Urteil des OLG Köln vom 29.11.1996

OLG Köln (vernehmung von zeugen, karte, erhebliche bedeutung, wandelung, schnittstelle, zpo, einsatz, software, anlage, betrieb)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 212/95
Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 212/95
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 17/94
Schlagworte:
Wandelung Kaufvertrag Hardware Software
Normen:
BGB §§ 459, 462
Leitsätze:
Liefert der Verkäufer einzelne Bestandteile einer EDV-Konfiguration
(Kassenanlage) nebst zugehöriger Software, so ist der Käufer zur
Wandelung des Kaufvertrages berechtigt, wenn die zum Lieferumfang
gehörenden Schnittstellenkarten, die die Verbindung und den Zugriff auf
einen auswärtigen Rechner ermöglichen sollen, beim Dauerbetrieb
fortlaufend ausfallen und daher der mit dem Programm verfolgte Zweck
(zentrale und differenzierte Erfassung von Zahlungsvorgängen nach
verschiedenen Zahlungsmitteln; Entfallen von Tagesabrechnungen)
nicht erreicht werden kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. August 1995
verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 10 O 17/94 - abgeändert
und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten
Instanz sowie in der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten führt in der
Sache zum Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der mit Rechnung
vom 23. September 1991 abgerechneten Soft- und Hardware, da die Beklagten mit
Erfolg die Wandelung des Kaufvertrages erklärt haben.
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Der Klägerin oblag nach den vertraglichen Vereinbarungen neben der Lieferung eines
Kassengehäuses nebst Tastatur, Monitor und Drucker und der dazugehörigen Software
"shop control" auch die Lieferung einer Schnittstellenkarte. Letzteres Bauteil sollte es
der Endkundin und Betreiberin der Kassenanlage, der M. Glashütte GmbH ermöglichen,
jederzeit Zugriff auf den sogenannten GZS-Rechner zu nehmen, der seinerseits an das
Fernmeldnetz der Telekom AG zur Datenfernübertragung angeschlossen ist. Das
einwandfreie Funktionieren der Schnittstellenkarte war Voraussetzung für einen zügigen
und reibungslosen Ablauf der Kassiervorgänge und deren datenmäßig differenzierte
Erfassung nach Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Schecks, bar). Die durch die
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Zugriffsmöglichkeit auf den Zentralrechner überflüssig gewordenen
Tagesabrechnungen waren unstreitig ausschlaggebend für den Entschluß der M.
Glashütte GmbH, das Kassensystem als solches installieren zu lassen.
Der Zugriff auf den auswärtigen Rechner war wegen der Zerstörung bzw. des Ausfalls
der von der Klägerin während der Betriebszeit der Kassenanlage von Anfang Oktober
1991 bis Mitte Januar 1992 gelieferten Schnittstellenkarten in dauerhafter Weise gestört.
Dies hatte zur Folge, daß die gesamte Kassenanlage zu dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Zweck nicht genutzt werden konnte. Dieser Zustand ist auch durch die
Nachbesserungen bzw. -lieferungen der Klägerin nicht beseitigt worden, so daß sowohl
die M. Glashütte GmbH als Vertragspartnerin der beiden Beklagten, als auch diese im
Verhältnis zur Klägerin als Lieferantin der defekten Bauteile zur Wandelung der
jeweiligen Kaufverträge berechtigt waren.
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Die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der von der Klägerin gelieferten
Schnittstellenkarten steht aufgrund des in erster Instanz eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. E. K. vom 25. April 1995 fest. Nach den Feststellungen des
Gutachters waren alle von ihm untersuchten Schnittstellenkarten, die von der Klägerin
geliefert worden sind, mit einem Schaltkreis (CHIP) vom Typ UM 82 C 452 L
ausgerüstet. Hinsichtlich der Karte mit der Serienendnummer 439 ergibt sich dies zwar
nicht aus den schriftlichen Ausführungen des Gutachters, er hat dies jedoch in seiner
mündlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 12. Juli 1996 bestätigt. Der
integrierte Schaltkreis ist im Jahre 1990 auf den Markt gekommen, war jedoch zu
diesem Zeitpunkt noch nicht ausgereift und wies in häufigen Fällen nicht erklärbares
Fehlverhalten auf. Aufgrund der späterer Untersuchungen ist festgestellt worden, daß
z.B. geringe statische Aufladungen oder das Entfernen und Anschließen von
Verbindungskabeln einer seriellen Schnittstelle bereits zu einem Defekt der Chips und
damit zum Ausfall der Funktion der Schnittstellenkarten führten.
