Urteil des OLG Köln vom 09.12.2003

OLG Köln: avb, culpa in contrahendo, vernehmung von zeugen, gespräch, versicherungsnehmer, versicherungsvertrag, haftpflichtversicherung, vergleich, versicherungsschutz, zusage

Oberlandesgericht Köln, 9 U 215/02
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 215/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 392/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10. 2002 verkündete
Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 392/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e :
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I. Der Kläger ist ein gesetzlicher Prüfungsverband für Verbraucher- und
Dienstleistungsgenossenschaften. Er erbringt im Rahmen seiner Tätigkeit auch
Leistungen im Bereich Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung.
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Im Jahre 1987 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung
betreffend die gesetzliche Haftpflicht des Klägers als Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater mit einer Deckungssumme von 5 Mio. DM ab (Bl. 13 ff GA).
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Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB-WB der Beklagten zugrunde, die in
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§ 4 Ziffer 2 (vgl. Bl. 18 GA) einen Ausschluss in der Weise vorsahen, dass sich der
Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche bezieht, "soweit sie auf Grund
Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
hinausgehen. " 1991 kam es zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages über
die Vermögensschaden-Haftpflicht, an dem gemäß Besonderen Vereinbarungen neben
dem Kläger auch eine B. Wirtschaftsberatung GmbH und eine A. Wirtschafts Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbH als Versicherungsnehmer beteiligt waren. Der frühere
Versicherungsvertrag sollte erlöschen. Versichert war die gesetzliche Haftpflicht der
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Versicherungsnehmer aus der freiberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater. Mitversichert waren zudem Tätigkeiten der Rechtsanwälte T. und A.
sowie des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters C.. Wegen des Inhalts der
Vereinbarungen, insbesondere Deckungssummen und Prämienhöhe, wird auf den
Versicherungsschein vom 17.6.1991 (Bl 27 ff GA) und die Besonderen Vereinbarungen
und Bedingungen (Bl. 31 ff GA) Bezug genommen. Diesem Vertrag liegen u.a. die AVB-
RWB zugrunde, die in § 4 Ziffer 2 vorsehen, dass der Versicherungsschutz sich nicht auf
Haftpflichtansprüche bezieht, "soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen."
Der Kläger nahm Pflichtprüfungen nach den §§ 53 ff GenG vor. In der bis 1998
geltenden Fassung bestimmte § 62 Abs. 2 GenG eine Haftungsbegrenzung für
fahrlässig fehlerhafte Prüfungen auf 200.000,00 DM.
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In seinen Auftragsbedingungen ("Allgemeine Auftragsbedingungen des
Revisionsverbandes deutscher Konsumgenossenschaften e.V.", Bl. 50 ff GA) mit Stand
30.11.1987 hatte der Kläger aufgenommen, dass an die Stelle des Haftungsumfangs
aus § 62 Abs. 2 GenG der Haftungsumfang trete, wie er durch die
Haftpflichtversicherung des Verbandes abgedeckt sei. In Ziffer 7 der
Auftragsbedingungen heißt u. a. ( Bl. 52 GA), der Verband habe eine
Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen, wonach die Deckungssumme für
den einzelnen Versicherungsfall 5 Mio. DM betrage. Die Begrenzung je
Versicherungsjahr belaufe sich ebenfalls auf diese Summe. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Bedingungen Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 25.7.1988 an die Vertriebstelle der Beklagten in C. übersandte der
Kläger die Allgemeinen Auftragsbedingungen. In dem Schreiben heißt es u.a.: " Sie
hatten zugesagt, sich die Klausel zur Berufshaftpflichtversicherung einmal kritisch
anzusehen." (Bl. 54, 55 GA).
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Unter dem 21.3.1989 schrieb die H. Standard Service Organisations GmbH als
Bevollmächtigte der Beklagten an den Kläger unter Bezugnahme auf die
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden und die Auftragsbedingungen des
Klägers, die Erweiterung des Deckungsschutzes entgegen den gesetzlichen
Bestimmungen sei nicht möglich, da ein Versicherer nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen entschädigen könne (Bl. 63 GA). Der Zugang dieses Schreibens ist
streitig.
