Urteil des OLG Köln vom 14.01.1997

OLG Köln (stpo, freier mitarbeiter, bundesrepublik deutschland, 1995, staatsanwaltschaft, fluchtgefahr, wiederholungsgefahr, tätigkeit, haftgrund, beschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 11 Ws 11/97
Datum:
14.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 Ws 11/97
Schlagworte:
Berufsverbot
Normen:
StPO § 116
Tenor:
I.
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert:
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1996 - 505
Gs 3217-3218/96 - wird bezüglich des Beschuldigten S. unter folgenden
Auflagen und Weisungen ausgesetzt:
1. Der Beschuldigte hat unter der Anschrift L. 43 b in K. Wohnung zu
nehmen und jeden Wohnsitz- oder Aufenthaltswechsel unverzüglich der
Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
2. Der Beschuldigte darf Auslandsreisen nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft antreten.
3. Er hat allen Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft
pünktlich Folge zu leisten.
4. Er hat eine Sicherheit in Höhe von 50.000,- DM (in Worten:
fünfzigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld bei
der Gerichtskasse in Köln oder durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder
einer deutschen Groß- oder Genossen-schaftsbank zu leisten.
5. Dem Beschuldigten wird auferlegt, sich weder direkt noch indirekt,
weder unmittelbar noch mittelbar an Firmen jedwelcher Art zu beteiligen.
Ihm wird weiter auferlegt, für Firmen im Bereich der Telekommunikation
im weitesten Sinne weder unmittelbar noch mittelbar, weder als
Geschäftsführer noch als freier Mitarbeiter oder sonst in jedwelcher Form
tätig zu werden mit Ausnahme von Firmen, die seit über fünf Jahren
werbend tätig sind und mit Ausnahme rein technischer Tätigkeit.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten
hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe :
1
I.
2
Die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt gegen den Beschwerdeführer und den
Mitbeschuldigten P. E. wegen des Verdachts der Konkursvergehen und des Betruges im
Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschuldigten als Gesellschafter und des
Beschuldigten S. als Geschäftsführer der von beiden gegründeten Firmen "H.
Telekommunikations GmbH" (gegründet am 5.4.1994) und "U. Telematikdienste GmbH"
(gegründet am 2.8.1995). Über das Vermögen beider Firmen ist das Konkursverfahren
eröffnet worden (Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 19.12.1995 betreffend die Fa.
H. TelekommunikationsGmbH und vom 18.3.1996, betreffend die Fa. U.
Telematikdienste GmbH).
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Gegenstand des am 7.10.1996 durch das Amtsgericht Köln gegen die Beschuldigten S.
und E. erlassenen Haftbefehls sind indes nur die Vorwürfe des Betrugs gegen die
Beschuldigten als Verantwortliche der von ihnen gegründeten Firmen sowie beider
Beschuldigter persönlich im Zusammenhang mit dem Abschluß eines notariell
beurkundeten Kaufvertrages über ein Hausgrundstück der Eheleute T. im baden-
württembergischen Q..
4
Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs.2 Nr.2 StPO) und der
Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs.1 Nr.2 StPO) gestützt.
5
Der Beschuldigte wurde am 7.11.1996 im Anschluß an einen Anruf bei der
Polizeidienststelle, in dem er angab, wo er zu erreichen sei, vorläufig fest- und am
folgenden Tag in Untersuchungshaft genommenen.
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Eine mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.11.1996 eingelegte Haftbeschwerde hat
die 5.große Strafkammer des Landgerichts Köln mit Beschluß vom 17.12.1996
verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 18./27.12.1996.
7
II.
8
Die gemäß § 310 Abs.1 StPO zulässige weitere Beschwerde hat in dem erkannten
Umfang ErfolH.
9
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 7.10.1996 kann gemäß § 116 Abs.1, 3 StPO
außer Vollzug gesetzt werden.
10
1.
11
Der Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ergebnis der noch im Anfangsstadium
befindlichen Ermittlungen dringend verdächtig, sich bei von ihm für die Firmen H. und U.
12
eingegangenen Geschäften des Betruges in einer Mehrzahl von Fällen strafbar
genmacht zu haben.
Zwar wird für jedes der Geschäfte im einzelnen zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen
des Betrugs erfüllt sind. So bestehen gewisse Bedenken gegen die Annahme des
dringenden Tatverdachts, soweit dem Beschuldigten innerhalb des ersten Komplexes
(Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Fa.H.) ein Betrug in den Fällen
1) (A. F. Konzept) und 3) (H. M. Systems GmbH) zur Last gelegt wird.
13
Bezüglich des Vorwurfs des Betrugs zum Nachteil der Eheleute T. (Komplex
"Immobilienerwerb") wird näher zu prüfen sein, worin im Sinne des § 263 StGB der
stoffgleiche Schaden der Verkäuferseite besteht.
14
Jedenfalls für solche Verpflichtungen, die - für beide Firmen - nach Februar 1995
eingegangen worden sind, ist der dringende Tatverdacht des Betruges zu bejahen.
Denn zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte durch die Schreiben des
Rechtsanwalts Dr. L. vom 8. und 13.2.1995 (Bl.51ff., 58 ff. d.SH 4) unmißverständlich
und unter Hinweis auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen darauf hingewiesen
worden, daß die Firma H. nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen
überschuldet und zahlungsunfähig sei, und - sinngemäß - daß weitere Verbindlichkeiten
nicht eingegangen werden dürften. Auch er selbst hat seine Kenntnis von der finanziell
äußerst bedrängten Lage der Firmen bei der Suche nach Geldgebern, insbesondere in
seinen Schreiben an Frau C. ab Januar 1995 (Bl.193 ff d.SH 4) zum Ausdruck gebracht.
