Urteil des OLG Köln vom 03.11.1999

OLG Köln: fahrrad, kreuzung, kollision, allgemeine lebenserfahrung, höchstgeschwindigkeit, schmerzensgeld, fahrbahn, widerklage, minimal, mitverschulden

Oberlandesgericht Köln, 2 U 66/99
Datum:
03.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 66/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 3 O 336/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 1999 verkündete
Urteil der
3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 336/98 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsver-fahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird das Recht eingeräumt, die Vollstreckung der
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM
abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch
eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank,
einer Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
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Die Parteien machen wechselseitig Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend,
der sich am 18. Dezember 1997 gegen 9.45 Uhr in Niederkassel-Rheidt im Bereich der
Kreuzung "B.straße/Am A./T.straße" ereignete.
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Die Klägerin fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Audi A 3 mit dem amtlichen
Kennzeichen xx-x xxxx, die B.straße, die als Vorfahrtstraße ausgeschildert ist. Die
Straßenoberfläche war trocken und es herrschte Tageslicht. Die damals 78-jährige
Beklagte kam mit ihrem Fahrrad aus der untergeordneten Straße "Am A." und wollte die
bevorrechtigte B.straße in Richtung "T.straße" überqueren. Auf der B.straße kam es zu
einer Kollision zwischen dem PKW und der Fahrradfahrerin. Das Fahrrad wurde von der
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rechten Fahrzeugseite erfaßt. Die Klägerin hatte vor dem Zusammenstoß eine
Vollbremsung eingeleitet. Hierbei zeichnete das Fahrzeug Bremsspuren von 14,1 m
bzw. 15,2 m. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Polizeibeamten
angefertigte Unfallskizze Bezug genommen.
Die Beklagte erlitt bei dem Unfall ein Schädelhirntrauma mit linker frontaler Kontusion,
Nasoliquorrhoe und Felsenbeinlängsfraktur rechts. Sie befand sich in der Zeit vom 19.
Dezember 1997 bis 2. Januar 1998 in stationärer Behandlung. An dem Fahrzeug
entstand ein Sachschaden in Höhe von insgesamt 3.692,85 DM, den die Klägerin mit
der Klage geltend macht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Dezember 1997 forderte
sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16. Januar 1998 zur Erstattung des ihr
entstandenen Schadens auf.
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei für sie ein unabwendbares
Ereignis gewesen. Dieser sei allein auf das grob verkehrswidrige Verhalten der
Beklagten zurückzuführen. Die Beklagte sei ohne auf das Vorfahrtsrecht des PKWs zu
achten, in die Kreuzung hineingefahren. Die Fahrgeschwindigkeit ihres Fahrzeuges
habe vor der Kollision bei 45 km/h gelegen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.692,85 DM zuzüglich 4 % Zinsen
seit dem 17. Januar 1998 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
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Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
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1. die Klägerin zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, für die Zeit
bis zum 31. Mai 1998 jedoch mindestens 50.000,00 DM zu zahlen;
11
1. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem 31. Mai 1998 entstehen,
aus dem Verkehrsunfall vom 18. Dezember 1997 in Niederkassel-Rheidt auf der
Kreuzung B.straße/Am A./T.straße zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe den Unfall allein schuldhaft verursacht. Diese
habe mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 55 bis 60 km/h die B.straße
befahren, obwohl an der Unfallstelle allenfalls eine Geschwindigkeit von 30 km/h
angemessen gewesen sei. Sie sei langsam an die Kreuzung herangefahren und habe
beabsichtigt, an der Wartelinie von dem Fahrrad abzusteigen. Offensichtlich sei sie
wegen des mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugs mit dem Fahrrad über
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die Sichtlinie in die Kreuzung hineingefahren und mit dem PKW zusammengestoßen.
Sie müsse zur Zeit der Kollision neben dem Fahrrad gestanden haben. Hätte sie sich
noch auf dem Fahrrad befunden, wäre sie mit dem Rad nach rechts geschleudert
worden. Die Unfallspuren belegten, daß das Rad durch den Aufprall nach rechts
geschlagen worden sei und sie hierbei "nach vorne geschoben" habe.
