Urteil des OLG Köln vom 13.01.1998

OLG Köln (vorläufige deckung, freizügigkeit, zpo, haus, zahlung, ware, versicherungsvertrag, berufungsschrift, firma, diebstahlversicherung)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 199/96
Datum:
13.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 199/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 4/95
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.1996 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 4/95 - wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil
hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.199,09 DM nebst 15 %
Zinsen seit dem 17.10.1995 bis zum 30.06.1996 und 14,5 % Zinsen seit
dem 01.07.1996 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin weitere 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.02.1995
sowie weitere 3.054,65 DM zu zahlen.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen, die Klage
insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Be-klagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2
Die in formeller Hinsicht unbedenklichen Berufungen der Parteien haben nur insoweit
Erfolg, als die Klägerin mit ihrer unselbständigen Anschlußberufung die Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung eines höheren Zinssatzes begehrt. Im übrigen sind beide
Rechtsmittel unbegründet.
3
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 37.199,09 DM als
4
Entschädigung für den Leitungswasserschaden zu zahlen, der im Oktober 1993 in dem
auf der B. Straße 34 in H. gelegenen Lagerraum eingetreten ist und bei dem in
erheblichen Umfang Wollwaren der Klägerin zerstört worden sind. Der Anspruch folgt
aus der zwischen den Parteien im November 1985 abgeschlossenen
Geschäftsversicherung für das auf der D.straße 19 in H. befindliche Geschäftslokal der
Klägerin, §§ 1, 49 VVG. Aufgrund dieser gebündelten Versicherung in Verbindung mit
den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB) hat die
Beklagte für alle versicherten Sachen Entschädigung zu leisten, die durch
Leitungswasser in dem versicherten Objekt "D.straße 19" eintreten.
Daß sich die zerstörten Waren der Klägerin zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in
ihrem Geschäftslokal auf der D.straße 19, sondern in der als Lager dienenden Garage
ihres auf der B. Straße 34 gelegenen Privathauses befunden haben, hindert die
Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht. Denn unstreitig haben die Parteien
ausdrücklich Freizügigkeit für die Lagerung von Ware in der Garage des Hauses B.
Straße 34 vereinbart, nachdem die Klägerin in ihrem Versicherungsantrag vom
15.11.1985 darauf hingewiesen hatte, die versicherte Ware sei zeitweise, insbesondere
bei Auslieferung durch Firmen, in Ermangelung eines Lagerraums in der Privatgarage
ihres Wohnhauses untergebracht. Versicherungsort für die gelagerte Ware der Klägerin
war folglich nicht nur das Geschäftslokal auf der D.straße 19, sondern auch die von der
Klägerin zur Lagerung von Wolle genutzten Räumlichkeiten auf der B. 34.
5
Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die Parteien infolge des
Schreibens der Klägerin vom 11.02.1989 (Bl. 226 d.A.) Einvernehmen darüber erzielt
hätten, die für das Haus B. Straße 34 vereinbarte Freizügigkeit auf Dauer entfallen zu
lassen. Hiervon kann jedoch mit Rücksicht auf den nachfolgend wiedergegebenen
Ablauf der Ereignisse in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgegangen werden:
6
Mit Schreiben vom 11.02.1989 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, sie habe ihr
Wollager verlegt. Die bisher in ihrem Wohnhaus auf der B. Straße 34 lagernde Ware
bewahre sie nunmehr in einem angemieteten Raum im Hause B. Straße 33 auf. Sie
bitte, dies ergänzend zu dem Versicherungsvertrag aufzunehmen. In der Folgezeit, und
zwar mit Wirkung vom 23.02.1989 15.00 Uhr, hat die Beklagte dann vorläufige Deckung
für die Versicherungszweige Feuer und Leitungswasser gewährt, nicht aber für
Einbruch-Diebstahl. Nachdem der Versicherungsagent G. der Beklagten unter dem
28.02.1989 den Neuantrag der Klägerin vom 24.02.1989 zugesandt, gleichzeitig deren
Wunsch um Herabsetzung der Versicherungssumme um 40.000,00 DM übermittelt und -
insoweit allerdings irrig - darauf verwiesen hatte, die Klägerin habe versicherte Sachen
von der D.straße 19 in das Haus B. Straße 33 ausgelagert, hat die Beklagte dann unter
dem 16.05.1989 den Nachtrag (Bl. 41 d.A.) zu dem bestehenden Versicherungsschein
übersandt. Darin heißt es, mit Wirkung vom 23.02.1989 werde die Versicherungssumme
von 150.000,00 DM auf 110.000,00 DM reduziert, die übrigen Vertragsinhalte würden
nicht verändert.
