Urteil des OLG Köln vom 17.11.2003

OLG Köln: lege artis, gemeinschaftliches konto, behandlungsfehler, therapie, anhörung, klinik, bandscheibenoperation, sparkasse, einwilligung, bürgschaft

Oberlandesgericht Köln, 5 U 149/01
Datum:
17.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 149/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 145/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 02.05.2001 - 25 O 145/99 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil wird vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe vor
der Vollstreckung leisten. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, eine
Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse
zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer Behandlung bei den Beklagten
zu 1. und 2. in den Zeitraum ab dem 13.12.1995 geltend.
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Bei der Klägerin, die im Jahr 1980 einen Bandscheibenvorfall im Bewegungssegment
L4/L5 erlitten hatte, der operativ therapiert worden war, entwickelte sich nach einem
Vorfall vom 17.11.1995 in einer Straßenbahn in K. eine Schmerzsymptomatik, die sie
zunächst mit heißen Bädern und Ähnlichem selbst zu therapieren versuchte; am
13.12.1995 begab sie sich in die Behandlung der Beklagten zu 1. und 2.. Diese
diagnostizierten eine Blockierung der Lendenwirbelsäule im Bewegungssegment L5
und eine leichte Fußheberschwäche 4/L links. Aus Röntgenaufnahmen war eine
Osteochondrose ersichtlich. Am 19.12.1995 wurde eine Computertomographie
durchgeführt, die neben sekundären Veränderungen nach der Bandscheibenoperation
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aus 1980 keine auffälligen Befunde ergab. Die Beklagten führten neben oraler
Medikation u.a. auch intramuskuläre und tiefe Injektionen bei der Klägerin durch, u.a.
auch zwei Fascetteninjektionen. Ab 18.12.1995 erfolgten paralumbale Infiltrationen. Die
Schmerzsymptomatik der Klägerin verbesserte sich jedoch nicht, weshalb ab dem
05.02.1996 die Beklagte zu 3. als Ärztin für Anästhesie tätig wurde, die wiederholt
peridurale Anästhesien zur Schmerzblockade durchführte. Bis Ende Februar 1996
ergaben sich keine Verbesserung, sondern eher eine Verschlimmerung; die Klägerin
wurde darauf hin am 29.02.1996 von der Beklagten zu 3. in das Krankenhaus M.
eingewiesen, wohin die Klägerin am 01.03.1996 verbracht wurde. Dort wurde eine
Spondylodiscitis diagnostiziert und die Klägerin bis zum 23.05.1996 konservativ
behandelt. Die durchgeführte Behandlung erwies sich sodann als insgesamt erfolgreich
und wurde in anderen Kliniken bis 26.07.1996 fortgesetzt. Der Haftpflichtversicherer der
Beklagten zu 1. und 2. holte vorprozessual Gutachten von Prof. Dr. K. und Prof. Dr. T.
ein, woraufhin im Dezember 1997 die Beklagten zu 1. und 2. an die Klägerin 10.000,00
DM unter Vorbehalt späterer beliebiger Verrechnung zahlten. Die Klägerin ihrerseits
holte vorprozessual ein Gutachten von Dr. I. K.-R. ein. Fußend u.a. hierauf hat die
Klägerin von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von
mindestens 65.000,00 DM begehrt, wobei ihre Ausgangsforderung sich auf 75.000,00
DM belaufen hat abzüglich der von den Beklagten vorprozessual bereits gezahlten
10.000,00 DM; ferner hat die Klägerin materiellen Schadensersatz begehrt.
Sie hat behauptet, von den Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein,
insbesondere weil durch die Injektionen im Wege einer Infektion die Spondylodiscitis
verursacht worden sei, die im übrigen durch entsprechende diagnostische Maßnahmen
früher hätte erkannt werden können und müssen, in welchem Fall es früher zu einer
Heilung und zu einer Abkürzung der Schmerzsymptomatik gekommen wäre. Außerdem
sei sie von den Beklagten zu 1. und 2. nicht über Behandlungsalternativen,
insbesondere solcher oraler Art aufgeklärt worden und von der Beklagten zu 3. nicht
über die Gefahren der Periduralanästhesie.
4
Die Klägerin hat beantragt,
5
1.
6
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld, mindestens jedoch DM 65.000,00 nebst 4 % Zinsen seit dem
01.01.1997 zu zahlen,
7
2.