Bei dem Unfall habe sie zudem einen Bruch des neunten Brustwirbels erlitten. Sie leide
nunmehr unter schweren Kopfschmerzen und einer Taubheit des rechten Ohrs. Sie sei
in ihrer Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt und in ihrer Lebensführung beeinträchtigt.
Es sei nicht abzusehen, ob noch weitere Operationen erforderlich seien und ein
Dauerschaden verbleibe.
14
Die Klägerin hat beantragt,
15
die Widerklage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, das von der Beklagten für die Zeit bis zum 31. Mai
1998 beanspruchte Schmerzensgeld von 50.000,00 DM sei angesichts der
Verletzungen selbst bei einer hundertprozentigen Haftung völlig überzogen. Es sei
allenfalls ein Betrag von 5.000,00 DM angemessen.
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Das Landgericht hat nach Einholung eines mündlich erstatteten Gutachtens des
Sachverständigen N. durch Urteil vom 21. April 1999 der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, aus dem Gutachten ergebe
sich, daß die Beklagte als Fahrradfahrerin den Unfall aufgrund der Vorfahrtsverletzung
allein schuldhaft verletzt habe. Der Klägerin sei kein Mitverschulden vorzuwerfen, da
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, daß das Unfallgeschehen für die
Klägerin unabwendbar gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils des Landgerichts Bonn verwiesen.
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Gegen das ihr am 28. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.
Mai 1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. Juli 1999 durch einen an
diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie trägt vor,
nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei nicht der Nachweis
geführt, daß sie mit dem Fahrrad gegen den auf der Vorfahrtsstraße fahrenden PKW
gefahren sei. Die Feststellungen des Sachverständigen N., sie sei zum Zeitpunkt des
Unfalls mit einer Geschwindigkeit von 7 bis 15 km/h gefahren, seien unzutreffend.
Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, die Blutlache habe sich rechts von der
Fahrtlinie befunden, stehe dies im Widerspruch zu den Feststellungen der
Polizeibeamten an der Unfallstelle, die die Blutlache links neben der Bremsspur des
Fahrzeugs festgestellt hätten. Bei den Angaben der Polizeibeamten in der
Unfallanzeige zu der Anstoßstelle handele es sich nicht um festgestellte Spuren,
sondern um Vermutungen. Die Kollision zwischen dem Fahrrad und dem PKW habe
sich ereignet, als sie ca. 2,0 bis 2,1 m in die Kreuzung hineingefahren sei. Sie habe
zwar aufgrund der retrograden Amnesie an den Hergang des Unfalls keine Erinnerung
mehr; sie könne sich nur noch daran erinnern, daß sie beabsichtigte, von dem Fahrrad
abzusteigen. Sie gehe jedoch davon aus, daß sie tatsächlich noch abgestiegen und
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rechts neben dem Fahrrad auf der Straße stehend von dem PKW erfaßt worden sei. Sie
habe zunächst geglaubt, die Straße gefahrlos überqueren zu können, hiervon habe sie
aber wegen der überhöhten Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs
Abstand genommen. Wäre sie zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit dem Fahrrad
gefahren, so wäre sie entweder über das Fahrzeug geschleudert oder rechts vom
Fahrzeug zum Liegen gekommen. Tatsächlich habe das Fahrrad durch den PKW einen
Drehimpuls erhalten, der zu einer Drehbewegung des Fahrrades gegen den
Uhrzeigersinn geführt habe. Diese Bewegung habe sich auf sie übertragen, da sie sich
an dem Fahrrad festgehalten habe. Hierdurch sei sie mitgerissen worden und hinter
dem vorbeifahrenden PKW nach vorn auf die Straße gestürzt.
