Urteil des OLG Köln vom 29.06.1981

OLG Köln: ermächtigung, regierung, priester, registrierung, trauung, botschaft, auskunft, beurkundung, form, verlobte

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 57/81
Datum:
29.06.1981
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 57/81
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 36/81
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.Mai 1981 - 4 T 36/81 -
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die weitere Beschwerde ist an sich statthaft sowie formgerecht eingelegt worden (§§ 49
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, §§ 27, 29 Abs. 1 und 4 FGG); sie ist somit
zulässig. Sachlich ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Denn die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 FGG.
2
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die am 16. Februar 1979 vor dem
Shia Shariat Priester vollzogene Trauung der Beteiligten zu 1) und 2) keine von der
deutschen Rechtsordnung anzuerkennende Eheschließung dar. Hierfür ist nach § 15 a
Abs. 1 EheG erforderlich, daß beide Verlobte einem ausländischen Staat angehören,
daß die Ehe von einer ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird und daß
die Eheschließung in der vom Ermächtigungsland vorgeschriebenen Form erfolgt. Im
vorliegenden Falle steht der Wirksamkeit der Eheschließung im deutschen
Rechtsbereich entgegen, daß eine Ermächtigung des Shia Shariat Priesters zur
Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland durch die indische oder die pakistanische
Regierung nicht vorgelegen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Priester
nach den Bestimmungen des Shia Shariat, das nach einer Bescheinigung der
pakistanischen Botschaft in Bonn vom 22. Januar 1980 das geltende pakistanische
Gesetz ist, zur Mitwirkung bei Trauungen zuständig ist. Vielmehr wird den
Erfordernissen des § 15 a Abs. 1 EheG nur dann genügt, wenn die indische oder die
pakistanische Regierung der Bundesrepublik gegenüber diesem Priester als nach dem
Rechte des Ermächtigungslandes zur Mitwirkung bei Eheschließungen im Ausland
befugt benannt hat (BGHZ 43, 213, 224, 225; BayObLG FamRZ 1966, 144, 145; OLG
Hamm NJW 1970, 1509, 1510; Hoffmann-Stephan Kommentar des Ehegesetzes, 2.
Aufl. 1968, § 15 a Rdnr. 8). Denn nur durch eine solche Benennung bürgt die Regierung
des betreffenden Staates dafür, daß durch die Mitwirkung des von ihr benannten
Geistlichen die von diesem in Deutschland vollzogene Eheschließung im Sinne seiner
Rechtsordnung eine wirksame Ehe begründet (BGHZ 43, 213, 225). Eine derartige, von
§ 15 a Abs. 1 EheG vorausgesetzte spezielle Ermächtigung des Shia Shariat Priesters
3
T. G. I. hat nach eine bei den Akten befindlichen Auskunft des Bundesverwaltungsamtes
in Köln vom 18. November 1980 nicht vorgelegen, so daß die am 16. Februar 1979
vollzogene Eheschließung in Deutschland keinen Rechtsbestand erlangen kann. In
diesem Zusammenhang kommt es – wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt
hat - nicht darauf an, nach welchem Ritus die Trauung vorgenommen wird. Maßgeblich
ist allein das Vorliegen der speziellen staatlichen Ermächtigung für den einzelnen
mitwirkenden Geistlichen.
Daß die Beteiligten zu 1) und 2) eine Bescheinigung der pakistanischen Botschaft in
Bonn vom 24. November 1980 vorgelegt haben, wonach die Eheschließung im dortigen
Register eingetragen worden ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn die
in § 15 a Abs. 2 EheG vorgesehene Eintragung in das Standesregister dient lediglich
der Beurkundung und hat keine konstitutive Bedeutung (BGHZ 43, 213, 226; Hoffmann-
Stephan, aaO, § 15 a Rdnr 12). Die Registrierung erbringt insofern vollen Beweis der
Eheschließung, als sie den deutschen Standesbeamten der Pflicht enthebt,
nachzuprüfen, ob die Ehe nach pakistanischem Recht wirksam ist. Sie vermag jedoch
nicht das in § 15 a Abs. 1 EheG vorgesehene materielle Erfordernis der Trau-
Ermächtigung zu ersetzen (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 1509, 1510; BayObLG FamRZ
1966, 144, 145; Hoffmann-Stephan, aaO, § 15 a Rdnr. 14).
4
Demgegenüber hat das OLG Düsseldorf in dem Beschluß vom 27. November 1964
(FamRZ 1965, 144) die Ansicht vertreten, das deutsche Recht müsse die kirchliche
Eheschließung von Spaniern in Deutschland dann anerkennen, wenn sie in das
spanische Standesregister eingetragen sei; das Ermächtigungserfordernis des § 15 a
Abs. 1 EheG habe neben der Registrierung keine selbständige Bedeutung. Dieser
Auffassung, die der Eintragung in das Standesregister für den Fall, daß eine Trau-
Ermächtigung nicht vorliegt, konstitutive Bedeutung beimißt, ist indes der
Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1965 (BGHZ 43, 213)
entgegengetreten, so daß es einer Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG nicht bedarf.
5
Die weitere Beschwerde hat danach keinen Erfolg haben können.
6
Die Entscheidung ergeht nach § 11 KostO gerichtskostenfrei.
7