Urteil des OLG Köln vom 12.01.2004

OLG Köln: ordre public, veröffentlichung des urteils, internationale zuständigkeit, zwangsvollstreckung, rechtliches gehör, örtliche zuständigkeit, haager zustellungsübereinkommen, form, bestätigung

Oberlandesgericht Köln, 16 W 20/03
Datum:
12.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 20/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 37/03
Tenor:
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.1.2003
- 1 O 37/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Der Gläubiger ist gemäß Ernennung durch das Tribunale di Palermo, Abteilung für
Konkurssachen, vom 10.10.1995 zum Verwalter im Konkurs der Gesellschaft N D S.p.A.
(im folgenden: Fa. N) bestellt worden, nachdem der bisherige Verwalter sein Amt
niedergelegt hatte. Die Firma N hatte mit dem Schuldner im Jahre 1977 Werkverträge
über den Bau von zwei Straßen in Saudi Arabien geschlossen. Nachdem die
Gesellschaft von dem Tribunale di Palermo am 16.-17.11.1981 für in Konkurs befindlich
erklärt worden war, erhob die Konkursverwaltung am 28.6.1990 Klage vor dem
Tribunale di Palermo und verlangte vom Antragsgegner für durchgeführte
Straßenbauarbeiten und als Schadensersatz wegen rechtswidrigen Gebrauchs von
Maschinen und Ausrüstungsgegenständen die Zahlung von 100.282.774,22 saudische
Riyal. Die Klageschrift enthielt die Ladung des Schuldners zu der mündlichen
Verhandlung am 24.1.1991 beim zuständigen Gericht zu erscheinen sowie die
Anordnung des Vorsitzenden des Gerichts, dass die Ladungsfristen auf die Hälfte
abgekürzt werden. Nach dem Zustellvermerk des Gerichtsvollziehers wurde die
Zustellung in diplomatischer Form am 5.7.1990 veranlasst. Mit einer weiteren
Klageschrift vom 22.10.1990 wurde das Königreich Saudi Arabien vor dem Tribunale di
Palermo erneut verklagt. Diese Klageschrift enthielt den selben Sachverhalt und die
selben Anträge. Geladen wurde das Königreich Saudi Arabien zu der mündlichen
Verhandlung am 9.4.1991. Der Vorsitzende des Gerichts ordnete die Abkürzung der
Ladungsfristen auf die Hälfte an. Die Zustellung in diplomatischer Form wurde nach
dem Zustellvermerk des Gerichtsvollziehers am 16.11.1990 veranlasst. In der ersten
Verhandlung vor dem zuständigen Gericht am 30.1.1991 beantragte die klagende
Konkursverwaltung eine Vertagung, da sich bei den Gerichtsakten noch kein Nachweis
der Übergabe der Klageschrift in diplomatischer Form an das Königreich Saudi Arabien
befand. In der Verhandlung vom 10.4.1991 vor dem Instruktionsrichter des Tribunale di
Palermo war immer noch nicht geklärt, ob die Klageschrift zugestellt worden war. Die
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Sache wurde bis zur Klärung der Zustellung erneut vertagt. Mit Schreiben vom
18.6.1991 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft beim Tribunale di Palermo den
zuständigen Richter davon, dass nach einer Mitteilung der Botschaft von Italien in S die
Klage dem saudischen Außenministerium erstmals mit Verbalnote Nr. 1706/371 vom
3.10.1990 und ein zweites Mal mit Verbalnote Nr. 137/55 vom 20.2.1991 übermittelt
worden, eine Bestätigung der erfolgten Zustellung jedoch noch nicht erfolgt sei. Mit
Schreiben vom 23.7.1991 überreichte die Botschaft von Italien dem zuständigen Gericht
in Palermo sodann die Verbalnote, mit der das saudische Außenministerium die
Klageschrift zurückgegeben hatte. Diese Verbalnote trägt das Datum vom 4.6.1991
(entsprechend dem arabischen Datum 22.11.1411) und nimmt Bezug auf die Verbalnote
der italienischen Botschaft in S Nr. 137/55 vom 20.2.1991 (entsprechend dem
arabischen Datum 06.08.1411). Es heißt dort unter anderem:
"... Wir beehren uns, diese Botschaft darüber zu informieren, dass uns ein
Schreiben der zuständigen Behörde zugegangen ist, in welchem zu lesen ist, dass
das Ministerium für Kommunikation mit dem Unternehmen in den beiden Verträgen,
die sie mit diesem für die Durchführung der oben genannten Projekte geschlossen
hat, vereinbart hat, den Diwan al Mazalim (wörtlich: das Gericht für Streitsachen)
von Saudi Arabien als zuständiges Gericht für sämtliche Streitfälle zu benennen,
