Urteil des OLG Köln vom 14.04.2000

OLG Köln: vergütung, vertragsstrafe, prämie, ausführung, pauschalpreis, ordnungsvorschrift, vollstreckbarkeit, einheitspreis, unternehmer, gegenleistung

Oberlandesgericht Köln, 11 U 221/99
Datum:
14.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 221/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 99/99
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.08.1999 verkündete Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 99/99 - abgeändert und
wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
16.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen. Die
Kosten des des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die bereits gezahlte
Beschleunigungsprämie von 100.000,00 DM. Der allgemeine Grundsatz, dass die
vertragliche Vergütung in einem bürgerlichrechtlichen gegenseitigen Vertrag die auf
die Gegenleistung zu entrichtende Umsatzsteuer umfaßt, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist (BGHZ 60, 119, 203; BGH NJW 1991, 2484; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 9.Aufl., Rn. 1270 ff. mit weiteren Nachweisen), greift entgegen der Ansicht
des Landgerichts im Streitfall nicht. Aus den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur die in dem Leistungsverzeichnis
ausgewiesene, auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer zu zahlen hat, sondern
auch die Umsatzsteuer, die auf die Beschleunigungsprämie entfällt.
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Grundlage für die Zahlung der Beschleunigungsprämie ist Ziffer 6.3.1 der besonderen
Vertragsbedingungen der Beklagten, wonach die Beklagte bei Unterschreitung der
Gesamtfertigstellungsfrist eine Prämie von 5.000,00 DM pro Wochentag (Höchstgrenze
100.000,00 DM) zu zahlen hat. Richtig ist, dass Ziffer 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen unter der Überschrift "Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)" steht; die
Ziffern 6.1 und 6.3 enthalten auch Vertragsstrafenregelungen. Eine
Beschleunigungsprämie ist jedoch ersichtlich keine Vertragsstrafe. Die Zuordnung von
Vertragsstrafe und Beschleunigungsprämie entspricht der Regelung des § 12 VOB/A,
in dessen Absatz 2 bezeichnenderweise von Beschleunigungsvergütungen die Rede
ist. Man mag die Beschleunigungsvergütung als "Gegenteil" der Vertragsstrafe
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bezeichnen können (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13.Aufl., A § 12 Rn. 25). In der
Sache handelt es sich jedoch um einen gesondert geregelten Teil der vom
Unternehmer für die vereinbarte Leistung zu zahlenden Vergütung (vgl.
Ingenstau/Korbion a.a.O.). Forderungen des Bauunternehmers, die durch die
Ausführung der vertraglichen Arbeiten entstanden sind, sind ungeachtet ihrer
Bezeichnung (etwa als "Schadensersatz" o.ä.) Teil der geschuldeten Vergütung, wenn
sie ein (zusätzliches) Äquivalent für die Bauleistungen darstellen (vgl. BGHZ 50, 25,
29 zur Verjährung des Anspruchs auf Mehraufwendungen nach § 6 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B). Die vereinbarte Beschleunigungsprämie ist ein solch zusätzliches Entgelt.
Richtig ist allerdings auch, dass Ziffer 6.3.1 der Besonderen Vertragbedingungen die
Zahlung von Umsatzsteuer auf die Beschleunigungsprämie nicht erwähnt. Die
dahingehende Verpflichtung der Beklagten ergibt sich jedoch aus dem
Zusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen. Aus dem gesonderten Ausweis der
Umsatzsteuer in dem Leistungsverzeichnis war ersichtlich, dass die Klägerin die
Zahlung von Umsatzsteuer auf den Baupreis verlangte. Für die Erwähnung der
eventuell anfallenden Beschleunigungsprämie war an dieser Stelle kein Raum. Sie
war auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich. Denn die Beschleunigungsprämie
stellt keine Vergütung für zusätzlich zu erbringende Leistungen dar, für die die
Zurechnung der Umsatzsteuer gesondert vereinbart werden musste. Vielmehr wird die
Prämie, soweit sie anfällt, für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen
als zusätzliche Vergütung geschuldet. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen
Preise waren aber Nettopreise, denen die Umsatzsteuer zuzusetzen war. Zu Recht
weist die Klägerin darauf hin, dass bei dieser Sachlage die Verpflichtung des
Auftraggebers, die Umsatzsteuer auf den letztlich für die vereinbarten Leistungen
insgesamt geschuldeten Betrag zu zahlen, nicht davon abhängt, dass jede vertragliche
Regelung, die zu einer Modifizierung des Preises führt, erneut auf den zusätzlichen
Anfall der Umsatzsteuer hinweist (vgl. auch § 2 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 VOB/B). Angesichts
dessen hätte die Beklagte den für die Prämie ausgeworfenen Betrag ausdrücklich als
Bruttobetrag bezeichnen müssen, wenn sie nicht bereit war, darauf die verlangte
Umsatzsteuer zusätzlich zu zahlen.
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Die dargestellte Rechtslage wird letztlich bestätigt durch Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen
Vertragsbedingungen der Bundesstadt Bonn für die Ausführung von Bauleistungen,
die ebenfalls Vertragsbestandteil sind. Hier findet sich folgende Regelung:
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"In der Schlußrechnung oder in Teilschlußrechnungen müssen die Teilleistungen
nach den Ordnungszahlen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses und die
Abschlagszahlungen stets einzeln aufgeführt werden. Schlußrechnungen oder
Teilschlußrechnungen sind mit den Vertragspreisen (Einheitspreis, Pauschalpreis,
Verrechnungssätze, Stundenlohnzuschläge) ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)
aufzustellen. Der Betrag an Umsatzsteuer für die gesamte vertragliche Leistung des
Auftragnehmers ist unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld (§ 13 UStG) geltenden Steuersatzes am Schluß hinzuzusetzen."
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Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung, wie die Beklagte meint, um eine
bloße "Ordnungsvorschrift" handelt. Sie bestätigt jedenfalls die vorstehend dargelegte
Rechtslage, dass die Umsatzsteuer der gesamten vertraglichen Leistung
hinzuzusetzen ist. Dabei wird selbstredend davon ausgegangen, dass die Zahlung der
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Umsatzsteuer überhaupt vereinbart ist; dass es für jede einzelne
Berechnungsmodalität der Gesamtvergütung einer gesonderten Vereinbarung der
Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung bedürfe, lässt sich der Regelung indes nicht
entnehmen.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob sich die Zahlungspflicht der Beklagte
auch mit der Erwägung begründen ließe, dass Ziffer 23.4.1 der Zusätzlichen
Vertragsbedingungen Unklarheiten enthält und nach § 5 AGBG zugunsten der
Klägerin auszulegen ist, oder dass der Beklagten vorzuwerfen wäre, die Klägerin nicht
auf diese Unklarheiten hingewiesen zu haben (vgl. dazu OLG Stuttgart BauR 1998,
559, 561 = OLGR 1998, 77, 78).
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Über die Höhe der Forderung besteht kein Streit. Der Klage ist danach unter
Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.
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Berufungsstreitwert: 16.000 DM
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