Urteil des OLG Köln vom 19.05.1999

OLG Köln (kläger, versorgung, 1995, behandlungskosten, behandlung, kostenvoranschlag, herstellungskosten, dispositionsfreiheit, form, ausdrücklich)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 247/98
Datum:
19.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 247/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 303/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.10.1998 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 303/95 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Dem Kläger steht über den vom
Landgericht zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen
die Beklagte aus der streitgegenständlichen Zahnbehandlung zu.
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1.
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Ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Kosten für eine Implantatversorgung, auf die
der Kläger seine Klageforderung in erster Linie gestützt hat, besteht schon deshalb
nicht, weil eine solche unstreitig vom Kläger bislang gar nicht vorgenommen worden ist.
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Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat
angeschlossen hat, dass fiktive Heilbehandlungskosten nicht erstattungsfähig sind (vgl.
BGH in NJW 1986, 1538).
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Grundlage des von einem Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
ist die Vorschrift des § 249 S. 2 BGB. Danach kann bei Verletzung einer Person und bei
Beschädigung einer Sache der Geschädigte statt der in § 249 S. 1 BGB geschuldeten
Herstellung des früheren Zustands "der dazu erforderliche Geldbetrag" verlangen.
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Soweit der Bundesgerichtshof seit seiner grundlegenden Entscheidung im Jahre 1976
(BGHZ 66, 239) dem Geschädigten bei Beschädigung seines Kraftfahrzeugs den
Anspruch auf Zahlung der erforderlichen Herstellungskosten auch dann zuerkannt hat,
wenn er von vornherein gar nicht die Absicht hat, die Wiederherstellung des Fahrzeugs
zu veranlassen, hat er dies mit der Dispositionsfreiheit des Geschädigten begründet, die
es ihm freistelle, wie er den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag
tatsächlich verwende. Der Bundesgerichtshof hat aber klargestellt, dass diese
Schadensersatzansprüche wegen Sachbeschädigung betreffende Dispositionsfreiheit
sich nicht auf Personenschäden übertragen lasse. Insoweit wirkt sich aus, dass die
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Naturalrestitution, für die der Verletzte den Geldbetrag nach § 249 S. 2 BGB verlangen
kann, hier auf Herstellung der körperlichen Integrität, mithin auf die Beseitigung eines
Nichtvermögensschadens gerichtet ist, für den sich ein Verständnis, das im Verzicht des
Verletzten auf Restitution lediglich eine mit dem Geldbetrag des § 249 S. 2 BGB
zutreffend bewertete Vermögensdisposition sehen wollte, wesensmäßig verbietet. Die
Entschließung des Verletzten, sich einer ärztlichen Behandlung -etwa wegen der damit
verbundenen Risiken oder des zweifelhaften Erfolgs- nicht zu unterziehen, sondern mit
der unbehandelten Verletzung weiterzuleben, betrifft eine andere Ebene als die
Vermögensdisposition mit dem Geldbetrag des § 249 S. 2 BGB und ist prinzipiell
ebensowenig kommensurabel wie die Verletzung selbst, mit der der Geschädigte
belastet bleibt; hierfür gewährt ihm das Gesetz eine Geldentschädigung in Form eines
Schmerzensgeldes. Ebensowenig wie der Verletzte vom Schädiger nach § 249 S. 2
BGB die Kosten einer (teureren) Operation verlangen kann, wenn er sich für die
(billigere) konservative Behandlung entscheidet, kann er deshalb bei einem Verzicht auf
jede Behandlung vom Schädiger Behandlungskosten für eine Restitution verlangen, die
er gerade nicht will. Wenn der Verletzte die Behandlungskosten verlangt, obwohl er die
Behandlung nicht durchführen lassen will, so verlangt er in Wahrheit eine
Entschädigung (Kompensation) für die fortdauernde Beeinträchtigung seiner
Gesundheit. Eine derartige Kompensation billigt die Rechtsordnung dem Verletzten
gemäß § 253 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 847 BGB zu. Wenn man dem
Verletzten die fiktiven Kosten einer nicht durchgeführten Behandlung zuerkennen wollte,
so würde dies zu einer Umgehung des § 253 BGB führen. In den Fällen, in denen die
Voraussetzungen des § 847 BGB für die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht
vorliegen, würde der Verletzte ein ihm nach dem Gesetz nicht zustehendes
Schmerzensgeld erhalten, in anderen Fällen würde er ein ihm nach § 847 BGB
zustehendes Schmerzensgeld in einer im Gesetz nicht vorgesehenen Weise aufbessern
können. Deshalb kann es bei Personenschäden grundsätzlich keine Dispositionsfreiheit
des Geschädigten bezüglich der Verwendung der Herstellungskosten geben. Die
Herstellungskosten sind vielmehr im Bereich der Personenschäden zweckgebunden
(vgl. BGH aaO, S. 1539).