welches zwischen dem Ministerium und dem fraglichen Unternehmen in Ansehung
der Ausführung der beiden Verträge entstehen sollten. Dies erscheint in Artikel 18
des Vertrages, weshalb der Umstand, dass das Unternehmen oder ein von diesem
Beauftragter gegen das Ministerium einen Rechtsstreit vor dem Tribunale di
Palermo über die zwei oben genannten Verträge eingeleitet hat, angesichts der
beiden genannten Verträge und dem internationalen Privatrecht als nichtig
erscheint, weshalb das Tribunale verpflichtet ist, die Klage mangels
Entscheidungskompetenz zurückzuweisen, da die Entscheidungszuständigkeit bei
dem Diwan al Mazalim von Saudi Arabien liegt ... "
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Mit Beschluss vom 18.10.1991 ordnete der zuständige Einzelrichter des Tribunale di
Palermo die Verbindung der beiden Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6209/90 und
10088/90 an und erklärte hinsichtlich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 6209/90 im
Hinblick auf die Ladung des Königreichs Saudi Arabien auf diplomatischem Wege
dieses für säumig; die Parteien wurden aufgefordert, gemäß § Artikel 187 Abs. 3 und Art.
189 Abs. 1 und 2 der italienischen ZPO (im folgenden CPC) ihre abschließende
Stellungnahme abzugeben. In der Verhandlung vom 11.3.1992 vor dem
Instruktionsrichter wurde der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die
am 20.11.1992 mündlich verhandelte und mit Urteil vom 30.3.1993 - Az. 6209 und
1088/90 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird, das Königreich Saudi Arabien
antragsgemäß zur Zahlung verurteilte. Dieses Urteil wurde am 16.11.1993 auf der
Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Nach dem Zustellvermerk des
Gerichtsvollziehers wurde die Zustellung des Urteils in diplomatischer Form am
15.3.1994 veranlasst. Eine Bestätigung der Zustellung seitens des Königreichs Saudi
Arabien erfolgte nicht.
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Unter dem 17.7.2003 hat die Konkursverwaltung (im folgenden Gläubiger) beim
Landgericht Bonn die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil
des Tribunale di Palermo sowie Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel
beantragt. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer hat dem Antrag mit Beschluss vom
23.1.2003 stattgegeben. Dieser Beschluss nebst beglaubigter Abschrift des mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Titels und seiner Übersetzung ist dem
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Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 8.8.2003 zugestellt worden. Gegen
diesen Beschluss richtet sich die am 27.06.2003 eingegangene Beschwerde des
Schuldners. Er trägt vor:
Er besitze nur Vermögen im Gerichtsbezirk, das hoheitlichen Zwecken diene und das
deshalb der rechtlichen Immunität unterliege. In seinem Eigentum stünden - unstreitig -
die Grundstücke: C-H, S-Straße 82-84, H Allee 40-42 und 44 sowie C-M, E-Straße/N-
straße. In den Gebäuden S-Straße 82-84 (Residenz des Botschafters) und in den
Gebäuden H Allee 40-42 (Botschaftsgebäude) befänden sich seit dem Umzug in die
Geschäftsräumlichkeiten nach B bis heute noch Akten der Mission, die dort aufgewahrt
würden, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nach B verbracht zu werden. Zudem sei
die Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke für unbestimmte Zwecke angeordnet
worden. Bei der L Akademie, die in dem Gebäude in M betrieben werde, handele es
sich um eine Schule, die das Königreich Saudi Arabien im Rahmen des deutsch-
arabischen Kulturaustausches und in Fortsetzung der ehemaligen arabischen Schule in
C als Ergänzungsschule eingerichtet habe. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung
verstoße im übrigen gegen den deutschen odre public. Das Urteil des Tribunale di
Palermo sei völkerrechtswidrig. Es habe die Regeln der Staatenimmunität nicht
beachtet. Der Abschluss von Verträgen über den Bau von öffentlichen Straßen sei eine
ureigene hoheitliche Aufgabe des Schuldners und Streitigkeiten hieraus unterlägen