8
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 37.600,00 nebst 4 %
Zinsen von DM 15.200,0 ab dem 01.01.1997 bis zum 30.06.1997, von DM
24.800,00 ab dem 01.07.1997 bis zum 30.06.1998, von DM 34.400,00 ab dem
01.07.1998 bis zum 30.04.1999 und von DM 36.320,00 ab dem 01.05.1999 zu
zahlen,
9
3.
10
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 12.741,00 nebst 4 %
Zinsen seit dem 01.01.1997 zu zahlen,
11
4.
12
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und
immateriellen zukünftigen Schäden aus der ärztlichen Behandlung vom 13.12.1995
bis zum 28.02.1996 und deren Folgen zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte zu übergehen.
13
Die Beklagten haben beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie haben Behandlungsfehler und deren Ursächlichkeit für eine Spondylodiscitis
bestritten und auch Aufklärungsmängel verneint.
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Nach Einholung von Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. hat das Landgericht
durch Urteil vom 02.05.2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt, Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden auf der
Grundlage der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. J. nicht;
die Beklagten hätten die Klägerin lege artis behandelt und insbesondere nicht die
Spondylodiscitis verursacht. Anzulasten sei ihnen lediglich, nach der vergeblichen
Periduralanästhesie vom 06.02.96 keine weitere Diagnostik eingeleitet und die Heilung
und Schmerzlinderung bei der Klägerin nicht beschleunigt zu haben; diese
Misshelligkeiten seien jedoch durch die bereits gezahlten 10.000 DM in ausreichender
und angemessene Weise kompensiert. Die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge
greife ebenfalls nicht durch. Ein Entscheidungskonflikt bei umfassender, im übrigen
vorliegend aber auch nicht gegebener Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen
sei nicht ersichtlich. Echte Behandlungsalternativen hätten im übrigen vorliegend auch
nicht bestanden, denn nach der Feststellung des Sachverständigen hätte eine orale
Medikation in der Regel nicht genügt, um die chronifizierten Schmerzzustände zu
beseitigen.
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Gegen dieses am 10.07.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.08.2001
Berufung eingelegt und diese am 15.10.2001, nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.10.2001, begründet.
18
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und trägt
zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der entzündliche Prozess der
Spondylodiscitis sehr wohl durch die Injektionen der Beklagten verursacht worden; die
gegenteiligen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. J. seien nicht
überzeugend und stünden im Widerspruch zu den weiteren Feststellungen der ferner
beauftragten Gutachter. Mit diesen habe der Sachverständige sich in keiner Weise
ausreichend auseinander gesetzt. Tatsächlich beruhten auch die bei ihr vorhandenen
bleibenden Folgebeschwerden auf der durch die Injektionen ausgelösten entzündlichen
Erkrankung im Bandscheibenbereich.
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Außerdem ergebe sich die Haftung der Beklagten aus elementaren
Diagnoseversäumnissen; sie hätten nämlich verabsäumt, beizeiten dem naheliegenden
Verdacht auf eine entzündliche Erkrankung nachzugehen.
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Außerdem ergebe sich eine Haftung der Beklagten aus grundlegenden
21
Aufklärungsversäumnissen. Das aufklärungspflichtige Risiko, nämlich die
Spondylodiscitis, habe sich vorliegend verwirklicht; im übrigen sei der ohne wirksame
Einwilligung vorgenommene Eingriff ohnehin rechtswidrig und führe zu einer Haftung.
Bei Kenntnis der drohenden Gefahr einer Spondylodiscitis hätte sie sich zu der
Injektionstherapie nicht entschlossen. Im übrigen hätten die Beklagten nicht einmal eine
hypothetische Einwilligung substantiiert behauptet, sodass sie - Klägerin - auch nicht
gehalten sei, ihrerseits einen Entscheidungskonflikt darzulegen.
Gegenüber den aggressiven Behandlungsmethoden der Beklagten hätten durchaus
alternative Therapien milderer Art bestanden, die ihr nicht hätten verschwiegen werden
dürfen. Die Fehlbehandlung sei als grobes Versagen zu werten, dies jedenfalls
angesichts der Häufung von Behandlungsfehlern.
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Die Beklagten hafteten auch gesamtschuldnerisch, weil der gesamte Zuschnitt der
Praxis jedenfalls in den Augen des Patienten diese als Gemeinschaftspraxis
gekennzeichnet habe. Die Beklagte zu 3. sei räumlich und organisatorisch voll in die
Praxis der Beklagten zu 1. und 2. integriert gewesen und habe mit diesen auch ein
gemeinschaftliches Konto unterhalten; auch der Praxisstempel der Beklagten habe alle
drei Namen ohne Nennung von Fachgebieten aufgeführt.
