Urteil des OLG Köln vom 02.12.2003

OLG Köln: warschauer abkommen, aufhebung der obhut, verspätung, grobes verschulden, miete, frachtgut, passagier, flughafen, reisegepäck, auflage

Oberlandesgericht Köln, 24 U 52/03
Datum:
02.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 52/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 0 298/02
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 20.Februar 2003 (22 0 298/02) dahin
abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden
Klage verurteilt wird, an den Kläger 5.248,41 EUR nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit
dem 21. Oktober 2001 zu zahlen.
2.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 71
% und die Beklagte zu 29 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil Bezug genommen. Im Berufungsverfahren ist unstreitig geworden, dass der
Kläger die Kameratasche mit der Filmausrüstung entsprechend den von ihm mit der
Klageschrift vorgelegten Gepäcktickets (Bl. 13 d. A.) am 23.8.2000 auf dem Flug von L
nach B bei der Beklagten als Fluggepäck aufgegeben hat.
3
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag unter
Berücksichtigung der von der Beklagten vorprozessual geleisteten Zahlung von 273,54
4
EUR fort. Er begründet das Rechtsmittel wie folgt: Es liege kein unter Artikel 18 oder 19
Warschauer Abkommen (WA) einzuordnender Sachverhalt vor. Unmittelbar nach ihrer
Rückkehr aus B am 08.09.2000 sei der Kläger zu dem Schalter der Beklagten auf dem
Flughafen L gegangen. Dort habe er sich nach dem in B nicht eingetroffenen
Gepäckstück, einer Kameratasche ("camera-bag"), erkundigt. Der dortige Mitarbeiter
habe im Computer des Fundbüros des Flughafens ("Lost-and-Found-Store")
nachgesehen und festgestellt, dass die Kameratasche dort gelagert habe. Aufgrund
eines Computerabsturzes habe er allerdings nicht feststellen können, in welchem Raum
des Fundbüros sich die Kameratasche befunden habe. Es sei vereinbart worden, dass,
sobald diese Feststellung möglich sei, die Kameratasche zu seinem Mitarbeiter K
gebracht werden solle. Dies sei am Abend des 08.09.2000 geschehen. In diesem
Zusammenhang habe der Mitarbeiter der Beklagten erklärt, die Kameratasche sei
zunächst nach A geflogen, von dort aber nicht weiter nach B, sondern zurück nach L
transportiert worden. Nach Ansicht des Klägers handelt es sich weder um einen Fall der
Verspätung noch des Verlustes, sondern schlicht um eine Nichtleistung der Beklagten,
für die weder Artikel 18 noch Artikel 19 WA gelte. Es handele sich insbesondere nicht
um einen unkontrollierbaren Eingriff von außen, für den die Beschränkungen des WA
gerechtfertigt sein könnten. Wenn die Beklagte die geschuldete Transportleistung nicht
erbringe, sei nicht gerechtfertigt, ihr irgendwelche Haftungsprivilegien einzuräumen. Der
vom Landgericht gezogene Vergleich zur Unmöglichkeit passe nicht. Es sei keineswegs
unmöglich gewesen, die Kameratasche nach B zu transportieren. Die Beklagte sei
davon unterrichtet gewesen, dass sie sich im Fundbüro befunden habe. Jedenfalls
kämen die Haftungsbeschränkungen gemäß Artikel 25 WA nicht zur Anwendung, da die
Beklagte den Schaden leichtfertig herbeigeführt habe. Das Landgericht habe den unter
Beweis gestellten Vortrag des Klägers zum Schicksal der Kameratasche
unberücksichtigt gelassen. Deshalb liege auch schon der Vortrag der Beklagten -
geschlossenes System bei der Gepäckförderung, Tracing-Verfahren - neben der Sache.