deshalb nicht der italienischen Gerichtsbarkeit. Zudem habe das Gericht in Italien seine
internationale Zuständigkeit willkürlich angenommen, da die Bauverträge - unstreitig -
eine Gerichtsstandsklausel enthielten, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung
sämtlicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dem ausschließlich für
Ansprüche gegen staatliche Institutionen eingerichteten Gericht Diwan al Mazalim
zugewiesen sei, dessen Entscheidung endgültig sein solle. Eine offensichtliche Willkür
des italienischen Gerichts sei auch darin zu sehen, dass es unter Verstoß gegen die
Vorschrift des Art. 39 CPC, wonach das zweite Klageverfahren unzulässig gewesen sei,
beide Verfahren miteinander verbunden habe. Schließlich lägen auch
Zustellungsmängel vor. Die erste Klage sei gar nicht zugestellt worden und bei der
zweiten Klage sei eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung nicht
nachgewiesen. Mit Verbalnote des saudischen Außenministeriums vom 4.6.1991, die
nicht erkennen lasse, wer die Zustellung entgegengenommen habe, sei die Klageschrift
nicht angenommen sondern zurückgewiesen worden.
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Der Gläubiger rügt die Prozessvollmacht der anwaltlichen Vertreter des Schuldners. Er
ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des
italienischen Titels vorlägen und trägt vor, dass beabsichtigt sei, in den im
Gerichtsbezirk gelegenen Grundbesitz des Schuldners zu vollstrecken. Insoweit
behauptet der Gläubiger, dass die ehemalige Residenz des Botschafters sowie das
ehemalige Botschaftsgebäude des Schuldners völlig verwahrlost seien und weitgehend
leer stünden.
8
II.
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Die gemäß Artikel 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, § 11AVAG statthafte und fristgerecht
eingelegte Beschwerde ist zulässig.
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Vorliegend kommen die Vorschriften des EuGVÜ zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1). Es
handelt sich nicht um eine nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 ausgeschlossene Konkurssache.
Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der
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Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem
Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens
halten (vgl. EuGH vom 22.2.1979 - 133/78, Gourdain/Nadler). Dagegen unterliegt dem
EuGVÜ die Eintreibung von Forderungen des späteren Gemeinschuldners, die - wie
vorliegend - auf Geschäften vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen (vgl.
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 1 Rz. 33 m.w.N.).
Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners im Original eingereichte
Vollmacht ist inhaltlich eine solche nach § 81 ZPO und vom Geschäftsträger der
Botschaft des Königreichs Saudi Arabien in der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnet, der unter dem 23.10.2003 versichert hat, dass die Vollmacht von ihm
aufgrund einer entsprechenden Weisung des Außenministeriums von Saudi Arabien
erteilt worden sei. Im übrigen dürfte es zu den laufenden und üblichen Geschäften eines
Botschafters gehören, durch die Beauftragung eines im deutschen Recht kundigen
Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin für eine möglichst effektive Vertretung des
Entsendestaates vor deutschen Gerichten Sorge zu tragen (vgl. Beschluss des Senats
vom 6.10.2003 - 16 W 35/03; KG NJW 1974, 1627).
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Die auch ansonsten in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache
jedoch keinen Erfolg.
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Der mit dem Antrag des Gläubigers befasste Vorsitzende der ersten Zivilkammer des
Landgerichts Bonn hat zu Recht durch den angefochtenen Beschluss die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale di Palermo vom 30.3.1993
zugelassen (Artikel 31, 32, 34 EuGVÜ). Einen Grund zur Ablehnung des Antrags ergibt
sich weder aus Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 und 2 noch aus Art. 46, 47 Nr. 1
EuGVÜ.