7
Zuvor, und zwar unter dem 03.05.1989 (Bl. 40 d.A.), hatte die Beklagte der Klägerin
mitgeteilt, bezogen auf die für die Räumlichkeiten B. Straße 33 im Februar 1989
beantragten Einbruch-Diebstahlversicherung seien zusätzliche Sicherungen
anzubringen, bis zur Installation von Fenstern mit abschließbaren Fenstergriffen würden
aus der Einbruch-Diebstahlversicherung keine Leistungen erbracht, falls der oder die
Täter durch die Fensteröffnungen in den Lagerraum B. Straße 33 gelangten. Daraufhin
hat die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ihren Neuantrag zur
8
Inhaltsversicherung für das Haus B. Straße 33 vom 24.02.1989 und das vorgenannte
Schreiben der Beklagten vom 03.05.1989 mitgeteilt, sie sei zur Erfüllung der Auflagen
nicht in der Lage, sie bitte deshalb, "die Versicherung dieses Lagerraums gänzlich zu
stornieren". Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.09.1989 (Bl. 44 d.A.) unter
dem Betreff "Versicherungsgrundstück ... B. Straße 33" mitgeteilt, der Vertrag sei zum
23.02.1989 aufgehoben worden, somit entfalle die vereinbarte Freizügigkeit zwischen
den Versicherungsgrundstück B. Straße 33 und dem Versicherungsgrundstück D.straße
19.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, die Parteien hätten
Einvernehmen über die ursprünglich von der Klägerin beabsichtigte Aufhebung der
Freizügigkeit für das Haus B. Straße 34 erzielt. Insbesondere ist eine solche
Vertragsänderung nicht dokumentiert. Dem Schreiben der Klägerin vom 11.02.1989 (Bl.
226 d.A.) kann lediglich der Erklärungswert beigemessen werden, sie habe die nicht in
ihrem Geschäftslokal auf der D.straße 19 eingelagerte Ware vom Hause B. Straße 34 in
das Haus B. Straße 33 verbracht, sie wünsche eine diesem Umstand Rechnung
tragende Änderung des Versicherungsvertrages. Es ist selbstverständlich, daß diese
einseitige Erklärung noch nicht zur Einbeziehung des Versicherungsortes B. Straße 33
in den Vertrag und zur Ausklammerung des Versicherungsortes B. Straße 34 aus dem
Versicherungsvertrag führte. Dies wäre vielmehr erst dann der Fall gewesen, wenn die
Beklagte dem Wunsch der Klägerin entsprechend anstelle der für das Grundstück B.
Straße 34 vereinbarten Freizügigkeit das Hausgrundstück B. Straße 33 in den
Versicherungsvertrag einbezogen hätte. Hierzu ist nach dem eigenen Vortrag der
Beklagten jedoch nie gekommen. Vielmehr hat die Beklagte dem Antrag der Klägerin
folgend lediglich die Versicherungssumme reduziert und zusätzliche Sicherungen für
die Einbruch-Diebstahlversicherung unter Hinweis darauf verlangt, die übrigen
Vertragsinhalte würden nicht verändert. Nachdem sich die Klägerin nicht in der Lage
gesehen hat, diese Auflagen zu erfüllen, und deshalb unter dem 10.06.1989 darum
gebeten hat, die Versicherung des Lagerraumes in der B. Straße 33 "gänzlich zu
stornieren", hat die Beklagte selbst unter dem 04.09.1989 (Bl. 44 d.A.) mitgeteilt,
bezogen auf das Versicherungsgrundstück B. Straße 33 entfalle die vereinbarte
Freizügigkeit mit dem Versicherungsgrundstück D.straße 19. Dann aber ist es zwischen
den Parteien zwar zu einer Einigung über die Herabsetzung der Versicherungssumme,
nicht aber zu einer Einigung darüber gekommen, daß Versicherungsort nunmehr
ausschließlich das Hausgrundstück D.straße 19 sein sollte. Gerade in Anbetracht der
Tatsache, daß anderes nicht dokumentiert worden ist, durfte die Klägerin vielmehr
davon ausgehen, daß alles beim alten blieb, nachdem die gewünschte Änderung für
das Haus Nr. 33 nicht zustandegekommen war.
9
Ist demgemäß davon auszugehen, daß die seinerzeit für das Objekt B. Straße 34
vereinbarte Freizügigkeit des Versicherungsortes durch den im Jahre 1989 zwischen
den Parteien erfolgten Schriftverkehr nicht aufgehoben worden ist, folgt bereits daraus
die grundsätzliche Leistungsverpflichtung der Beklagten. Deshalb kann im übrigen
offenbleiben, ob die Frage nach der Eintrittspflicht der Beklagten im Ergebnis anders zu
beurteilen wäre, wenn von einer einvernehmlichen Ausklammerung des
Versicherungsortes B. Straße 34 aus dem Versicherungsvertrag ausgegangen werden
müßte. Dann müßte nämlich von einem Beratungsverschulden des
Versicherungsagenten G. und einer entsprechenden Schadenersatzverpflichtung der
Beklagten ausgegangen werden, wenn man von dem durch Zeugen unter Beweis
gestellten, zwischen den Parteien streitigen Sachvortrag der Klägerin ausgehen könnte,
der Versicherungsagent G. habe davon gewußt, daß die später zerstörten Waren im
10
Anschluß an den zwischen den Parteien geführten Schriftverkehr wieder in die Garage
des Hauses B. Straße 34 verbracht worden sind.
Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs hat das
Landgericht zutreffend ausgeführt, daß und warum die Klägerin von der Beklagten unter
Berücksichtigung der bestehenden Unterversicherung 36.614,09 DM zuzüglich 585,00
DM Aufräumungskosten, insgesamt also 37.199,09 DM, verlangen kann. Gleiches gilt,
soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des
Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 284 BGB zur Zahlung von Kreditkosten in Höhe von
3.054,65 DM und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von insgesamt 500,00 DM
verpflichtet. Der Senat macht sich die diesbezüglichen, mit der Berufung nicht mehr
ausdrücklich angegriffenen Ausführungen des Landgerichts zu eigen und nimmt sie in
Bezug.
11
Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung nunmehr über den vom Landgericht
ausgeurteilten Betrag hinaus Zahlung von 2.415,00 DM nebst Zinsen mit der
Begründung verlangt, hierbei handele es sich um Aufräumungs- bzw.
Ablagerungskosten, die aufgrund der im Versicherungsschein enthaltenen
Pauschaldeklaration bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 DM versichert seien, so
daß unter Berücksichtigung der vom Landgericht bereits in Ansatz gebrachten
Aufräumkosten von 585,00 DM ein Restbetrag von 2.415,00 DM verbleibe, steht ihr ein
solcher Anspruch nicht zu. Die von ihr vorgelegten Rechnungen der Firma R.
Verpackungsmittel vom 16.12.1996 und der Firma N. vom 09.01.1997 (Bl. 278 und 279
d.A.) geben keinen Aufschluß darüber, ob diese sich auf Waren beziehen, die im
Oktober 1993 den streitgegenständlichen Wasserschaden erlitten haben. Mit Rücksicht
darauf, daß die Beklagte dies sowie die angebliche Entsorgung zulässigerweise
bestritten und überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, daß der seinerzeit von der
Klägerin vorgelegte Kostenvoranschlag der Firma J. andere Beträge und auch andere
Mengen aufgewiesen hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren diesbezüglichen
Sachvortrag ggf. zu substantiieren und dann zu beweisen. Einen Beweisantritt enthält
die erst knapp eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1997 bei Gericht
eingegangene Anschlußberufungsschrift jedoch nicht. Die Klägerin ist deshalb insoweit
beweisfällig.
12
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerin, das Landgericht habe den
geltend gemachten Zinsanspruch unzutreffend beschieden. Aus der in erster Instanz
vorgelegten Bescheinigung der Sparkasse A. (Bl. 152 d.A.) ergibt sich nicht, daß die
Klägerin in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe ständig Bankkredit in
Anspruch genommen hat und dafür die in der Zinsbescheinigung vom 25.10.1995
beschriebenen Zinssätze hat zahlen müssen. Vielmehr hat die Klägerin erst jetzt, und
zwar durch die mit der Anschlußberufungsschrift vom 23.10.1997 erfolgte Vorlage von
Kontoauszügen, zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, daß dies der Fall ist und
die Klägerin die mit der Anschlußberufungsschrift verlangten, gemäß § 286 Abs. 1 BGB
wegen Verzuges nunmehr von der Beklagten zu erstattenden Zinsen hat zahlen
müssen. Die Erstattungspflicht der Beklagten erstreckt sich auch auf die geltend
gemachte Überziehungsprovision, weil es sich auch insoweit um einen Schaden
handelt, den die Klägerin infolge der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beklagten erlitten
hat.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Kosten des
Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg
14
geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die Anschlußberufung der Klägerin zum Teil
zurückgewiesen worden ist, führt dies nicht zu einer Kostenbelastung der Klägerin, weil
die Zuvielforderung (2.415,00 DM) verhältnismäßig geringfügig war und keine
besondere Kosten veranlaßt hat, § 92 Abs. 2 ZPO. Gleiches gilt, soweit die Klägerin erst
aufgrund ihres neuen Vorbringens im Berufungsverfahren höhere Zinsen erhält als das
Landgericht ihr zuerkannt hat. Der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht
anwendbar, weil diese Nebenforderung im Streitfall nicht bei der Streitwertberechnung
zu berücksichtigen ist und deshalb keine besonderen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
15
Streitwert für das Berufungsverfahren: 43.168,74 DM
16
Wert der Beschwer der Beklagten: 40.753,74 DM
17
Wert der Beschwer der Klägerin. 2.415,00 DM
18