Urteil des OLG Köln vom 17.03.1998

OLG Köln (zpo, verletzung, klageschrift, sache, vvg, ermittlungsverfahren, aufklärungspflicht, täter, verhandlung, aufklärung)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 147/97
Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 147/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 7/97
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.06.1997 verkündete Urteil
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 7/97 - einschließlich
des Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die
Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehen).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß §
539 ZPO.
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Das Verfahren des ersten Rechtszugs leidet an einem wesentlichen Mangel, auf dem
das Urteil des Landgerichts auch beruht. Das Landgericht hat in zweierlei Hinsicht die
richterliche Aufklärungspflicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO verletzt.
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Das Landgericht hat das klageabweisende Urteil auf Leistungsfreiheit der Beklagten
gemäß § 21 Nr. 2 b und Nr. 3 VHB 92, 6 Abs. 3 VVG wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit seitens der Klägerin gestützt, ohne zuvor aufzuklären, ob und
in welchen Punkten sich die Beklagte im Prozeß auf eine derartige
Obliegenheitsverletzung berufen würde, was aber Voraussetzung für die Annahme von
Leistungsfreiheit ist (keine Berücksichtigung von Amts wegen; vgl. BGH VersR 1974,
689; 1990, 384; Senat VersR 1994, 1183; vgl. ferner Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 101
zu § 6). Das Landgericht durfte daher nicht ohne eine entsprechende Aufklärung davon
ausgehen, daß die Beklagte sich auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
berufen würde. Eine Klageerwiderung lag bis zur Entscheidung noch nicht vor. Zwar
hatte die Beklagte vorprozessual in einem der Klageschrift beigefügten Schreiben vom
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28.10.1996 (vgl. AH zur Klageschrift) der Klägerin falsche Angaben im Zusammenhang
mit der Schadensaufstellung vorgeworfen und sich dieserhalb auf Leistungsfreiheit
berufen, dies aber bis zur angefochtenen Entscheidung im Rechtsstreit noch nicht
wiederholt oder darauf Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 06.02.1997, mit dem sich
die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die Beklagte bestellt haben (Bl. 23,
24), heißt es vielmehr, daß die Begründung des angekündigten
Klageabweisungsantrags und die Erwiderung auf die Klageschrift einem gesonderten
Schriftsatz vorbehalten bleibe. Nachdem das Landgericht dann mitgeteilt hatte, daß in
dem streitgegenständlichen Diebstahlsfall ein geständiger Täter gefaßt worden sei,
baten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.02.1997 (Bl. 42) um
stillschweigende Verlängerung der Klageerwiderungsfrist, um die neuen Erkenntnisse
im Ermittlungsverfahren berücksichtigen zu können. Im Hinblick auf den Fortgang des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde sodann der Rechtsstreit im Einvernehmen mit
beiden Parteien zum Ruhen gebracht. Als sich dann in dem Ermittlungsverfahren
herausstellte, daß der vermeintliche Täter, der die Angaben des Ehemannes der
Klägerin zu den angeblich entwendeten Gegenständen teilweise bestritten hatte, nicht
der wahre Täter sein konnte, weil er nachgewiesenermaßen zur gleichen Zeit anderen
Orts Straftaten begangen hatte, und ein Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann der
Klägerin eingestellt war, hat die Klägerin das ruhende Verfahren wiederaufgenommen.
Die Bevollmächtigten der Beklagten regten ihrerseits mit Schriftsatz vom 07.05.1997 an,
den für den 27.05.1997 vorgesehenen Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen
späteren Zeitpunkt zu verlegen, zuvor die polizeiliche Ermittlungsakte beizuziehen und
beiden Parteien zur Einsichtnahme zu übermitteln (Bl. 55), da eine sachdienliche
Erwiderung der Beklagten auf den Klägervortrag ansonsten nicht möglich sei. Zugleich
wiesen sie darauf hin, daß die Beklagte bekanntlich vorprozessual von einem anderen
Sachverhalt ausgegangen sei, wozu seinerzeit auch erheblicher Anlaß bestanden habe
(Bl. 56). Das Landgericht führte dann aber den Verhandlungstermin vom 27.05.1997
durch, ohne daß der Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, auf die Klage zu erwidern.
Auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.05.1997 (Bl. 58) geht nicht hervor, daß sich die
Beklagte trotz der ihrer Meinung nach gegenüber dem vorprozessualen Sachstand
geänderten Sachlage weiterhin auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit im Zusammenhang mit der Schadensaufstellung berufen hat.
Der Verhandlungsniederschrift vom 27.05.1997 läßt sich zwar entnehmen, daß die
Vorwürfe hinsichtlich von Falschangaben der Klägerin zu den angeblich gestohlenen
Gegenständen, wie sie im vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 28.10.1996
geäußert waren, ebenso erörtert worden sind wie das Schreiben der Klägerin vom
14.11.1996, mit dem sie zu den Vorwürfen Stellung genommen hat, das machte jedoch
die nach § 139 ZPO prozessual erforderliche Aufklärung nicht entbehrlich, ob und in
welchen Punkten sich die Beklagte auch im Rechtsstreit auf Leistungsfreiheit wegen
Obliegenheitsverletzung gemäß § 21 Nr. 2 b und Nr. 3 VHB 92, 6 Abs. 3 VVG berufen
wollte.
Ein weiterer Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht liegt sodann insoweit vor,
als das Landgericht die für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen nur
unvollständig festgestellt hat. Es hat eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit schon
deshalb angenommen, weil die Klägerin zu den im Schreiben der Beklagten vom
28.10.1996 unter 11 Positionen aufgelisteten angeblichen Falschangaben im
Erwiderungsschreiben vom 14.11.1996 nur zu den Positionen 1 und 11 Stellung
genommen habe. Dabei lag allerdings das Schreiben vom 14.11.1996 nicht in
vollständiger Form vor. Mit der Klageschrift waren vielmehr nur die erste Seite und Seite
4 dieses Schreibens vorgelegt worden. Dies hätte nicht nur deshalb auffallen müssen,
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weil die 2. Seite die Seitenzahl 4 trug; auch die Gliederung der Ausführungen in zwei
mit "zu 1" und "zu 11" bezeichnete Abschnitte hätte zu denken geben müssen, ob das
Schreiben wirklich vollständig vorlag. Das Landgericht hätte demnach bei Anwendung
gehöriger Sorgfalt die Unvollständigkeit des Schreibens vom 14.11.1996 erkennen und
die vollständige Vorlage veranlassen müssen. Es hätte sodann festgestellt, daß die
Klägerin seinerzeit bis auf die Positionen 4 und 8 des Schreibens der Beklagten vom
28.10.1996 zu allen übrigen Positionen des Schreibens Stellung genommen hatte (vgl.
das nunmehr vorliegende vollständige Schreiben vom 14.11.1996, Bl. 224 - 227).
Insofern hätte sich auch die Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die Frage einer
objektiven Verletzung der Aufklärungsobliegenheit maßgeblich geändert.
Die Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht haben zur Folge, daß das
erstinstanzliche Verfahren nicht als ordnungsmäßige Grundlage für die Entscheidung
des Landgerichts angesehen werden kann und somit "wesentlich" sind im Sinne des §
539 ZPO (vgl. dazu BGH NJW 1993, 2318).
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Von einer Zurückverweisung gemäß § 540 ZPO abzusehen, hält der Senat nicht für
sachdienlich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Die Sache
erfordert aller Voraussicht nach eine umfangreiche Neuverhandlung und
Beweiserhebung, so daß es geboten erscheint, den Parteien den vollen Instanzenzug
zu gewährleisten.
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem Landgericht
vorzubehalten, da sie sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in der
Sache selbst zu richten hat.
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Beschwer für beide Parteien: 47.153,38 DM.
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