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Die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt als allgemeine
Verfahrensvoraussetzung die deutsche Gerichtsbarkeit voraus, wobei es darauf
ankommt, ob die Voraussetzungen für ein Erkenntnisverfahren vorliegen (vgl. Geimer
IPZR, 4. Aufl. Rz. 543, 544). Dies ist zu bejahen. Würde der in Italien entschiedene
Rechtsstreit im inländischen Erkenntnisverfahren anhängig gemacht, wäre der
Schuldner der Gerichtsbarkeit Deutschlands unterworfen, weil der Gegenstand des
Rechtsstreits eine nicht hoheitliche Tätigkeit des Schuldners beträfe. Maßgebend für die
Qualifikation einer Staatstätigkeit ist im Erkenntnisverfahren das jeweils anwendbare
nationale Recht (BVerfGE 16, 27, 62 f.; BGH, Beschluss vom 28.5.2003 - IX a ZR 19/03
S. 7). Die Abgrenzung, ob der Gegenstand des Verfahrens die hoheitliche Tätigkeit oder
die nichthoheitliche Tätigkeit des fremden Staates betrifft, bestimmt sich nach der Natur
der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses, das heißt
danach, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt
oder aber wie ein Privatmann tätig geworden ist (BverfG NJW 1963, 1732, 1733).
Gegenstand der Klage vor dem italienischen Gericht in Palermo waren Ansprüche aus
Verträgen über die Durchführung von Straßenbauarbeiten. Verträge über den Bau von
Straßen sind nach deutschem Recht privatrechtliche Rechtsverhältnisse, bei deren
Abschluss der Staat wie eine Privatperson gegenüber seinem gleichgeordneten
Vertragspartner tätig wird. Auf Motiv und Zweck des Verhaltens des Staates bei
Vertragsschluss kommt es nicht an. Deshalb wird die Einordnung des staatlichen
Verhaltens als privatrechtlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der Ausführung
der Straßenbauprojekte, welche Gegenstand der Bauverträge waren, Zwecke der
staatlichen Daseinsvorsorge verfolgt wurden (vgl. BVerfG a.a.O.). Da die
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entsprechenden Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind,
kommt eine Vorlage der Sache nach Art. 100 Abs.2 GG nicht in Betracht.
Das von dem Gläubiger angerufene Landgericht Bonn war zur Entscheidung über die
begehrte Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 32 EuGVÜ, § 3 AVAG sachlich und örtlich
zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit genügt die Absicht der Zwangsvollstreckung im
Gerichtsbezirk, wie es sich aus dem Wortlaut aber auch nach Sinn und Zweck der
maßgeblichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 2 S. 2 EuGVÜ, § 3 Abs. 2 2. Altern.AVAG)
ergibt (vgl. Kropholler a.a.O. Art. 32 Rz. 4; derselbe in der 7. Auflage zu Art. 39 EuGVO
Rz. 8; Nagel/Gottwald IPR, 5. Aufl., § 12 Rz. 19). Der Gläubiger hat konkret dargetan,
dass er die Zwangsvollstreckung im Bezirk des angerufenen Gerichts durchführen will.
Auf die Erfolgsaussichten der künftigen Vollstreckung kommt es im maßgebenden
Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag grundsätzlich nicht an. Es kann derzeit
auch nicht angenommen werden, dass der Schuldner nur vollstreckungsfreies
Vermögen im Gerichtsbezirk besitzt. Dies wäre dann der Fall, wenn der unstreitig im
Gerichtsbezirk liegende Grundbesitz hoheitlichen Zwecken des Schuldners dienen und
deshalb der Vollstreckungsimmunität unterliegen würde. Dann wäre nach einer
allgemeinen Regel des Völkerrechts die Zwangsvollstreckung in der BRD unzulässig
(vgl. BverfGE 46, 342; BGH a.a.O.) und der Vortrag des Gläubigers, dass er in dieses
Vermögen vollstrecken wolle, unschlüssig. Nach dem Vortrag des Gläubigers stehen
die ehemalige Residenz des Botschafters (S-Straße 82-84) sowie das ehemalige
Botschaftsgebäude (H Allee 40-42, 44) leer und sind völlig verwahrlost, so dass
hiernach eine hoheitliche Nutzung seitens des Schuldners nicht mehr vorliegt. Zwar
dürfte der Schuldner demgegenüber durch Vorlage der Bestätigung des
Geschäftsträgers seiner Botschaft in der BRD vom 23.10.2003 hinreichend glaubhaft
gemacht haben (vgl. zu Inhalt und Form der Glaubhaftmachung BGH a.a.O.), dass in
beiden Gebäuden seit dem Umzug in die Geschäftsräumlichkeiten nach B noch Akten
der Mission aufbewahrt werden, die ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt nach B
verbracht werden sollen und dass nach Information des saudischen Außenministeriums
die weitere Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke für unbestimmte Zeit
angeordnet worden sei. Ob dieser Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der
Schuldner die Grundstücke derzeit noch für Zwecke seiner Botschaft verwenden, d.h.
