Urteil des OLG Köln vom 30.03.2006

OLG Köln: anstand, verkehrswert, zivilgerichtsbarkeit, anmerkung, ermessen, hausrat, datum, rechtsnatur

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 10/06
Datum:
30.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 10/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 13 F 128/04
Tenor:
Die Beschwerden von Rechtsanwalt X in F sowie von Rechtsanwalt T in
F gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -
Eschweiler vom 15.12.2005 - 13 F 128/04 - in Verbindung mit dem den
Beschwerden teilweise abhelfenden Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Eschweiler vom 10.01.2006 - 13 F 128/04 - werden
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG in Verbindung mit § 31 KostO zulässigen - insbesondere
fristgerecht eingelegten - Beschwerden der beschwerdeführenden Rechtsanwälte T und
X haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Streitwert
vorliegender Hauratsteilungssache gemäß § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO auf 600,00 EUR,
nämlich den geschätzten Verkehrswert des gesamten Hausrates, wie er vorliegend zur
Verteilung anstand, festgesetzt.
2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Gegenstandswert nicht nach
den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers über den Wert der
Hausratsgegenstände, wie sie in der Antragsschrift ihren Niederschlag gefunden haben,
festgesetzt werden. Dies folgt aus der Erwägung, dass Gegenstand des
Hausratsverfahrens der gesamte Hausrat ist, der auf Antrag eines oder beider Ehegatten
von dem Richter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der
Eigentumsverhältnisse zu verteilen ist. Dieser Antrag ist entsprechend der Rechtsnatur
des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Sachantrag, sondern ein lediglich
das Verfahren einleitender Antrag; der konkret gestellte Antrag hat lediglich den
Stellenwert eines Vorschlages, der den Hausratsrichter nicht bindet.
3
Daher kann der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wonach sich
der Wert des Hausratsverfahrens abweichend vom Wortlaut der Bestimmung des § 100
Abs. 3 Satz 1 KostO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Partei an der Entscheidung
bestimmen soll, wie es in der Antragstellung und -begründung seinen Niederschlag
gefunden hat, also dem angenommenen Wert des vermeintlich geschuldeten
Ausgleichsbetrags.
4
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller "Klage" eingereicht hat.
Dennoch handelt es sich nicht um ein Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit,
dessen Wert sich grundsätzlich nach den gestellten Leistungsanträgen bemisst,
sondern es bleibt trotz der Falschbezeichnung ein Verfahren der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Nach der Systematik der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in der Regel
der Gegenstandswert aber nicht nach dem subjektiven Leistungsinteresse eines
Beteiligten, sondern nach dem Hauptgegenstand des Geschäfts bestimmt (vgl. § 18
KostO). Eine anderweitige gesetzliche Regelung ist vorliegend für das
Hausratsverfahren nicht gegeben.
5
Entscheidend ist danach der Verkehrswert des Hausrates, so wie er zur Verteilung
anstand (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 1989, 1563 m.w.N. mit Anmerkung Mümmler).
Gegen dessen geschätzten Wert wird Erhebliches nicht vorgebracht.
6
Der hier vertretenen Auffassung des Senates steht auch nicht die Entscheidung des
OLG Karlsruhe vom 15.04.1987 (FamRZ 1987, 848, 849) entgegen. In dieser
Entscheidung ist lediglich zur Frage des Beschwerdewertes Stellung bezogen worden.
Die Geschäftswerte des ersten und zweiten Rechtszuges können unterschiedlich zu
beurteilen sein. Dies folgt aus den Besonderheiten des Rechtsmittelzuges. Für die
Festsetzung des Gebührenstreitwertes ist für die erste Instanz - wie oben dargelegt - §
100 Abs. 3 Satz 1 KostO einschlägig.
7
Im Hinblick auf § 31 Abs. 5 KostO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
8