Urteil des OLG Köln vom 11.06.1982

OLG Köln: einwilligung, elterliche gewalt, adoption, ersetzung, jugendamt, vernachlässigung, stadt, beschwerderecht, geschwister, verwirkung

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 29/82
Datum:
11.06.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 29/82
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 118/81
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Jugendamts der Stadt Aachen als
Vor-mund der Betroffenen vom 19.3.1982 gegen den Beschluß des
Landgerichts Köln vom 2.3.1982 - 1 T 118/81 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
G R Ü N D E :
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I.
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Die Betroffene wurde als jüngstes Kind der Beteiligten zu 3) und 4), der Eheleute X.
geboren. Sie und ihre Geschwister sind weitgehend in Kinderheimen aufgewachsen.
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Bereits seit 1967 war die Familie X. dem zuständigen Stadtjugendamt B. wegen
massiver häuslicher Probleme aufgefallen. Im Hinblick darauf ist den Beteiligten zu 3)
und mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts Aachen vom 26.11.1971 - W VIII 5087 -
für die beiden älteren Geschwister der Betroffenen das Aufenthaltsbestimmungsrecht
gemäß § 1666 Abs. 1 BGB vorläufig entzogen und dem Stadtjugendamt B. als Pfleger
übertragen worden. In der nachfolgenden Zeit haben die Beteiligten
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zu 3) und 4) mehrfach versucht, eine Aufhebung dieser Entscheidung zu erreichen; ihre
diesbezüglichen Anträge sind jedoch mit der Begründung abgelehnt worden, daß eine
Rückkehr der Kinder in die weiter bestehenden schlechten Häuslichen Verhältnisse
nicht verantwortet werden könne.
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Die Ehe der Beteiligten zu 3) und 4) wurde im Jahre 1976 aus ihrem beiderseitigen
Verschulden geschieden. Im Anschluß daran ist die "elterliche Gewalt" über sämtliche
Kinder, auch über die Betroffene, dem Stadtjugendamt B. als Vormund durch
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Beschluß des Amtsgerichts Aachen vom 13.4.1976 - W VIII 5087 - übertragen worden.
Eine später von den Beteiligten zu 3) und 4) beantragte Abänderung dieser
Entscheidung wurde ihnen mit der Begründung verweigert, daß sie nicht in der Lage
seien, ihre Kinder selbst zu erziehen.
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Im Jahre 1979 kam die Betroffene zu Pflegeeltern, den Beteiligten zu 5).
haben am 17.4.1980 beim zuständigen Vormundschaftsgericht Y. beantragt, die
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Adoption der Betroffenen durch sie auszusprechen. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben
dazu ihre Zustimmung ohne nähere Begründung verweigert. Das
Vormundschaftsgericht Y.hat daraufhin die Einwilligung beider Kindeseltern, der
Beteiligten zu 3) und 4), zu der Adoption der Betroffenen mit Beschluß vom 15.4.1981 -
6 XVI 4/80 - vormundschaftsgerichtlich ersetzt. In der Begründung dieses Beschlusses
heißt
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es u. a.: Die Kindeseltern hätten sich kaum um das Wohl der Betroffenen gekümmert, so
daß die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption gemäß §
1748 Abs.1 2. Alternative gegeben seien. Durch ein Unterbleiben der beabsichtigten
Adoption würde der Betroffenen ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. Wegen der
weiteren Begründung wird auf den vorgenannten Beschluß (Bl. 35, 36 d. A.) Bezug
genommen.
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Gegen diese, den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils am 29.4.1981 zugestellte
Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) am 4.5.1981 Beschwerde eingelegt. Diesem
Rechtsmittel hat sich die Beteiligte zu 4) am 20.11.1981 angeschlossen. Das
Landgericht hat dieses Rechtsmittel der Beteiligten zu 4) mit Beschluß vom 2.3.1982 - 1
T 118/81 - aus Fristgründen als unzulässig verworfen, auf die Beschwerde des
Beteiligten zu 3) dagegen den Beschluß des Amtsgerichts Wipperfürth vom 15.4.1981 -
6 XVI 4/80 - aufgehoben. In den Gründen hat das Landgericht sowohl
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eine besonders schwere als auch eine anhaltend grobe Pflichtverletzung des
Beteiligten zu 3) im Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 BGB verneint.
Hinsichtlich des vom Amtsgericht herangezogenen Gesichtspunktes der Gleichgültigkeit
des Beteiligten zu 3)
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt
werden könne, daß die von ihm geäusserte gefühlsmässige Bindung zur Betroffenen ein
reines Lippenbekenntnis sei.