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Wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter feststeht, führten die defekten
Schaltkreise auch in der Kassenanlage bei der M. Glashütte GmbH zu dauernden
Ausfällen der Schnittstellenkarten. Der Sachverständige hat die Funktionsuntüchtigkeit
bezüglich der Bauteile mit den Serienendnummern 423 und 426 durch Einsatz des
Testprogrammes "CheckIt" zuverlässig feststellen können. Bei der Karte mit der
Endnummer 423 funktionierte keine Schnittstelle, bei der Karte mit der Endnummer 426
waren nur eine serielle und eine parallele Schnittstelle funktionstüchtig, während die
zweite serielle Schnittstelle defekt war. Der Funktionsausfall der Karte infolge des
defekten Schaltkreises ist äußerlich nicht sichtbar. Zwar hat der Sachverständige beim
Test der - vermutlich von der Klägerin als letzte nachgelieferten - Karte mit der
Endnummer 439 alle drei Schnittstellen auffinden können. Wie zur Überzeugung des
Senats feststeht, hat sich aber auch bei dieser Karte der konstruktive Mangel durch die
Verwendung des störanfälligen Schaltkreises UM 82 C 452 L ausgewirkt. Der
Funktionsausfall war bei dem vom Sachverständigen durchgeführten Testprogramm
lediglich nicht feststellbar. Der Senat hat zur Frage der Funktionstüchtigkeit sämtlicher
Schnittstellenkarten gemäß § 377 Abs. 3 ZPO schriftliche Aussagen der Zeugen H.-J.
Sch. und P. K. eingeholt. Beide haben in ihren Bekundungen bestätigt, daß auch nach
der Installation der dritten Schnittstellenkarte beim Dauerbetrieb, d. h. nach 1 - 2
Stunden, dieselben typischen Ausfallerscheinungen wie beim Einsatz der ersten beiden
Karten aufgetreten sind. Der Zeuge Sch., der seinerzeit im Auftrage der Klägerin für den
Verkauf und die Installation der Anlage der M. Glashütte zuständig war, hat sich
folgendermaßen geäußert (Bl. 242 d.A.):
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"Nachdem das System nun einwandfrei arbeitete, tauchten nach kurzer Zeit die
bekannten Probleme mit der Schnittstellenkarte auf. H. lieferte eine Ersatzkarte aus, da
die Vermutung bestand, daß es sich um ein Problem mit dieser speziellen Karte
handelte. Nachdem die nachgelieferte Karte ebenfalls nach kurzem Betrieb ausfiel,
lieferte H. aufgrund des Termindrucks direkt eine weitere Karte gleichen Typs und
bemühte sich um eine Ersatzkarte bei einem anderen Lieferanten, die auch an die
Glashütte Monschau ausgeliefert wurde. Über den Einsatz und Verbleib dieser Karte
von der Firma P. ist mir nichts bekannt.
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Insgesamt lieferte H. 4 Schnittstellenkarten, wobei die drei baugleichen Typs nach
kurzer Laufzeit sämtlich ausfielen. Ob die vierte gelieferte Karte einwandfrei funktionierte
, ist mir nicht bekannt."
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In ähnlicher Weise hat sich auch der Zeuge K., seinerzeit Geschäftsführer der M.
Glashütte, geäußert:
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"Es gab ständig Probleme mit der Orgatechnikkasse, wenn bei Zahlung mit Krediten
oder EC-Karten eine Datex-Leitung über Telefon mit der GZS aufgebaut werden mußte,
und zwar kam die Verbindung nicht zustande. Das Kassenprogramm fiel aus und eine
Abrechnung über das Programm wurde unmöglich...
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Es wurden verschiedene Schnittstellenkarten eingesetzt, aber nach kurzer Zeit trat
wieder der gleiche Fehler auf, so daß wir uns gezwungen sahen, schließlich ein
anderes Produkt einzusetzen."
