Urteil des OLG Köln vom 12.09.2001

OLG Köln: vernehmung von zeugen, unterzeichnung, im bewusstsein, erfüllung, darlehen, diskontsatz, bestätigung, herausgabe, geschäftsverbindung, belastung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 112/00
Datum:
12.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 112/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 203/98
Tenor:
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. März 2000 - 3 O 203/98 -
unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger a) 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998, b)
weitere 398.006,47 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bundesbank bzw. (ab 01.01.1999) über dem jeweiligen
Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 295.000,00 DM ab 15.05.1998, zu
zahlen. 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, a) die Sollsalden der
beiden Darlehenskonten des Klägers Nr. x und Nr. x auf Null zu stellen,
b) das Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen Sollsaldo
von 31.074,75 DM mit einer weiteren Belastung per 28.11.1994 in Höhe
von 18.955,36 DM zurückzuführen. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 DM
abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbst-schuldnerische
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts
erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger nimmt die beklagte S. auf Ausgleich von Verlusten sowie Herausgabe von
Nutzungen aus solchen Börsentermingeschäften in Anspruch, die er in - zwischen den
Parteien umstrittenen - Zeiten fehlender Termingeschäftsfähigkeit in dem Zeitraum von
1990 bis 1997 bei der Beklagten - daneben auch noch anderweitig - getätigt hat.
2
Bis zum 21.04.1992 gehörten zu den über die Beklagte abgewickelten Geschäften des
Klägers auch solche, die keine Termingeschäftsfähigkeit erforderten; nach diesem
Zeitpunkt tätigte er bei der Beklagten nur noch Termingeschäfte (in Optionen und
Optionsscheinen).
3
Am 30.04.1991 unterzeichnete der Kläger bei der C. und am 28.10.1993 bei der
Beklagten die Belehrung "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei
4
Börsentermingeschäften" nach § 53 Abs.2 BörsG. Ob der Kläger am 29.11.1996 bei
einem in den Geschäftsräumen der Beklagten geführten Gespräch erneut eine die
Termingeschäftsfähigkeit bewirkende Informationsschrift unterzeichnet hat, ist streitig.
Zur Durchführung der Termingeschäfte des Klägers bei der Beklagten diente das mit
Kreditlinien in wechselnder Höhe geführte Wertpapierverrechnungskonto Nr. x (im
folgenden Depotkonto). Aufgrund Überziehungen dieses Kontos zahlte der Kläger
hierauf aus Eigenmitteln in der Zeit vom 05.05.1992 bis 12.10.1993 insgesamt
145.000,00 DM (45.000,00 DM am 05.05.1992, 6.000,00 DM am 19.05.1992, 6.500,00
DM am 21.05.1992, 8.500,00 DM am 27.05.1992 und 79.000,00 DM am 12.10.1993),
weitere 100.000,00 DM am 09.08.1994 und in der Zeit vom 06.03.1995 bis 15.09.1995
nochmals insgesamt 150.000,00 DM (30.000,00 DM am 06.03.1995, 50.000,00 DM am
12.07.1995 und 70.000,00 DM am 15.09.1995). Ferner nahm der Kläger bei der
Beklagten nachstehende Darlehen zur ausschließlichen Einbuchung auf das
Depotkonto auf: am 22.04.1992 über 185.000,00 DM (Nr. x ), am 01.11.1995 über
111.000,00 DM (Nr. x) und am 30.05.1997 über 300.000,00 DM (Nr. x). Auf das
erstgenannte Darlehen erbrachte der Kläger aus Eigenmitteln Tilgungsleistungen in
Höhe von 38.079,34 DM, für das zweitgenannte Darlehen buchte die Beklagte als
Tilgungsleistungen 4.438,92 DM vom Depotkonto des Klägers ab, bevor sie dieses
Darlehen am 16.12.1997 mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sollsaldo in Höhe
von 107.970,65 DM auf Null stellte und am 17.12.1997 den Sollstand des Depotkontos
zu ihren Lasten um 172.449,19 DM ermäßigte.
5
Der Kläger hat - ausgehend von einer lediglich in der Zeit vom 28.10.1993 bis
28.11.1994 bestehenden Termingeschäftsfähigkeit - die Auffassung vertreten, die
Beklagte habe sämtliche Verluste aus den außerhalb dieses Zeitraums für ihn
ausgeführten Börsentermingeschäften zu tragen. Den aus solchen Termingeschäften
herrührenden Verlustsaldo bis zum 21.04.1992 hat der Kläger auf 219.290,91 DM
beziffert. In der Zeit seiner Termingeschäftsfähigkeit (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe
er einen Gewinn in Höhe von 12.907,14 DM erzielt. Ferner habe ihm die Beklagte seine
während fehlender Termingeschäftsfähigkeit erbrachten Einzahlungen auf das
Depotkonto in Höhe von 295.000,00 DM zuzüglich auf 58.487,78 DM bezifferter Zinsen
sowie die Darlehenstilgungen (38.079,34 DM und 4.438,92 DM) und die ihm
anderweitig belasteten Zinsen für das Darlehen Nr. x mit 57.473,42 DM zu erstatten
(insgesamt 685.677,51 DM). Nach Abzug des Sollsaldos des Depotkontos am
22.04.1992 in Höhe von 250.365,66 DM hat sich der Kläger so neben dem Anspruch auf
Freistellung von den Sollsalden der beiden Darlehenskonten (Nr. x und x) und des
Depotkontos eine Gesamtforderung in Höhe von 435.311,85 DM errechnet.