Denn es gehe nicht darum, dass die Kameratasche auf nicht nachvollziehbare Weise in
Verlust geraten bzw. erst mit einiger Verspätung in B eingetroffen sei. Sie habe sich
vielmehr - möglicherweise nach einer zwischenzeitlichen Beförderung nach A - im
Fundbüro des Flughafens L befunden und die Beklagte habe dies gewusst. Der ihr zu
machende Vorwurf gehe daher dahin, dass sie die Kameratasche dann nicht nach B
transportiert habe. Die Beklagte habe offensichtlich keine Vorkehrungen getroffen, dass
ein Gepäckstück, das nicht von L abtransportiert bzw. von einem Zwischenflughafen
wieder zurückgeschickt werde, erneut an seinen zutreffenden Bestimmungsort
abgesandt werde. Die Beklagte trage hierzu jedenfalls nichts vor. Aus diesem Grunde
sei der Vorwurf eines schwerwiegenden Organisationsverschulden gerechtfertigt. Das
gelte erst recht, wenn die Beklagte fehlgeleitete Gepäckstücke im Vertrauen auf die
Haftungsbeschränkungen des WA einfach liegen lasse.
Der Kläger beantragt,
5
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
6
an ihn 18.317,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21.10.2001 zu zahlen.
7
Die Beklagte und beantragt,
8
die Berufung zurückzuweisen.
9
Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass es sich um einen Haftungsfall
handele, der entweder unter Artikel 18 oder 19 WA falle. Sie, die Beklagte, hafte auch
nicht nach Artikel 25 WA unbegrenzt. Eine Fluggesellschaft wisse bei herumirrenden
Gepäckstücken gerade nicht deren Aufenthaltsort und könne diese nicht zuordnen. So
könnten tagelange Bemühungen, das verschollene Gepäckstück wiederzufinden, ohne
Erfolg geblieben sein, so dass beide Parteien unstreitig den Verlust des Gepäckstückes
vermutet hätten. Dieses habe sich auch nicht mittels des Tracing-Verfahrens kurzfristig
lokalisieren und zuordnen lassen. Das Suchverfahren sei nach dem World-Tracer-
System durchgeführt worden. Den Ablauf dieses Verfahrens hat die Beklagte nach der
Auflage des Senats, hierzu näher vorzutragen (Verfügung vom 19.9.2003, Bl. 205 f.
d.A.), wie folgt beschrieben: Sofern eine Gepäckunregelmäßigkeit durch den Passagier
bei Ankunft festgestellt werde, melde er dies den Mitarbeitern einer Luftfahrtgesellschaft
am Ankunftsflughafen. Diese nehme sofort die Passagierdaten, Flugdaten sowie eine
Beschreibung des Gepäckstückes auf. Diese Eintragung in das World-Tracer-System
werde dann dem Passagier ausgedruckt. Daraufhin werde das First Tracing, d. h. eine
Suche an den ersten fünf Tagen an allen direkt beteiligten Flughäfen, die im Reiseplan
des Passagiers ausgewiesen seien, eingeleitet. Sofern nach fünf Tagen die Suche
ergebnislos verlaufen sei, werde der Kunde entsprechend informiert. Mit diesem
Informationsschreiben werde dann das Secondary Tracing eingeleitet. Der Passagier
werde gebeten, ein entsprechendes Formular auszufüllen und den genauen Inhalt des
Gepäckstückes aufzulisten, damit eine Identifizierung weltweit möglich sei. Daraufhin
werde im Rahmen des Secondary Tracing die weltweite Suche wegen möglicher
Fehlleitung eines Gepäckstückes veranlasst. Sofern an einem Flughafen das Matching
(Abgleich) zu einem Fundstück mit hoher Übereinstimmung führe, werde das Ergebnis
je nach Dauer der Suche entweder dem Ankunfts- oder dem Abflughafen mitgeteilt.
Gepäckstücke, die einer Fluggesellschaft nicht zugeordnet werden könnten, weil etwa
der Gepäckanhänger unleserlich gewesen sei, würden dem Fundbüro des
Abflugflughafens übersandt. Ebenso würden diesem Gepäckstücke übermittelt, die zwar
einer Luftfahrtgesellschaft, nicht aber einem bestimmten Passagier zugeordnet werden
könnten. Vorliegend habe die Beklagte aufgrund der Schadensanzeige des Klägers
vom 24.8.2000 zunächst das First Tracing und am 29.8.2000 das Secondary Tracing
eingeleitet. Es sei davon auszugehen, dass eine Identifikation der Fluggesellschaft bzw.
des Passagiers nicht möglich gewesen sei, weshalb zur Überprüfung der Identität eine
Einlagerung im Fundbüro erfolgt sei. Organisationsmängel könnten der Beklagten nicht
vorgeworfen werden. Etwaige Verzögerungen beim Fundbüro am Flughafen in L seien
ihr nicht zuzurechnen, da die Mitarbeiter des Flughafens nicht zu den "Leuten" des
Luftfrachtführers zählten. Insoweit habe sie, die Beklagte, keine Darlegungspflicht.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
11
II.
