe die Beklagte nicht eindeutig erklärt, dass sie mit der Anrufung des
Ärzteausschusses nicht einverstanden sei, was zu ihren Lasten gehe. Im übrigen hat der
Kläger behauptet, aufgrund seiner Erkrankung seit September 2000, spätestens aber
seit Juni 2001, berufsunfähig zu sein, und zwar wegen psychischer Erkrankung.
5
Der Kläger hat beantragt,
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1)
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.411,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
Basiszinssatz aus jeweils 3.600,82 € seit dem 30.06.2001, 31.07.2001, 31.08.2001,
30.09.2001, 31.10.2001, 30.11.2001, 31.12.2001, 31.01.2002, 28.02.2002,
31.03.2002, 30.04.2002, 31.05.2002, 30.06.2002 und 31.07.2002 zu zahlen.
8
2)
9
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit August 2002 bis einschließlich
Dezember 2019 monatlich 3.600,82 €, fällig jeweils zum Ende eines
Kalendermonats zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat Versäumung der Klagefrist geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die
Klagefrist durch Schreiben vom 02.11.2001 wirksam in Gang gesetzt zu haben.
Außerdem hat sie das vom Kläger vorgetragene Berufsbild sowie seine gesundheitliche
Beeinträchtigung und die hieraus hergeleitete Berufsunfähigkeit bestritten.
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Durch Urteil vom 07.05.2003, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger seit spätestens Juni 2001 in seinem
Beruf zu mindestens 50 % berufsunfähig sei, denn die Beklagte sei jedenfalls gem. § 12
Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden; die dahingehende
Klagefrist sei versäumt worden. Die 6-Monatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der
Ansprüche sei am 14.05.2002 abgelaufen, weil die Beklagte die Frist mit Schreiben vom
02.11.2001, welches dem Kläger unstreitig am 14.11.2001 zugegangen sei, wirksam in
Gang gesetzt habe. In diesem Schreiben habe die Beklagte den vom Kläger erhobenen
Anspruch endgültig zurückgewiesen und die Erbringung von Leistungen abgelehnt.
Dabei habe sie den Kläger in diesem Schreiben auch ordnungsgemäß über die mit dem
Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge belehrt. Eine weitere Belehrung über die
Möglichkeit des § 6 Abs. 2 BB-BUZ sei nicht erforderlich gewesen, weil diese mit der
Verweisung des Klägers auf den Klageweg seitens der Beklagten schon nicht mehr
bestanden habe.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen
Anträge weiter verfolgt. Der Kläger rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und vertritt die
Ansicht, das Landgericht habe die konkret relevanten Versicherungsbedingungen nicht
zutreffend ausgewertet. Nach § 6 BB-BUZ ergäben sich nach dem Verständnis eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers zwei Schlussfolgerungen: Zum einen habe er
nach Zugang der Leistungsentscheidung des Versicherers 6 Monate Zeit, um sich
darüber klar zu werden, ob er seine Ansprüche gerichtlich geltend mache, in welchem
Falle die Entscheidung ausschließlich bei den Gerichten liege, oder ob er der
Entscheidung durch einen Ärzteausschuss den Vorzug gebe. Seine Entscheidung
könne er noch am letzten Tag vor Ablauf der Frist treffen. Außerdem ergebe sich aus der
Formulierung von § 6 Nr. 2 S. 2 BB-BUZ, dass der Versicherungsnehmer ein Wahlrecht
habe. Ferner zeige die Formulierung "verlangen" in § 6 Nr. 3 BB-BUZ, dass der
Versicherer das Verfahren vor dem Ärzteausschuss nicht einseitig ablehnen könne.
Jedenfalls aber sei auch die Belehrung der Beklagten über die Folgen des ungenutzten
Fristablaufes unwirksam, weil nicht zutreffend bzw. nicht eindeutig.
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Außerdem trägt der Kläger weiter zu seiner behaupteten Berufsunfähigkeit vor.
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Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe seiner Beschlüsse vom 12.01., 24.03.
und 07.07.2004. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Vernehmung des
Zeugen T vom 21.06.04 sowie das psychosomatische Sachverständigengutachten von
Prof. Dr. U vom 28.04.2005 Bezug genommen.
17
II.
18
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch weit überwiegend begründet.
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Dem Kläger steht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente ab dem geltend gemachten
Zeitpunkt zu, weil er in seinem Beruf zu mindestens 50 % berufsunfähig war und ist.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts ist der Anspruch des Klägers
nicht nach § 12 Abs. 3 VVG verfristet. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb
von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der
Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
An einer wirksamen Belehrung im vorgenannten Sinne fehlt es vorliegend. Nach § 6 Ziff.