23
Die Klägerin beantragt,
24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen;
25
vorsorglich: zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer
deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu
können.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
28
Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und treten den
Darlegungen der Klägerin und deren Rechtsansichten in allen Punkten entgegen.
29
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und die die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
30
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2002.
31
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Dr. S. vom 17.03.2003 Bezug genommen. Der Sachverständige ist
ferner auf die Einwände der Parteien hin vor dem Senat zu seinem Gutachten mündlich
angehört worden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das
Terminsprotokoll vom 13.10.2003 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
33
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
34
Der Klägerin stehen über den vorprozessual bereits gezahlten Betrag von 10.000,00 DM
hinaus keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu.
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Die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme führt nach Maßgabe der
schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. zur
Bestätigung der landgerichtlichen Feststellungen.
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Es ist nicht bewiesen, dass den Beklagten Behandlungsfehlervorwürfe im Hinblick auf
die durchgeführte Injektionstherapie vorzuwerfen sind. Sowohl der zweitinstanzlich
hinzugezogene Sachverständige Dr. S. als auch der Sachverständige Prof. Dr. J. habe
im wesentlichen übereinstimmend bestätigt, dass angesichts der Symptomatik und der
Krankheitsvorgeschichte der Klägerin, die sich nach dem Vorfall in der Straßenbahn
zunächst über einen Zeitraum von vier Wochen selbst mit heißen Bädern und
Schmerzmitteln therapiert hatte, die durchgeführte Injektionsbehandlung indiziert war
und standardgerecht durchgeführt worden ist. Beide Sachverständigen haben im
einzelnen nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass, nachdem über einen
Zeitraum von vier Wochen die eigenen Therapieversuche der Klägerin gescheitert
waren und außerdem bei der Klägerin ein erheblicher Vorschaden der
Lendenwirbelsäule nach in früheren Jahren vorausgegangener Bandscheibenoperation
vorlag, eine invasive Therapie mittels lokaler Injektionen indiziert war, dies auch
angesichts des Umstandes, dass bei erstmaligen lumbalen Beschwerden üblicherweise
zunächst konservativ medikamentös und physikalisch therapiert werde. Bei der Klägerin
seien die erschwerenden Umstände einer bereits vierwöchigen
Krankheitsvorgeschichte und bestehendem Vorschaden zu berücksichtigen gewesen,
die die durchgeführte Injektionstherapie hätten indiziert erscheinen lassen.
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Diese Feststellungen überzeugen.
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Im übrigen haben beide Sachverständigen auch dargelegt, dass die bei der Klägerin im
nachhinein im Krankenhaus M./K. geäußerte Verdachtsdiagnose einer Spondylodiscitis
jedenfalls nicht durch die Injektionstherapie der Beklagten verursacht worden sei. Prof.
Dr. J. hat insoweit einen kausalen Zusammenhang ausgeschlossen, ebenso der
Sachverständige Dr. S., dies insbesondere anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor
dem Senat. Hierbei hat er weitergehend sogar die Richtigkeit der Verdachtsdiagnose
einer Spondylodiscitis in Frage gestellt bzw. die Ansicht vertreten, dies mit durchaus
überzeugender Begründung, dass eine solche entzündliche Veränderung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Klägerin gar nicht vorgelegen habe.
Letztlich kann die Richtigkeit der in der Klinik M. gestellten Diagnose einer
Spondylodiscitis aber auch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist vor dem
Hintergrund der Feststellungen der vorbenannten beiden Sachverständigen ein
kausaler Zusammenhang zwischen der Spritzentherapie der Beklagten und einer
solchen Spondylodiscitis auszuschließen. In diesem Zusammenhang hat der
Sachverständige Dr. S. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat sich auch
eingehend mit der gegenteiligen Ansicht der Privatgutachterin Dr. med. K.-R.
auseinandergesetzt und diese als nicht realistisch bezeichnet, wobei er sich insoweit
ausdrücklich auf seine eigene umfängliche klinische Erfahrung gestützt hat. In diesem
Zusammenhang hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verlauf einer solchen
Entzündung nicht so sei, wie von der Privatgutachterin im mündlichen Termin
geschildert. Auch diese Feststellungen des Sachverständigen überzeugen den Senat,
zumal er sie eingehend und ohne weiteres nachvollziehbar begründet hat.
