Urteil des OLG Köln vom 08.11.2007

OLG Köln: bundesamt für migration, botschaft, togo, abschiebungshaft, bundespolizei, inhaftierung, haftanstalt, ausstellung, beschleunigungsgebot, sicherungshaft

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 255/07
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 255/07
Tenor:
Der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
24.09.2007 - 3 T 344/07 – und die Haftanordnung des Amtsgerichts
Aachen vom 20.08.2007 – 41 XIV 5942.B – werden aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft wird zurückgewiesen.
Die Betroffene ist sofort aus der Haft zu entlassen.
Die notwendigen Auslagen der Betroffenen, die im Verfahren der
Erstbeschwerde und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstanden
sind, hat der Antragsteller zu tragen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Betroffene ist gem. §§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig aufgrund
Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18.11.2002. Eine für den 22.06.2007
vorgesehene Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil die Betroffene vorher
untertauchte. Auch eine erneute für Juli 2007 geplante freiwillige Ausreise wurde nicht
durchgeführt, weil die Betroffene erneut unbekannten Aufenthalts war. Ihr Aufenthalt ist
seitdem den Behörden unbekannt geblieben. Am 20.08.2007 wurde sie bei der Einreise
von Belgien festgenommen.
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Die Abschiebung, die zunächst für den 24.10.2007 geplant war, wurde wegen Fehlens
der erforderlichen Passersatzpapiere verschoben auf den 14.11.2007. Bisher liegen die
nötigen Ersatzpapiere noch nicht vor.
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Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht am 20.08.2007 Abschiebungshaft von
längstens drei Monaten gegen die Betroffene angeordnet. Diese hat dagegen sofortige
Beschwerde eingelegt und, nachdem diese zurückgewiesen wurde mit Beschluss vom
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24.09.2007, weitere sofortige Beschwerde mit Schriftsatz ihrer
Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2007, der fristgerecht am 17.10.2007 beim
Landgericht eingegangen ist.
II.
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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere
Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer
Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die angeordnete Sicherungshaft nach §
62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG bejaht und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht als verletzt angesehen. Weitere Nachfragen zur Dauer der
Beschaffung der Ersatzpapiere und der Durchführung der Abschiebung sind nicht
erfolgt.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Die Abschiebungshaft kann nicht aufrechterhalten werden, weil die Behörden die
Abschiebung nicht mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben haben und damit
gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen wurde.
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Es ist von folgendem zeitlichen Ablauf auszugehen:
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Nach der Anordnung der Abschiebungshaft am 20.08.2007 durch das Amtsgericht
wurde die Bundespolizei mit Schreiben vom 4.9.2007 um Beschaffung von
Passersatzpapieren gebeten.
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Am 05.09.2007 (wohl nicht am 03.09.2007) wurde die Betroffene durch Mitarbeiter der
ZAB Düsseldorf in der Haftanstalt aufgesucht zur Aufnahme eines Antrags für neue
Passersatzpapiere und zur Fertigung von Fotos. Die Betroffene verweigerte ihre
Mitwirkung.
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Am 18.09.2007 hat die Bundespolizei den trotz fehlender Mitwirkung der Betroffenen
erstellten Antrag bei der Botschaft von Togo in Berlin eingereicht.
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Erfahrungsgemäß dauert die Ausstellung von Heimreisedokumenten für Togo
regelmäßig mehrere Monate. Die Bundespolizei hat wegen der Inhaftierung die
Botschaft darauf aufmerksam gemacht, dass eine eilige Bearbeitung erforderlich sei.
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Die für den 24.10.2007 vorgesehene Abschiebung konnte wegen Fehlens der
Ersatzpapiere nicht durchgeführt werden.
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Ein neuer Abschiebungstermin ist für den 14.11.2007 vorgesehen.