1 der dem Vertrag der Parteien zugrunde liegenden Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann derjenige, der den Anspruch auf die
Versicherungsleistung geltend macht, soweit er mit der Leistungsentscheidung des
Versicherers nach § 5 BB-BUZ nicht einverstanden ist, innerhalb von 6 Monaten nach
Zugang der Entscheidung des Versicherers Klage erheben, wobei die Entscheidung
dann ausschließlich bei den Gerichten liegt. Ferner bestimmt Ziff. 2 des § 6, dass dann,
wenn sich die Meinungsverschiedenheiten zwischen Anspruchsteller und Versicherer
auf die Frage beschränken, ob, in welchem Grad und von welchem Zeitpunkt an
Berufsunfähigkeit vorliegt, anstelle des Gerichts ein Ärzteausschuss entscheidet, wenn
sich beide Seiten darauf einigen, wobei der Ansprucherhebende sich innerhalb von 6
Monaten nach Zugang der Leistungsentscheidung des Versicherers nach § 5 dazu
äußern muss, ob er das Verfahren vor dem Ärzteausschuss wünscht.
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Nach Maßgabe der Ziff. 3 des § 6 sind weitergehende Ansprüche des
Anspruchserhebenden als vom Versicherer anerkannt ausgeschlossen, wenn der
Ansprucherhebende die 6-Monatsfrist verstreichen lässt, ohne dass er entweder vor
dem Gericht Klage erhebt oder das Verfahren vor dem Ärzteausschuss verlangt.
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Satz 2 von Ziff. 2. bestimmt ausdrücklich, dass "auf diese Rechtsfolge" der Versicherer
in seiner Erklärung nach § 5 besonders hinweisen wird. An einem besonderen Hinweis
im Sinn der vorgenannten Bestimmung fehlt es vorliegend nach Maßgabe des
Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 02.11.2001. Zwar hat der Kläger keinen
Anspruch darauf, dass ein Ärzteausschuss entscheidet, nach Maßgabe der von der
Beklagten verwendeten vorzitierten Bedingungen hat die Beklagte sich jedoch
dahingehend gebunden, dem Antragsteller mitzuteilen, ob sie sich – falls der Anspruch
nicht anerkannt wird – zunächst für die Anrufung des Ärzteausschusses entscheidet
oder aber den Anspruchsteller sogleich auf den Weg der gerichtlichen Geltendmachung
und die entsprechende Frist verweist.
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In ihrer Leistungsentscheidung gem. § 5 BB-BUZ vom 02.11.2001 hat die Beklagte sich
nicht dahin erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Ärzteausschusses nicht
einverstanden ist, sondern den Kläger sogleich auf den Klageweg verwiesen. Zwar liegt
in dieser Erklärung konkludent die Ablehnung des Ausschussverfahrens; eine solche
konkludente Ablehnung genügt vorliegend jedoch nicht, weil sie nach dem Verständnis
eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers nicht eindeutig
verständlich ist; nach Maßgabe der Fassung des § 6 BB-BUZ darf ein durchschnittlich
verständiger und vernünftiger Versicherungsnehmer nämlich davon ausgehen, dass die
Beklagte eine ausdrückliche Erklärung über die Anrufung oder Ablehnung des
Verfahrens vor dem Ärzteausschuss vornehmen wird. Nach Maßgabe von § 6 BB-BUZ
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ist nämlich primär ein stufenweises Vorgehen dahingehend vorgesehen, dass zunächst
von Seiten des Versicherers eine Ablehnung nach § 5 BB-BUZ verbunden mit einer
Belehrung nach § 6 Nr. 3 S. 2 (entweder Ärzteausschuss oder Klageweg) erfolgen wird.
Wählt der Versicherungsnehmer den Weg zum Ärzteausschuss, so kann die Beklagte
dies ablehnen und Fristsetzung gem. § 12 Abs. 3 VVG vornehmen. Zwar kann die
Beklagte als Versicherer auch sofort die Anrufung des Ärzteausschusses von sich aus
ablehnen, dies allerdings nur ausdrücklich und für den Versicherungsnehmer eindeutig
verständlich und ihn auf den Klageweg und die mit der Fristversäumung verbundenen
Folgen gem. § 12 Abs. 3 VVG verweisen. An einer dahingehenden eindeutigen
Erklärung betreffend die Ablehnung der Anrufung des Ärzteausschusses fehlt es
vorliegend jedoch im Schreiben der Beklagten vom 02.11.2001. Der verständige
Versicherungsnehmer muss dem Hinweis der Beklagten in diesem Schreiben auf § 12
Abs. 3 VVG nicht zwingend entnehmen, dass damit zugleich die Anrufung des
Ärzteausschusses von Seiten der Beklagten abgelehnt werden soll. Die dahingehende
Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Erklärenden. Den gebotenen
Voraussetzungen an eine klare Erklärung im vorgenannten Sinne genügt demzufolge
das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 02.11.2001, auf welches sie in den
nachfolgenden Schreiben nur noch pauschal Bezug genommen hat, nicht. Die Frist des
§ 12 Abs. 3 VVG ist demzufolge nicht wirksam in Gang gesetzt worden, so dass eine
Verfristung des geltend gemachten Anspruchs ausscheidet.
Der Kläger ist auch bedingungsgemäß berufsunfähig.