12
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
13
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von
5.248,41 EUR.
14
1.
15
Die Beklagte haftet dem Kläger entweder nach den Artikeln 18, 19, 20 und 25 WA oder
16
aber wegen einer schuldhaften Nichterfüllung des Beförderungsvertrages nach
deutschem Leistungsstörungsrecht.
a)
17
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt zwischen den Parteien primär
das Warschauer Abkommen (WA) zur Anwendung. Dieses gilt gemäß Artikel 1 WA für
jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch
Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Dass dies hier der Fall war, ist zwischen den
Parteien unstreitig. Nach Artikel 18 Abs. 1 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden zu
ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem
Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde,
während der Luftbeförderung eingetreten ist. Nach Artikel 19 WA hat er den Schaden zu
ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder
Gütern entsteht. Soweit diese Tatbestände erfüllt sind, kann ein Anspruch auf
Schadensersatz gemäß Artikel 24 Abs. 1 WA nur unter den Voraussetzungen und
Beschränkungen geltend gemacht werden, die im WA vorgesehen sind. Ein Rückgriff
auf nationales Recht scheidet insoweit aus. Anders liegt es hinsichtlich der in dem WA
nicht geregelten Leistungsstörungen, insbesondere bei Nichterfüllung der
Beförderungspflicht (Nichtbeförderung). Insoweit greift das nationale
Leistungsstörungsrecht ein (vgl. BGH NJW 1979, 495; BayObLG NJW-RR 2001, 1325,
1326; OLG Frankfurt MDR 1989, 615 = RIW 1989, 226 = EWiR 1989, 203 mit
Anmerkung Rabe; Kronke in: Münchener Kommentar zum HGB, Artikel 18 WA Rn. 4,
Artikel 19 WA Rn. 5 und 44; Müller-Rostin in: Fremuth/Thume, Transportrecht, Artikel 19
WA Rn. 2).
18
Der Verlust eines Gutes nach Artikel 18 Abs.1 WA ist dann anzunehmen, wenn der
Frachtführer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gut verloren hat und es ihm
unmöglich ist, dem Empfänger Besitz daran zu verschaffen (Gass in:
Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 2, Artikel 18 WA Rn. 2; Kronke, a. a. O. Rn. 10;
Giemulla/Schmid/Müller-Rostin, Warschauer Abkommen, Artikel 18 Rn. 10; Müller-
Rostin a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 5; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 3. Aufl., Rn.
425). Vorliegend könnte man von einem vorübergehenden Verlust sprechen. Im
Schrifttum wird dies für die Annahme des Verlustes im Sinne des WA nicht als
ausreichend angesehen, sondern eine endgültige Unmöglichkeit der Besitzverschaffung
verlangt. Gelingt es dem Luftfrachtführer, die Sache wieder in seine Gewalt zu bringen
und an den Berechtigten auszuliefern, könne ein Anspruch aus Verspätung gegeben
sein (Gass und Kronke jeweils a. a. O.).
19
Verspätung i. S. d. Artikel 19 WA wird verbreitet als das nicht rechtzeitige Eintreffen des
Luftfahrzeuges am Zielort definiert (OLG Frankfurt MDR 1984, 318 = TranspR 1984, 21 =
ZLW 1984, 177; Kronke a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 12; Ruhwedel a.a.O. Rn. 553).
