Urteil des OLG Köln vom 14.06.1993

OLG Köln (kläger, private krankenversicherung, gutachten, operation, krankenversicherung, sicherheit, notwendigkeit, vvg, zpo, stand)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 124/91
Datum:
14.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 124/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 564/88
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 1991 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 564/88 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen
Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht (auch) die auf Zahlung von 3.063,75 DM nebst Zinsen
und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Es hat auch im Ergebnis zutreffend
festgestellt, daß es nach den objektiven Befunden und wissenschaftlichen
Erkenntnissen nicht vertretbar war, die Verlegung des Klägers in die
Universitätsklinik F. zur Durchführung der Bandscheibenoperation als medi-zinisch
notwendig anzusehen. Diese Feststellung konnte das Landgericht jedoch nicht allein
auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. stützen. Ihm
war im Beweisbeschluß vom 29. Juni 1989 die Frage gestellt worden, ob es
"unerläßlich" war, daß sich der Kläger erneut in der Universitätsklinik F. operieren
ließ. Darauf kommt es aber seit der grundlegenden Entscheidung des BGH aus dem
Jahre 1979 (VersR 1979, 221), der auch die Instanzgerichte und das Schrifttum
nahezu einhellig gefolgt sind (vgl. Bruck/Möller/Wrie-de, VVG, 8. Aufl.,
Krankenversicherung, Anm. G 8, Seite K 315 ff.; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 2
Ba zu § 1 MB/KK; Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., Rn. 25 ff. zu § 1
MB/KK; jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung), nicht an. Danach
reicht es für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehand-lung und
entsprechend auch eines Transportes "zum und vom nächstgelegenen
Krankenhaus" im Sinne von Ziffer 1 a des hier maßgeblichen Tarifs St-A aus, daß es
"vertretbar" war, die Maßnahme als medizi-nisch notwendig anzusehen, wobei diese
Frage in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beurtei-len ist und nicht nach der
subjektiven Sicht des behandelnden Arztes. Insoweit hat der vom Landge-richt
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beauftragte Sachverständige angesichts der unrichtig formulierten Beweisfrage
jedoch folge-richtig keine Stellungnahme abgegeben, so daß ein weiteres Gutachten
eingeholt werden mußte. Verwer-tet werden konnte allerdings seine Aussage, daß im
vorliegenden Fall die Operation des Bandscheiben-vorfalls mit gleicher
Erfolgsaussicht in jeder an-deren neurochirurgischen Klinik hätte durchgeführt
werden können, und zwar zum Beispiel auch in der Universitätsklinik E., da sich
diese Operation als Standardeingriff in der Neurochirurgie darstellt (vgl. Seite 4/5 des
Gutachtens des Sachverstän-digen Prof. Dr. B. vom 21. Juni 1990, Bl. 88, 89 d.A.).
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Diese Aussage ist von dem im zweiten Rechtszug tätig gewordenen
Sachverständigen Prof. Dr. K. im Gutachten vom 22. Dezember 1992
uneingeschränkt bestätigt worden, und zwar auch für die mikrochir-urgische
Operationsmethode, die in den neurochir-urgischen Kliniken E. und W. gleichfalls
routine-mäßig angewandt wird. Dem Gutachten des Sachver-ständigen Prof. Dr. K.
läßt sich nach Auffassung des Senats sodann auch mit der erforderlichen Sicherheit
die weitere Aussage entnehmen, daß es zwar, weil "sinnvoll", vertretbar war, den
Kläger nach F. zu transportieren, dies aber nicht aus medizinischen Gründen,
sondern ausschließlich aufgrund der Tatsache, daß Prof. Dr. S. in F. den Kläger 4
Jahre zuvor schon einmal wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert hatte. Es liegt
auf der Hand, daß die erneute Operation durch einen erfolgreichen Voroperateur
"sinnvoll" und "das Beste" für den Patienten ist, wie der Sachver-ständige ausgeführt
hat. Es ist aber nicht immer das Sinnvolle und das Beste auch vom vertraglich
zugesagten Versicherungsschutz umfaßt. Maßgeblich ist, ob medizinische
Gesichtspunkte es vertretbar erscheinen lassen, die Wahl einer bestimmten Kli-nik
und eines bestimmten Operateurs für notwendig und nicht nur für "sinnvoll" zu halten.
Insoweit hat aber der Sachverständige deutlich unterschie-den: Die Verlegung nach
F. war, wie er sagt, sicherlich "die beste aller Möglichkeiten" und von daher "sinnvoll
und im vorliegenden Fall durchaus vertretbar"; eine "medizinische Notwendigkeit"
be-stand aber, wie er gleichfalls unmißverständlich auf Seite 7 unten des Gutachtens
feststellt, nicht. Insofern kann das Sachverständigengutachten trotz des gewissen
Jonglierens des Sachverständi-gen mit den Begriffen "sinnvoll, vertretbar und
notwendig" nicht darüber hinwegtäuschen, daß der Kläger auch nach Meinung des
Sachverständigen Prof. Dr. K. ebensogut zur Universitätsklinik E. oder W. hätte
überwiesen werden können und der Sachverständige insoweit mit dem
erstinstanzlichen Vorgutachter völlig übereinstimmt.
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Der Senat ist daher überzeugt, daß es objektiv aus medizinischen Gründen nicht
vertretbar war, die Verlegung des Klägers in die Universitätsklinik F. als notwendig
anzusehen, wenn auch die - für die versicherungsrechtliche Beurteilung allerdings
nicht ausschlaggebende - subjektive Sicht des den Kläger nach F. verlegenden
Arztes verständlich und nachvollziehbar sein mag, weil diese Maßnahme "sinnvoll"
war.
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Wäre aber der Kläger in die Universitätsklinik E. oder W. verlegt worden und nicht
nach F., wäre laut Auskunft des Bayerischen Roten Kreuzes vom 3. April 1992 "mit
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Sicherheit auf die Rettungshub-schrauber ......-N. oder C....-O. zurückgegriffen
worden" (vgl. Bl. 213 d.A.). Für diesen Fall wären aber, was zwischen den Parteien
nicht streitig ist (vgl. den nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten auf Seite 7 der
Klageerwiderung vom 10. März 1989), Transportkosten nur in einer Höhe angefallen,
die den seitens der Beklagten freiwil-lig gezahlten Hälfteanteil von 3.063,75 DM nicht
überschritten hätte.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger:
3.063,75 DM.
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