Urteil des OLG Köln vom 21.11.2001

OLG Köln: operation, körperliche integrität, einwilligung, gefahr, eingriff, schmerzensgeld, kontrolle, chirurg, passiven, ambulanz

Oberlandesgericht Köln, 5 U 34/01
Datum:
21.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 34/01
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 0 422/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Januar 2001 verkündete
Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 422/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als
Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die 1969 geborene Klägerin unterzog sich in der Vergangenheit mehrfach operativen
Eingriffen in der Bauchregion, insbesondere auch Laparoskopien. Im Jahre 1993 wurde
sie vom Beklagten zu 2) wegen starker Schmerzen neben bzw. unterhalb des Nabels
behandelt. Im Juli 1997 führte der Gynäkologe Dr. K. bei ihr eine Laparoskopie zwecks
Lösens von Verwachsungen im Colon-descendens Bereich durch, was nicht komplett
gelang. Wegen fortbestehender Beschwerden im linken Unterbauch überwies er die
Klägerin zur Abklärung von Therapiemöglichkeiten an die Beklagte zu 1). Der Beklagte
zu 2) fand einen druckschmerzhaften Punkt im Bereich eines linksseitigen
Unterbauchschnittes. Unter der Diagnose "Narbenneurom, Ilioinguinalissyndrom links
bei Zustand nach mehrmaliger Laparotomie und Laparoskopie wegen Adhäsionen"
wurde bei der Klägerin durch den Beklagten zu 2) am 01. Dezember 1997 eine
Operation durchgeführt (Narbenrevision, Exstirpation des gesamten Narbengewebes
und Resektion des cutanen Endastes des Nervus Ilioinguinalis links). Das operative
Vorgehen ist wie folgt beschrieben:
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"Wiedereingehen durch die alte Pfannenstielnarbe links, Darstellung des knapp
kleinfingerendgliedgroßen Narbengewebes, das total exstirpiert wird. Längsspaltung
der Externusaponeurose und Darstellung des cutanen Endastes des Nervus
ileoinguinalis, der nach proximaler Durchtrennung reseziert wird. Kontrolle auf
Bluttrockenheit. Naht der Externusaponeurose mit Vicryl-Einzelkopfnähten. Subkutane
Redondrainage. Hautnähte. Steriler Verband."
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Die Klägerin hat die Beklagten mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch
genommen, infolge der Operation sei es zu einer vermeidbaren Schädigung des Nervus
femoralis gekommen. Im übrigen sei sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Sie
hat Schmerzensgeld von mindestens 40.000,-- DM, Erstattung von Verdienstausfall und
Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen sämtlicher künftiger Schäden
begehrt.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und Behandlungsfehler in Abrede
gestellt sowie umfassende Risikoaufklärung behauptet. Hilfsweise haben sie sich auf
hypothetische Einwilligung berufen.
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Das Landgericht hat, sachverständig beraten, der Klägerin 35.000,-- DM
Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen sowie die begehrte Feststellung getroffen.
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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie bestreiten, dass es im Zuge
oder infolge der Operation vom 01. Dezember 1997 zu einer Läsion des Nervus
femoralis gekommen ist. Nach dem Operationssitus sei der davon weit entfernt liegende
Femoralisnerv gar nicht in Gefahr gewesen, tangiert zu werden. Im übrigen sei die
Klägerin über die einschlägigen Risiken aufgrund der zahlreichen Voroperationen
aufgeklärt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 2) erneut u.a. auf das Risiko
von Nervverletzungen hingewiesen. Das Risiko einer Femoralisschädigung sei
vorliegend nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Schließlich berufen sich die Beklagten
auf hypothetische Einwilligung. Der durchgeführte Eingriff sei weitgehend schonend und
im übrigen die einzige Möglichkeit gewesen, die Beschwerden der Klägerin, die einem
erheblichen Leidensdruck ausgesetzt gewesen sei, zu beheben oder zu lindern. Die
Klägerin habe nicht plausibel dargelegt, dass sie angesichts des geringen
Risikospektrums die Operation verweigert hätte.