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Angesichts dieser klaren und eindeutigen Bekundungen der Zeugen steht zur
Überzeugung des Senats fest, daß alle drei Schnittstellenkarten baugleichen Typs, die
von der Klägerin geliefert worden sind, zumindest im Dauerbetrieb nicht funktionstüchtig
waren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben der Zeugen nicht der
Wahrheit entsprechen könnten. Beide waren während der Laufzeit des Vertrages
intensiv mit der Installation bzw. dem Betrieb der Anlage befaßt. Dabei kommt
insbesondere den Äußerungen des Zeugen Sch. eine erhebliche Bedeutung zu, weil
dieser im Auftrage der Klägerin als seinerzeitiger technischer Mitarbeiter die
Kassenanlage betreut hat. Angesichts des eindeutigen Beweisergebnisses sieht der
Senat weder Veranlassung, den weiteren von den Beklagten zu diesem Beweisthema
benannten Zeugen H. zu hören, noch die Zeugen Sch. und K., so wie die Klägerin
beantragt hat, mündlich zu befragen. Eine wiederholte Vernehmung von Zeugen liegt
gemäß § 398 Abs. 1 ZPO allein im Ermessen des Prozeßgerichts. Die Klägerin hat aber
nicht dargelegt, welche anders gearteten Erkenntnisse sie sich von der nochmaligen
Vernehmung der Zeugen verspricht. Sie hat im Schriftsatz vom 27. Januar 1994 in erster
Instanz (Bl. 55 d. A.) selbst eingeräumt,
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daß "mehrere Karten durchgebrannt seien", daraus jedoch den - vom Sachverständigen
widerlegten - Schluß gezogen, daß die Bauteile deswegen gerade keine
Produktionsfehler aufgewiesen hätten. Für deren Fehlerhaftigkeit spricht aber ferner der
Umstand, daß die Klägerin im Januar 1994 eine vierte Schnittstellenkarte eines anderen
Herstellers, nämlich vom Typ "Peacock", geliefert hat, ohne diese gesondert in
Rechnung zu stellen. Hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die
Kassenanlage zumindest mit einer der zuvor gelieferten Schnittstellenkarten dauerhaft
funktioniert hätte.
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Steht aber fest, daß die von der Klägerin gelieferten Schnittstellenkarten allesamt
fehlerhaft waren und beim Betrieb ausfielen, so ist die Berechtigung der Beklagten zur
Wandelung des Kaufvertrages mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen. Zwar ist es
theoretisch möglich, daß der Ausfall der Bauteile durch die Einflüsse von anderen, nicht
von der Klägerin gelieferten Komponenten der Kassenanlage mittelbar herbeigeführt
worden sein könnte; dies läßt sich im nachhinein nicht mehr nachvollziehen, da die
entsprechende Konfiguration nicht mehr zusammengestellt werden kann und die
Festplatte des Servers zwischenzeitlich anders formatiert worden ist. Für das Vorliegen
eines Fehlers außerhalb der von der Klägerin gelieferten Komponenten gibt es
vorliegend jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Solche sind während der gesamten
Betriebszeit der Anlage trotz Überprüfungen und Abhilfemaßnahmen nicht gefunden
worden. Die Ausfälle traten die Ausfälle unstreitig auch nach dem Austausch der
Netzwerksoftware auf. Dementsprechend hat auch der Sachverständige in seinem
schriftlichen Gutachten die Verantwortlichkeit anderer Komponenten als der von der
Klägerin gelieferten Schnittstellenkarten als "höchst unwahrscheinlich" angesehen. Im
Ergebnis kommt es hierauf aber auch nicht an. Aufgrund ihrer nachgewiesenen
Störanfälligkeit infolge der Verwendung eines unzuverlässigen Chips, die sich im
Ausfall sämtlicher Karten während des Betriebes dokumentiert hat, steht fest, daß diese
weder geeignet noch tauglich waren, in einer EDV-Konfiguration wie der vorliegenden
betrieben zu werden. Nachdem trotz mehrerer Nachlieferungen durch die Klägerin die
Zugriffsmöglichkeit über die Schnittstelle nicht dauerhaft hergestellt werden konnte,
waren die Beklagten zur Wandelung des gesamten Kaufvertrages berechtigt. Sie
brauchten sich auf weitere Nachbesserungsgesuche nicht einzulassen und mußten
insbesondere auch die weitere Schnittstellenkarte vom Typ "Peacock" nicht mehr zum
Einsatz bringen. Ein weiteres Nachlieferungsrecht der Klägerin findet schon in dem
zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag keine hinreichende Grundlage;
jedenfalls wäre es nach dem Rücktritt der Endabnehmerin der Kassenanlage, der M.
Glashütte GmbH, im Januar 1992 endgültig entfallen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Beschwer der Klägerin: 9.858,55 DM
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