Urteil des OLG Köln vom 12.09.1997

OLG Köln (protokoll, zpo, beschwerde, beschwerdeführer, verhandlung, beweiskraft, begründung, berichtigung, ablehnung, urkunde)

Oberlandesgericht Köln, 16 WX 223/97
Datum:
12.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 223/97
Normen:
WEG § 43 ABS. 1; ZPO § 164; WEG-VERFAHREN;
Leitsätze:
Keine Beschwerde gegen eine beantragte Protokollberichtigung im
WEG-Verfahren
WEG § 43 Abs. 1, ZPO § 164 Gegen die Ablehnung einer beantragten
Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist auch im WEG-Verfahren die
Beschwerde nicht statthaft, wenn sie die Überprüfung erfordert, ob das
Protokoll unrichtig ist.
Rechtskraft:
unanfechtbar
G r ü n d e
1
Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Protokollberichtigung ist
jedenfalls dann nicht statthaft, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Überprüfung
erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungsverfahren
beanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; OLG München OLGZ 1980, 465,
466; Zöller/Stöber, § 164 ZPO Rn. 11, jew.m.w.N.).
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In der amtlichen Begründung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729 heißt es: ,Eine
Anfechtungsmöglichkeit erscheint nicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es
an der Sitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht
geeignet erscheint."
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Das Beschwerdegericht ist in aller Regel nicht in der Lage, tatsächliche Vorgänge einer
mündlichen Verhandlung, die nur von den daran beteiligt gewesenen Personen haben
wahrgenommen werden können, darauf zu überprüfen, ob sie stattgefunden haben oder
nicht (OLG Hamm, a.a.O.). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des
Beschwerdegerichts, die Beweiskraft des Protokolls zu ändern, solange nicht eine
Protokollfälschung erwiesen ist (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Zöller/Stöber, a.a.O.).
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Die von den Beschwerdeführern zitierte gegenteilige Ansicht des OLG Koblenz (MDR
1986, 593) würde zwar zur Zulässigkeit, nicht aber zur Begründetheit des Rechtsmittels
führen. Auch das OLG Koblenz sieht sich zu einer weiteren Überprüfung nicht in der
Lage, wenn der für das Protokoll verantwortliche Richter das Berichtigungsbegehren mit
der Begründung zurückweist, das Protokoll gebe den Ablauf der Verhandlung zutreffend
wieder. Es hält die Einholung einer Stellungnahme eines der Prozeßbevollmächtigten
weder für ein zulässiges noch hinreichend geeignetes Mittel zur Aufklärung.
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weder für ein zulässiges noch hinreichend geeignetes Mittel zur Aufklärung.
Das Sitzungsprotokoll vom 26.06.1997 enthält allerdings entgegen § 162 Abs. 1 Satz 3
ZPO keinen Vermerk darüber, ob die auf Tonträger diktierte Beschwerderücknahme
dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer vorgespielt und von ihnen
genehmigt worden ist. Da somit davon auszugehen ist, daß das Vorspielen gemäß §
162 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO unterblieben ist und der
Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer seine Erklärung nicht genehmigt hat,
fehlt dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Zwar hängt die
Wirksamkeit der Prozeßhandlung - anders als beim Prozeßvergleich - nicht von der
ordnungsgemäßen Protokollierung ab; die Beschwerderücknahme im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit kann auch mündlich gegenüber dem Beschwerde- gericht
erklärt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 08.02.1980 in JMBl NW 1980, 178). Sie
bedarf aber im Streitfalle des Nachweises, der auch auf andere Weise als durch das
Sitzungsprotokoll geführt werden kann.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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