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Allerdings sieht der Senat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht -
vorwerfbare Behandlungsfehler der Beklagten insoweit als gegeben an, als diese nicht
nach erfolgloser erster Periduralanästhesie vom 06.02.1996 durch die Beklagte zu 3.
und auch nicht spätestens am 08.02.1996 weitergehende diagnostische Maßnahmen
durchgeführt haben, obwohl die Schmerzsymptomatik persistierte und sich auch im
übrigen trotz der lang andauernden Injektionstherapie keinerlei Besserung des
Zustandes der Klägerin abzeichnete. Sowohl Prof. Dr. J. als auch Dr. S. haben
unmissverständlich darauf hingewiesen, dass jedenfalls schon ab Mitte Januar
zumindest eine Laboruntersuchung hätte gemacht werden müssen, der
Sachverständige Dr. S. hat zusätzlich die Ansicht vertreten, auch ein MRT sei zu
veranlassen gewesen, um eine Entzündung auszuschließen. Ob das Unterlassen
dieser gebotenen Diagnosemaßnahmen ein einfacher oder aber ein grober
Behandlungsfehler war, kann letztlich dahinstehen, denn beide vorgenannten
Sachverständigen sind im wesentlichen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt,
dass sich durch die demzufolge verspätet erst in der Klinik M. durchgeführte Diagnostik
keine dauerhafte Verschlechterung des Zustandes der Klägerin ergeben hat, sondern
lediglich eine zeitliche Verzögerung des Ausheilungsprozesses um mindestens drei
Wochen. Prof. Dr. J. hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass auch bei rechtzeitiger Erkennung einer Infektion in der Wirbelsäule ein besseres
Ausheilungsergebnis, was die Wirbelsäule betreffe, nicht hätte erreicht werden können.
Dabei hat er eingehend dargelegt, dass die Spondylodiscitis - eine solche unterstellt -
bei der Klägerin gut ausgeheilt ist und keine schwerwiegenden Nachwirkungen nach
sich gezogen hat. Die Wirbel seien bei der Klägerin stabil, wie sich auch aus
Bewegungsröntgenaufnahmen ergebe, sodass keine Ursache für instabilitätsbedingte
Schmerzen bestehen könne. Selbst wenn demzufolge durch die zeitliche Verzögerung
der weiterführenden Diagnostik der Ausheilungsprozess sich um mindestens drei
Wochen verzögert habe, so könne dies nicht eine Chronifizierung von
Schmerzzuständen zur Folge gehabt haben; diese Feststellung decken sich in allen
Punkten mit denen des Sachverständigen Dr. S., der insbesondere in seinem
schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen hat, dass bei der Klägerin eine dauerhafte
gesundheitliche Schädigung nicht vorliege, sondern sich der Krankheitsverlauf durch
die verspätete Diagnostik nur um einige Wochen bis zur stationären Einweisung am
01.03.1996 verlängert habe. Einer somit anzunehmenden ca. dreiwöchigen
Verlängerung des Krankheitsprozesses der Klägerin ist jedoch durch die vorprozessual
bereits gezahlten 10.000,00 DM entsprechend der zutreffenden Ansicht des
Landgerichts in jeder Hinsicht ausreichend und angemessen Rechnung getragen
worden, so dass weitere Ansprüche insoweit nicht bestehen.
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Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Aufklärungsversagens.
