Urteil des OLG Köln vom 10.01.2003

OLG Köln: befangenheit, hauptsache, zwangsvollstreckung, datum

Oberlandesgericht Köln, 8 W 1/03
Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 W 1/03
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 S 219/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2002 gegen den
Beschluss des Landgerichts Aachen vom 07.11.2002 - 2 S 219/02 - wird
kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
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I.
2
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Schleiden zur Zahlung von 4.623,36
EUR verurteilt worden. Hiergegen hat er Berufung eingelegt. Die Berufungskammer hat
einen Antrag des Beklagten (persönlich) auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus
dem amtsgerichtlichen Urteil zurückgewiesen. Im Hinblick hierauf hat er die Mitglieder
der befassten Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den das
Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Aachen vom
07.11.2002 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, wegen deren
Begründung auf den Schriftsatz vom 26.11.2002 verwiesen wird.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und daher zu verwerfen.
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Nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl I S. 1887,
ZPO-RG) am 01.01.2002 ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die ein
gegen im Beschwerde- oder - wie hier - Berufungsverfahren befasste Richter
ausgebrachtes Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, die sofortige Beschwerde (§
567 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Gegen die ergangene Ablehnungsentscheidung des
Landgerichts kommt allein die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) in Betracht.
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Zwar sieht § 46 Abs. 2 ZPO gegen den Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für
unbegründet erklärt wird, wie bisher die sofortige Beschwerde vor. Sie ist nach § 567
Abs. 1 ZPO aber nur statthaft, soweit es sich bei dem anzufechtenden Beschluss um
eine Entscheidung handelt, die im ersten Rechtszug ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer,
ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdn. 2). Diese Einschränkung ist nach dem Gesetzeswortlaut
zwingend. § 46 Abs. 2 ZPO ist lediglich die Vorschrift, die die "ausdrückliche
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Bestimmung" des Gesetzes im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO enthält. Sie entbindet
daher nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO.
Diese weiteren Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Landgericht nicht
in erster Instanz, sondern im Beschwerde- oder - wie hier - im Berufungsverfahren über
den Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
entschieden hat. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob durch die getroffene
Entscheidung Beteiligte möglicherweise erstmals beschwert worden sind. Entscheidend
ist, in welcher Instanz sich das Verfahren in der Hauptsache befindet (vgl. zum Ganzen
auch BayObLG NJW 2002, 3262-3263).
Gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Beschwerde- oder
Berufungsgerichts ist nach neuem Recht daher unter den Voraussetzungen der §§ 574
ff. ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) gegeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert:
10