6
Der Kläger hat beantragt,
7
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 435.311,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem
15.05.1998 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Sollsaldo auf den bei ihr bestehenden Kredit- und
Depotkonten des Klägers Nr. x, Nr. x und Nr. x zu Gunsten des Klägers auf Null zu
stellen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
10
11
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie hat behauptet, der Kläger habe am 29.11.1996 in ihren Geschäftsräumen erneut die
dem § 53 Abs.2 BörsG entsprechende Informationsschrift unterzeichnet; diese sei
jedoch nicht mehr auffindbar. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, aufgrund der
Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 Abs.2 BörsG bei der C. am 30.04.1991
sei der Kläger bis zum 30.05.1992 auch ihr gegenüber termingeschäftsfähig gewesen.
Jedenfalls seien die vom Kläger erbrachten Zahlungen als nach § 55 BörsG
rückforderungsfeste Erfüllungen auf bereits vollständig abgewickelte Termingeschäfte
anzusehen. Bei den vom Kläger errechneten Verlusten aus der Zeit bis zum 21.04.1992
seien acht Verlustpositionen aus dem Geschäft "L." mit einem Gesamtbetrag von
46.381,43 DM dem Kläger zuzurechnen, da es sich hierbei um Verluste aus einem
Zwangsumtausch in sog. Warrants gehandelt, der Erwerb der Aktien als Grundgeschäft
jedoch keiner Termingeschäftsfähigkeit bedurft habe. In der Phase der unstreitigen
Termingeschäftsfähigkeit des Klägers (28.10.1993 bis 28.11.1994) habe dieser Verluste
in Höhe von 124.286,10 DM erlitten.
14
Nach Vernehmung von Zeugen zur Frage der erneuten Unterzeichnung der
Informationsschrift durch den Kläger am 29.11.1996 hat das Landgericht mit Urteil vom
28.03.2000, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Abweisung
der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt,
15
1. an den Kläger 95.552,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.05.1998 zu zahlen,
2. den Sollsaldo der bei ihr bestehenden Darlehenskonten des Klägers Nr. x und Nr.
x zu Gunsten des Klägers auf Null zu stellen,
3. das Depotkonto des Klägers Nr. x per 22.04.1992 auf einen Debetsaldo von
30.444,75 DM zurückzuführen.
16
Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers für die bei der Beklagten
getätigten Börsentermingeschäfte außerhalb des unstreitigen Zeitraums (vom
28.10.1993 bis 28.11.1994) verneint, die vom Kläger in der Zeit vom 05.05.1992 bis
12.10.1993 sowie vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 aus Eigenmitteln auf das Depotkonto
eingezahlten 295.000,00 DM indessen als rückforderungsfeste Erfüllung nach § 55
BörsG angesehen. Dagegen habe die Beklagte den Kläger von den Verpflichtungen
aus den Darlehen, die er zur Verringerung des durch Verluste aus unverbindlichen
Termingeschäften auf dem Depotkonto aufgelaufenen Sollsaldos bei ihr aufgenommen
habe, freizustellen und ihm die aus Eigenmitteln erbrachten Tilgungsleistungen
(38.079,34 DM) sowie die von seinem Privatkonto abgebuchten Darlehenszinsen
(57.473,42 DM) zu erstatten (= 95.552,76 DM). Ferner habe die Beklagte den Sollsaldo
17
des Klägers auf dem Depotkonto per 22.04.1992 (= 250.365,66 DM) aufgrund von
Verlusten, die dem Kläger aus bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten
eingegangenen Termingeschäften entstanden seien, um 219.290,91 DM auf 30.444,75
DM (rechnerisch richtig: 31.074,75 DM) zurückzuführen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.
18
Der Kläger verfolgt die vom Landgericht als rückforderungsfeste Erfüllungsleistung nach
§ 55 BörsG qualifizierten Einzahlungen auf das Depotkonto in Höhe von 295.000,00 DM
weiter. Ferner beansprucht er nunmehr in Anlehnung an § 11 VerbrKrG auf 103.006,47
DM (bis zum 14.05.1998) berechnete Nutzungszinsen auf die genannten Einzahlungen
sowie auf 9.228,03 DM (bis einschließlich 16.05.1998) berechnete Nutzungszinsen auf
die in der Zeit seiner Termingeschäftsunfähigkeit dem Depotkonto mit insgesamt
66.383,62 DM belasteten Provisionen.
