Urteil des OLG Köln vom 16.07.2002

OLG Köln: treu und glauben, aufrechnung, fälligkeit, vergleich, zwangsvollstreckung, urkunde, schadenersatz, zukunft, geschäftsführer, gesellschafter

Oberlandesgericht Köln, 22 U 6/02
Datum:
16.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 6/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 150/98
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Dezember 2001
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O
150/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird
abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen
werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor
einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann
auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge
zugelassenen Kreditinstitutes mit Sitz in Deutschland.
T a t b e s t a n d
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller tatsächlichen Feststellungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht einer Vollstreckungsgegenklage des Klägers
stattgegeben, nämlich die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einer notariellen
Urkunde vom 27.06.1997 (Bl. 27 f.) für unzulässig erklärt (Bl. 309 d.A.). Ausweislich
dieser Urkunde hatte der Kläger ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von
60.000,00 DM abgegeben. Vorausgegangen war ein außergerichtlicher Vergleich, in
dem sich der Kläger und die von ihm vertretene D. Projektentwicklungen GmbH (künftig:
die GmbH) unter anderem zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet hatten (Bl. 29 ff.).
Über das Vermögen der GmbH ist im Verlaufe des Prozesses das Insolvenzverfahren
eröffnet worden, was zur Abtrennung des Prozesses geführt hat, soweit ursprünglich
auch die GmbH Klägerin war. Mit der Vollstreckungsgegenklage hat der Kläger geltend
gemacht, die GmbH habe wegen offener Vergütungsansprüche aus einem
Bauvorhaben in A. unter dem 17.11.1997 die Aufrechnung gegen die vorerwähnte
Forderung des Beklagten erklärt.
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Der Beklagte hat geltend gemacht, eine Aufrechnung sei unzulässig. Außerdem sei die
Forderung der GmbH nicht fällig geworden.
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Mit seiner Berufung gegen das angefochtene Urteil verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
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Er trägt vor:
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Seine Forderung aus dem Schuldanerkenntnis sei unstreitig. Eine wirksame
Aufrechnungserklärung liege nicht vor. Die Erklärung vom 17.11.1997 (Bl. 152 d.A.) sei
vor Fälligkeit der angeblichen Forderung der GmbH erfolgt und deshalb unwirksam
(Berufungsbegründung Seite 3, Bl. 353 d.A.). Diese Forderung sei auch weiterhin nicht
fällig. Die Fälligkeit sei abhängig gewesen von einer gutachterlichen Äußerung des
Sachverständigen G. (Bl. 12). Dieser Sachverständige habe sich zwar im Laufe des
Rechtsstreits geäußert; seine Ausführungen seien aber sowohl aus Verfahrensgründen
als auch in der Sache selbst unbrauchbar (S. 4 ff. Bl. 354 ff.). Außerdem enthalte der
außergerichtliche Vergleich vom 09./16.06.1997 ein Aufrechnungsverbot; zumindest
verhielten sich der Kläger und die GmbH widersprüchlich, wenn sie sich im nachhinein
auf eine Aufrechnung beriefen (S. 8 f. Bl. 358 f.). Außerdem stünden der Forderung der
GmbH Gegenaufrechnungen des Beklagten entgegen (S. 9 f., Bl. 359 f.).
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Er beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Aufrechnungserklärung vom 17.11.1997 habe bis zum Eintritt der
Fälligkeit fortgewirkt. Fälligkeit sei ohnehin aber bereits vorher, nämlich am 14.11.1997
eingetreten. An diesem Tag habe der Sachverständige E., auf dessen Einschaltung sich
die Parteien anstelle des Sachverständigen G. geeinigt gehabt hätten, das
Bauvorhaben abgenommen (Berufungserwiderung S. 2, Bl. 372). Zumindest könne sich
der Kläger auf die dem Insolvenzverwalter der GmbH zustehende Einrede der
Aufrechenbarkeit berufen.
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Die Einwände des Beklagten gegen die Fälligkeit der Forderung der GmbH griffen nicht
durch. Wenn der Beklagte gegen die Erklärung des Sachverständigen G. hätte
vorgehen wollen, hätte er das nach den vertraglichen Vereinbarungen in einer Frist von
14 Tagen tun müssen, was nicht geschehen sei (S. 3 ff., Bl. 373 ff.). Ein
Aufrechnungsverbot sei nicht vereinbart gewesen; auch verhalte sich der Kläger nicht
widersprüchlich, wenn er sich auf die erklärte Aufrechnung berufe. Zur Zeit des
Abschlusses des Vergleiches habe noch keine Aufrechnungslage bestanden (S. 5 f., Bl.