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Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass die Behörden bei der Abschiebung gegen das
Beschleunigungsgebot verstoßen haben. Dieses beruht bei
Freiheitsentziehungsmaßnahmen auf Art. 2 Abs.2 GG und verlangt, dass
Freiheitsentziehungen vorrangig und beschleunigt zu bearbeiten sind (BVerfGE 46, 194;
61, 28). Für die Abschiebungshaft bedeutet dies, dass die Freiheitsentziehung auf den
unbedingt erforderlichen Zeitraum zu beschränken ist, der für die Vorbereitung und
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Durchführung der Abschiebung benötigt wird (BayObLGZ 2000,203; OLG Düsseldorf
vom 16.07.2007 – I- 3 Wx 156/07; v. 16. 10.2006 - I–3 Wx 217/06-).
Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Behörden hier nicht.
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Es dauerte vom Tag der Inhaftierung gerechnet vier Wochen, bis der Antrag auf
Verlängerung der Ersatzpapiere bei der Botschaft von Togo einging. Dies bedeutet eine
in diesem Fall nicht mehr hinnehmbare Verzögerung. Zum einen war die Antragstellung
erleichtert, weil bereits ein gerade abgelaufenes Ersatzpapier existierte, das nur
verlängert werden musste. Insbesondere war eine Vorführung der Betroffenen bei der
Botschaft von Togo nicht erforderlich. Zum anderen war seitens der Behörden ein
besonders schnelles Handeln nötig, da nach den eigenen Erfahrungen der
Bundespolizei die Ausstellung von Heimreisedokumenten für Togo regelmäßig mehrere
Monate dauert. Der Antragsteller und die in Amtshilfe für sie tätigen weiteren Behörden
waren demnach gehalten, sich beschleunigt um den erforderlichen Antrag zu kümmern
und diesen umgehend der Botschaft zuzuleiten. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die
Betroffene wurde erst am 05.09.2007, also über zwei Wochen nach ihrer Inhaftierung in
der Haftanstalt aufgesucht, obwohl bereits ein Ersatzpapier vorlag. Selbst ein möglicher
Besuch am 03.09.2007 läge 14 Tage nach der Festnahme. Warum die beteiligten
Behörden die Betroffene hier nicht umgehend binnen acht bis spätestens zehn Tagen
kontaktiert haben, ist nicht bekannt. Dazu hat der Antragsteller auch auf Nachfrage keine
Stellungnahme abgegeben.
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Auch das weitere Vorgehen genügt nicht mehr den Anforderungen des
Beschleunigungsgebots. Der Antrag auf Ersatzpapiere, der offensichtlich trotz der
Verweigerung der Betroffenen aufgenommen werden konnte, gelangte erst am
18.09.2007 – 13 Tage nach dem Aufsuchen der Betroffenen – zur Botschaft von Togo.
Auch dieser Vorgang hätte mit deutlich kürzerem Zeitablauf erledigt werden können.
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Es ist hier für die Beurteilung des Beschleunigungsgebots unerheblich, ob die
Verzögerung auch auf strukturellen Gegebenheiten beruht, wie beispielsweise der
Beteiligung verschiedener, örtlich getrennter Behörden. Unzuträglichkeiten in der
behördlichen Zusammenarbeit können nicht zu lasten des inhaftierten Betroffenen
gehen (ebenso OLG Düsseldorf v. 16.07.2007, a.a.O.).
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Auch spielt es keine Rolle, dass die Betroffene ihre Mitwirkung an der Beschaffung von
Ersatzpapieren verweigert hat. Aus den Stellungnahmen der beteiligten Behörden ist
nämlich nicht ersichtlich, dass dieser Umstand für die eingetretenen Verzögerungen
kausal geworden ist.
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Die dargestellten Verletzungen des Beschleunigungsgebots erfolgten bereits während
des Erstbeschwerdeverfahrens, so dass schon im Zeitpunkt der landgerichtlichen
Entscheidung die Haft nicht mehr rechtmäßig war. Somit ist diese Entscheidung und der
zugrunde liegende Beschluss des Amtsgericht aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
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