19
Der Kläger ist der Auffassung, das Depotkonto sei insgesamt auf Null zu stellen, da er
sich den nach Abzug der bis zum 22.04.1992 erzielten Verluste aus Termingeschäften
in Höhe von 219.920,91 DM (richtig: 219.290,91 DM) verbleibenden Restsaldo
(250.365,66 DM abzüglich 219.290,91 DM = 31.074,75 DM) bereits auf den geltend
gemachten Bereicherungsanspruch angerechnet habe. In der Phase seiner
Termingeschäftsfähigkeit habe er keinen saldierten Verlust, sondern 12.907,14 DM
Gewinn erwirtschaftet (entsprechend der Differenz des Sollstandes des Depotkontos am
28.10.1993 mit 25.996,95 DM und am 28.11.1994 mit 13.089,81 DM). Die Beklagte habe
bei ihrer Berechnung Habenposten unberücksichtigt gelassen, so eine Gutschrift vom
03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine vom Kläger am 09.08.1994 aus
Eigenmitteln erbrachte Einzahlung in Höhe von 100.000,00 DM. Schließlich habe die
Beklagte in ihrer Berechnung zu Unrecht zwei Verlustpositionen mit 15.806,25 DM und
16.056,25 DM, zusammen 31.862,50 DM, aufgeführt, obwohl diese verlustbringenden
Geschäfte (Glattstellung einer am 24.11.1994 für 36.825,00 DM verkauften Put-Option)
am 01.12.1994, somit nach Ablauf der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit getätigt
wurden.
20
Der Kläger beantragt,
21
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils über den Ausspruch des
Landgerichts hinaus die Beklagte zusätzlich zu verurteilen,
22
1. an den Kläger 380.468,86 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz
der Bundesbank bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus
295.000,00 DM seit dem 15.05.1998 zu zahlen,
2. an den Kläger weitere 9.228,03 DM nebst 5% Zinsen über dem (jeweiligen)
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus
66.383,62 DM ab dem 16.05.1998 zu zahlen,
3. das Wertpapierdepotkonto Nr. x auf Null zu stellen,
4. hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag zu 1. c) nicht stattgegeben wird, die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den Betrag zu 1. a) hinaus weitere
23
30.444,75 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank
bzw. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 15.05.1998 zu zahlen,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. dem Kläger nachzulassen, eventuell erforderliche Sicherheiten auch im Wege der
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse
erbringen zu dürfen.
24
Die Beklagte beantragt,
25
1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt
abzuweisen,
2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
3. der Beklagten nachzulassen, eine von ihr zu stellende Sicherheit auch in Form
einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.
26
Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass die
Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs.2 BörsG nur zur relativen
Termingeschäftsfähigkeit des Kunden im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut
führe. Jedenfalls sei in der Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten am
28.10.1993 sowie in den vom Kläger danach erbrachten Tilgungs- und Zinszahlungen
eine Bestätigung der vor dem 28.10.1993 getätigten Börsentermingeschäfte im Sinne
des § 141 Abs.1 BGB zu sehen. Die Beklagte hält ferner daran fest, dass sich der Kläger
die Verlustpositionen "L." zurechnen lassen müsse und in der Zeit seiner unstreitigen
Termingeschäftsfähigkeit im Ergebnis Verlust gemacht habe, wobei sie allerdings die
vom Kläger angeführten und belegten, in der erstinstanzlichen Abrechnung der
Beklagten für diesen Zeitraum unberücksichtigt gebliebenen Leistungen (Gutschrift vom
3.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und Bareinzahlung vom 09.08.1994 in Höhe von
100.000,00 DM) nicht mehr bestreitet. Schließlich greift die Beklagte die im
angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung zur Frage einer erneuten
Unterzeichnung der Informationsschrift der Beklagten durch den Kläger am 29.11.1996
an. Dagegen verteidigt sie die Auffassung des Landgerichts, die vom Kläger außerhalb
des Zeitraums unstreitiger Termingeschäftsfähigkeit auf das Depotkonto erbrachten
Einzahlungen in Höhe von 295.000,00 DM seien als rückforderungsfeste
Erfüllungsleistung nach § 55 BörsG zu qualifizieren; wenn man sie indessen als
Sicherheitsleistung ansehe, könne dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf
Nutzungszinsen zustehen, auch wenn es zutreffe, dass sie die Einzahlungen nicht zur
Margindeckung separiert habe.
27
Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in der
Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29
Die Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg. Dagegen ist das Rechtsmittel der
Beklagten bis auf einen verhältnismäßig geringfügigen Teilerfolg (betreffend den
Zeitraum der unstreitigen Termingeschäftsfähigkeit des Klägers) unbegründet.