375 f.). Auch könne sich der Beklagte nicht auf eine angebliche Gegenaufrechnung
berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Akte 2 O 44/97 LG Hagen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung, nicht jedoch einer Beweisaufnahme gewesen ist.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
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Die vom Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. Der Kläger kann
gegen den zugunsten des Beklagten titulierten Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis
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vom 27.06.1997 keine rechtlich erheblichen Einwendungen geltend machen. Zu
Unrecht beruft er sich auf eine seitens der von ihm betriebenen GmbH erklärte
Aufrechnung.
1.
17
Allerdings würde eine von der GmbH wirksam erklärte Aufrechnung auch zu Gunsten
des Klägers wirken, da ausweislich des Vergleiches der Kläger und die GmbH
hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des in Rede stehenden Betrages von
60.000,00 DM Gesamtschuldner waren (§ 422 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die von der GmbH
erklärte Aufrechnung ist aber nicht zulässig gewesen.
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2.
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Der Zulässigkeit einer Aufrechnung steht der Inhalt des Vergleichsvertrages vom
09./16.06.1997 entgegen (Bl. 29 ff.).
20
a)
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Der Beklagte macht geltend, aus diesem Vertrag ergebe sich, daß die Parteien ein
Aufrechnungsverbot hätten vereinbaren wollen.
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Das ist zweifelhaft. Ausdrücklich ist ein Aufrechnungsverbot in dem Vergleich nicht
vereinbart worden. Ob es im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart
angesehen werden muß, braucht der Senat nicht zu entscheiden.
23
b)
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Jedenfalls hat die Aufrechnungserklärung der GmbH gegen Treu und Glauben
verstoßen.
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Wer bei Abschluß eines Vergleiches die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen er
später eine Aufrechnungslage herleitet, darf eine Aufrechnung nur dann geltend
machen, wenn er sich dieses Recht im Vergleichsvertrag vorbehalten hat (BGH LM Nr.
63 zu § 387 BGB; vgl. auch BGHZ 120, 387, 394).
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Im Streitfall war dem Kläger als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH bei
Abschluß des Vertrages vom 09./16.06.1997 bekannt, daß noch Ansprüche der GmbH
aus dem Bauvorhaben in A. offenstanden. Diese waren zwar wegen noch bestehender
Mängel und der deshalb vom Beklagten erhobenen Mängeleinrede noch nicht fällig.
Aber der Kläger rechnete naturgemäß damit, daß die Fälligkeit dieser Ansprüche in
absehbarer Zukunft eintreten werde. Der Kläger selbst macht geltend, diese Fälligkeit
sei bereits im November 1997 durch eine gutachterliche Äußerung des
Sachverständigen E., spätestens aber im Jahr 1998 durch eine Stellungnahme des
Sachverständigen G. eingetreten (Bl. 372). Im übrigen war die Forderung der GmbH bei
Abschluß des Vergleichsvertrages bereits rechtshängig; Antrag auf Mahnbescheid war
am 11.12.1996 eingereicht worden (Bl. 5 d.BA); das Streitverfahren vor dem Landgericht
Hagen hatte die GmbH mit Schriftsatz vom 13.02.1997 eingeleitet (Bl. 9 d.BA). Auch
betraf der Vergleich eine vom Ausgang des Prozesses in Hagen unabhängige
Forderung des Beklagten auf Schadenersatz; mit ihm sollte der Prozeß 17 O 527/96 LG
Köln erledigt werden (Bl. 32 d.A.).
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Zu dieser Zeit, also am 20.06.1997 (Bl. 29 d.A.) konnte zwar der Kläger eine
Aufrechnung noch nicht erklären, weil die gutachterliche Stellungnahme noch nicht
vorlag. Er hätte aber auf der Basis seiner Rechtsauffassung damals bereits ein
Zurückbehaltungsrecht erklären können. Getan hat er dies nicht.
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Deshalb durfte der Beklagte in Ermangelung eines Aufrechnungsvorbehaltes davon
ausgehen, die Vergleichssumme von insgesamt 120.000,00 DM werde durch Zahlung
erfüllt werden. Davon ist im übrigen zunächst auch der Kläger bzw. die von ihm
vertretene GmbH ausgegangen; denn unstreitig ist ein Teilbetrag von 60.000,00 DM
durch Zahlung erfüllt worden. So muß es auch hinsichtlich der weiteren 60.000,00 DM
geschehen.
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Die Vollstreckungsklage ist deshalb unbegründet, so daß die Berufung des Beklagten
Erfolg hat.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 30.677,51 EUR
(60.000,00 DM).
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