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Sie beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der Berufung entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszuge
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht gerechtfertigt.
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Das Landgericht hat der Klage im tenorierten Umfang mit Recht stattgegeben. Der Senat
nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die im wesentlichen zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 543 Abs. 1
ZPO). Die Berufung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen.
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Die Klägerin hat durch die Operation rechtswidrig einen Körperschaden erlitten, für
deren Folgen die Beklagten einzustehen haben.
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Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es bei der Klägerin am 01. Dezember
1997 entweder intra- oder unmittelbar postoperativ zu einer Druckschädigung des
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Nervus femoralis gekommen ist. Die Feststellung überzeugt. Sie beruht auf den
ärztlichen Begutachtungen von Prof. Dr. M., Dr. R. und Dr. B.. Die Klägerin hat unstreitig
vor Aufnahme in die Klinik der Beklagten zu 1) nicht unter Symptomen gelitten, die einer
Femoralisschädigung zuzuordnen sein könnten. Die Beklagten behaupten nicht einmal,
dass sich bei der präoperativ durchgeführten Untersuchung derartige Symptome gezeigt
hätten. Solches ergibt sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten
Krankendokumentation. Dagegen haben sich postoperativ diese Symptome gezeigt
("Wegknicken im linken Knie, Schwäche im linken Bein mit Schmerzen", vgl.
Krankenblatt der Ambulanz des L. vom 11.12.1997; Überweisungsschreiben des
Beklagten zu 3) vom 11.12.1997), weswegen die Behandler der Beklagten zu 1) der
Klägerin sogar eine Vorstellung bei einem Neurologen empfohlen hatten. Der
Neurologe Dr. B. hat denn auch am 16.12.1997 eine Druckschädigung des Nervus
femoralis festgestellt. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Richtigkeit der Feststellung
der Sachverständigen Prof. Dr. M. (Chirurg) und Dr. R. (Neurologe), die Schädigung sei
operationsbedingt, keinem vernünftigen Zweifel.
Die Operation vom 01. Dezember 1997 stellt sich rechtlich als rechtswidriger Eingriff in
die körperliche Integrität der Klägerin dar, denn sie war mangels ordnungsgemäßer
Risikoaufklärung nicht von einer wirksamen Einwilligung getragen.
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Es mag sein, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin über Art und Umfang des Eingriffs,
seine Chancen und die damit verbundenen allgemeinen Risiken (Blutungen,
Wundheilungsstörungen, Thrombose etc.) sowie den damit verfolgten Zweck aufgeklärt
hat; das genügte im Streitfall aber nicht, denn über das unter Umständen mit
schwerwiegenden Konsequenzen für die zukünftige Lebensführung der Klägerin
verbundene Risiko einer Femoralisschädigung hat er nicht aufgeklärt, wie er in seiner
Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat. Gerade über die Gefahr von
Nervschädigungen mit schwerwiegenden Folgen wie Einschränkungen der
Gebrauchsfähigkeit von Gliedmaßen oder auch nur nachhaltigen Sensibilitätsstörungen,
ist aber stets aufzuklären (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 330 ff. mit
umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
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Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 2) glaubte, von einer
Aufklärung über dieses Risiko absehen zu können, weil - wie er bekundet hat - "in dem
betroffenen Operationsbereich keine tiefsitzenden oder großen Nerven vorbeilaufen"
(Bl. 349 d.A.). Dem haben aber beide Sachverständigen entgegengehalten, dass nach
Lage der Sache und gerade unter Beachtung der anatomischen Besonderheiten der
Klägerin (schlanke Person mit zahlreichen Voroperationen im Operationsgebiet)
durchaus die Gefahr einer Femoralisschädigung bestanden hatte (Bl. 412 d.A./414/415
d.A.). Diesen Besonderheiten hat der Beklagte zu 2) offenbar nicht genügend
Beachtung geschenkt, was allen Beklagten zum Nachteil gereicht. Dem Beklagten zu 2)
waren sämtliche Umstände, insbesondere die bei der Klägerin - vorhandenen -
Besonderheiten bekannt. Deshalb genügte eine "regelhafte" Aufklärung unter
Außerachtlassen der sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergebenden
Risiken im Streitfall nicht.