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Im Jahre 1999 kam es zu einem Haftpflichtprozess gegen den Kläger vor dem
Landgericht Hamburg (308 O 386/89). Die L.genossenschaft E.-L.l e. G. i. L., E., nahm
als Verbandsmitglied den Kläger wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den
Prüfungen der Jahresabschlüsse in den Jahren 1994 - 1996 auf Schadensersatz in
Höhe von 18.795.507,63 DM in Anspruch.
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Jener Rechtsstreit endete durch einen gerichtlichen Vergleich vom 28.2.2001 vor dem
Landgericht Hamburg. In dem Vergleich verpflichtete sich der Kläger unter Ziffer 1 zur
Zahlung von 2,5 Mio. DM an die dortige Klägerin. In Ziffer 2 des Vergleichs heißt es: "Mit
der Reglung unter Ziffer 1 werden sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten wegen der gesetzlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den
Jahresabschlüssen 1994 - 1996 abgegolten." Wegen der weiteren Einzelheiten jenes
Rechtstreits wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten verwiesen.
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Die Beklagte stellte sich in einem Schreiben vom 6.9.2000 (Bl. 68 GA) auf den
Standpunkt, sie sei wegen der gesetzlichen Haftungsbegrenzung nicht verpflichtet,
einen über 200.000,00 DM hinausgehenden Betrag zu erstatten. In Höhe dieses
Betrages sowie anteiliger Anwaltskosten erfolgte eine Regulierung.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 2.496.117,00
DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch genommen. Der Kläger hat
vorgetragen, er, bzw. seine handelnden Organe, seien sowohl bei Abschluss des
Versicherungsvertrages von 1987 als auch bei dem Neuabschluss im Jahre 1991 davon
ausgegangen, dass die Haftungserweiterung von der Deckung der Beklagten erfasst
sei. Die Parteien hätten im Jahre 1987 über die Frage des Versicherungsumfangs
eingehend gesprochen. Die Beklagte habe während der gesamten Laufzeit des
Vertrages nicht einmal darauf hingewiesen, dass nach ihrer Ansicht die
Haftungsbegrenzung nicht abbedungen sei. Bei dem der Neufassung des
Versicherungsvertrages dienenden Gespräch am 27.3.1991 zwischen dem ehemaligen
Mitarbeiter des Klägers, Herrn T., und dem Vertreter der H. Firmen- und Privat-Service
GmbH, Herrn N., sei nicht über den fehlenden Versicherungsschutz gesprochen
worden. Aus der Höhe der Versicherungsprämie ergebe sich, dass die Beklagte bei der
Berechnung nicht von einer Haftungsbeschränkung auf 200.000,00 DM ausgegangen
sei.
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Der Kläger hat vorgebracht, die Beklagte habe trotz des Ansinnens des Klägers, einen
umfassenden Versicherungsschutz zu gewähren und auch für Pflichtprüfungen eine
Haftungserweiterung mit seinen Mitgliedern vereinbaren zu können, nicht auf den
Umstand hingewiesen, dass diese Änderung nach ihrer Ansicht nicht erfolgt sei. Sie
habe konkludent zugestimmt. Jedenfalls hafte sie unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten.
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Die Beklagte hat vorgetragen, bei dem Gespräch am 27.3.1991 sei seitens der
Beklagten klargestellt worden, dass eine Erweiterung der Deckung über die gesetzliche
Deckung gemäß § 62 Abs. 2 GenG nicht angeboten werden könne. Der
Versicherungsschein vom 17.6.1991 habe das Ergebnis der Korrespondenz und der
Besprechungen der vergangenen drei Jahre dargestellt. Wie vom Kläger gewünscht
seien die drei Versicherungsscheine, die für die verschiedenen Gesellschaften
bestanden hätten, einheitlich in einer Police zusammengefasst worden. Dieser Police
seien u.a. die Bedingungen 551:01 (=AVB-RWB) mit der Begrenzung auf die
gesetzliche Haftpflicht beigefügt worden. In der Folgezeit sei dann Korrespondenz über
die Prämienhöhe und die entsprechende Anpassung an die Anzahl bzw. die
Gehaltshöhe der im Bereich des Klägers tätigen Personen erfolgt. Am 18.5.1992 sei bei
einem Gespräch zwischen den Parteien die Fragen des Klägers zu Deckungsumfang
ausführlich erörtert worden.