hoheitlich nutzen will (vgl. BverfGE 46, 342, 394 f) kann hier dahinstehen. Denn auch
nach Bestätigung des Botschafters des Schuldners ist nicht auszuschließen, dass die
derzeit in den Gebäuden befindlichen und den Zwecken der Botschaft dienenden
Unterlagen in Zukunft in die Räumlichkeiten der Botschaft nach B verfrachtet werden.
Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur Zeit beschlossene weitere
Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke in Zukunft wieder entfällt, da der Inhalt der
Bestätigung vom 23.10.2003 insoweit sehr vage und über Einzelheiten der
beschlossenen Nutzung, d.h. über einen konkreten Verwendungszweck, noch nicht
entschieden ist. Es steht deshalb auch nach dem Vortrag des Schuldners nicht fest,
dass die vom Gläubiger beabsichtigte Zwangsvollstreckung in die genannten
Grundstücke in Zukunft ausgeschlossen ist. Wie die Nutzung des in M gelegenen
Grundstücks des Schuldners, auf der die L Akademie betrieben wird, einzuordnen ist,
bedarf deshalb im Rahmen der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts keiner Entscheidung.
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Die förmlichen Voraussetzungen des Verfahrens nach Maßgabe der Art. 34, 36, 48 und
47 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. § 4 AVAG haben vorgelegen.
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Der Gläubiger hat eine Ausfertigung des im Versäumnisverfahren ergangenen Urteils
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des Tribunale di Palermo vom 30.3.1993 vorgelegt (Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ) und
nachgewiesen, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner
zugestellt worden ist (Art. 46 Nr. 2, 48 EuGVÜ).
Aus der Verbalnote des saudischen Außenministeriums vom 4.6.1991 ergibt sich, dass
diesem mit Verbalnote der italienischen Botschaft in S Nr. 137/55 vom 20.2.1991 die
Klageschrift vom 22.10.1990 zugegangen und an die zuständige Behörde weitergeleitet
worden ist. Dass die Annahme der Zustellung verweigert worden ist, kann dem Wortlaut
der Verbalnote des saudischen Außenministeriums nicht entnommen werden. Die
Klageschrift wurde hiernach vielmehr der zuständigen Behörde weitergeleitet, von
dieser geprüft und sodann von dem saudischen Außenministerium mit der Einlassung
der zuständigen Behörde zurückgegeben, dass die Klage zurückzuweisen sei, weil die
Zuständigkeit der italienischen Gerichte im Hinblick auf die Zuständigkeitsvereinbarung
in § 18 der abgeschlossenen Verträge, wonach die Entscheidungszuständigkeit allein
bei dem Diwan al Mazalim von Saudi Arabien liege, nicht gegeben sei. Eine
Verweigerung der Annahme der Klageschrift nach Art. 140 CPC kann hierin nicht
gesehen werden. Der Schuldner nimmt im Gegenteil hierzu Stellung, indem er eine
Zuständigkeitsrüge erhebt. Der Inhalt der Verbalnote wird von dem Schuldner nicht
bestritten, so dass der Senat die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift
- wie es in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ vorgesehen ist - nicht für erforderlich hält (Art. 48
EuGVÜ). Soweit der Schuldner beanstandet, dass nicht ersichtlich sei, wer die
Klageschrift entgegengenommen und die Verbalnote verfasst habe, ist sein Vortrag
unsubstantiiert. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks ist seinem
Organisationsbereich zuzurechnen, so dass insoweit ein qualifiziertes Bestreiten
erforderlich wäre, d.h. konkreter Vortrag dazu, dass die Verbalnote nicht von einer für
das saudische Außenministerium vertretungsberechtigten Person stammt.
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Das italienische Urteil ist auch im Erststaat vollstreckbar, wie es Art. 31 EuGVÜ verlangt.