Teilweise wird unter Verspätung auch allgemein das nichtrechtzeitige Eintreffen am
Bestimmungsort verstanden (Gass a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 3; Giemulla/Schmid/Müller-
Rostin Artikel 19 Rn. 4; Müller-Rostin a. a. O. Artikel 19 WA Rn. 2). Würde man auf das
nichtrechtzeitige Eintreffen des Flugzeugs abstellen, so läge hier keine Verspätung vor,
da das Flugzeug rechtzeitig am Zielort eingetroffen ist. Allerdings wird den
Unterschieden in der Definition keine maßgebende Bedeutung beizumessen sein, da
man den vorliegenden Fall, dass das Gepäck nicht gleichzeitig mit dem Flugzeug
eintrifft, nicht im Auge gehabt hat. Fraglich ist freilich, ob auch das Nichteintreffen als
nicht rechtzeitiges Eintreffen am Bestimmungsort verstanden werden kann. Das
20
Landgericht verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (TranspR 1993,
104 = ZLW 1993, 318 = NJW-RR 1993, 809 = OLGR 1993, 317 = EuZW 1993, 452 =
IPRax 1994, 141 m. Anm. Kronke). In dieser wird eine Verspätung bejaht, obwohl das
Frachtgut bei einer Zwischenlandung in Verlust geraten war. Allerdings ist zumindest
nicht jede Nichtbeförderung als nichtrechtzeitiges Eintreffen zu verstehen; sondern es ist
auf die jeweiligen Ursachen abzustellen (vgl. LG Frankfurt NJW 1982, 1538). Die
Haftungsbestimmungen des WA regeln nur Schadensersatzansprüche, die sich aus den
dem Luftverkehr eigentümlichen Gefahren ergeben (BGH NJW 1979, 495; OLG
Düsseldorf VersR 1997, 1022 = NJW-RR 1997, 930 = TranspR 1997, 150; Ruhwedel
a.a.O. Rn. 543 ff., insbes. Rn. 552). Maßgebend ist demgemäß, ob sich die jeweilige
Leistungsstörung als Verwirklichung der dem Luftverkehr eigentümlichen Gefahren
darstellt. Deshalb liegt keine Verspätung, sondern eine Nichterfüllung vor, wenn der
Fluggast oder das Frachtgut nicht mit dem vertraglich vorgesehenen Flug befördert wird
(BGH NJW 1979, 495; OLG Düsseldorf VersR 1991, 603 = TranspR 1991, 106; VersR
1997, 1022; OLG Frankfurt MDR 1989, 165). Denn in diesem Fall beruht die
Leistungsstörung im wesentlichen auf einem Organisationsmangel des Luftfrachtführers,
der in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Luftverkehrs steht.
Hier wurde das Gepäckstück zunächst mitbefördert, kam bei der Zwischenlandung aber
abhanden. Dies ist eine typische Gefahr des Luftverkehrs, wie der Vergleich mit den
Fällen des endgültigen Verlustes von Gepäck bei Luftbeförderungen zeigt.
Ein nicht auf den typischen Risiken der Luftbeförderung beruhender Tatbestand könnte
allerdings vorliegen, wenn der Beklagten ein Organisationsverschulden vorzuwerfen
wäre, weil sie oder die Mitarbeiter des Fundbüros nicht die erforderliche Sorge dafür
getragen haben, dass das zu dem Fundbüro des Flughafens L gelangte und dort
gelagerte Gepäckstück rechtzeitig nach B weiter gesendet würde. Dies könnte dem Fall
der Nichtbeförderung gleichstehen, für die der Luftfrachtführer nach nationalem
Leistungsstörungsrecht einzustehen hat.
21
Die rechtliche Einordnung der Leistungsstörung bedarf hier jedoch keiner Entscheidung,
da die Beklagte in jedem Falle haftet, wobei sie sich ein Verschulden des Personals des
Fundbüros zurechnen lassen muss: bei Anwendung des WA nach dessen Artikel 20,
bei einem Rückgriff auf deutsche Leistungsstörungsrecht nach § 278 BGB (unten II. 1.
c). Die Haftungsbegrenzung des Artikels 22 WA wirkt sich vorliegend nicht aus, weil die
Beklagte nach Artikel 25 WA unbeschränkt haftet (unten II. 1. d). Bei einer Heranziehung
der Haftungstatbestände des WA kann - wie das Landgericht richtig gesehen hat -
offenbleiben, ob ein Verlust im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 WA oder aber eine
Verspätung nach Artikel 19 WA anzunehmen wäre. Dieser Unterschied könnte allenfalls
im Hinblick auf die Art des zu ersetzenden Schadens von Bedeutung sein. So ist
umstritten, ob bei einem Verlust des Gepäckstücks der Luftfrachtführer dem
Geschädigten ebenso wie im Falle des Artikel 19 WA (Giemulla/Schmid/Müller-Rostin
Artikel 19 Rn. 31; Kronke a.a.O. Artikel 19 WA Rn. 31; Ruhwedel a.a.O. Rn. 568) gemäß
§ 252 BGB auch entgangenen Gewinn zu ersetzen hat (dafür Müller-Rostin a. a. O.
