Urteil des OLG Köln vom 27.05.1997

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Oberlandesgericht Köln, 3 W 21/97
Datum:
27.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 21/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 424/96
Schlagworte:
Anwalt Prozeßvollmacht Prozeßkosten Anwaltshaftung
Klagerücknahme Veranlasserhaftung vollmachtlos Rechtsanwalt
Normen:
ZPO §§ 91, 269 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem
Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung
nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein
Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2.
Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt
ist, nicht auferlegt werden.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 5, 577 ff. ZPO zulässig. Werden
einem Dritten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, so findet allein das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde statt (vgl. BGH NJW 88, 49 f; Stein-Jonas-Bork, ZPO 21.
Aufl. § 88 Rdnr. 15; Münchener Kommentar-von Mettenheim, ZPO § 89 Rdnr. 15).
2
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
3
Das Landgericht hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits dem
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auferlegt, nachdem er die Klage
zurückgenommen hat. Hierbei hat er als vollmachtloser Vertreter der Klägerin gehandelt.
Unstreitig war die Klägerin bei Einreichung der Klage am 31.10.1996 schon seit über
einem Jahr nicht mehr existent; sie war im Handelsregister des Amtsgerichts Monschau
am 20.06.1995 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Nachdem der Beklagte in
der Klageerwiderung die Rüge der mangelnden Prozeßvollmacht erhoben hatte (§ 88
Abs. 1 ZPO), hätte der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung durch schriftliche
Prozeßvollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO nachweisen müssen. Bei einer "Kette" von
nacheinander geschalteten Vollmachten muß der Vollmachtsnachweis bis zur Partei
selbst geführt werden (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 20. Aufl. § 80 Rdnr. 7). Dies ist nicht
geschehen. Der Beschwerdeführer hat lediglich die einem Herrn L. von einer Person
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namens H. auf dem Geschäftspapier der Klägerin unter dem 14.05.94 ausgestellte
Vollmacht vorgelegt. Vollmachten des Geschäftsführers/Liquidators an die Person
namens H. und des Herrn L. an den Beschwerdeführer fehlen. Dieser hat nicht einmal
substantiiert dargelegt, wann und in welcher Weise entsprechende Vollmachten erteilt
worden sein sollen.
Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer nach dem Veranlassungsprinzip die
Kosten der zurückgenommenen Klage zu tragen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO § 88
Rdnr. 11; Münchener Kommentar-von Mettenheim ZPO § 88 Rdnr. 18 und § 89 Rdnr.
14; Stein-Jonas-Bork ZPO § 88 Rdnr. 14 und § 89 Rdnr. 14; BGHZ 21, 397 ff. (400);
BGH NJW 83, 883 f; OLG München MDR 55, 176 f; OLG Hamburg MDR 56, 431 und
BayObL NJW 87, 137).
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Ob den Beschwerdeführer hinsichtlich des Mangels der Vollmacht ein Verschulden trifft,
ist ohne Belang. Dies betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem
Vertreter. Nach dem Veranlassungsprinzip kommt die Partei als Veranlasser des
nutzlosen Verfahrensaufwandes nur dann in Betracht, wenn sie ihrem Vertreter
tatsächlich eine - allerdings nichtige - Vollmacht erteilt hat (vgl. BGHZ 21, 397 ff. [400]).
Im vorliegenden Fall können aber die Kosten des Rechtsstreits nicht der Klägerin
auferlegt werden, da eine Vollmachtserteilung durch sie nicht festzustellen ist, zumal sie
bei Klageeinreichung schon seit längerer Zeit nicht mehr existent war. Es ist auch nicht
möglich, die Kosten Herrn L., von dem der Beschwerdeführer seine Bevollmächtigung
herleitet, aufzuerlegen, weil dieser in keiner Weise am Verfahren beteiligt war (vgl. OLG
Hamburg MDR 56, 431).
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Als Veranlasser, dem auf den Antrag des Beklagten gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren, verbleibt somit nur der Beschwerdeführer.
Er mag sich deswegen im Innenverhältnis an seinen Auftraggeber, Herrn L., halten.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Beschwerdewert: unter 1.200,00 DM
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