Urteil des OLG Köln vom 10.12.2002

OLG Köln: grobe fahrlässigkeit, versicherungsnehmer, fahrbahn, unfall, wagen, wiese, geschwindigkeit, kurve, vollstreckbarkeit, anhörung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 75/02
Datum:
10.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 75/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 0 370/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2002 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 370/01 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
2
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
3
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des
Verkehrsunfalls vom 03.12.2000 auf der K 2842 zwischen H. und X. seines bei der
Beklagten kaskoversicherten Kraftfahrzeugs W. Kombi (amtliches Kennzeichen XX –
XX 00) aus §§ 1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 I d) AKB oder §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 VVG nicht zu.
4
1. Im Falle eines Zusammenstoßes mit Haarwild ( § 2 Abs. 1 BJagdG) hat der
Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem
Kraftwagen und dem Haarwild gekommen ist. Der Umstand muss auch für den
eingetretenen Schaden ursächlich sein. Diesen Nachweis kann der
Versicherungsnehmer auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises führen (vgl.
BGH, r+s 1992, 82; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn 42 mit
weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat aber nach dem übereinstimmenden
Vortag der Parteien kein Zusammenstoß mit einem Haarwild stattgefunden.
5
2. Damit kommt ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach den §§ 62 Abs. 1, 63
6
Abs. 1 VVG in Betracht. Die Grundlagen dieses Anspruchs hat der Kläger nicht
nachgewiesen.
Der Versicherungsnehmer muss die Voraussetzungen des Rettungskostenersatzes
beweisen, also insbesondere, dass ein Unfall mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden
hat (vgl. OLG Düsseldorf, NVersZ 2000, 579; OLG Jena, VersR 2001, 855; OLG
Saarbrücken, ZfS 2002, 143; Knappmann, a.a.O., § 12 AKB, Rn 43).
7
In Entwendungsfällen gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer
Beweiserleichterungen. So muss er lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen,
der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Fahrzeugentwendung
zulässt (vgl. grundlegend BGH, VersR 1984, 79; r+s 1991, 221; r+s 1992, 221; r+s
1993,169, r+s 1995, 288). Diese Grundsätze beruhen auf einer materiellen
Risikoverteilung, die sich aus dem Versicherungsvertrag für den Fall der
Fahrzeugentwendung mit seinen typischen Besonderheiten ergibt. Auf den
Rettungskostenersatz lassen sich diese Gesichtspunkte nicht übertragen. Aus diesem
Grund kommt auch, wenn Zeugen nicht vorhanden sind, eine Anhörung des
Versicherungsnehmers in der Regel nicht in Betracht.
8
Der Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
bezieht sich auf die technische Nachvollziehbarkeit des behaupteten Unfallhergangs,
nicht darauf, ob überhaupt Rehe vorhanden waren, also der Versicherungsfall
unmittelbar bevorgestanden hat, und der Kläger dem Haarwild ausgewichen ist.
Demnach ist der Kläger beweisfällig geblieben.
9
Im übrigen bestehen aber auch weiterhin Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers. In
der Schadenanzeige vom 05.12.2000 (Bl. 43 GA) hat der Kläger angegeben, es seien
plötzlich in der Rechtskurve aus dem Wald zwei Rehe herausgesprungen. In der
Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, es seien unmittelbar vor seinem
Fahrzeug in etwa 50 m Entfernung mehrere Rehe unvermittelt über die Fahrbahn
gelaufen. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung unter Hinweis auf die
Örtlichkeit Zweifel an der Richtigkeit der Schilderung geäußert hatte, hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 15.11.2001 seinen Vortrag dahin korrigiert, er habe die Tiere lediglich
von der Wiese kommend gesehen. Die Rehe seien in etwa 15 m Entfernung über die
Fahrbahn gelaufen. Zudem hat der Kläger in der Klagebegründung vorgebracht, er habe
eine Lenkbewegung "nach rechts" gemacht, woraufhin er mit dem Wagen ins
Schleudern geraten und vollends "nach rechts von der Fahrbahn abgekommen" sei.
Nach der Skizze zur Schadenanzeige des Klägers sind die Rehe von rechts gekommen,
so dass eine Lenkbewegung in diese Richtung – zumindest nach der Schilderung des
Klägers - nicht nachvollziehbar ist. Dies gilt unabhängig von der angegebenen
Geschwindigkeit von 80 km/h in der Kurve. Aus den Fotos von der Örtlichkeit ist zu
entnehmen, dass der Außenzaun des Prüfzentrums C. links von der sogenannten T-
Einmündung beschädigt ist. Dies passt ebenfalls nicht mit dem Vortrag des Klägers
eines Abkommens von der Straße nach rechts zusammen.
10
3. Die Frage, ob der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat und
aus diesem Grunde nach § 61 VVG Leistungsfreiheit gegeben ist, konnte offen bleiben.
11
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. waren
nicht gegeben.
12
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13
Streitwert für das Berufungsverfahren 8.262,47 € (16.180,39 DM).
14