Artikel 18 WA Rn. 27; Ruhwedel a.a.O. Rn. 470; dagegen Kronke a. a. O. Artikel 18 WA
Rn. 76). Da der Beklagten - wie später auszuführen ist - ein Anspruch auf Ersatz
ergangenen Gewinnes schon aus anderen Gründen nicht zusteht (unten II. 2.), kommt es
hierauf nicht an.
22
b)
23
Nach den Artikeln 18 und 19 WA haftet der Luftfrachtführer für die in diesen Vorschriften
24
genannten Schädigungen, soweit sie während und bei der Luftbeförderung erfolgen. Die
Luftbeförderung umfasst gem. Artikel 18 Abs. 2 WA u.a. den Zeitraum, während dessen
das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flughafen unter der Obhut des
Luftfrachtführers befinden. Auf diese Begriffsbestimmung ist auch im Rahmen des Artikel
19 WA zurückzugreifen (Gass a.a.O. Artikel 19 WA Rdn. 8; Müller-Rostin a.a.O. Artikel
19 WA Rn. 3; im Ansatz ebenso Kronke a.a.O. Artikel 19 WA Rdn. 8 ff.; für den
Gepäcktransport Ruhwedel a.a.O. Rn. 553). Nach der Rechtsprechung des BGH hat der
Luftfrachtführer so lange Obhut an dem Gepäck oder sonstigen Transportgut, als es sich
mit seinem Willen derart in seinem Einwirkungsbereich befindet, dass er in der Lage ist,
das Gepäck oder Frachtgut gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Dazu ist
körperlicher Gewahrsam durch den Luftfrachtführer nicht zwingend erforderlich. Es
genügt, dass der Luftfrachtführer auf die Behandlung des Transportgutes Einfluss
nehmen kann. Dafür reicht es aus, wenn die obhutsbegründende
Einwirkungsmöglichkeit durch das rechtliche Band etwa einer Vertragsbeziehung
vermittelt wird. Die Obhut beginnt mit Annahme des Gutes durch den Luftfrachtführer
und endet erst dann, wenn er das Frachtgut abliefert oder den Gewahrsam ohne eigene
Mitwirkung - beispielsweise durch staatlichen Hoheitsakt - verliert und keine
tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat
(zum ganzen BGHZ 145, 170, 183 ff. = NJW-RR 2001, 396 = TranspR 2001, 29, 33 = LM
Warschauer Abkommen Nr. 26 m. Anm. Dubischar; Gass a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 14 ff.;
Kronke a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 12 ff.; Müller-Rostin a.a.O. Artikel 18 WA Rn. 11;
Ruhwedel a.a.O. Rn. 438 ff.). Hier hat die Beklagte das Gepäck mit der
Kameraausrüstung des Klägers in Empfang genommen. Soweit es bei dem Transport
auf den angeflogenen Flughäfen außer Kontrolle geraten ist, führte dies nicht zu einer
Aufhebung der Obhut. Namentlich die Zeit der Aufbewahrung durch das Fundbüro
rechnet zur Obhutszeit der Beklagten, da dessen Personal zu den "Leuten" i.S.d. Artikel
20 WA gehört, für die die Beklagte verantwortlich ist (unten II.1. c). Die Obhut seiner
"Leute" ist dem Luftfrachtführer zuzurechnen (BGHZ 145, 170, 179; Kronke a.a.O. Artikel
18 WA Rn. 22).
Da die Obhut der Beklagten zu bejahen ist, kann auf sich beruhen, ob anderenfalls eine
Haftung nach dem deutschen Leistungsstörungsrecht eingreifen könnte und ob diese
unabhängig von einer Obhut der Beklagten in Betracht käme.
25
c)
26
Gem. Artikel 20 WA tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist,
dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens
getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Diesen Beweis
hat die Beklagte nicht geführt. Dabei kann dahinstehen, ob die Durchführung des
Tracing - Verfahrens zur Entlastung nach Artikel 20 WA ausreicht. Denn vorliegend
kommt konkret eine Sorgfaltswidrigkeit im Zusammenhang mit der Aufbewahrung des
Gepäckstückes bei dem Fundbüro in Betracht. Hierfür hätte die Beklagte sich entlasten
müssen. Das gilt auch für ein etwaiges Verschulden der Mitarbeiter des Fundbüros.