Die Klägerin habe in einer Entfernung von mindestens 50 m erkennen können, daß die
sich aus der untergeordneten Straße der Kreuzung nähernde Radfahrerin nicht das
Vorfahrtsrecht beachten und anhalten wollte. Zudem habe eine Reaktionspflicht der
PKW-Fahrerin nicht nur bei einem deutlichen Einfahren in die Vorfahrtsstraße, sondern
bereits bei der bloßen, nicht fernliegenden Möglichkeit einer Gefährdung eines
Radfahrers bestanden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß eine 78-
jährige Radfahrerin durch ein Fahrzeug, das mit mehr als der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf eine Kreuzung zufahre, verunsichert werde. Zu ihren
Gunsten gelte bereits der Beweis des ersten Anscheins. Die mit dem Unfall verbundene
Schädigung wäre auch dadurch vermieden worden, wenn die Kollision mit einer etwas
geringeren Geschwindigkeit erfolgt wäre. Zudem sei es falsch gewesen nach links
auszuweichen; die Klägerin hätte das Fahrzeug nach rechts lenken müssen.
21
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen
aus dem Verfahren I. Instanz zu erkennen.
23
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, daß das grobe Verschulden
der Beklagten auch dann nicht entfallen würde, wenn diese tatsächlich im letzten
Moment ihr Fahrrad mitten auf der Vorfahrtsstraße zum Stehen gebracht hätte und noch
abgestiegen wäre.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der beiderseits im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 86 Js 161/98 - Staatsanwaltschaft Bonn -
lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
28
I.
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Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht
hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
30
1.
31
Die Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB verpflichtet, den der Klägerin durch
den Verkehrsunfall vom 18. Dezember 1997 entstandenen Schaden in vollem Umfange
zu ersetzen. Demgegenüber steht der Beklagten gegen die Klägerin kein
Schmerzensgeld- und sonstiger Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 847 BGB zu.
32
a)
33
Die Beklagte haftet für den eingetretenen materiellen Schaden der Klägerin, da sie
schuldhaft das Unfallereignis herbeigeführt hat. Der Senat teilt die vom Landgericht
aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. N.
gewonnenen Überzeugung (§ 543 ZPO), die Beklagte als wartepflichtige
Verkehrsteilnehmerin habe das Vorfahrtsrecht des von der Klägerin gesteuerten PKWs
mißachtet. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwendungen rechtfertigen
keine andere Beurteilung. Insbesondere kann aufgrund des Gesamtergebnisses der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte sei -
wie sie vorträgt - vor der Kollision von ihrem Fahrrad abgestiegen und rechts neben dem
Fahrrad stehend von dem PKW erfaßt worden. Erst recht hat die Beweisaufnahme nicht
den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, das Fahrrad habe durch den PKW einen
Impuls erhalten, der zu einer Drehbewegung gegen den Uhrzeigersinn - wie im
Schriftsatz vom 21.07.1999 gefolgert - oder im Uhrzeigersinn - wie im Termin vom
06.10.1999 demonstriert - geführt habe, wobei sie, die Beklagte, durch das sich
drehende Fahrrad so mitgerissen worden sei, daß es zu einem Sturz hinter dem
vorbeifahrenden Fahrzeug auf der Straße gekommen sei.
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Insoweit räumt auch die Beklagte mit der Berufungsschrift ein, daß sie aufgrund der bei
dem Unfallgeschehen erlittenen retrograden Amnesie an den eigentlichen Hergang des
Vorfalls überhaupt keine Erinnerung mehr habe. Nach ihren eigenen Angaben kann sie
sich nur noch daran erinnern, daß sie beabsichtigt habe, von dem Fahrrad abzusteigen.