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Der Zeuge T hat das vom Kläger geschilderte Tätigkeitsbild in allen Punkten bestätigt.
Hiernach bestand die Tätigkeit des Klägers im wesentlichen in der Wahrnehmung von
Kontakten zu Lieferanten von Verpackungen, Vorbereitung der Unterlagen für die
gewünschten Verpackungen, was Menge, Material, Gestaltung und Preise anbetraf und
Vermittlung der Lieferung diese Ware an seine eigenen Auftraggeber, ferner in der
Wahrnehmung von Kontakten und Aquisition von Abnehmerkunden, wobei die
überregionale Kontaktpflege laut Aussage des Zeugen in einem Umkreis von ca. 300
km stattfand und häufige längere Fahrten mit dem PKW bedingte, ferner aus
regelmäßiger Bürotätigkeit.
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Zu dieser Tätigkeit ist der Kläger ab dem geltend gemachten Zeitpunkt (September
2000) zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage. Das ergibt sich zur Überzeugung des
Senats zwingend aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. U, dessen
Ausführungen die Beklagte keine Einwände mehr entgegengesetzt hat. Hiernach leidet
der Kläger seit September 2000 an einer depressiven Symptomatik mit progredienter
Entwicklung und medikamentöser Therapieresistenz. Der Sachverständige hat das
nachvollziehbar damit erklärt, als Auslöser für die Symptomatik einer depressiven
Episode mit progredientem Verlauf und zunehmenden Alkoholabusus seien sicherlich
die schweren familiären und beruflichen Konflikte zu sehen. Da es in den letzten Jahren
zu keiner Verbesserung der Gesamtsituation gekommen sei, sei es auch zu einer
weiteren Chronifizierung der Symptomatik gekommen, die durch Einsatz antidepressiver
Medikation kaum beeinflussbar gewesen sei. Aufgrund depressiver
Stimmungsschwankungen, massiver Antriebsschwäche, sozialem Rückzug,
Ängstlichkeit vor sozialer Beurteilung, vermehrter Aggressivität in der Interaktion mit
anderen und in den letzten Jahren immer weiter ansteigendem Leidensdruck sowie
erheblicher Alkoholproblematik mit Abhängigkeitssyndrom sei die Entwicklung vor dem
Hintergrund einer sozial/existenziellen Problematik als neurotisch depressive
Dekompensation zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist seine Schlussfolgerung, dass
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der Kläger nach dem von dem Zeugen T geschilderten Berufsbild zu mindestens 50 %
berufsunfähig ist, wobei die geschilderten Einschränkungen schon seit September 2000
vorgelegen haben, ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend, dies umso mehr,
als die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. U in Einklang stehen mit denen
von Prof. Dr. L in dessen Gutachten vom 04.07.2002 für die B Versicherung (bei der für
den Kläger eine weitere Berufsunfähigkeitsversicherung besteht). Auch Prof. Dr. L
gelangt vor dem Hintergrund einer beim Kläger zu diagnostizierenden schweren
depressiven Episode, ausgelöst durch schwerste berufliche, finanzielle sowie familiäre
Probleme zu einer sich chronifizierenden Depression mit der Folge einer vom
Sachverständigen Prof. Dr. L sogar angenommenen 100 %-igen Berufsunfähigkeit.
Auch dieser Sachverständige beschreibt beim Kläger Leistungseinbußen, wie
Gedächtnis- und Konzentrationsschwäche, Kommunikationsschwierigkeiten, erhöhte
Reizbarkeit, verminderte Belastbarkeit, eingeschränkte Frustrationstoleranz und
Antriebsminderung, wobei der Gutachter die Leistungsdefizite als vom Kläger nicht mehr
kompensierbar bezeichnet hat. Diese gesamten Ausführungen der medizinischen
Sachverständigen überzeugen den Senat, mit der Folge, dass beim Kläger eine seit
September 2000 bestehende Berufsunfähigkeit von jedenfalls 50 % bewiesen ist und
dem Kläger demzufolge die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche zustehen,
wobei der Leistungsanspruch dahingehend zu beschränken ist, dass die geschuldete
Berufsunfähigkeitsrente bis längstens 01.01.2019 (Ende der Vertragslaufzeit) – nicht wie
beantragt bis Dez. 2019 - zu zahlen ist und Zinsen erst ab November 2001 verlangt
werden können, weil bis zur Leistungsentscheidung der Beklagten aus November 2001
keine verzugsbegründende Fälligkeit gem. § 11 VVG vorgelegen hat. Im übrigen ist die
Klage jedoch in vollem Umfang begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
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Die Revision war vorliegend gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die
Würdigung von Inhalt und Folgen der Bestimmung des § 6 BB-BUZ, die in der hier
vorliegenden Fassung von den Personalversicherern durchweg verwendet wird, unter
dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 VVG von grundsätzlicher Bedeutung ist und
gegebenenfalls eine Entscheidung des Revisionsgerichts angezeigt sein läßt.
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Berufungsstreitwert: 201.645,92 €
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