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Wenn der Beschuldigte auch nach diesem Zeitpunkt, in dem nach derzeitigem
Erkenntnisstand keine realistische Aussicht bestand, Geldgeber zu finden und die von
ihm vertretenen Firmen deshalb nicht leistungsfähig waren, weiterhin gegenseitige
Vertragspflichten begründete und den Vertragspartnern dabei Leistungsfähigkeit
vorspiegelte, so ist für diese - allerdings noch zu konkretisierenden - Fälle der dringende
Tatverdacht des (Eingehungs-)Betruges, strafbar gemäß § 263 StGB gegeben.
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Zwar ist der Verteidigung zuzugestehen, daß die Höhe der eingegangenen
Verbindlichkeiten nicht notwendigerweise identisch mit dem betrugsbedingten Schaden
sein muß. Dies liegt jedoch nahe, da Verbindlichkeiten üblicherweise durch die
Inanspruchnahme von Leistungen begründet worden sind und damit seitens der
Gläubiger Vermögensverfügungen zugunsten der von dem Beschuldigten vertretenen
Firmen getroffen worden sind.
17
2.
18
Bei Würdigung aller Umstände bestehen die Haftgründe der Flucht- und der
Wiederholungsgefahr - die mögliche Anwendung des § 112 a Abs.1 Nr.2 StPO neben §
112 Abs.2 Nr.2 StPO ergibt sich aus § 112 a Abs.2 letzter Halbsatz i.V.m. § 116 Abs.1
StPO.
19
a)
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Fluchtgefahr besteht, weil der Beschuldigte an die Bundesrepublik Deutschland weder
aus beruflichen noch aus familiären Gründen gebunden ist. Er ist Soldat außer
Diensten, verfügt über nicht unerhebliche Versorgungsansprüche und lebt von seiner
Ehefrau getrennt. Im Zeitpunkt der Festnahme lebte er nicht unter seiner Meldeanschrift
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und hatte zusammen mit dem Mitgesellschafter E. eine neue Firma mit Sitz in Belgien
gegründet. Nach dem Scheitern seiner geschäftlichen Pläne und unter dem Eindruck
einer hohen Schuldenlast bestünde - wenn dem nicht durch geeignete Maßnahmen im
Rahmen der Haftverschonung begegnet werden könnte - eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Beschuldigte bei einer Bilanz seiner derzeitigen
Lebenssituation der Versuchung erliegen würde, sich dem Verfahren durch eine Flucht
zu entziehen.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, daß der Beschuldigte
jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit die Konsequenzen aus seiner zu
optimistischen Überzeugung von der Realisierbarkeit seiner Geschäftskonzepte nicht
hat ziehen wollen. Daß er auch noch nach dem Scheitern der Fa. U. den Versuch einer
weiteren Firmengründung mit ähnlich angelegtem Konzept in Belgien gemacht und eine
Verlegung der geschäftlichen Aktivitäten nach Luxemburg erwogen hat, läßt befürchten,
daß er seine Geschäftsidee weiter verfolgen wird.
22
b)
23
Jedoch bedarf es des Vollzuges des Haftbefehls nicht, da weniger einschneidende
Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs.1 StPO die Erwartung hinreichend begründen,
daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:
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Die Fluchtgefahr erfährt bei dem Beschuldigten dadurch eine gewisse Relativierung,
daß konkrete Fluchtvorbereitungen nicht getroffen worden sind. Der Beschuldigte hat
sich - im Gegenteil - in Kenntnis des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens zur
Erstattung einer Anzeige an die Polizei gewandt und dabei seinen Aufenthaltsort nicht
verschleiert. Er hat sich zwischenzeitlich für seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in K.
amtlich gemeldet. Fluchthemmend dürfte sich im übrigen auch der hohe
Bekanntheitsgrad auswirken, den sich der Beschuldigte durch sein großes Engagement
in Rüstungsfragen und in der Diskussion ethischer Fragen erworben hat und der durch
die Umstände seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienst noch verstärkt worden sein
dürfte. Schließlich dürfte der Beschuldigte selbst ein großes Interesse an der
umfassenden Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe haben. Dem danach
verbleibenden Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, kann durch die
angeordnete Sicherheitsleistung hinreichend begegnet werden.
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Soweit wegen der Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, soweit er auf den
Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
eingreifen kann (§ 112 a Abs.2 letzter Halbsatz StPO), bedarf es des Vollzugs des
Haftbefehls ebenfalls nicht. Denn es besteht eine hinreichend begründete Erwartung,
der Beschuldigte werde die ihm erteilte - auf eine Anregung der Verteidigung
zurückgehende - Anweisung befolgen. Auch insoweit dürfte im übrigen der hohe
Bekanntheitsgrad des Beschuldigten dazu geführt haben, daß das Scheitern seiner
geschäftlichen Aktivitäten weithin bekannt geworden ist und potentielle
Geschäftspartner sich zurückhalten werden.
26
III.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs.1
StPO. Die Entlassung aus der Untersuchungshaft muß als das wesentliche Ziel der
Beschwerde angesehen werden, die hier mit den angebotenen Mitteln erreicht worden
28
ist.