Ob sie dies tatsächlich noch gemacht hat, weiß sie nicht mehr. Gegen den von der
Beklagten vermuteten Hergang des Vorfalls spricht, daß es - wie in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat eingehend erörtert worden ist - bereits physikalisch schwer
nachvollziehbar ist, daß das Fahrrad durch den PKW den von der Beklagten
behaupteten Drehimpuls mit der Folge erhalten hat, daß sie um die Drehachse
herumgerissen worden ist. Erhielt das Fahrrad durch den Kontakt mit dem
vorbeifahrenden, im Bremsvorgang befindlichen Fahrzeug einen Impuls, hätte dies nicht
zu einer Drehung des Rades um den eigenen Schwerpunkt gegen sondern allenfalls mit
dem Uhrzeigersinn geführt. Das Fahrrad hätte sich bei dieser Drehung auf die - nach
eigenen Angaben rechts neben dem Fahrrad - stehende Beklagte zubewegt. Hierdurch
wäre diese in Richtung des rechten Fahrbahnrandes und nicht zur Fahrbahnmitte hin
geschleudert worden. Stand die Beklagte trotz des Festhaltens des Fahrrades hingegen
soweit von diesem entfernt, daß sich das Rad bei einem Impuls vor der Beklagten um
den eigenen Schwerpunkt drehen konnte, so ist kaum erklärbar, daß die Fahrradführerin
- in einer im Uhrzeigersinn drehenden Kreisbewegung so mitgerissen wurde, daß sie
links neben der von dem Fahrzeug der Klägerin gezeichneten Bremsspur mit dem Kopf
auf die Fahrbahn aufschlug. In diesem Fall sprechen alle Umstände dafür, daß die zum
Zeitpunkt des Unfalls 78-jährige Frau das Fahrrad spätestens zu dem Zeitpunkt
losgelassen hätte, als dieses durch den PKW angestoßen wurde.
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Widerlegt wird der von der Beklagten vorgetragene - nur vermutete - Hergang des
Verkehrsunfalls durch das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 286
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ZPO). Der Sachverständige Dipl.-Ing. N. hat sich in dem von dem Landgericht
eingeholten mündlichen Gutachten vom 10. März 1999 mit dem Vortrag der Beklagten
auseinandergesetzt, sie habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Insoweit hat er
überzeugend ausgeführt, die Fahrradfahrerin sei zum Zeitpunkt der Kollision minimal
2,2 m bis maximal 3,6 m vom Fahrbahnrand in die bevorrechtigte Straße
hineingefahren. Der Gutachter gelangt zu dem Ergebnis, daß auf den von den
Polizeibeamten angefertigten Fotografien zu erkennen sei, daß die Spurzeichnung des
PKWs nicht genau gerade verlaufe, sondern leicht S-bogenförmig, weil während der
Bremsung zunächst eine Lenkbewegung nach links und dann wieder nach rechts erfolgt
sei. Aus der in der Unfallskizze festgehaltene Blutlache und dem Splitterfeld ergebe
sich, daß auch bei dem hier seitlich erfolgten Anstoß ein gewisser Impuls auf das
Fahrrad in Fahrtrichtung des PKWs eingeleitet worden sei, so daß hiervon die Endlagen
des Fahrrades bzw. der Radfahrerin und der mitgeführten Teile beeinflußt worden seien.
Anhand der seitlichen Deformation des PKWs und der durch die in der Unfallskizze
festgehaltene Blutlache dokumentierten Endlage des Kopfes der verunglückten
Radfahrerin noch jenseits der Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs hat der
Sachverständige ermittelt, daß das Fahrrad im Augenblick der Kollision nicht gestanden
habe, sondern mit nennenswerter, wenn auch nicht hoher Geschwindigkeit, in
Bewegung gewesen sei. Die Fahrgeschwindigkeit hat der Sachverständige auf der
Grundlage von Berechnungen mit minimal 7 km/h und maximal 15 km/h ermittelt.
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Für den Senat bestand keine Veranlassung, den gutachterlichen Ausführungen nicht zu
folgen (§ 286 ZPO). Das nach eingehenden Erhebungen unter Berücksichtigung der an
der Unfallstelle von den Polizeibeamten ausweislich der Verkehrsunfallanzeige
getroffenen Feststellungen erstattete Gutachten ist ausgewogen und überzeugend.
38
Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht kein schriftliches
Rekonstruktionsgutachten des Sachverständigen eingeholt hat. Die Anordnung einer
schriftlichen Begutachtung steht im Ermessen des Gerichts, wobei grundsätzlich ein
Gutachten auch mündlich erstattet werden kann (Zöller/Greger, ZPO, 21. Auflage 1999,
§ 411 Rdnr. 2). Vorliegend reichte eine mündliche Gutachtenerstattung aus. Dem
Sachverständigen stand eine ausreichende Entscheidungsgrundlage zur Verfügung.
