Urteil des OLG Köln vom 05.01.2010

OLG Köln (bund, beschwerde, anwaltliche vertretung, erste instanz, höhe, verfügung, gkg, gerichtskosten, umstände, anhang)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 133/09
Datum:
05.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 133/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 47 F 272/08
Tenor:
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere
Verfahrensbeteiligte und öffentlich-rechtliche Versorgungsträgerin) wird
der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom
27.08.2009 – 47 F 272/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom
08.11.2002 – 49 a F 159/02 – wird mit Wirkung ab 01.07.2008 dahin ab-
geändert, dass vom Versicherungskonto Nr. XXX1 des Antragsgegners
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungs-
konto Nr. XXX2 der Antragstellerin bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 156,32
€ monatlich, bezogen auf den 31.05.1994, übertragen werden.
Der Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird
zurückgewiesen.
Für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentschei-
dung.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht
erstattet. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden
niedergeschlagen.
G r ü n d e :
1
Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde
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der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Dagegen ist die zulässige –
insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – befristete Beschwerde der
Antragstellerin nur ganz geringfügig begründet, nämlich soweit es die Korrektur des
amtsgerichtlich errechneten Ausgleichsbetrages auf 156,32 € statt 156,15 € betrifft.
Die befristete Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten ist begründet. Die
Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist dahin auszulegen, dass sie
die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich nach
§ 10 a VAHRG deswegen angreift, weil der in den Beschlussgründen genannte
abzuändernde Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 –
bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 –
abgeändert worden ist und daher zutreffender Weise dieser Beschluss und nicht der
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.1996 – 43 F 107/94 – hätte abgeändert
werden müssen. Diese Rüge ist zutreffend. In der Sache selbst (Höhe des
Ausgleichsbetrages) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund keine Einwände
gegen den angefochtenen Beschluss erhoben. Mit Verfügung vom 24.11.2009 (Bl. 78 ff.
GA) hat der Senat bereits die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde
der Deutschen Rentenversicherung Bund eine weitere Abänderung des
Abänderungsbeschlusses vom 08.11.2002 zulässig ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 2004,
786, 787). Wegen der Einzelheiten der BGH-Rechtsprechung wird auf den Hinweis in
der vorgenannten Verfügung des Senates verwiesen, in dem die vorzitierte BGH-
Entscheidung in den hier einschlägigen Punkten wörtlich wiedergegeben worden ist.
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Aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus den neuen Auskünften ergeben, ist
der Versorgungsausgleich nach den aktuellen Auskünften wie folgt durchzuführen:
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A.
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Der Antragsgegner hat ehezeitbezogene Rentenanwart-
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schaften bei der DRV Bund erworben in Höhe von 997,86 €.
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B.
8
Die Antragstellerin hat folgende Anwartschaften erworben:
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1. ehezeitbezogene Rentenanwartschaften bei der DRV
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Bund in Höhe von 685,07 €
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2. Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung bei der
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Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,15 €
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C.
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Die Differenz der ehezeitbezogenen Anwartschaften beträgt 312,64 €.
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D.
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Der Ausgleich zu Gunsten der Antragstellerin hat stattzufinden
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in Höhe von 312,64 € : 2 = 156,32 €.
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Ausgeglichen waren gemäß Beschluss des AG Bonn vom 08.11.2002 – 49 a F 159/02 –
180,36 €. Die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % x 180,36 € = 18,04 € ist damit
überschritten.
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Dagegen hat die Beschwerde der Antragstellerin bis auf den geringfügigen Betrag von
0,17 € keinen Erfolg. Die Entscheidung im Abänderungsverfahren unterliegt auch nicht
dem Verschlechterungsverbot zu Gunsten der Antragstellerin. Da der
Abänderungsantrag nur verfahrenseinleitenden Charakter hat, dann aber der
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist und auch gegenläufige Umstände zu
berücksichtigen sind (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl. 2009, Anhang I zu §
1587 b [VAHRG], § 10 a VAHRG Rnr. 3), war der Versorgungsausgleich wie oben
dargestellt durchzuführen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a Abs. 1 Satz 1, 21 GKG hinsichtlich des
Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die sowohl von der DRV Bund und der
Antragstellerin eingelegten Beschwerden und deren vollen bzw. teilweisen Erfolg
erscheint es billig, außergerichtliche Auslagen nicht zu erstatten. Dies erscheint auch
deswegen gerechtfertigt, weil keiner der Beteiligten für das Beschwerdeverfahren
anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen hat.
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Gerichtskosten waren gemäß § 21 GKG nicht zu erheben, da die Beschwerde der DRV
Bund deswegen erfolgreich war, weil das Familiengericht die Entscheidung vom
08.11.2002 des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn zu Aktenzeichen 49 a F 159/02
übersehen hatte. Dies war auch Anlass für die Rechtsmitteleinlegung der
Antragstellerin, für die sich die Rechtslage nach der erstinstanzlichen Entscheidung als
unklar darstellte.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000,00 €.
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