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Gegen diesen Beschluß, der dem Stadtjugendamt B. als Vormund der Betroffenen nicht
förmlich zugestellt worden ist, richtet sich seine am 20.3.1982 beim Landgericht
eingegangene weitere Beschwerde. Hierin rügt er vor allem, daß das Landgericht zu
Unrecht eine anhaltende Pflichtverletzung und Vernachlässigung seitens des
Beteiligten zu 3) verneint habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf BI. 85 - 88 d. A.
verwiesen.
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Hinsichtlich des Sach- und Verfahrensstandes im übrigen wird auf den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig. Statthaft war bei der hier gegebenen Sachlage gemäß §
29 Abs. 2 FGG die befristete "sofortige" weitere Beschwerde, weil durch die
erstinstanzliche Entscheidung die zur Adoption notwendige Einwilligung des Beteiligten
ersetzt wurde und hiergegen nach §§ 53 Abs.1 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG nur die sofortige Beschwerde gegeben war (vgl. Keidel-
Winkler, FGG, 10. Aufl. § 53 Rdz. 6).
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Da die Rechtsmittelfrist mangels einer förmlichen Zustellung des angefochtenen
Beschlusses nicht in Lauf gesetzt wurde, ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingegangen.
Es wahrt auch die vorgeschriebene Form; denn das Jugendamt der Stadt B.- eine
Behörde im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG – ist als Amtsvormund befugt, die
sofortige Beschwerde namens des Mündels durch den mit der Wahrnehmung der
vormundschaftsgerichtlichen Obliegenheiten betrauten Beamten ohne Zuziehung
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eines Rechtsanwaltes einzulegen (vgl. KG FamRZ 1966, 375).
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Zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde berechtigt ist das Jugendamt nicht
im eigenen Namen, sondern nur namens des von ihm vertretenen Kindes. Kraft eigenen
Rechts hätte es deswegen kein Beschwerderecht, weil diese Befugnis, soweit eine
Verfügung nur auf Antrag erlassen werden darf und der Antrag - wie hier in 2. Instanz -
zurückgewiesen worden ist, gemäß § 20 Abs. 2 FGG nur dem Antragsteller zusteht, hier
also gemäß § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kind selbst. Da die
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Betroffene indessen das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der Vormund das
Beschwerderecht für sie ausüben (§ 59 Abs. 3 FGG). Daß die sofortige weitere
Beschwerde im vorliegenden Falle namens des Kindes eingelegt sein soll, ist zwar
nicht ausdrücklich erklärt worden, kann aber nach den gesamten Umständen
angenommen werden.
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Das somit zulässige Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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Zwar mag der angefochtene Beschluß nicht rechtsfehlerfrei zustande gekommen sein;
denn möglicherweise hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht gemäß § 12 FGG
verletzt, da es weder das Kind angehört noch ein jugendpsychologisches
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Gutachten eingeholt hat, um so alle Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Feststellung der Gleichgültigkeit des Beteiligten zu 4) gegenüber der Betroffenen
auszuschöpfen. Doch stellt sich die Entscheidung des Landgerichts selbst aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 27 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO). Denn das
Landgericht hat insgesamt rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 1748 BGB
verneint.
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In der Sache selbst darf der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene
Entscheidung nur darauf nachprüfen, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht
oder beruhen kann (§ 27 FGG); das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 ZPO); die Nachprüfung tatsächlicher
Umstände ist grundsätzlich ausgeschlossen; nach § 561 ZPO sind für die Entscheidung
im Rechtsbeschwerdeverfahren die in der angefochtenen Entscheidung festgestellten
Tatsachen maßgebend (Keidel-Winkler, a.a.O., § 27 FGG Rdz. 42).
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Die in diesem Rahmen vorgenommene Nachprüfung ergibt hinsichtlich der
Rechtsanwendung des § 1748 BGB keinen Rechtsfehler der angefochtenen
Entscheidung. Das Landgericht hat mit Recht ein grobes Fehlverhalten des Beteiligten
zu 3)
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Ein einmaliger, besonders schwerer Pflichtenverstoß des Beteiligten zu 3) gemäß §
1748 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt schon deshalb nicht vor, weil hierfür nur ein Fehlverhalten
von besonders schwerem Ausmaß in Betracht kommt, das einem kriminellen
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Vergehen gleichkommt. Zu denken ist dabei insbesondere an die Gründe, die früher
gemäß § 1676 BGB a. F. zur Verwirkung der elterlichen Gewalt geführt haben, sofern
das Kind voraussichtlich nicht mehr der Obhut des Elternteiles anvertraut werden kann
(vgl. Palandt-Diederichsen, 41. Aufl. § 1748 Anm. 2 a aa). Anhaltspunkte für einen
solchen Pflichtenverstoß seitens des Beteiligten zu 3) sind nach den Feststellungen des
Landgerichts nicht ersichtlich.