Ihm sind die Akten zur Terminsvorbereitung zur Verfügung gestellt worden. Er hat die
Unfallstelle vor der Erstattung des Gutachtens eingehend besichtigt und ausgemessen.
Hierbei hat er Lichtbilder und eine maßstäbliche Lageskizze gefertigt. Zudem konnte er
auf die von den Polizeibeamten an der Unfallstelle aufgenommenen Lichtbilder und die
angefertigte Unfallskizze einschließlich der ermittelten Maßangaben Rückgriff nehmen.
Die Richtigkeit dieser Maße wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Diese
Unterlagen waren für den Sachverständigen hinreichend aussagekräftig. So konnte er
anhand der Fotografien feststellen, daß es sich bei der Spurzeichnung des PKWs nicht
um eindeutige Bremsspuren, sondern vielmehr um Regelspuren handelte. Die Beklagte
hatte in dem Termin vor dem Landgericht hinreichend Gelegenheit, den
Sachverständigen zu seinen Ausführungen zu befragen. Konkrete Fragen, die nur
anhand etwaiger schriftlicher Ausführungen nach einer eingehenden Vorbereitung
hätten gestellt werden können, werden von den Parteien auch mit der Berufung nicht
dargelegt. Das Gutachten ist zudem umfassend protokolliert und den Parteien noch vor
der Verkündung des Urteils übersandt worden, ohne daß diese Einwendungen gegen
die Richtigkeit des Protokolls erhoben bzw. noch aufklärungsbedürftige Fragen an den
Sachverständigen mitgeteilt haben.
39
Der Sachverständige ist bei seiner Begutachtung auch nicht von unzutreffenden
Feststellungen ausgegangen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hat der
Sachverständige bei seiner aufgrund der Ortsbesichtigung angefertigten Skizze und
somit auch im Rahmen der Gutachtenerstattung berücksichtigt, daß sich die von der
Beklagten stammenden Blutlache sich links von der Fahrtlinie des PKW, wohl aber -
was die Beklagte offenbar verwechselt - rechts von dem eigentlichen Kollisionspunkt
und der Fahrlinie des Fahrrades befunden hat. Der Sachverständige hat zudem
zutreffend die in der Unfallanzeige festgehaltene Lage des Fahrrades außer Betracht
gelassen. Die Klägerin hat bei der Anhörung durch den Senat aufgezeigt, daß das
Fahrrad - wie in der Unfallanzeige vermerkt - nach dem Unfall versetzt worden sei.
Zudem bestehen keine Bedenken gegen die Person und Qualifikation des Gutachters.
Diese werden auch von der Beklagten mit der Berufung nicht erhoben.
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Es bedarf nicht der von der Beklagten beantragten Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens zu dem Hergang des Verkehrsunfalles. Die Einholung
eines zweiten Gutachtens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 412 ZPO in
Betracht, die vorliegend nicht gegeben sind. Daß ein anderer Sachverständiger über
überlegene Erkenntnisquellen verfügen könnte, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Mängel, die einer Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen N.
entgegenstehen könnten, weist weder das Gutachten auf noch werden sie von der
Beklagten überhaupt aufgezeigt. Überdies haben sich im Berufungsverfahren keine
Anhaltspunkte für eine verbesserte Aufklärungschance bei einer erneuten
Beweisaufnahme ergeben. Es lassen sich zu dem vom der Beklagten letztlich
vermuteten Hergang des Verkehrsunfalls keine weiteren Feststellungen treffen.