Das folgt aus § 282 CPC und ist durch Vorlage des italienischen Titels nebst
Vollstreckungsklausel ( Art. 475 CPC ) im Sinne von § 47 Ziff. 1 EuGVÜ nachgewiesen.
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Dass die italienische Entscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden
soll, dem Schuldner auf diplomatischem Weg in S zugestellt worden ist, kann nach dem
Akteninhalt nicht festgestellt werden. Ein Zustellnachweis im Sinne von § 47 Ziff. 1
EuGVÜ liegt insoweit nicht vor. Gleichwohl hat der Gläubiger der Verpflichtung zur
Vorlage eines entsprechenden Zustellnachweises mittlerweile genügt, da jedenfalls die
Zustellung der Versäumnisentscheidung während des derzeit anhängigen
Beschwerdeverfahrens als rechtswirksam nachgeholt anzusehen ist. Eine Ausfertigung
des mit der Vollstreckungsklausel versehenen italienischen Titels und seiner
Übersetzung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, die nach dem Inhalt
der ihnen erteilten Vollmacht "zum Empfang von Zustellungen aller Art und in
sämtlichen Verfahrensarten berechtigt sind", laut der in den Akten befindlichen
Zustellungsurkunde am 8.8.2003 zugestellt worden. Diese Form der Zustellung
während des Rechtsbehelfsverfahrens ist als ausreichend zu erachten, weil damit dem
Sinn und Zweck des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ genüge getan wird, dem Schuldner vor der
rechtsgültigen Zulassung der Zwangsvollstreckung Gelegenheit zu geben, dem Urteil
freiwillig nachzukommen (vgl. OLG Köln IPRspr. 1993 Nr. 168; Kropholler a.a.O. 5. Aufl.,
Art. 47 Rz. 3, vgl. im übrigen jetzt Art. 42 Abs. 2 EuGVVO). Bedenken bestehen insoweit
auch nicht deswegen, weil es sich hier um ein Versäumnisurteil handelt, das zur
Vollstreckung zugelassen werden soll (vgl. hierzu OLG Koblenz IPRspr. 1991 Nr. 207),
denn ein Rechtsmittel wäre nach den Vorschriften der italienischen ZPO in keinem Fall
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mehr möglich. Nach Art. 327 ZPC kann unabhängig von der Zustellung des Urteils (Art.
285) Berufung nach Ablauf eines Jahres ab der Veröffentlichung des Urteils durch
Hinterlegung in der Kanzlei des entscheidenden Gerichts (Art. 133), die hier am
16.11.1993 erfolgte, nicht mehr erhoben werden. Diese Bestimmung findet nur unter den
Voraussetzungen des Abs. 2 keine Anwendung, die vorliegend nicht gegeben sind, weil
der Schuldner -siehe Verbalnote vom 4.6.1991- Kenntnis vom Verfahren hatte.
Der Vollstreckbarerklärung steht auch keines der in Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ in Bezug
genommenen Anerkennungshindernisse des Art. 27 und 28 EuGVÜ entgegen.
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Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner nach Maßgabe des Art. 27 Nr.
2 EuGVÜ ordnungsgemäß und rechtzeitig zugegangen ist, kann an sich dahinstehen,
weil sich der Schuldner im Sinne dieser Bestimmung eingelassen hat. Im Hinblick auf
den Zweck der Vorschrift, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, muss
als Einlassung jedes Verhandeln gelten, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von
dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der
Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen
beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht
ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei (vgl. Kropholler a.a.O., 5. Aufl. § 27 Rz. 22; 7.
Aufl., Art. 34 EoGVO Rz. 27; Geimer a.a.O. Rz. 2932). Vorliegend hat der Schuldner mit
Verbalnote seines Außenministeriums vom 4.6.1991 auf die mit Verbalnote der
italienischen Botschaft in S (Nr. 137/55) vom 20.2.1991 zugegangenen Klage vom
22.10.1990 Bezug genommen und sich dahingehend eingelassen, dass die Klage
mangels Entscheidungskompetenz des italienischen Gerichts zurückzuweisen sei. Dies
stellt nach Rechtsauffassung des Senats eine Einlassung im Sinne von Art. 27 Nr. 2
EuGVÜ dar. Es bestand für den Beklagten die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu
verschaffen, so dass der Versagungsgrund nach dieser Vorschrift entfällt und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Einlassung des Beklagten nach dem Recht des Erststaates
relevant gewesen ist und ob sich der Beklagte im weiteren Verlauf am Verfahren
beteiligt hat (vgl. Geimer a.a.O. Rz. 2934).