30
1. Zur Berufung der Beklagten:
31
1. Das Landgericht hat die Termingeschäftsfähigkeit des Klägers mit Recht auf die
Zeit vom 28.10.1993 (= Unterzeichnung der Informationsschrift nach § 53 BörsG)
bis 28.11.1994 (unter der Geltung des § 53 Abs.2 S.3 BörsG a.F. verlor die
Erstunterrichtung ihre Wirkung erst nach dreizehn Monaten, BGH NJW 1998, 685
und NJW-RR 1999, 119) beschränkt.
32
1. Darauf, dass der Kläger am 30.04.1991 eine entsprechende Informationsschrift zur
Herstellung der Börsentermingeschäftsfähigkeit bei der C. unterzeichnet hatte,
kommt es aus den Gründen der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR
180/97 - (NJW 1998, 2524 = WM 1998, 1281 = ZIP 1998, 1102), die sich
ausführlich mit dem Meinungsstand auseinandersetzt (darunter befindet sich auch
das von der Beklagten angeführte Urteil des OLG Köln - 17 U 66/95 -, WM 1997,
160 = NJW-RR 1997, 241), nicht an. Die Berufung der Beklagten zeigt nichts auf,
was dem Senat Anlass geben könnte, abweichend zu entscheiden, oder dem
Bundesgerichtshof Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung geben
könnte, wonach die Unterzeichnung der Unterrichtungsschrift nach § 53 Abs.2
BörsG nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit im Verhältnis zum
informierenden Kreditinstitut führt.
33
1. Die von der Beklagten behauptete erneute Unterzeichnung der Informationsschrift
durch den Kläger am 29.11.1996 hat das Landgericht mit Recht nicht als bewiesen
angesehen (§ 543 Abs.1 ZPO). Der Angriff der Berufung der Beklagten gegen die
im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung gibt weder
Veranlassung zu einer anderen Beurteilung noch zu einer erneuten
Zeugenvernehmung (§ 398 ZPO). Soweit die Beklagte indiziell darauf abhebt,
dass das Gespräch, bei dem die Wiederholungsunterzeichnung erfolgt sein soll,
genau drei Jahre nach der Erstunterzeichnung stattgefunden habe, ist
anzumerken, dass die erste Wiederholungsunterrichtung spätestens nach
dreizehn Monaten hätte stattfinden müssen; im Übrigen lag der Zeitpunkt der
Erstunterrichtung am 29.11.1996 - wenn auch nur einen Tag - länger als drei Jahre
zurück (die Fristen des § 53 Abs.2 BörsG gelten taggenau), so dass es sich auch
aus diesem Grunde nur um eine erneute Erstunterrichtung hätte handeln können.
Erklärtermaßen hat die Beklagte denn auch weder organisatorische Vorkehrungen
zur Aufrechterhaltung der Termingeschäftsfähigkeit des Klägers durch
fristgerechte Wiederholungsunterrichtung getroffen, noch bestand hierzu aus ihrer
34
Sicht - wegen der angenommenen Kaufmannseigenschaft des Klägers - eine
Notwendigkeit.
1. Der von der Beklagten mit der Berufung unternommene Versuch, eine Bestätigung
der hiernach (bis auf die Zeit vom 28.10.1993 - 28.11.1994) unverbindlichen
Börsentermingeschäfte nach § 141 Abs.1 BGB zu konstruieren, bleibt ebenfalls
erfolglos. Nach § 53 Abs.2 S.1 BörsG erlangt der Anleger die
Börsentermingeschäftsfähigkeit kraft Information nur für künftige Geschäfte. Bereits
abgeschlossene Termingeschäfte bleiben unwirksam. Die Annahme einer
pauschalen Bestätigung solcher Geschäfte nach § 141 Abs.1 BGB ohne konkrete -
zumindest konkludente - Bezugnahme auf die vorausgegangenen unverbindlichen
Rechtsgeschäfte wäre damit nicht vereinbar (BGH NJW 1999, 720; NJW-RR 1999,
844; NJW 2001, 1863). Eine am Schutzzweck der §§ 52, 53 BörsG orientierte
entsprechende Anwendung des § 141 Abs.1 BGB setzt vielmehr voraus, dass der
nunmehr termingeschäftsfähig gewordene Anleger im Bewusstsein der
Unverbindlichkeit der früheren Geschäfte (BGH NJW 1998, 2528 = WM 1998,
1278 = ZIP 1998, 1105) die Wirkungen der bislang unverbindlichen
Börsentermingeschäfte in einem solchen Umfang akzeptieren will, als seien die
Geschäfte von Anfang an verbindlich gewesen. Für ein solches Bewusstsein gibt
das pauschale Vorbringen der Beklagten zur vermeintlichen Bestätigung indessen
nichts her. Erst recht gilt dies für die nach Herstellung der
Termingeschäftsfähigkeit fortgesetzte Leistung der Zins- und Tilgungsraten auf
das am 22.04.1992 aufgenommene Darlehen (Nr. 715806972) durch Abbuchung
vom Privatkonto des Klägers. Ebenso wenig erfüllen diese Abbuchungen die
Voraussetzungen des § 55 BörsG (hierauf wird im Rahmen der Berufung des
Klägers noch näher eingegangen), und zwar weder dahingehend, dass die
Rückforderung der Zins- und Tilgungsleistungen noch gar die
bereicherungsrechtliche Haftung der Beklagten aus den unverbindlichen
Termingeschäften im Übrigen ausgeschlossen wäre.