41
Ebenfalls ist nicht erforderlich, die nunmehr von der Beklagten benannten
Polizeibeamten Ender und Hönninghausen zu dem Vortrag zu vernehmen, die in der
Unfallskizze niedergelegte Anstoßstelle sei nicht durch Spuren belegt, es handele sich
lediglich um eine Vermutung der Polizeibeamten. Insoweit greift die Beklagte nicht die
von den Polizeibeamten an der Unfallstelle festgestellten und in der
Verkehrsunfallanzeige aufgenommenen Spuren an. Vielmehr sollen die Zeugen nur
dazu gehört werden, daß sie, wie sie auf Blatt 2 ihrer Unfallanzeige unter
Berücksichtigung der Spurenlage und der Angaben der Klägerin festgehalten haben,
von einem bestimmten Hergang des Verkehrsunfalls ausgegangen sind. Dies wird auch
von der Klägerin nicht angegriffen. Grundlage des Urteils des Landgerichts und des
Senates sind nicht diese "Vermutungen" der Polizei, sondern die gutachterlichen
Feststellungen des Sachverständigen N., die dieser anhand der an der Unfallstelle
festgestellten objektiven Spuren getroffen hat.
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Das Verschulden der Beklagten entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin die
bevorrechtigte B.straße mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 53 km/h
und höchstens 60 km/h befahren hat. Nach allgemeiner Rechtsauffassung, der sich der
Senat anschließt, verliert der Vorfahrtsberechtigte die Vorfahrt nicht dadurch, daß er sich
selbst verkehrswidrig verhält (vgl. allgemein: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Auflage 1999, § 8 StVO Rdnr. 30 m.w.N.), etwa indem er sich mit überhöhter
Geschwindigkeit einer Kreuzung oder Einmündung nähert (Z.B. BGH, VersR 1967, 883;
BGH, NJW 1984, 1962 [1963]; KG, DAR 1976, 240 [241]).
43
Die unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse anhand der
festgestellten Spuren ermittelte Ausgangsgeschwindigkeit, die nur knapp über der
innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag, war nicht so hoch, daß die Beklagte
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den herannahenden PKW nicht vor dem Hineinfahren in den Kreuzungsbereich hätte
erkennen können. Die von dem Sachverständigen vorgelegten Fotos von der
Unfallstelle - insbesondere Bild 2 und 17 - zeigen deutlich, daß die Beklagte von der
Wartelinie der untergeordneten Straße "Am A." aus nach links mindestens 135 Meter
weit in die Bahnstraße hineinblicken konnte. Sie hatte somit hinrei- chend Gelegenheit,
das herannahende Fahrzeug frühzeitig zu sehen und von einem Überqueren der
Bahnstraße Abstand zu nehmen.
b)
45
Demgegenüber ist ein (Mit-)Verschulden der Klägerin an dem Entstehen des
Verkehrsunfalls nicht bewiesen. Sie hat zwar die an der Unfallstelle zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h geringfügig überschritten. Dieser Verkehrsverstoß
war indes für das Entstehen des Verkehrsunfalls nicht kausal. Selbst bei Einhalten der
an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Unfall nach den
plausiblen Ausführungen des Sachverständigen weder aus Weg- noch aus Zeitgründen
vermieden werden können. Der Gutachter folgert zu Recht, daß bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 53 km/h der Anhalteweg des Fahrzeuges bei minimal
22,9 m bzw. Maximal 28,3 m lag. Bei Einhalten einer Geschwindigkeit von 50 km/h
anstelle 53 km/h hätte der PKW nur auf einem Anhalteweg von minimal 21,1 m bzw.
maximal 26,3 m und somit 6,4 bzw. 8,6 m hinter der Kollisionsstelle zum Stillstand
gebracht werden können.
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Ein Verschulden der Klägerin ist ebenfalls nicht darin zu sehen, daß sie nicht von
vornherein die Bahnstraße mit einer erheblich geringeren Geschwindigkeit befahren hat.
An der innerörtlichen Unfallstelle war in Ermangelung anderer Verkehrszeichen eine
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zugelassen. Diese Fahrgeschwindigkeit war
angesichts der konkreten Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse nicht
überhöht. Von der Straßenbreite und der Übersicht brauchte die zulässige
Höchstgeschwindigkeit nicht reduziert zu werden, insbesondere bestand keine
Verpflichtung, die Bahnstraße nur mit einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h zu
befahren. Zur Unfallzeit herrschte Tageslicht und die Fahrbahn war trocken. Die
ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder (z.B. Bild 2) nahezu geradlinig
verlaufende Straße war für die Klägerin vor der Unfallstelle mehr als 135 m einsehbar.