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Höchst vorsorglich werde dem Klageanspruch der Einwand der wissentlichen
Pflichtverletzung, die Leistungsfreiheit herbeiführe, entgegengehalten.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Im Hinblick auf
das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.10.2002
(Bl. 258 ff GA) Bezug genommen. Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, die Beweisaufnahme habe weder ergeben, dass zwischen den
Parteien in Abweichung vom Versicherungsvertrag eine Deckungssumme von 5 Mio.
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DM auch für gesetzliche Prüfungen nach den §§ 53 ff GenG vereinbart worden sei,
noch, dass insoweit eine Vertragsverletzung der Beklagten vorliege, die eine Haftung
begründe. Dem Kläger stehe auch nicht die Leistung der Beklagten in Höhe von
zumindest dreimal 200.000,00 DM zu. Insoweit sei der Kläger dem Vortrag der
Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, dass sich der im Haftpflichtprozess
geschlossenen Vergleich nur auf einen Schadenfall aus dem Kalenderjahr 1994
bezogen habe und die übrigen Ansprüche nicht begründet gewesen seien. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts und seine tatsächlichen
Feststellungen verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er rügt insbesondere die
Beweiswürdigung durch das Landgericht. Zudem habe das Landgericht den von ihm
benannten Zeugen T. nicht vernommen, der 1987 mit der Beklagten verhandelt habe.
Bei dem hier streitbefangenen Versicherungsverhältnis handele es sich nur um eine
Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses aus dem Jahre 1987, bei dem die dort von
der Beklagten abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen seien. Jedenfalls habe
sich das Landgericht zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
Beklagte nicht zumindest für drei Haftpflichtfälle in Höhe von 200.00,00 DM
einstandspflichtig sei.
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Der Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu
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verurteilen, an den Kläger 1.276.244,30 EUR nebst 5 % Zinsen seit
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Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
24
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Vortrag, Sie weist darauf hin, dass bei Wirtschaftsprüfern eine Erweiterung der
gesetzlichen Höchsthaftungssummen auf Grund Standesrechts untersagt sei. Dies gelte
auch für Genossenschaftsprüfer. Sie macht im übrigen geltend, das Gespräch vom
27.3.1991 habe zu der hier maßgebenden Police geführt. Die in das Wissen des
Zeugen T. gestellten Vorgänge hätten wesentlich früher gelegen und stünden nicht im
direkten Zusammenhang mit dem hier entscheidenden Vertragsschluss. Die Höhe der
Versicherungsprämie entspreche dem "Paketpreis". Die Beklagte berechne die Prämien
nach den für die Gesellschaften anfallenden Gehaltssummen. Die Anzahl der
Versicherungsfälle im Haftpflichtverfahren seien vom Kläger nicht hinreichend
substantiiert vorgetragen. Zudem habe das Landgericht Hamburg im Haftpflichtprozess
darauf hingewiesen, dass für das Jahr 1996 der Vorstand informiert gewesen sei und
demgemäß der Kläger nicht hafte und dass die Ansprüche aus 1995 ohnehin verjährt
seien. Die Ansprüche für das Jahr 1994 seien zwar auch mit der Einrede der Verjährung
behaftet gewesen, diese habe aber wegen des Verjährungsverzichts nicht erhoben
werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und
vorgelegten Urkunden verwiesen. Die beigezogenen Akten 308 O 386/99 LG Hamburg
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sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das
Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein über den bereits regulierten Betrag
hinausgehender Anspruch aus der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß
Versicherungsschein vom 17.6.1991 zu.