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Im übrigen ist dem Schuldner aber auch das verfahrenseinleitende Schriftstück
ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte.
Die Klageschrift vom 22.10.1990, in der die wesentlichen Klagegründe mitgeteilt waren,
ging dem Schuldner - wie ausgeführt - mit Verbalnote der italienischen Botschaft in S
vom 20.02.1991 zu. Diese Zustellung war ordnungsgemäß auf diplomatischem Weg
über die Einschaltung der italienischen Auslandsvertretung an das saudische
Außenministerium bewirkt worden ( Art. 142 Abs.2 CPC ), da kein internationales
Abkommen zwischen Italien und dem Königreich Saudi Arabien besteht und das
Königreich Saudi Arabien auch nicht zu den Vertragsstaaten des Haager
Zustellungsübereinkommen gehört. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der
Übergabe an das saudische Außenministerium und nicht derjenige, an dem die nach
dem Recht des beklagten Staates vertretungsbefugte Behörde vom Außenministerium
die Klageschrift übersandt erhält ( vgl. Geimer IZPR, aaO., Rz.648 c ). Für das
Erfordernis der Rechtzeitigkeit kommt es allein darauf an, ob nach den Umständen des
Einzelfalls tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten
Verteidigung zur Verfügung stand. Es darf lediglich der Zeitraum berücksichtigt werden,
über den der Schuldner verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren
Versäumnisentscheidung zu verhindern, wobei das Gericht des Vollstreckungsstaates
nicht an die Bestimmungen des Prozessrechts des Urteilsstaates und an die
Feststellungen des Gerichts im Urteilsstaat gebunden ist ( vgl. BGH NJW 1986,2147;
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1991,641; Kropholler aaO, Art.27 EuGVÜ Rz. 34 ). Entgegen der Ansicht des
Schuldners reichte schon der Zeitraum zwischen dem 20.02.1991 und dem 09.04.1991
objektiv aus, um den Erlass einer Versäumnisentscheidung des Tribunale di Palermo zu
verhindern. Der Schuldner hatte die Möglichkeit, sich bis zur ersten Verhandlung vor
dem Instruktionsrichter einzulassen ( Art. 171 Abs.2 CPC ), wobei auch ergänzender
Sachvortrag im weiteren Verfahren vor dem Instruktionsrichter und dem Senat nicht
ausgeschlossen war ( vgl. Art. 187 ff CPC ).
Die Vollstreckbarerklärung des italienischen Titels widerspricht auch nicht der
öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 27 Nr. 1
EuGVÜ.
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Soweit der Schuldner einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darin sieht, dass
das Erstgericht die Gerichtsbarkeit der italienischen Gerichte unter Verkennung der
völkerrechtlich anerkannten Staatenimmunität bejaht hat, ist ihm entgegenzuhalten,
dass - wie bereits ausgeführt - der in Italien entschiedene Rechtsstreits auch im
inländischen Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit Deutschland unterworfen
gewesen wäre.
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Was eine eventuelle Unzuständigkeit des italienischen Gerichts anbetrifft, so ergibt sich
schon aus Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, dass die rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme der
gerichtlichen Zuständigkeit nicht als Verstoß gegen den ordre public gewertet werden
darf, wobei irrelevant ist, ob die Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit auf das
EuGVÜ oder - wie vorliegend - das autonome Recht gestützt wurde (vgl. Kropholler
.a.a.O. 5. Aufl. Art. 28 Rz. 1). Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht seine
internationale Zuständigkeit aufgrund eines sogenannten exorbitanten Gerichtsstandes
(Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ), der gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVÜ gegenüber Beklagten mit
Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist, bejaht hat, wie er seinerzeit in Art.
4 Abs. 2 CPC, auf denen sich das Tribunale di Palermo in seiner Entscheidung gestützt
hat, enthalten war.
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Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt nicht vor. Ein
solcher Verstoß ist erst dann gegeben, "wenn das Urteil des ausländischen Gerichts
aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Deutschen
Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen
Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren
ergangen angesehen werden kann" (vgl. BGH NJW 1992, 3096 ff., 3098; 1990, 2201).