35
1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte mit ihrer Berufung ferner, dass das
Landgericht dem Kläger aus den vor dem 21.04.1992 bei der Beklagten getätigten
Geschäften, soweit es sich um unverbindliche Börsentermingeschäfte handelte,
einen Anspruch auf Ausbuchung eines Betrages von 219.920,91 DM (richtig
219.290,91 DM) aus dem Depotkonto zuerkannt und dabei auch die acht
Verlustpositionen der in Warrants umgetauschten "L." mit einem Gesamtverlust
von 46.381,43 DM einbezogen hat. Auch insoweit kann vollinhaltlich auf die
Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 543 Abs.1
ZPO), ohne dass die Berufung der Beklagten noch Veranlassung zu weiteren
Ausführungen gibt.
36
1. Die Verrechnung (hilfsweise Aufrechnung) der Beklagten mit einem dem Kläger
anzurechnenden vermeintlichen Verlust aus der Zeit seiner
37
Termingeschäftsfähigkeit (vom 28.10.1993 bis 28.11.1994) in Höhe von zunächst
angeblich 124.286,10 DM ist nur in geringem Umfang begründet.
1. Die Beklagte hat mit Recht die am 01.12.1994 mit 31.862,50 DM (50 Stück für
15.806,25 DM und 50 Stück für 16.056,25 DM) abgewickelte Position (100 Stück
Put Option Verkauf) vom 24.11.1994, aus der der Kläger eine Verkaufsprämie in
Höhe von 36.825,00 DM vereinnahmt hatte, ihm zugerechnet (mit dem saldierten
Gewinn von 4.962,50 DM). Der Kläger will demgegenüber die Verkaufsprämie aus
der Eingehung des Geschäfts (in der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit)
behalten und die Erfüllung des Geschäfts (nach Ende der
Termingeschäftsfähigkeit) der Beklagten als Verlust zuweisen, obwohl der Kläger
aus diesem Optionsgeschäft einen Gewinn erzielt hat. Eine solche Aufspaltung
des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts - unbeschadet der Bewertung des
Eröffnungsgeschäfts und des Glattstellungsgeschäfts (Closing) als rechtlich
selbständige Termingeschäfte - ist nicht gerechtfertigt (OLG Stuttgart, OLGR 2001,
110 - rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 05.12.2000 - XI
ZR 61/00 -). Für den gleich zu beurteilenden Fall, dass der Kunde vor Herstellung
der Termingeschäftsfähigkeit Optionsscheine erworben und diese nach
Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit durch Unterzeichnung einer
Unterrichtungsschrift i.S.d. § 53 Abs.2 BörsG mit Gewinn verkauft hat, hat das
Kammergericht (WM 2000, 1854 = KGR 2001, 301) einen Bereicherungsanspruch
gegen die Bank auf Rückerstattung des Kaufpreises an dem Verbot
widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) scheitern lassen. Zu demselben
Ergebnis kommt der BGH (NJW 2001, 1863 = WM 2001, 957 = BGH-Report 2001,
425 m. Anm. Vortmann) durch Anrechnung des durch Weiterveräußerung der
Optionsscheine erlangten Erlöses nach den Grundsätzen der Saldotheorie.
Unbeschadet der unterschiedlichen Lösungsansätze bleibt festzuhalten, dass dem
Kläger lediglich ein Anspruch auf den nach dem Glattstellungsgeschäft
verbleibenden Überschuss aus dem Verkauf der Put-Option zugebilligt werden
kann.
38
1. Mit Recht beanstandet der Kläger allerdings, dass die Beklagte in ihrer
Berechnung des vom Kläger in der Phase seiner unstreitigen
Termingeschäftsfähigkeit erzielten Verlustes insbesondere eine Gutschrift vom
03.12.1993 in Höhe von 13.653,72 DM und eine Eigenzahlung des Klägers vom
09.08.1994 in Höhe von 100.000,00 DM nicht berücksichtigt hat. Nach Korrektur
der Berechnung des Klägers (Seite 13 des Schriftsatzes vom 08.02.2001, Bl. 364
GA) um die vorstehend abgehandelte Verlustposition vom 01.12.1994 in Höhe von
31.862,50 DM verbleibt zu Lasten des Klägers ein saldierter Verlust in Höhe von
18.955,36 DM (anstelle des vom Kläger errechneten Gewinns in Höhe von
12.907,14 DM).