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Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin hinreichend vorinformiert
war, so dass es ausnahmsweise einer (erneuten) Aufklärung nicht mehr bedurft hätte.
Es fehlt schon an der substantiierten Behauptung, dass sich die Klägerin bereits einer
gleichartigen Operation unterzogen hatte und dabei über das in Rede stehende Risiko
aufgeklärt worden ist.
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Die Beklagten berufen sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass dem
Aufklärungsmangel die nötige Relevanz fehle, weil die Klägerin in jedem Fall in die
Operation eingewilligt hätte, was sie bestreitet.
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Unstreitig war der Eingriff nicht vital indiziert. Der bloße Leidensdruck, mag er auch
erheblich gewesen sein, rechtfertigt nicht die Annahme einer hypothetischen
Einwilligung. Selbst wenn man davon ausgeht, ein vernünftiger Patient würde im
konkreten Fall den Eingriff nicht abgelehnt haben, was schon zweifelhaft erscheint, weil
es durchaus nicht unvernünftig erscheint, letztlich doch tolerable Schmerzen lieber zu
ertragen als das - wenn auch geringe - Risiko, eine erhebliche
Gesundheitsverschlechterung zu erleiden, einzugehen, führt dies nicht zu einer
mangelnden Plausibilität der ablehnenden Haltung der Klägerin. Denn sie muss nicht
plausibel machen, dass sie sich anders (gegen die Operation) entschieden hätte,
sondern nur, dass sie sich diesbezüglich in einem Entscheidungskonflikt befunden
haben würde. Ein solcher bloßer Konflikt ist aber nach den obigen Ausführungen ohne
weiteres nachvollziehbar, zumal an die Substantiierungspflicht eines Patienten insoweit
keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1998, 2734; OLG Köln
VersR 1997, 1534). Angesichts des erheblichen Tauschrisikos ist nachvollziehbar, dass
sich die Klägerin im Zweifel befunden hätte, dieses einzugehen oder sich jedenfalls an
einen Neurochirurgen zu wenden, um weiteren Rat einzuholen, wie sie vorträgt.
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Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld ist der Höhe nach angemessen. Die
Klägerin, eine junge Frau von damals 28 Jahren, leidet unter einer erheblichen
Schmerzhaftigkeit des gesamten inneren linken Beines. Sie ist in ihrer aktiven und
passiven Beweglichkeit eingeschränkt. Sie gerät immer wieder in die Gefahr, die
Kontrolle über ihr linkes Bein zu verlieren, was zu einer Gangunsicherheit führt. Auch
Einschränkungen des Sexuallebens sind glaubhaft (vgl. zu allem die Feststellungen des
Sachverständigen Prof. Dr. M. Bl. 178-181 d.A. sowie die Feststellungen des
Sachverständigen Dr. R. Bl. 196/197 d.A.). Diese Folgen, bei denen eine nachhaltige
Besserung nicht zu erwarten ist, rechtfertigen ohne weiteres ein Schmerzensgeld in
Höhe von 35.000,-- DM.
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Der Feststellungsausspruch ist begründet, weil nicht auszuschließen ist, dass es zu
Spätschäden kommt.
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Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten
gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wiederzueröffnen. Der Sachvortrag enthält
keine wesentlich neuen Aspekte mit denen sich die mit der Sache bisher befasst
gewesenen Sachverständigen noch nicht auseinander gesetzt hätten. Die nunmehr
förmlich beantragte Parteivernehmung der Klägerin ist nicht veranlasst.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Wert der Beschwer der Beklagten: unter 60.000,-- DM.
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