Mangels eines danach zu fordernden konkreten materiellen Schadenseintritts in Form
der Herstellungskosten für eine tatsächlich durchgeführte Implantatbehandlung besteht
insoweit schon aus diesem Grund kein Schadensersatzanspruch.
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Den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, wonach trotz bislang
nicht stattgefundener prothetischer Versorgung des Klägers ein
Schadensersatzanspruch -wenn auch nur geringen Umfangs- zuerkannt werden könne,
weil es sich "bei der hier in Rede stehenden Versorgung nach den Ergebnissen des
Gutachtens um eine im wesentlichen auf technischem Gebiet zu verwirklichende, in
ihrer Leistungsklasse ohne nennenswerte, nachhaltig anders zu kalkulierende
Alternative dastehende, dem Umfang nach überschaubare Standardversorgung handelt,
bei der das Prognoserisiko vernachlässigt werden kann", tritt der Senat dieser
Auffassung nicht bei.
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Soweit ein geschädigter Patient Anspruch auf eine Sanierungsmaßnahme hat (hier in
Form einer angemessenen prothetischen Versorgung im Rahmen kassenzahnärztlich
geschuldeter Leistungen anstelle der wesentlich teureren Implantatbehandlung), besteht
für einen derartigen Anspruch aus § 249 S. 2 BGB eine Zweckbindung (vgl. BGHZ 97,
15; Steffen in NJW 1995, 2060). Für fiktive Kosten besteht kein Ersatzanspruch. Anders
ausgedrückt: Der Geschädigte ist in der Verwendung dieses Betrages nicht frei. Daraus
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folgt wiederum, dass er nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann
(vgl. die Senatsentscheidung vom 21.8.1997 - 5 W 58/97-; Wussow-Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Auflage 1990, Rdnr. 162 m.w.N.).
Deshalb kann ein solcher Anspruch üblicherweise auch nur im Wege der Feststellungs-
oder Freistellungsklage geltend gemacht werden. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger
allerdings keinen Gebrauch gemacht, und zwar ersichtlich vor dem Hintergrund, dass
die konkrete Absicht einer Implantatbehandlung gar nicht besteht. Eine solche ist vom
Kläger zu keinem Zeitpunkt konkret vorgetragen worden; im Gegenteil hat der Kläger im
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich sogar behauptet, dass
zwischenzeitlich eine andere nicht implantatgestützte prothetische Versorgung
vorgenommen worden sei. Es besteht deshalb in Bezug auf die geltend gemachten
Behandlungskosten, soweit diese in erster Linie auf die nach Ansicht des Klägers
notwendige -teure- Implantatversorgung gestützt werden, noch nicht einmal eine
konkrete Absichtserklärung des Klägers, eine solche tatsächlich noch durchführen zu
wollen. Diese hat der Bundesgerichtshof aber als Mindestvoraussetzung für einen
Anspruch auf Zahlung der dazu erforderlichen Kosten angesehen (vgl. BGH aaO, S.
1539). Soweit das Zahlungsbegehren des Klägers insoweit zudem auf eine
Vorschusszahlung hinausliefe, ist eine solche dem Schadensersatzrecht ohnehin fremd
(vgl. die Senatsentscheidung vom 9.11.1995 - 5 U 235/94 - ).
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2.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten gemäß dem
vorgelegten Kostenvoranschlag seines nachbehandelnden Zahnarztes Dr. F. vom
25.7.1995.
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Weder steht fest, dass die dort aufgeführten Sanierungsmaßnahmen tatsächlich
durchgeführt wurden, noch ist klar, welche konkret durch die streitgegenständliche
Fehlbehandlung verursachten Kosten tatsächlich entstanden sind. Weder der
Kostenvoranschlag noch die vom Kläger in Bezug genommene Rechnung vom
17.11.1995 nehmen diesbezüglich eine entsprechende Differenzierung vor.