39
1. Zur Berufung des Klägers:
40
1. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass seine in der Zeit vom 05.05.1992 bis
12.10.1993 und vom 06.03.1995 bis 15.09.1995 mit insgesamt 295.000,00 DM
geleisteten Einzahlungen auf das Depotkonto vom Landgericht als
rückforderungsfeste Erfüllung nach § 55 BörsG angesehen worden sind. Selbst
wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Einzahlungen dazu
dienten, den angewachsenen Debetsaldo auf dem Depotkonto wieder auf das
jeweilige Kreditlimit zurückzuführen, besagt dies über den Erfüllungscharakter
dieser "Eigenzahlungen" auf das Depotkonto ebenso wenig wie die Umbuchung
der Darlehensvaluta auf dieses Konto (auch danach blieb das Depotkonto
weiterhin im Soll, wie nahezu ständig mit Ausnahme kurzer Phasen gemäß der
Aufstellung Bl. 135 ff. GA). Die Zivilkammer verkennt erklärtermaßen nicht, dass
die Einzahlungen nicht einzelnen bestimmten Termingeschäften und den daraus
erlittenen Verlusten zugeordnet werden können. Sie meint jedoch, durch die
Reduzierung der saldierten Verluste auf die eingeräumte Kreditlinie habe der
Kläger zum Ausdruck gebracht, "diejenigen Verluste durch die Einzahlungen zu
tragen und zu erfüllen, die zur Überschreitung der Kreditlinie geführt hatten". Das
hält den von der Rechtsprechung bereits in zahlreichen Einzelfällen
konkretisierten Anforderungen, die an eine Erfüllungsleistung i.S.d. § 55 BörsG zu
stellen sind (zur Kasuistik vgl. Joeres, Festschrift für Schimansky, S. 667, 675 f.;
Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, Rdz. 513 ff.),
nicht stand.
41
1. Das Depotkonto des Klägers bei der Beklagten wurde als Kontokorrentkonto
geführt. Damit haben die Parteien alle erfassten Ansprüche der selbständigen
Erfüllung entzogen. Zahlungen erfolgen bei einem Kontokorrentverhältnis nicht zur
Tilgung bestimmter kontokorrentgebundener Forderungen, sondern bilden
Rechnungsposten, die erst beim nächsten Rechnungsabschluss des
Kontokorrents ihre Wirkung ausüben. Dies schließt eine endgültige Erfüllung
unklagbarer Ansprüche durch Einzahlungen auf ein Girokonto grundsätzlich aus
(BGH NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545; BGH NJW 2001, 1486 = WM 2001, 621).
42
1. Die Einzahlungen des Klägers lassen sich betragsmäßig weder bestimmten
Börsentermingeschäften zuordnen noch dienten sie dem endgültigen Ausgleich
eines Debetsaldos. Die Rückführung des Debetsaldos auf ein bestimmtes
Kreditlimit stellt keine endgültige Erfüllung derjenigen unklagbaren
Verbindlichkeiten dar, die zur Überschreitung des Kreditlimits geführt haben.
Wenn - wie hier - alle verlustreichen Börsentermingeschäfte über ein debitorisch
geführtes Kontokorrentkonto abgewickelt wurden, führt zwar der vorbehaltlose
Ausgleich des Debetsaldos bei Auflösung der Geschäftsverbindung zur
endgültigen Erfüllung der unklagbaren Verbindlichkeiten, die in den Saldo
eingegangen sind (BGH, a.a.O., und WM 2001, 352 = ZIP 2001, 229). Denn mit
einem solchen Kontenausgleich bringt der Kunde unmissverständlich zum
Ausdruck, dass er die Börsentermingeschäfte, die zu diesem Debetsaldo geführt
43
haben, unter Aufgabe eigener Vermögenspositionen und Beendigung der
Geschäftsverbindung endgültig erfüllen will (zur unterschiedlichen Rechtslage bei
der Auflösung eines debitorischen oder eines kreditorischen Kontos siehe Joeres,
a.a.O., S. 678 ff). Anders verhält es sich jedoch bei Einzahlungen, die nur einen
Zwischensaldo, d.h. das rechnerische Zwischenergebnis einer Gegenüberstellung
von Soll- und Habenbuchungen, abdecken, um die Fortführung des Kontos zur
Abwicklung laufender und Eingehung weiterer Geschäfte sicherzustellen (BGH
NJW 1998, 2526, 2527 = ZIP 1998, 462, 464).