Denn diese sind "Leute" im Sinne des Artikel 20 WA. In der Sache entspricht der
"Leute"-Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtsbereich geläufigen
Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB. Auch dort ist der eigentliche
Grund für die Zurechnung der fremden Handlung, dass der Erfüllungsgehilfe objektiv auf
Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im Verhältnis
zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGHZ 145, 170, 179). Eine intensive
Weisungsbefugnis des Luftfrachtführers ist nicht erforderlich. Anderenfalls würde die
27
Entlastungsmöglichkeit zugunsten des Luftfrachtführers zum Nachteil des
Geschädigten, der insoweit keinen Einblick und auch keine Einflussmöglichkeit hat, in
einer Weise eingeengt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr
vereinbar wäre. Es reicht eine gewisse Weisungsbefugnis aus, welche in rechtlichen
Einflussmöglichkeiten bestehen kann (BGHZ 145, 170, 180 unter Abgrenzung von der
durch die Beklagte angeführten Entscheidung BGH NJW-RR 1989, 723 = TranspR
1989, 275 = ZLW 1989, 252). Danach ist das Personal des Fundbüros den "Leuten" der
Beklagten zuzurechnen. Zur Luftbeförderung des Frachtgutes gehört auch, dass auf den
angeflogenen Flughäfen außer Kontrolle geratenes Gepäck sichergestellt und
nachgesandt oder, wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, zumindest
aufbewahrt wird. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedienen sich die Fluggesellschaften
der in den Flughäfen eingerichteten Fundbüros. Die gewisse Weisungsbefugnis ist
dadurch gewährleistet, dass die Fluggesellschaften die rechtliche Befugnis haben,
Anweisung dazu zu erteilen, was mit einem bei ihnen aufgegebenen Gepäckstück
geschehen soll. Da die Mitarbeiter des Fundbüros folglich zu den "Leuten" der
Beklagten rechnen, hätte diese sich im Hinblick auf ein etwaiges Verschulden des
Personals des Fundbüros entlasten müssen. Dies hat die Beklagte trotz der Auflage des
Senats (Verfügung vom 19.9.2003, Bl. 205 f. d.A.) mit der Begründung verweigert, die
Mitarbeiter des Fundbüros seien nicht ihrer Sphäre zuzuordnen, so dass etwaige
Verzögerungen beim Fundbüro ihr nicht zuzurechnen seien und sie diesbezüglich keine
Darlegungspflicht treffe. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom
24.11.2003 erstmalig konkret bestreitet, dass das Gepäckstück auf dem Fundbüro
eingelagert gewesen sei, gibt dies im Rahmen des dem Senat zustehenden Ermessens
keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525, 156
ZPO). Der Senat hat die Beklagte nicht - wie diese behauptet - erst in der mündlichen
Verhandlung auf die Erheblichkeit des bereits in der Klagebegründung enthaltenen
klägerischen Vortrags zum Wiederauffinden des Gepäckes im Fundbüro hingewiesen,
sondern ihr vor dem Verhandlungstermin die Auflage gemacht, im einzelnen zum
Wiederauffinden des Gepäckstückes vorzutragen. Ihr nicht nachgelassenes Vorbringen
kann deshalb keine Berücksichtigung mehr finden.
Auch wenn man für die Haftung der Beklagten das deutsche Leistungsstörungsrecht als
maßgebend erachtet, ist die Beklagte ersatzpflichtig. Für ein etwaiges Verschulden der
Mitarbeiter des Fundbüros müsste sie dann nach § 278 BGB einstehen. Da der
vorübergehende Verlust des Gepäckstückes in ihren Verantwortungsbereich fiel, hätte
sie in entsprechender Anwendung von § 282 BGB a.F. darlegen müssen, dass sie den
Verlust nicht zu vertreten hatte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 282 Rn. 6 ff.
und 12 f. m.w.N.). Dies galt auch im Hinblick auf das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen
(vgl. Palandt-Heinrichs § 282 Rn. 4 m.w.N.).
28
d)
29
Die in Artikel 22 WA vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nach Artikel 25 WA
nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder
Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die
entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit grundsätzlich dem
geschädigten Anspruchsteller (BGHZ 145, 170, 183). Allerdings ist anerkannt, dass der
Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast für ein grob fahrlässiges
Verschulden des Frachtführers bereits dann erfüllt, wenn der Klagevortrag nach den
30
Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser
Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem
Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn
sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.