Zwar mag vor dem Hintergrund der Feststellungen der Sachverständigen davon
auszugehen sein, dass im Falle der Klägerin grundsätzlich Behandlungsalternativen
konservativer Art bestanden hätten, wie z.B. orale Schmerzmedikation oder aber
physiotherapeutische Maßnahmen. Beide Sachverständigen haben jedoch auf die
Besonderheiten des Falles der Klägerin hingewiesen, nämlich die bereits vierwöchige
Krankheitsdauer zu Beginn der Behandlung durch die Beklagten zu 1. und 2. sowie
ferner auf die besonders hartnäckigen starken Schmerzen und den Umstand einer
vorgeschädigten Bandscheibe. Beide haben außerdem ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine konservative Behandlungstherapie bei hartnäckigen starken
Schmerzen jedenfalls viel langsamer zum gewünschten Erfolg führt als eine invasive
Therapie. Selbst wenn entsprechend der Feststellung insbesondere des
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Sachverständigen Dr. S. demzufolge die Klägerin gleichwohl über diese immerhin
grundsätzlich bestehende Behandlungsalternative aufzuklären gewesen wäre, so hat
die Klägerin jedenfalls trotz Vortrags der Beklagten, dass sie sich in jedem Fall für die
Injektionstherapie entschieden hätte, gleichwohl nicht ausreichend substantiiert
dargelegt, dass sie bei umfassender Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt
geraten wäre. Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich bei ihr die
Schmerzzustände trotz eigener Therapieversuche zu Beginn der Behandlung durch die
Beklagten zu 1. und 2. schon über einen Zeitraum von 4 Wochen erstreckt hatten und
sich die Schmerzen außerdem als sehr stark darstellten. Auch der Hinweis des
Sachverständigen Dr. S., wonach eine konservative Behandlungstherapie jedenfalls
sehr viel langsamer zum gewünschten Erfolg führt als eine invasive, ist insoweit zu
berücksichtigen; es kann jedenfalls nicht ohne weiteres angenommen werden, dass
sich die Klägerin nach bereits vierwöchigem quälendem Schmerzzustand vor dem
Hintergrund des Hinweises einer noch länger andauernden Schmerzsymptomatik bei
konservativer Behandlung wirklich in einen ernstlichen Entscheidungskonflikt versetzt
gesehen hätte, wäre sie über die grundsätzliche Möglichkeit einer konservativen
Behandlung aufgeklärt worden. Insoweit ist auch der Hinweis des Sachverständigen Dr.
S. zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer konservativen Therapie auch die
Nebenwirkungen der dann u.a. oral einzunehmenden Medikamente insbesondere auf
den Gastrointestinaltrakt zu berücksichtigen sind, denen die Klägerin zusätzlich zu ihrer
Schmerzsymptomatik möglicherweise ausgesetzt gewesen wäre. Auf der anderen Seite
hätte sie zu berücksichtigen gehabt, dass ausweislich der Feststellung des
Sachverständigen Dr. S. das Risiko eines lokalen Infektes bei Spritzen zwar immer
besteht, dass das Risiko einer solchen Infektion jedoch äußerst gering ist und lediglich
im Promille-Bereich liegt. Bei einer Abwägung dieser für und gegen die beiden
Behandlungsalternativen sprechenden Aussichten und Risiken spricht alles gegen
einen echten Entscheidungskonflikt auf Seiten der Klägerin, und diese hat einen
solchen auch nicht nachvollziehbar und verifizierbar dargetan.
Im übrigen kommt es hierauf nicht einmal an, denn es ist nicht bewiesen, dass die
behaupteten Schäden auf der Injektionstherapie beruhen, wie oben dargelegt ist. Dass
die Klägerin diese Therapie überhaupt erduldet hat, rechtfertigt keinen immateriellen
Ausgleich, sofern man dies annehmend wollte, wäre er mit dem vorprozessual
gezahlten Betrag abgegolten.
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Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen
Schriftsatz vom 23.10.2003 besteht keine Veranlassung zu einer weiterführenden
Beweisaufnahme. Das dortige Vorbringen bietet keine Anhaltspunkte für die Annahme
einer Unrichtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dr. S.; soweit die Klägerin
erneut die Frage einer verspäteten Diagnostik nach persistierender
Schmerzsymptomatik anschneidet, geht auch der Senat - wie vorstehend dargelegt -
von einer solchen und von einem hierin liegenden Behandlungsfehler aus, wie auch der
Sachverständige Dr. S. in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen
Sachverständigen angenommen hat.
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Ob die Feststellung des Sachverständigen Dr. S., wonach bei der Klägerin überhaupt
keine Spondylodiscitis vorgelegen hat, im Ergebnis richtig ist, kann letztlich
dahinstehen, denn die Entscheidung beruht nicht hierauf, sondern darauf, dass die
Ursächlichkeit nicht bewiesen ist. Der Schaden der Klägerin, der durch die verspätete
Diagnostik verursacht worden ist, besteht lediglich in einem um ca. drei Wochen
verzögerten Heilungsprozess. Dem ist durch die vorprozessuale Zahlung Rechnung
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getragen.
Die weiteren Ausführungen in dem nachgelassenem Schriftsatz der Klägerin sind eher
theoretischer Natur und bieten auch deshalb keine Veranlassung zu einer
weiterführenden Beweisaufnahme. Die Feststellungen der bisherigen Sachverständigen
tragen die Entscheidung.
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Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711
ZPO.
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Berufungsstreitwert 165.341,00 DM = 84.537,51 EUR (siehe so schon Senatsbeschluss
vom 19.10.01).
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Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die Sache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
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