Insoweit mußte die Klägerin auch nicht damit rechnen, daß die aus einer
untergeordneten Straße kommenden Verkehrsteilnehmer etwa ihr Vorrecht ignorieren
würden. Sie durfte vielmehr darauf vertrauen, daß die übrigen Fahrzeuge ihr
Vorfahrtsrecht beachten würden. Konkrete Umstände, die eine Reduzierung der
Fahrgeschwindigkeit hätten notwendig machen können (z.B. spielende Kinder;
Sichtbehinderung durch abgestellte Fahrzeuge etc.) werden weder von der Beklagten
aufgezeigt noch ergeben sie sich aus dem Inhalt der Akte.
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Ebensowenig ist der Klägerin ein Verstoß gegen die sich aus § 3 Abs. 2a StVO
ergebenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Diese Vorschrift verpflichtet den
Fahrzeugführer zu besonderer Rücksicht gegenüber Hilfebedürftigen, Älteren und
Kindern im Fahrbereich, insbesondere durch Verminderung der Geschwindigkeit und
jederzeitige Bremsbereitschaft. Die Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers dürfen aber nicht
überspannt werden, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung mit einer
Gefährdung nicht zu rechnen ist (BGH, NJW 1986, 184 [185] für die Sorgfaltspflichten
eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Radfahrer). Eine gesteigerte
Sorgfaltspflicht gemäß § 3 Abs. 2a StVO besteht daher nur dann, wenn die besonders
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geschützte Person bei äußerster Sorgfalt bemerkt werden konnte oder mit ihrer
Anwesenheit im Fahrbereich gerechnet werden mußte (BGH, NJW 1986, 183 [184] für
die Frage der Unabwendbarkeit bei dem Einbiegen eines dreizehnjährigen Kindes in
die Fahrbahn; OLG München VRS 65, 331 [332]).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die PKW-Fahrerin brauchte nicht mit
dem Erscheinen einer älteren Fahrradfahrerin im Bereich ihrer Fahrbahn rechnen.
Wegen der an der Unfallstelle vorhandenen ca. 1,9 m hohen Hecke war die
untergeordnete Straße für die Klägerin nur teilweise einsehbar. Insoweit konnte sie erst
sehr spät erkennen, daß eine Person die untergeordnete Straße befuhr und daß
Anzeichen vorhanden waren, daß diese das Vorfahrtsrecht des PKWs mißachten
werde. Beim erstmaligen Auftauchen der Beklagten bestand für die Klägerin keine
Möglichkeit mehr, die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren. So hat der Sachverständige
in seinem Gutachten ausgeführt, daß aufgrund der Örtlichkeiten an der Unfallstelle der
Querverkehr erst im letzten Augenblick festzustellen war. Er gelangt zu dem Ergebnis,
daß bei Berücksichtigung des frühestmöglichen Reaktionsbeginns der PKW-Fahrerin im
Falle einer Geschwindigkeit von 53 km/h ein Reaktionsbeginn von maximal ca. 1,44
Sekunden vor der Kollision bestand, wobei sich die Radfahrerin bei einer
Fahrgeschwindigkeit von 15 km/h nur noch 6 m vor der späteren Kollisionsstelle entfernt
befunden hat. Daher kann es offen bleiben, ob, wie die Beklagte vorträgt, eine
allgemeine Lebenserfahrung besteht, daß eine 78-jährige Radfahrerin im innerörtlichen
Verkehr durch ein Fahrzeug, das mit mehr als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
auf eine Kreuzung zufährt, irritiert und verunsichert ist.