In diesem Falle darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile
nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr
gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag
zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen
(BGHZ 145, 170, 183 ff.; OLG Köln - 3. Zivilsenat - NJW-RR 2002, 1682, 1684 = OLGR
2002, 390 = TranspR 2002, 111). Voraussetzung ist freilich, dass das prozessuale
Geschehen. Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden bietet. Insoweit darf sich
der klägerische Sachvortrag nicht darauf beschränken, die bloße Tatsache des
Verlustes vorzutragen (BGH a.a.O.).
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast
nachgekommen. Ein grobes Organisationsverschulden scheide aus, da sie an dem
internationalen Tracing-Verfahren zum Auffinden fehlgeleiteter Gepäckstücke teilnehme.
Dem folgt der Senat insoweit, als der Luftfrachtführer den Vorwurf eines groben
Organisationsverschuldens in der Regel durch die Teilnahme am weltweiten Tracing-
Verfahren zur Auffindung fehlgeleiteter Gepäckstücke abwenden kann (OLG Köln - 15.
Zivilsenat - TranspR 1999, 107 = ZLW 1999, 163; LG Köln TranspR 2003, 204). Allein
dadurch ist die Beklagte im vorliegenden Fall ihrer sekundären Darlegungslast jedoch
nicht gerecht geworden. Denn es bestand - wie bereits ausgeführt - die konkrete
Möglichkeit, dass das Gepäckstück des Klägers aufgrund eines Fehlverhaltens des
Personals des Fundbüros nicht rechtzeitig an den Zielflughafen nachgesandt worden
ist. Deshalb hätte die Beklagte konkret zu den Vorgängen im Fundbüro vortragen
müssen. Dass sie dies abgelehnt hat, geht zu ihren Lasten mit der Folge, dass von
einem groben Verschulden im Sinne des Artikels 25 GA auszugehen ist.
31
e)
32
Die Haftung ist nicht durch die allgemeinen Beförderung (ABB) der Beklagten
ausgeschlossen. Zwar sieht deren Artikel 16 Nr. 1 b einen Haftungsausschluss in Bezug
auf Folgeschäden vor. Diese Klausel ist indes unwirksam. Nach verbreiteter Auffassung
soll der Ersatz mittelbarer Schäden allerdings abbedungen werden können, ohne dass
damit gegen Artikel 23 Abs. 1 WA verstoßen werde (LG Köln ZLW 1974, 145; 1979, 67;
kritisch Koller, TranspR, 4. Aufl., Artikel 19 WA Rn. 9; zu Artikel 19 WA verneinend
Ruhwedel a.a.O. Rn. 556). Jedoch muss die Klausel zumindest den Anforderungen des
AGBG genügen. Sie steht daher unter dem Vorbehalt, dass der Luftfrachtführer nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 11 Nr. 7 AGBG gehandelt hat (LG Köln
a. a. O.; Ruhwedel a.a.O. Rn. 470; Giemulla/Schmid/Müller-Rostin Artikel 18 Rn. 44;
Artikel 19 Rn. 33; Müller-Rostin a. a. O. Artikel 18 WA Rn. 27 a. E.; ferner Kronke a.a.O.
Artikel 18 Rn. 77). Auch im kaufmännischen Rechtsverkehr kann sich der Verwender
von allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht generell für grobes
Verschulden freizeichnen (vgl. im einzelnen Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., AGBG
11 Rn. 38 m.w.N.). Die von der Beklagten verwendete Klausel enthält keine
Einschränkung zum Verschuldensgrad. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden
Reduktion ist sie aus diesem Grunde im ganzen unwirksam (vgl. Palandt-Heinrichs
a.a.O. Vorbem v AGBG 8 Rn. 9 m. w. N.).
33
Der von der Beklagten mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 30.1.2003 herangezogenen
34
Klausel in Artikel 9 Nr. 4 c der ABB lässt sich ein Haftungsausschluss nicht entnehmen.