Dass das italienische Gericht die beiden Klageverfahren miteinander verbunden hat,
kann nach diesen Grundsätzen die ordre-public-Widrigkeit nicht begründen. Ob der
Richter im Erststaat mit dieser Verbindung sein eigenes Verfahrensrecht (Art. 39 CPC)
missachtet hat, kann dahinstehen. Sowohl nach italienischem als auch nach deutschem
Recht würde ein krasser Verfahrensverstoß jedenfalls deshalb nicht vorliegen, weil
beide Klageverfahren von demselben Gericht eingeleitet worden waren und die
Zustellung der ersten Klage nicht festgestellt werden konnte, so dass die Gefahr, dass
versehentlich zwei Urteile in der gleichen Sache ergehen würden, nicht bestand.
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Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn im Erstverfahren
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden ist, wobei ein solcher
Verstoß nicht auf diejenigen Verfahrensmängel gestützt werden kann, die der Schuldner
zur Begründung des Anerkennungshindernisses des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorgetragen
hat und mit denen er wegen seiner Einlassung nicht durchdringen konnte. Die ordre-
29
public-Klausel der Nr. 2 ist vorrangige Sonderregelung für Verstöße gegen den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Eröffnungsstadium des Verfahrens (vgl. Kropholler
a.a.O. 5. Aufl., Art. 27 Rz. 8, 11). Ordre-public-widrige Verstöße in einem späteren
Stadium des Verfahrens sind möglich, vorliegend jedoch weder dem Vortrag des
Schuldners noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass
der Schuldner, nachdem er von dem Instruktionsrichter durch Beschluss gem Art. 171
Abs. 3 CPC für säumig erklärt worden ist, Schriftstücke nicht erhalten hat, deren
Zustellung an ihn trotz seiner Säumnis gem Art. 292 CPC vorzunehmen war. Dass alle
übrigen Schriftsätze und Verfahrenshandlungen nach der italienischen
Zivilprozessordnung nicht der Zustellung oder Mitteilung an den Säumigen bedürfen (
Art. 292 Abs.2 u.3 CPC ) widerspricht zwar dem deutschen Verfahrensrecht, ist aber
nicht ordre-public-widrig. Dies gilt auch für die Regelung in Art. 327 CPC, wonach
unabhängig von der Zustellung des Urteils - die vorliegend gem Art. 292 Abs.4 CPC an
den Schuldner persönlich zu erfolgen hatte - die Berufung jedenfalls nach Ablauf eines
Jahres nach Veröffentlichung des Urteils ( Art. 133, 124 Abs.2, 129 Abs.3 DfB ) nicht
mehr eingelegt werden kann. Denn diese Bestimmung findet nach Abs.2 dann keine
Anwendung, wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen, dh., wenn die säumige Partei
nachweist, wegen Nichtigkeit der Klage ( Art.164 CPC ) oder ihrer Zustellung ( Art.160
CPC ) oder wegen Nichtigkeit der Zustellung der in Art.292 CPC vorgesehenen
Schriftstücke vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Durch diese Regelung
wird die säumige Partei hinreichend geschützt, weil schwere Verfahrensmängel im
Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens im Erststaat zur Überprüfung und eventuellen
Behebung gebracht werden können.
Im übrigen durfte die italienische Säumnisentscheidung nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit
geprüft werden, Art. 34 EuGVÜ.
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Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale di
Palermo bestehen deshalb keine Bedenken.
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Zinsen hat das italienische Gericht ab dem 05.07.1990 zuerkannt. Die Darlegung des
gesetzlichen italienischen Zinssatzes durch den Gläubiger sowie den vorgetragenen
Währungsausgleich hat der Schuldner nicht bestritten.
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Der Schuldner ist auch zur Tragung der Kosten verurteilt worden, die im Urteil auf ITL
26.159.500.000 festgesetzt worden sind. Die Kosten des Urteils sind vom
Kanzleibeamten mit einem Vermerk am Rand des Urteils mit ITL 1.586.807.000 (
819.517,42 EURO ) bestimmt worden ( Art. 91 Abs.2 CPC ).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 55.718.272,06 Euro.
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