Urteil des OLG Köln vom 16.01.1996

OLG Köln (stpo, 1995, untersuchungshaft, gefahr, flucht, ehefrau, umstände, vollzug, grund, last)

Oberlandesgericht Köln, HEs 266/95-314
Datum:
16.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
HEs 266/95-314
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 50 Gs 350/95
Tenor:
Der Vollzug des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen vom 18. Juli
1995 - 50 Gs 350/95 - wird unter folgenden Auflagen ausgesetzt: 1. Der
Angeschuldigte hat bei seiner Ehefrau unter der Anschrift "Am S. 5, .....
E. ", Wohnung zu nehmen und einen etwaigen Wohnungswechsel
unverzüglich der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zum
Aktenzeichen 111 - 42/95 mitzuteilen; 2. er hat jeden Kontakt zu früheren
Mitbewohnern im Haus ...straße .. in ..... L. zu meiden; 3. er hat allen
Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft pünktlich Folge zu
leisten.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 17.Juli 1995 vorläufig festgenommene Angeschuldigte befindet sich in dieser
Sache seit dem 18. Juli 1995 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Leverkusen
vom selben Tag in Untersuchungshaft . Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juli 1995 in
Leverkusen versucht zu haben, den G. K. zu töten, ohne Mörder zu sein. Die
Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1995 die öffentliche Klage erhoben.
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II.
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Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 18.Juli 1995 ist außer Vollzug zu
setzen.
5
1.
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Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen
Ermittlungsergebnis auf Grund der in der Anklageschrift näher bezeichneten
Beweismittel, insbesondere auf Grund der Aussage des unbeteiligten Zeugen R.
dringend verdächtig.
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Es besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO.
8
2.
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Es bedarf jedoch seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im
Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der
Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.
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a)
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§ 112 Abs.3 StPO läßt die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann zu, wenn ein
Haftgrund nach § 112 Abs.2 StPO nicht besteht. Bei der gebotenen
verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist der Erlaß eines Haftbefehls jedoch
nicht unbeschränkt zulässig. Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs.3 StPO
Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des
Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte
(vgl.BVerfGE 19,342=NJW 66,243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5. 9.
1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584). Zwar werden in den Fällen der Schwerkriminalität
an diese, die Ermittlungen gefährdenden Umstände keine zu hohen Anforderungen
gestellt. Ausreichen kann daher schon die zwar nicht mit Tatsachen belegbare, aber
nach den Umständen nicht auzuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr oder
die ernstliche Befürchtung, daß der Täter ähnliche Taten begehen werde (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42.Aufl., § 112 Rdn.38 m.w.N.). Jedoch ist der Erlaß
eines Haftbefehls oder die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft verfehlt, wenn
eine Flucht des Angeschuldigten ganz fernliegend und eine Wiederholung der Tat
entweder ausgeschlossen ist oder dieser Gefahr durch mildere Maßnahmen begegnet
werden kann.
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b)
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Ein solcher Fall liegt vor.
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Eine Flucht des Angeschuldigten kann ausgeschlossen werden: Er ist 60 Jahre alt und
zu 60 % schwerbehindert. Er ist verheiratet, inzwischen Rentner, lebt in geordneten
Verhältnissen und ist nicht vorbestraft. Es ist nicht ersichtlich, wohin der Angeschuldigte
flüchten sollte oder könnte.
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c)
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Soweit sich aus den Schreiben des Angeschuldigten Hinweise auf psychische
Auffälligkeiten ergeben, die es nicht gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen, daß
es erneut zu agressiven Handlungen des Angeschuldigten gegenüber den ihm offenbar
verhaßten früheren Mitbewohnern kommt, kann dieser Gefahr durch weniger schwer
wiegende Maßnahmen begegnet werden. Die Tat weist Merkmale einer an sich
persönlichkeitsfremden Konflikttat auf, zu der es aufgrund der besonderen Konstellation
in dem Mehrfamilienhaus gekommen ist, in dem der Angeschuldigte und seine Ehefrau
bisher lebten. Dieses Risiko einer erneuten Agression erscheint dadurch weitgehend
reduziert, daß die Ehefrau des Angeschuldigten umgezogen ist und dieser daher im Fall
der Freilassung nicht in das Konfliktfeld der Tat zurückkehrt. Dem verbleibenden
Restrisiko kann durch die dem Angeschuldigten erteilten Auflagen begegnet werden,
die gewährleisten, daß es - außerhalb des gerichtlichen Verfahrens - nicht zu einem
Aufeinandertreffen des Angeschuldigten mit seinen früheren Nachbarn kommt.
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Zwar sieht § 116 StPO die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls, der auf § 112 Abs.3
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StPO gestützt ist, nicht vor. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt aber auch hier
die Haftverschonung unter bestimmten Auflagen, wenn dadurch der Zweck der
Untersuchungshaft erreicht werden kann (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 116
Rdn.18).