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2. a) Maßgebend für den hier streitigen Anspruch ist der Versicherungsvertrag gemäß
Versicherungsschein mit der Nummer xxxxxxxxxxxx vom 17.6.1991 mit
Versicherungsbeginn zum 1.4.1991 (Bl. 27 GA) . Dieser Vertrag hat gemäß den
Vereinbarungen die zuvor bestehende Versicherung ersetzt. Die Versicherungsschein-
Nummern xxxxxxxxx, xxxxxxxxxx und xxxxxxxxx sind mit Inkrafttreten des neuen
Vertrages erloschen. Die Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den vorliegend im
Streit stehenden Versicherungsfall, also gemäß § 5 Ziffer 1 AVB-RWB der Verstoß, der
Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte,
beurteilen sich nach dem Vertrag vom 17.6.1991.
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b) Nach diesem Vertrag finden die AVB-RWB Anwendung. Für die Ausschlüsse gilt § 4
AVB-RWB. Gemäß § 4 Ziffer 2 AVB-RWB besteht kein Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Diese war gemäß dem zum
maßgeblichen Zeitraum geltenden § 62 GenG a. F. auf 200.000,00 DM pro Fall
begrenzt.
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Dass diese Regelung im Verhältnis der Parteien abbedungen worden ist, hat der Kläger
nicht bewiesen. Insoweit konnte offen bleiben, ob gegen eine
Deckungsschutzerweiterung im Bereich der gesetzlichen Haftpflicht rechtlich wirksam
vorgenommen werden kann.
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Der Senat folgt der Beweiswürdigung des Landgerichts. Für eine andere Beurteilung
besteht keine Veranlassung.
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Maßgebend ist demnach der Inhalt der Verhandlungen der Parteien im März 1991.
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Der Zeuge T., der nach seiner Bekundung ab 1990 den Vorstand des Klägers rechtlich
beraten und für diesen auch, neben dem inzwischen verstorbenen Vorstand C., die
Gespräche mit der Beklagten über die Versicherung geführt hat, hat eine Abänderung
der Deckungssumme in Abweichung von § 4 Ziffer 2 AVB-RWB nicht bestätigt. Er hat
bekundet, dass es dem Verband um die Neuordnung der Verträge, auch mit den
Wirtschaftsprüfergesellschaften, die Verlängerung der Verträge und die Sicherung der
Konditionen gegangen sei. Es habe im Vordergrund gestanden die Frage der
Deckelung in Form einer Höchstsumme für mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr
und eine möglichst hohe Haftungssumme. Diese Haftungssumme habe für alle
Tätigkeitsbereiche des Verbandes zur Verfügung stehen sollen. Es sei ausdrücklich
nicht differenziert worden zwischen Tätigkeiten für Genossenschaften und für andere.
Aus seinen Gesprächen mit Herrn C. sei ihm klar gewesen, dass es ihm sehr wichtig
gewesen sei, im Interesse der Mitglieder des Verbandes die Höchstsumme möglichst
hoch festzusetzen. Nach Angaben des Zeugen sei er selbst schon verwundert darüber
gewesen, dass der Verband für andere Höchstbeträge habe einstehen wollen, als für
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diejenigen, zu denen er gesetzlich verpflichtet gewesen sei. Obwohl nach der
geschilderten Situation und dem geschilderten Aktenstudium durch den Zeugen dazu
Veranlassung bestanden hätte, hat der Zeuge hat nichts dazu bekunden können, dass
über eine Abänderung von § 4 Ziffer 2 AVB-RWB im Hinblick auf § 62 GenG a. F.
überhaupt gesprochen worden sei. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bereits im
Versicherungsvertrag vom 26.10.1987 die entsprechende Regelung des § 4 Ziffer 2 der
damals geltenden AVB-WB (Bl. 17 GA) vereinbart war und eine Aufnahme der
Problematik in die Verhandlungen nahegelegen hätte.
