Urteil des OLG Köln vom 21.04.2010

OLG Köln (vermögensrechtliche angelegenheit, beschwer, beschwerde, hauptsache, anfechtung, rechtsmittel, gegenstand, gerichtskosten, wert, interesse)

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 68/10
Datum:
21.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 68/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 404 F 397/09
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.02.2010 - 404 F 397/09 -
wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
1
Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG an sich statthafte Beschwerde des Antragsgegners ist
unzulässig, da der Beschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht ist.
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Der Senat hat bereits mit Verfügung vom 01.04.2010 (Bl. 54 – 56 GA) den
Antragsgegner auf die Unzulässigkeit seiner isolierten Kostenbeschwerde hingewiesen.
Gleichwohl hält er an dieser fest, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 12.04.2010
(Bl. 58, 59 GA) zum Hinweis des Senates ergibt. Die Stellungnahme des
Antragsgegners ist nicht geeignet, die Bedenken des Senats an die Zulässigkeit der
Beschwerde zu entkräften. Für die isolierte Kostenbeschwerde in Familiensachen nicht
vermögensrechtlicher Art muss der Beschwerdewert von 600,00 € erreicht sein, wenn
diese zulässig sein sollen. Zur Begründung verweist der Senat nochmals auf seinen
vorzitierten Hinweis, in dem ausgeführt ist, dass in den dem FamFG unterliegenden
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwar grundsätzlich die isolierte Anfechtung der
Kostenentscheidung statthaft ist, da es sich um eine Beschwerde gegen eine
Endentscheidung handelt. Die Beschwerde ist aber nur zulässig, wenn sie vom
erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600,00 €
übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch
dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.
Abweichend von der früheren Regelung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 FGG) lässt das seit
September geltende FamFG auch dann eine Anfechtung der Kostenentscheidung zu,
wenn gegen den Beschluss in der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (vgl.
OLG Stuttgart NJW 2010, 383). Der Gesetzgeber hat sich bewusst für die Möglichkeit
einer isolierten Anfechtung des Kostenausspruchs entschieden, die Zulässigkeit jedoch
von einer 600,00 € übersteigenden Beschwer abhängig gemacht. Bei einer geringeren
Beschwer ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das erstinstanzliche Gericht dieses
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zugelassen hat (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG). Letzteres ist hier nicht der Fall.
Diese vom Senat unter anderem mit dem OLG Oldenburg geteilte Auffassung (vgl. OLG
Oldenburg, Beschluss vom 26.02.2010 – 14 UF 175/09) erschließt sich aus der
Entwicklung des Gesetzestextes und dem hierdurch dokumentierten eindeutigen Willen
des Gesetzgebers. Danach soll die Wertgrenze von 600,00 € auf die Beschwer in allen
Kostengrundentscheidungen maßgebend sein. Der dem Regierungsentwurf
vorangehende Referentenentwurf sah in § 65 noch unterschiedliche Wertgrenzen von
600,00 € für die Hauptsache und 200,00 € bei der Anfechtung einer Kosten- und
Auslagenentscheidung vor (vgl. hierzu Referentenentwurf Seiten 43, 316). Erst der
Wegfall dieser Differenzierung führte zu der mehrdeutigen Gesetzesfassung. Vor
diesem Hintergrund lässt indes die Begründung des Gesetzes, auf einer
"Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen" zu
verzichten, weil es keinen wesentlichen Unterscheid ausmache, ob ein Beteiligter durch
eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung oder in der Hauptsache beschwert sei, keinen
Zweifel daran, dass sich die Vorschrift unterschiedslos auf alle Verfahren beziehen soll.
Dies wird auch dadurch erklärlich, dass bei der isolierten Kostenentscheidung die
Beteiligten lediglich noch um die Kostentragungslast streiten. Ihr Interesse ist darauf
gerichtet, nicht mit Kosten belastet zu werden. Hauptgegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist damit das vermögensrechtliche Interesse des
Beschwerdeführers und nicht mehr die vorangegangene Hauptsache. Dies wird auch
dadurch deutlich, dass die Parteien nach der vergleichsweisen Regelung das Verfahren
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gegenstand des
Kostenbeschlusses ist dann nur noch das Kosteninteresse der am Verfahren Beteiligten
(so auch Meyer-Holtz in Keidel, FamFG, § 61 Rz. 9).
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Da der Antragsgegner mit seiner Beschwerde eine Regelung erstrebt, wonach der
Antragstellerin die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens insgesamt
aufzuerlegen sind, beschränkt sich seine Beschwer auf den Wert der ihn nach der
angegriffenen Regelung treffenden Kostenlast. Das sind vorliegend die ihn treffenden
eigenen Anwaltskosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten des einstweiligen
Anordnungsverfahrens. Damit macht der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel keine
600,00 € übersteigende Beschwer geltend. Denn der Wert der außergerichtlichen
Kosten beträgt bei einem Gegenstandswert des einstweiligen Anordnungsverfahrens
von 1.000,00 € bei insgesamt 2,5 Anwaltsgebühren einschließlich Auslagenpauschale
und Mehrwertsteuer rund 280,00 €. Hinzu kommen die wegen nicht streitiger Erledigung
der Hauptsache auf eine 0,5-Gebühr verminderten Gerichtskosten von 27,50 €, wovon
der Antragsgegner die Hälfte zu tragen hat, so dass sich seine Beschwer auf knapp
300,00 € beläuft.
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Damit erweist sich die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 82, 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
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Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 300,00 €.
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