Urteil des OLG Köln vom 05.11.2001

OLG Köln: eingliederung, wohnung, arbeitslosenhilfe, behinderter, datum, verfügung, behinderung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 220/01
Datum:
05.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 220/01
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der
1.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.8.2001 - 1 T wird
zurückgewiesen.
Gründe
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Die weitere Beschwerde ist zulässig ( §§ 20,69g Abs.1 S.1, 29 Abs.1 FGG ), hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand ( §§ 27 FGG,
550 ZPO ).
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Das Landgericht hat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen S.
zutreffend ausgeführt, dass auch in Anbetracht der körperlichen Behinderung des
Betroffenen nach dessen gegenwärtigen Lebenssituation kein konkreter
Betreuungsbedarf ( § 1896 BGB )besteht, weil der Betroffene in seiner Entscheidung,
wie er seine Angelegenheiten regeln will, nicht beeinträchtigt ist und ihm für die
Umsetzung seiner Entscheidungen andere Hilfen iSv § 1896 Abs.2 S.2 BGB in
ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen
verweist der Senat auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, wobei
das Landgericht insbesondere auch das Gutachten des Sachverständigen S. zutreffend
gewürdigt hat. Die Rechtsbeschwerde rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
Die Ausführungen des Landgerichts sind lediglich insoweit zu korrigieren, als
vorrangige Hilfen nach § 72 BSHG vorliegend nicht in Betracht kommen. Der Betroffene
weist zu Recht daraufhin, dass er nicht zu dem Personenkreis gehört, dem Hilfen nach
der genannten Vorschrift gewährt werden. Allerdings ist in § 10 SGB I für alle
Sozialleistungsbereiche die Eingliederung Behinderter geregelt, wobei zu den
Leistungen nach § 29 SGB I sowohl berufsfördernde Leistungen ( Ziff.2 ) als auch
Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung ( Ziff.3 ) gehören. Speziell im
Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) ist die Eingliederungshilfe für Behinderte in den §§
39,40 und der Eingliederungshilfeverordnung zu § 47 BSHG geregelt. Nach § 39Abs.3
BSHG ist es vor allem Aufgabe der Eingliederungshilfe, dem Behinderten die
Teilnahme am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern und ihm die
Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen. In § 40 Abs.1 Ziff.6a BSHG ist als Maßnahme auch die Hilfe bei der
Beschaffung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des Behinderten
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entspricht, vorgesehen. Der Maßnahmenkatalog ist umfassend und deckt die vom
Betroffenen im vorliegenden Verfahren angesprochenen Bedürfnisse ab. Mit der von
ihm angegebenen minimalen Sehkraft ( bis zu 10% )und dem Bezug von
Arbeitslosenhilfe von monatlich 950.- bis 1000.-DM dürfte der Betroffene die
Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe erfüllen. Im Hinblick auf
die Nachrangigkeit der Betreuung ist der Betroffene gehalten, mögliche soziale Dienste,
die ihm geboten werden, auch in Anspruch zu nehmen. Erst wenn nach Ausschöpfung
sozialer Hilfen immer noch eine Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen besteht, kommt die
Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenbereiche in Betracht. Der Senat ist
mit dem Landgericht der Auffassung, dass der Betroffene allein in der Lage ist,
anderweitige Hilfe zu organisieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das
Sozialamt - wie auch das Landgericht ausgeführt hat - von Amts wegen zu ermitteln hat,
sobald es von einem Hilfefall Kenntnis erlangt.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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