Demgegenüber hat der Zeuge N., der im März 1991 zusammen mit dem Zeugen I. mit
dem Zeugen T. verhandelt hat, glaubhaft ausgesagt, dass die Gespräche deshalb
zustande gekommen seien, weil die Klägerseite die Absicht gehabt habe, die
unterschiedlichen Vertragsstrukturen betreffend Genossenschaften,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Steuerberater- und Anwaltsgesellschaften in einem
einheitlichen Vertragswerk zusammenzuführen. Gegenstand der Gespräche sei die
Festlegung einer einheitlichen Deckungssumme gewesen, die zunächst mit 5 Mio.
verhandelt und nachher mit 10 Mio. abgesprochen worden sei. Es sei jedoch klar
gewesen, dass diese Höchstsummen nicht für Pflichtprüfungen hätten gelten können, da
insoweit die Haftung gesetzlich begrenzt gewesen sei und der Rahmen nicht habe
überschritten werden können. Dies sei auch ausdrücklich so besprochen worden. Auf
Vorhalt hat der Zeuge ergänzt, dass es völlig klar gewesen sei, dass diese Summe nur
für Tätigkeiten Geltung haben konnte, die nicht Pflichtprüfungen seien, weil dafür eine
gesetzliche Höchstgrenze bestanden habe. Eine Reaktion der Klägerseite auf den
Hinweis, dass die vereinbarte Höchstdeckungssumme von schließlich 10 Mio. nicht für
Pflichtprüfungen gelten, sei nicht erfolgt. In erster Linie habe die Klägerseite die Prämie
interessiert. Diese Angaben hat der Zeuge Hartmann bestätigt. Er hat bekundet, dass in
dem maßgebenden Gespräch auch über eine Haftungsbegrenzung gesprochen und
definitiv erklärt worden sei, dass man keine über die gesetzliche Haftung
hinausgehende Deckung übernehme.
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Angesichts dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine
Abänderung der Deckungssumme für Pflichtprüfungsfälle vereinbart worden ist.
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Diesem Ergebnis steht auch nicht die Prämiengestaltung entgegen. Aus der
Prämienänderung im Versicherungsschein vom 17.6.1991 (Bl. 29 GA) gegenüber dem
Versicherungsschein vom 26.10.1984 (Bl.13 GA) lässt sich nicht entnehmen, dass eine
Deckungserweiterung im Pflichtprüfungsbereich erfolgt ist.
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Die Berechnung der Prämie steht vielmehr erkennbar in Zusammenhang mit der
Erweiterung der Zahl der Versicherungsnehmer neben dem Kläger auf die B.
Wirtschaftsberatung GmbH und die A. Wirtschafts Treuhand
Steuerberatungsgesellschaft mbH sowie der Anzahl der Mitversicherten Rechtsanwälte
und Wirtschaftsprüfer.
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Auf die Vernehmung des Zeugen T. kam es nicht an. An der maßgebenden
Verhandlung, die zum Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 1991 geführt
hat, hat er nicht teilgenommen. Der Inhalt früherer Gespräche ist demnach nicht
entscheidend. Wie sich aus dem Schreiben des Zeugen T. an die Beklagte vom
25.7.1988 ergibt (Bl.54), sollte sich der Zeuge N. die anliegenden Allgemeinen
Auftragsbedingungen des RdK im Hinblick auf die Klausel zur
Berufshaftpflichtversicherung einmal kritisch ansehen. Dies zeigt, dass die Frage der
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Deckung zu Ziffer 7 der Allgemeinen Auftragsbedingungen noch nicht geklärt war.
c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von dreimal 200.000,00 DM unter
dem Gesichtspunkt dreier Versicherungsfälle.
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Dass es sich um drei Pflichtverstöße gehandelt hat, hat der Kläger nicht hinreichend
dargelegt.