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Nachdem das Landgericht im angefochtenen Urteil ausdrücklich darauf abgehoben hat,
dass bislang keine prothetische Versorgung beim Kläger durchgeführt worden sei, hat
der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung sein aufrechterhaltenes
Klagebegehren wiederum zunächst ausdrücklich auf einen ihm seiner Ansicht nach
zustehenden Erstattungsanspruch für fiktive Behandlungskosten gestützt. Erstmals in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sodann im nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 6.5.1999 hat der Kläger unter Hinweis auf vorhandene, sich teilweise in
den Akten eines Parallelverfahrens befindliche Unterlagen konkret vorgetragen, es sei
entsprechend dem erstinstanzlich vorgelegten Kostenvoranschlag eine prothetische
Versorgung vorgenommen worden. Dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag ist
nicht unter Beweis gestellt worden. Die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten ergibt
sich entgegen dem Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 6.5.1999 auch nicht
ohne weiteres aus dem Akteninhalt. Soweit der Kläger auf die Rechnung von Dr. F. vom
17.11.1995 und dazu gegebene eigene Erläuterungen abheben will, kann der Senat die
gebotene Zuordnung einzelner Rechnungspositionen konkret zu den in Rede
stehenden Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem verlorenen Zahn 17
nicht vornehmen, weil die Rechnung nicht nur nicht ausreichend zwischen diesen
Maßnahmen und anderen, allgemeinen Behandlungsmaßnahmen differenziert, sondern
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gar keine Behandlungsvornahme in dem in Rede stehenden Bereich (prothetische
Versorgung des Zahns 17) erkennen lässt.
Die Frage, wie hoch sich konkret die Behandlungskosten für vom Kläger tatsächlich
durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in diesem Bereich belaufen, kann aber
dahinstehen. Darauf kommt es nämlich nicht an, weil dem Kläger ohnehin kein über den
vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Schadensersatz zusteht. Mit
zutreffender Begründung hat des Landgericht ausgeführt, dass der Kläger sich auf den
Kostenersatz verweisen lassen muss, der im Rahmen einer -guten-
kassenzahnärztlichen Versorgung des Schadens anfällt.
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Grundsätzlich gilt, dass bei Personenschäden die Kosten der Heilbehandlung sich im
Rahmen des Angemessenen halten müssen; der Verletzte darf den Leistungsstandard
wählen, den er üblicherweise in Anspruch nimmt (vgl. BGH in VersR 1989, 56; Palandt-
Heinrichs, BGB, 58. Auflage 1999, Rdnr. 10 zu § 249 m.w.N.). Wer -wie der Kläger- als
Kassenpatient geschädigt worden ist, muss die Heilbehandlung danach im Rahmen der
kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen (vgl. OLG Düsseldorf in NJW-RR
1991, 1308).
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Insoweit besteht ein gewisser Ermessensspielraum nach Auffassung des Senats
allenfalls insoweit, als im Falle sehr starker, bleibender und unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls nicht zumutbarer Beeinträchtigungen durch eine
kassenzahnärztliche Standardbehandlung ebenso wie etwa im Falle schweren
Verschuldens des Schadensverursachers durchaus auch die Erstattung einer über
bloße kassenzahnärztliche Standardleistungen hinausgehenden Heilbehandlung in
Betracht kommen kann (vgl. dazu Wussow-Küppersbusch aaO, Rdnr. 163 m.w.N.).
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Anhaltspunkte für entsprechende Überlegungen im vorliegenden Fall bestehen aber
nicht, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat; auch mit der Berufung wird
hierzu nichts Konkretes mehr geltend gemacht. Die kassenzahnärztlich angebotene
Versorgung, wie sie das Landgericht -sachverständig beraten- als Grundlage des
zuerkannten Schadensersatzanspruchs herangezogen hat, ist deshalb auch nach
Auffassung des Senats als ausreichend und ohne weiteres zumutbar zu erachten.
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Der Kläger kann deshalb -unabhängig von der tatsächlich fehlenden Durchführung bzw.
den gar nicht nachgewiesenen Kosten- weder die geltend gemachten Implantatkosten
noch die auf dem Kostenvoranschlag von Dr. F. basierenden Sanierungskosten
verlangen. Die erstattungsfähigen Kosten belaufen sich nämlich allenfalls auf den vom
Landgericht -sachverständig beraten- errechneten Schadensersatzbetrag in Höhe von
898,22 DM. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Errechung dieses
Betrags, dessen Berechnungsgrundlagen vom Kläger mit der Berufung im übrigen auch
nicht mehr angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen.
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3.
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Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren daneben auch auf angeblich fehlerhafte
Füllungen der übrigen Zähne, die eine spätere Überkronung dieser Zähne erforderlich
gemacht habe, stützt, ist sein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die
Nachbehandlung (Ersatz der Kunststofffüllungen) ebenfalls nicht begründet. Das
Landgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass ein substantiierter
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Sachvortrag des Klägers hinsichlich konkreter, der behaupteten Fehlbehandlung durch
die Beklagte im einzelnen zuzuordnender Schadensersatzbeträge fehlt. Ergänzender
Sachvortrag hierzu ist in der Berufungsinstanz nicht mehr erfolgt.
Im Ergebnis kommt deshalb ein höherer als der vom Landgericht zuerkannte
Schadensersatz nicht in Betracht mit der Folge, dass die Berufung keinen Erfolg haben
kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger:
10.952,60 DM.
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