Diese Klausel, die die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr angeführt hat, ist
nach dem Gesamtzusammenhang der verschiedenen Absätze des Artikels 9 ABB und
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem die Haftung regelnden Artikel 19
ABB auf sie nicht verwiesen wird, aus der maßgebenden Sicht des rechtlich nicht
vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. Palandt-Heinrichs a.a.O. AGBG 5 Rn. 7
m.w.N.) dahin auszulegen, dass sie lediglich die Modalitäten des Eincheckens von
Gepäckstücken regelt, aber keinen Haftungsausschluss enthält.
2.
35
Der Höhe nach kann der Klage nur teilweise stattgegeben werden. Hinsichtlich der vom
Kläger als Schaden geltend gemachten Positionen (Bl. 8 ff. und 240 ff. d. A.) gilt im
einzelnen folgendes:
36
a)
37
Begründet ist der Anspruch auf Erstattung von 10.500,00 DM für die Miete einer
Ersatzausrüstung, die der Kläger in der Zeit vom 31.8. bis zum 6.9.2000 in M angemietet
hat (Position 7). Diese von ihm durch Vorlage von Unterlagen (Bl. 44/45 d. A.) belegten
Kosten sind in vollem Umfang ersatzfähig.
38
Dem Kläger fällt entgegen der Ansicht der Beklagten kein Mitverschulden nach § 254
BGB zur Last, weil er das Gepäckstück trotz seines erheblichen Wertes ohne
Wertdeklaration aufgegeben hat. Denn der Wert des Gepäckstückes ist für die von der
Beklagten zu erbringende Transportleistung ohne Bedeutung gewesen. Die Beklagte
hat erstinstanzlich zudem eingewendet, der Kläger hätte preiswerter ein Ersatzgerät in
Deutschland anmieten und sich nachsenden lassen können. Das war dem Kläger,
nachdem er bereits eine Woche abgewartet hatte, aber nicht mehr ohne weiteres
zumutbar. Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB
hat die Beklagte, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 62. Aufl, § 254 Rn. 82), nicht hinreichend dargetan.
39
Daneben kann der Kläger nicht die Miete und die Kosten für den Transport der
abhanden gekommenen Filmausrüstung ersetzt verlangen (Positionen 8 u. 9). Hierbei
handelt es sich um nutzlose Aufwendungen, deren Ersatz neben dem der Miete für die
Ersatzausrüstung auf eine nicht gerechtfertigte Doppelentschädigung hinausliefe. Diese
Aufwendungen hätte der Kläger gleichermaßen gehabt, wenn er das nicht angelieferte
Gerät hätte nutzen können. Die Nutzlosigkeit ist durch die Erstattung der Miete für das
Ersatzgerät abgedeckt.
40
b)
41
Die Telefon- und Taxikosten (Positionen 10 und 11) sind in angemessenem Umfang
ersatzfähig; der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf 300,00 DM.
42
c)
43
Die Positionen 1 - 6 betreffen Aufwendungen, die nutzlos geblieben sind, weil der
Kläger in den ersten sieben Tagen seines Aufenthaltes in B keine Filmarbeiten hat
durchführen können. Diese Aufwendungen wären als Schaden nur dann ersatzfähig,
44
wenn der Kläger sie durch Einnahmen aus den Filmarbeiten hätte decken können.
Insoweit obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Für eine Rentabilitätsvermutung
ist insoweit kein Raum. Diese gilt nur für Aufwendungen, die durch die Gegenleistung
des Vertragspartners gedeckt werden sollten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., §
281 Rn.23 m. w. N.). Das ist bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen
nicht der Fall.
Welche Einnahmen er durch die Filmaufnahmen hätte erzielen können, hat der Kläger
nicht konkret darlegen können. Wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, ist deshalb
auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht möglich. Diese ist unzulässig,
wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte "völlig in der
Luft hängen" würde (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 287 Rdnr. 4 m. w. N.).
45
d)
46
Damit berechnet sich der von der Beklagten geschuldete Schadensersatz wie folgt:
47
10.500,00 DM (Miete für Ersatzgerät)
48
zuzüglich 300,00 DM (Telefon- und Taxikosten)
49
Summe 10.800,00 DM
50
= 5.521,95 EUR
51
abzüglich 273,54 EUR von der Beklagten geleisteter Schadensersatz
52
1. 5.248,41 EUR.
53
3.
54
Der Zinsausspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 284, 288 BGB a.
F. begründet.
55
III.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
57
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 und 2 ZPO).
58
Berufungsstreitwert: 18.317,28 EUR
59