1. So aber liegt der Fall hier. Abgesehen davon, dass die in Rede stehenden
Einzahlungen des Klägers nach eigenem Vorbringen der Beklagten teilweise nicht
einmal dazu ausreichten, die geduldete Überziehung voll auszugleichen und das
Depotkonto wieder in den vereinbarten Kreditrahmen zurückzuführen, war
erklärtermaßen zu den Einzahlungszeitpunkten noch nicht abschätzbar, ob und
ggf. in welcher Höhe aus den eingegangenen Optionsgeschäften künftig noch
Verluste oder Gewinne entstehen würden (Bl. 154 GA). Die Einzahlungen dienten
lediglich dazu, den aktuellen Zwischensaldo des Depotkontos jeweils wieder auf
den (in wechselnder Höhe) vereinbarten Kreditrahmen zu verringern, um die
Fortführung der Termingeschäfte auf diesem Konto zu sichern. Unabhängig
davon, ob es sich bei der Kreditlinie zugleich um eine Marginlinie handelte
(erklärtermaßen ist die Beklagte der börsenrechtlichen Verpflichtung zur
Margindeckung durch den Kläger nicht nachgekommen), kann dem wiederholten -
annähernden - Ausgleich einer Überziehung des mit dem vereinbarten
Kreditrahmen weitergeführten Kontokorrentkontos schlechterdings nicht der
Erklärungswert einer endgültigen Erfüllung wie bei einem mit der Beendigung der
Geschäftsverbindung oder zumindest der Kontoauflösung verbundenen
vollständigen Ausgleich des Debetsaldos beigemessen werden.
44
1. Die Beklagte ist dem Kläger neben der Rückgewähr der 295.000,00 DM zur
Zahlung von Nutzungszinsen in der vom Kläger entsprechend § 11 Abs.1
VerbrKrG bis zur Rechtshängigkeit der Klage auf 103.006,47 DM errechneten
Höhe verpflichtet.
45
1. Zwar schuldet eine Bank Nutzungszinsen nach § 818 Abs.1 BGB nur, wenn ihr im
Zusammenhang mit unverbindlichen Börsentermingeschäften ein Vermögenswert
zugeflossen ist, den sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH NJW 1998, 2529 = WM
1998, 1325). Das ist bei den hier in Rede stehenden Einzahlungen indessen der
Fall. Die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von Einzahlungen, die ein
Kunde im Zusammenhang mit unverbindlichen Börsentermingeschäften auf ein
Verrechnungskonto einzahlt, besteht unabhängig davon, ob das Konto im Haben
oder im Soll geführt wird. Die Mittel, die der Kunde zur Rückführung eines
Überziehungskredits auf eine vereinbarte Kreditlinie auf das Konto einzahlt, kann
die Bank ebenso wie die Rückzahlung sonstiger Kreditmittel anderweitig zur
46
Anlage am Kapitalmarkt nutzen. Die ohne die Einzahlungen des Klägers auf diese
Beträge berechneten Überziehungszinsen hätte die Beklagte ebenfalls nicht
behalten dürfen. Die notwendige Unterscheidung zwischen der rechtlichen
Verteilung des Entreicherungsrisikos, das nach dem Börsengesetz zu Lasten der
Bank geht, und dem tatsächlich zur Ziehung von Nutzungen zur Verfügung
stehenden Vermögen bedeutet nicht, dass die Bank bei einem debitorisch
geführten Kontokorrentkonto berechnete Zinsen, die auf Ansprüche aus
unverbindlichen Börsentermingeschäften entfallen und in Rechnungsabschlüsse
und Saldenanerkenntnisse eingegangen sind, behalten dürfte. Das Gegenteil folgt
bereits daraus, dass mit der Freistellung des Kunden von den Belastungen aus
unverbindlichen Börsentermingeschäften auch die durch die Belastungen
bedingten Sollzinsen entfallen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der Bank,
neben der Rückgewähr der nicht rückforderungsfesten Einzahlungen hierauf
entfallende Nutzungszinsen auszukehren.
1. Die etwaige Qualifizierung der Einzahlungen des Klägers als
Sicherheitsleistungen ändert an dieser Beurteilung nichts. Anders verhielte es
sich, wenn die Beklagte ihrer börsenrechtlichen Verpflichtung nachgekommen
wäre, vom Kläger ständig Sicherheiten mindestens in der sich nach der
Berechnungsmethode der Deutschen Börse AG ergebenden Höhe zu verlangen
und diese auf ein gesondertes Konto (Marginkonto) zu verbuchen oder
anderweitig zur Margindeckung zu separieren. Da dies indessen, wie die Beklagte
einräumt, weder generell noch mit den hier in Rede stehenden Geldern
geschehen ist, haben sich durch die Rückzahlungen des Klägers auf den
Kontokorrentkredit die freien Anlagemittel der Beklagten entsprechend erhöht, so
dass der Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Nutzungszinsen
gerechtfertigt ist.
47
1. Auch der Höhe nach ist die an § 11 Abs.1 VerbrKrG orientierte Berechnung des
Klägers nicht zu beanstanden. Was bei der Berechnung des Verzugsschadens
zugunsten von Banken gilt, muss bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach §
818 Abs.1 BGB auch zu ihren Lasten gelten, da es in beiden Fällen um die Höhe
der Wiederanlagezinsen geht. Wenn eine Bank die Forderung von
Nutzungszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz (jetzt:
Basiszinssatz) durch ihren Kunden nicht akzeptieren will, steht es ihr frei, zur
geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen unter Darlegung ihres
Zinsgewinnaufwandes und ihrer Zinsausfälle substantiiert vorzutragen (BGH, NJW
1998, 2529, 2531 = WM 1998, 1325, 1327). Da dies nicht geschehen ist, hat es bei
der Berechnung des Klägers zu verbleiben.