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Auch eine anhaltend grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3) gegenüber seiner
Tochter, der Betroffenen, im Sinne von § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben.
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Der erwähnte Rechtsbegriff muß im Hinblick auf das verfassungsmäßig geschützte
Eltern-Kind-Verhältnis (Art. 6 des Grundgesetzes) so ausgelegt werden, daß er nur Fälle
eines besonders schwerwiegenden, vollständigen Versagens der Eltern in ihrer
Verantwortung dem Kind gegenüber erfaßt (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ
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1968, 578 f). "Grob" ist eine in besonderem Maße anstößige Verletzung der
EIternpflichten (vgl. Kammergericht FamRZ 1966, 267). Eine grobe Pflichtverletzung
liegt vor bei schwerer leiblicher oder seelischer Vernachlässigung, bei ständiger
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Mißhandlung oder grob liebloser Behandlung des Kindes (vgl. Palandt-Diederichsen §
1748 Anm. 2 a aa; OLG Frankfurt FamRZ 1971, 322, 323; LG Mannheim, DAVorm.
1973, 370). "Anhaltend" bedeutet, daß die Pflichtverletzung von gewisser Dauer, nicht
aber auch für die Zukunft zu erwarten sein muß (vgl. BayObLG FamRZ 1976, 234 f, 238;
OLG Hamm FamRZ 1976, 462 f).
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Das Landgericht hat zu Recht diese Voraussetzungen auf grund des von ihm
festgestellten Sachverhalts verneint. Eine Vernachlässigung der Betroffenen ist nicht
ersichtlich, da sie ordnungsgemäß in einer Pflegefamilie untergebracht und versorgt
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ist, womit sich der Beteiligte zu 3) ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Eine
Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beteiligten zu 3) hat das Landgericht nicht
festgestellt. Ein möglicher Alkoholmißbrauch des Beteiligten zu 3) dagegen reicht
alleine nicht aus, eine grobe Vernachlässigung oder einen schwerwiegenden
Sorgerechtsmißbrauch gegenüber der Betroffenen zu begründen.
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Auch die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt, wie das
Landgericht rechtsfehlerfrei entschieden hat; denn es hat nicht festgestellt, daß der
Beteiligte zu 3) wegen besonders schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und
Erziehung der Betroffenen dauernd unfähig wäre.
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Schließlich hat das Landgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen
des vom Amtsgericht allein herangezogenen Gesichtspunktes der Gleichgültigkeit im
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Sinne des § 1748 Abs. 1 Satz 1 2.
wenn das Landgericht möglicherweise bei der Feststellung des insoweit maßgeblichen
Sachverhaltes seinen Ermittlungspflichten gemäß § 12 FGG nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen sein sollte, wie bereits ausgeführt wurde, so könnte auf die
Gleichgültigkeit des Beteiligten zu 3) gegenüber der Betroffenen ohnehin nur dann die
Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption der Betroffenen gestützt werden, wenn
die weiteren, in § 1748 Abs. 2 BGB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt
wären. Nach dieser Vorschrift darf wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine
anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, die Einwilligung nur ersetzt werden, wenn der
Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, vom Jugendamt vorher
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über die Möglichkeit der Ersetzung belehrt und nach § 51 a Abs. 1 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens 3 Monate
verstrichen sind.
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Daß
einmal der Beteiligte zu 3), das Jugendamt Aachen, hat dies behauptet.
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Nach allem fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Ersetzung der
Einwilligung des Beteiligten zu 3) in die Adoption der Betroffenen, so daß die sofortige
weitere Beschwerde des Amtsvormundes zurückzuweisen ist. Erst wenn er die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat, mag er erwägen, ob er einen neuen Antrag
auf Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 3) beim zuständigen
Vormundschaftsgericht stellen will.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO, § 13 a FGG.
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Beschwerdewert: 5.000,-- DM (§ 30 Abs. 3 Satz 2 KostO).
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