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Grundsätzlich gilt in der Haftpflichtversicherung das Trennungsprinzip. Das
Haftpflichtverhältnis zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherungsnehmer
ist von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und
Haftpflichtversicherer zu trennen. Bei einem rechtskräftigen Haftpflichturteil besteht aber
Bindungswirkung. Diese beruht nicht auf dem Gesichtspunkt der Rechtskraft, sondern ist
dem Leistungsversprechen des Versicherers zu entnehmen (vgl. BGH, r+s 1992, 406;
Senat, r+s 2002, 365; Vgl. Voit in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 149, Rn 29). Wenn im
Haftpflichtprozess ein Vergleich geschlossen wird, fehlt es an bindenden Feststellungen
wie sie bei einem Urteil vorliegen. Es muss auf das Vorbringen der Parteien im
Haftpflichtverfahren zurückgegriffen werden (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 2002, 148). Der
Kläger muss demnach im einzelnen die für den Deckungsprozess entscheidenden
Voraussetzungen vortragen, worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits
hingewiesen hat. An einem entsprechenden konkreten Vortrag fehlt es vorliegend.
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Dass es zu Ziffer 2 in dem gerichtlichen Vergleich vor dem Landgericht Hamburg vom
28.2.2001 heißt, sämtliche Ansprüche wegen der gesetzlichen Prüfungen im
Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 1994 - 1996 seien abgegolten, ändert
daran nichts.
43
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, für den Prüfbericht 1995 sei von Verjährung im
Hinblick auf § 62 Abs. 6 GenG auszugehen, weil der Prüfbericht im November 1996
eingegangen und die Klage erst am 15.12.1999 anhängig geworden sei. Hinsichtlich
der Prüfung für 1996 stehe der Annahme einer Pflichtverletzung das eigene Handeln
der dortigen Klägerin im Zusammenhang mit der Ausschüttung entgegen. Lediglich für
1994 sei ein Anspruch gegeben gewesen, weil ein Verzicht auf die Einrede der
Verjährung für diesen Fall vorgelegen habe. Dementsprechend sei auch die
Regulierung erfolgt.
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Mit diesem Vortrag hat sich der Kläger nicht konkret auseinandergesetzt. Er hätte zu den
einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen substantiiert vortragen müssen. Demnach
war davon auszugehen, dass nur ein Versicherungsfall vorgelegen hat, der auch von
der Beklagten bedingungsgemäß reguliert worden ist.
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d) Der Senat konnte offen lassen, ob im Zusammenhang mit den Prüfungen der
Leistungsausschluss nach § 4 Ziffer 6 AVB-RWB gegeben ist.
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2. Ein Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo
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oder der positiven Vertragsverletzung steht dem Kläger nicht zu.
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Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten
im Zusammenhang mit der Vertragsgestaltung verneint. Dem schließt sich der Senat an.
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Wie sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen N. und I. vor dem Landgericht
ergibt, ist der Kläger in dem maßgebenden Gespräch vor Abschluss des
Versicherungsvertrages vom 17.6.1991 auf die Regelung des § 4 Ziffer 2 AVB-RWB bei
Pflichtprüfungen hingewiesen worden. Die früheren Gespräche waren demnach nicht
von Bedeutung. Eine weitergehende Aufklärungsverpflichtung der Beklagten hat nicht
bestanden. Das Schreiben vom 21.3.1989 ändert an der Beurteilung nichts. Es lag vor
den Verhandlungen, die zum hier maßgebenden Vertrag führten. Im übrigen hätte der
Kläger, wenn er keine Antwort erhielt, nachfragen können.
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Der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 15.2.1995 an den Zeugen N. (Bl. 60 GA)
führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Mit diesem Schreiben hat der Kläger der
Beklagten die Allgemeinen Auftragsbedingungen des Deutschen Genossenschafts- und
Raiffeisenverbandes e.V. mit der Bitte um Überprüfung übersandt. Wie der Zeuge T. vor
dem Landgericht bekundet hat, wünschte der Kläger eine Stellungnahme und
Bewertung dieser Bedingungen, ob sie für den Kläger zur eigenen Verwendung
interessant sein könnten. Dieses Schreiben habe nichts mit den bestehenden
Versicherungsverträgen zu tun gehabt.
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Auf die Frage, ob dem Kläger möglicherweise ein Mitverschulden zur Last gelegt
werden kann, kam es nicht mehr an.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert im
vorliegenden Einzelfall die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.276.244,30 EUR
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