48
1. Dagegen stehen dem Kläger keine Nutzungszinsen auf diejenigen Provisionen,
mit denen die Beklagte das Konto des Klägers für dessen Börsentermingeschäfte
außerhalb der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit belastet hat, zu. Der
49
Beklagten ist insoweit kein Vermögenswert zugeflossen, den sie wirtschaftlich
nutzen konnte. Die buchungstechnische Belastung des Depotkontos mit den
Provisionen und die Einbeziehung dieser Posten in die Kontokorrentverzinsung
hat die Beklagte bei der Neuberechnung des Depotkontos rückgängig zu machen.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von demjenigen, welcher
der Entscheidung des BGH vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97 - (NJW 1998, 2529 =
WM 1998, 1325) zugrunde lag. Dort ging es nicht um die Befreiung von der
Belastung des Kontokorrentkontos mit den Provisionen, sondern um deren
Rückerstattung im Rahmen des Zahlungsantrages. Da bei der erforderlichen
Neuabrechnung eines debitorisch geführten Kontokorrentkontos mit den nicht
berücksichtigungsfähigen Belastungen aus unverbindlichen
Börsentermingeschäften auch die durch die Belastungen bedingten Sollzinsen
entfallen, braucht insoweit nicht auf § 818 Abs.1 BGB zurückgegriffen zu werden.
Müsste die Beklagte neben der bei der Neuberechnung des Depotkontos
entfallenden Berücksichtigung der Provisionen aus unverbindlichen
Börsentermingeschäften des Klägers (und damit auch der darauf entfallenden
Sollzinsen) obendrein Nutzungszinsen auf diese Provisionen entrichten, so stünde
sie als Bereicherungsschuldner schlechter, als sie ohne die unverbindlichen
Börsentermingeschäfte gestanden hätte. Das ist mit § 818 Abs.1 BGB, der nur zur
Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen verpflichtet, sowie mit dem Sinn
und Zweck der §§ 812 ff. BGB, die, von der verschärften Haftung nach §§ 818
Abs.4, 819 Abs.1 BGB abgesehen, nur eine tatsächlich eingetretene Bereicherung
ausgleichen wollen, nicht vereinbar (BGH, NJW 1998, 2529, 2530 = WM 1998,
1325, 1326).
1. Da der Kläger seine Einzahlung vom 05.05.1992 in Höhe von 45.000,00 DM nicht
mit dem zu seinen Lasten gehenden Sollsaldo des Depotkontos per 22.04.1992 in
Höhe von 31.074,75 DM (nebst Zinsen bis zum 05.05.1992) verrechnet, sondern
hierauf Nutzungszinsen von der Beklagten beansprucht, bleibt er auch zur
Fortzahlung der vertraglichen Zinsen auf die der Beklagten geschuldeten
31.074,75 DM ab dem 22.04.1992 verpflichtet. Gleiches muss folgerichtig für den
saldierten Verlust aus der Phase seiner Termingeschäftsfähigkeit in Höhe von
18.955,36 DM ab dem 28.11.1994 gelten. Da erfahrungsgemäß ein Zinssatz von
5% über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz nicht unerheblich unter den
Zinssätzen liegt, die Banken üblicherweise für Kontokorrentkredite berechnen,
benachteiligt diese Berechnungsweise die Beklagte im Ergebnis nicht. Das
Depotkonto ist daher nicht wie die Darlehenskonten auf Null zu stellen, sondern
nach Maßgabe der genannten verbleibenden Belastungen ab dem 22.04.1992
neu zu berechnen.
50
1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.2, 108, 709
Nr. 10, 711 ZPO. Da der Kläger nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang
unterliegt und seine Mehrforderung keine besonderen Kosten verursacht hat, ist
eine Kostenquotelung nicht veranlasst; vielmehr hat die Beklagte die gesamten
Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
51
Streitwert für die Berufungsinstanz:
52
1.257.111,50 DM (95.552,76 DM + 380.468,86 DM + 9.228,03 DM + 352.813,56 DM +
161.560,55 DM + 257.487,81 DM = 1.257.111,57)
53
Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil:
54
95.552,76 DM + 398.006,47 DM + 352.813,56 DM + 161.560,55 DM + 207.457,70 DM
(unter Vernachlässigung der auf die verbleibenden Belastungen des Depotkontos
entfallenden Zinsen) = 1.215.391,04 DM.
55
Beschwer des Klägers durch dieses Urteil:
56
unter 60.000,00 DM.
57