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Schließlich ist der Klägerin auch deshalb kein Mitverschulden an dem Unfall
vorzuwerfen, weil sie eine Vorfahrtsverletzung erkennen mußte. Zunächst einmal durfte
sie als Vorfahrtsberechtigte auf das Beachten ihres Vorrechts vertrauen (z.B. OLG
Karlsruhe, VersR 1957, 183 [184]). Dieses Vorfahrtsrecht findet zwar seine Schranken in
dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Dies gilt vor allem dann, wenn
sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter
Einsichtmöglichkeit in die vorfahrtsberechtigte Straße so verhält, daß für einen
aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar mit einer Mißachtung der Vorfahrt zu
rechnen ist (OLG Köln, OLGR 1997, 109; OLG Köln, OLGR 1997, 143 [144] m.w.N.).
Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Selbst bei Anspannung der erforderlichen
Sorgfalt wäre die Klägerin nicht so frühzeitig durch den an die Kreuzung
heranfahrenden Querverkehr gewarnt worden, daß sie durch ein Reduzieren der
Geschwindigkeit bzw. durch ein vollständiges Abbremsen auf das Fahrverhalten der
Radfahrerin reagieren konnte. Entgegen der Berufung war die sich aus der
untergeordneten Straße der Kreuzung nähernde Radfahrerin für die Klägerin nicht
bereits aus einer Entfernung von mehr als 50 m erkennbar. Aus den vorstehenden
Ausführungen zu der Unfallörtlichkeit, insbesondere der Einsichtmöglichkeit in die
Straße "Am A." und der sich hieraus ergebenden Weg- und Zeitberechnung folgt, daß
für die Klägerin eine Verletzung ihres Vorfahrtsrechts erst zu einem Zeitpunkt erkennbar
war, als sie eine Kollision letztlich nicht mehr vermeiden konnte.
50
Ein anrechenbares Mitverschulden läßt sich ebensowenig damit begründen, die
Klägerin habe beim Auftauchen der Beklagten ihr Fahrzeug statt nach links nach rechts
- mithin in Richtung der Fahrradfahrerin - lenken müssen. Es bestehen bereits Zweifel,
ob der Klägerin bei einem plötzlich auftretenden Hindernis eine derartige Reaktion
überhaupt möglich war, und ob hierdurch überhaupt ein Zusammenstoß vollständig
vermieden worden wäre. Auf jeden Fall stellte das Verhalten der Klägerin eine adäquate
51
Reaktion dar. Für den Fall, daß die vorfahrtsverletzende Radfahrerin im letzten
Augenblick ihrerseits noch abbremste, hätte die Möglichkeit bestanden, einen Unfall
durch Ausweichen zu vermeiden.
2.
52
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin den ihr nach § 7 Abs. 2 StVG
obliegenden Nachweis dafür erbracht hat, daß sie jede nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt beachtet hat. Im Rahmen der nach § 254 BGB erforderlichen
Abwägung tritt die Betriebsgefahr des PKWs gegenüber der groben Vorfahrtsverletzung
durch die Radfahrerin völlig zurück. Ihr Verschulden ist bereits deshalb besonders groß,
weil sie aus einer untergeordneten Straße kam, die - so das von dem Sachverständigen
zu den Akten gereichte Lichtbild Nr. 12 - ausreichend als wartepflichtige beschildert war.
Zudem war der herannahende PKW vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gut
erkennbar. Letztlich ist es zu dem Unfall allein deshalb gekommen, weil die Beklagte
anscheinend ohne überhaupt nach links in die bevorrechtigte Straße zu schauen,
"blind" in die Kreuzung hineingefahren ist (vgl. allgemein auch: BGH, VersR 1969, 571
[572]; OLG Düsseldorf, VersR 1971, 650 [651]).
53
3.
54
Da eine Haftung der Klägerin ausscheidet, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die
von der Beklagten vorgetragenen Verletzungen ein zeitlich begrenztes Schmerzensgeld
in der geltend gemachten Höhe von 50.000,00 DM rechtfertigen, und ob überhaupt die
Voraussetzungen für das Feststellungsbegehren vorliegen.
55
II.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
57
Streitwert des Berufungsverfahrens: 83.692,85 DM
58
(wie erstinstanzliche Streitwertfestsetzung)
59
Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM
60