Urteil des OLG Köln vom 17.08.1998

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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 143/98
Datum:
17.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 143/98
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 150/96
Normen:
BRAGO §§ 9, 10; GKG § 25
Leitsätze:
1. Werden in einem Vergleich Ansprüche mitgeregelt, die noch nicht
Gegenstand des Rechtsstreites sind, so rechtfertigen diese nur den
Ansatz eines höheren Wertes für den Vergleich - als den Verfahrenswert
-, wenn über die mitverglichenen weiteren Punkte Streit zwischen den
Parteien herrschte. 2. Außergerichtlich erzielte Einigungen, die in den
Prozeßvergleich aufgenommen worden sind, wirken nur insoweit
werterhöhend, als die Benutzung des Prozeßvergleichs Mittel zum
Regelungs- und Gestaltungszwecks ist und hierdurch ein
werterhöhendes Titulierungsinteresse deutlich wird.
Tenor:
Die Streitwertbeschwerde von Frau Rechtsanwältin U. F. vom 11. Mai
1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 2. April 1998 -
314 F 150/96 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 3 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig.
Rechtsanwältin Fischer hat klargestellt, daß sie ihre mit dem Ziel der Werterhöhung
eingereichte Streitwertbeschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.
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Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts
läßt einen Rechensfehler nicht erkennen. Zutreffend hat das Amtsgericht bei der
Streitwertfestsetzung den Wert betreffend den nicht anhängigen
Zugewinnausgleichsanspruch mit 20.000,00 DM bewertet. Der Wert eines
Prozeßvergleiches richtet sich ausschließlich danach, inwieweit durch diesen einen
bestehenden Streit schlichtenede Regelung getroffen worden ist; in diesem
Zusammenhang außergerichtlich erzielte Eingungen gelten selbst dann nicht
werterhöhend, wenn ihr Ergebnis in den Vergleich aufgenommen worden ist (vgl. OLG
Zelle, NdsRechtPfl 1965, 16; Egon Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auflage Rn.
4586). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, für die Ziffer 4 des gerichtlichen
Vergleichs (Zugewinn-ausgleich) sei ein zusätzlicher - über den festgesetzten Betrag
von 20.000,00 DM hinausgehender - Betrag bei der Bemessung des Streitwertes
hinzuzusetzen, hat das Amtsgericht zutreffend den Wert der
Zugewinnausgleichsregelung in dem gerichtlichen Vergleich mit 20.000,00 DM in
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Ansatz gebracht. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durch den
gerichtlichen Vergleich keine einen bestehenden Streit schlichtende Regelung getroffen
worden. Ob etwa in diesem Umfang anläßlich der außerprozessualen Korrespondenz
der Prozeßbevollmächtigten eine außergerichtliche Einigung erzielt worden ist, und ob
den Prozeßbevollmächtigten dafür eine besondere Vergütung zusteht, ist hier nicht zu
entscheiden, da es hier nur auf den Wert des abgeschlossenen Prozeßvergleichs
ankommt.
Dem steht auch nicht die in Schneider/Herget (Streitwertkommentar 11. Auflage) unter
Rn. 4573 vertretene Auffassung entgegen, wonach sich regelmäßig der Vergleichswert
dann erhöht, wenn die Parteien eine nicht anhängige Forderung in den Prozeßvergleich
einbezogen haben. Diesen Gesichtspunkt, daß eine nicht anhängige Forderung in den
Rechtsstreit einbezogen worden ist, hat das Amtsgericht nämlich bereits dadurch
Rechnung getragen, daß für die Zugewinnausgleichsregelung ein Gegenstandswert
von 20.000,00 DM in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Wert ist vom Amtsgericht
rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Entscheidend ist nämlich, daß bereits außergerichtlich
Einigkeit zwischen den Parteien darüber erzielt worden ist, daß eine
Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 20.000,00 DM besteht. Diese Forderung ist
somit der Höhe nach unstreitig gestellt worden. Der Prozeßvergleich betraf damit
bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs einen unstreitigen Anspruch.
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Ungeachtet der gedanklichen Inkonsequenz, die in der Bejahung eines Vergleichs über
unstreitige Ansprüche liegt, war dem Vergleich zu Ziffer 4 der zugesprochene Wert von
20.000,00 DM zugrunde zu legen, da die Parteien sich zur Regelung, Gestaltung und
Umgestaltung eines unstreitig gewordenen Rechtsverhältnisses der Form des Titel
schaffenden Prozeßvergleichs bedient haben. Die Parteien selbst geben durch die
Wahl der prozessualen Form zu verstehen, daß sie unstreitige Beziehungen (hier den
Zugewinnausgleichsanspruch) wie streitige Rechtsbeziehungen behandeln wollen. Sie
benutzen ein prozessuales Instrument und müssen dementsprechend auch die vom
Gesetzgeber damit verknüpften Vergütungsansprüche erfüllen. Diese Analogie fällt nur
dann, wenn die Benutzung des Prozeßvergleichs nicht mittel zum Regelungs- und
Gestaltungszweck ist, wenn also unstreitige Rechtsbeziehungen nur beiläufig und um
der Klarstellungwillen in den Vergleichstext einbezogen werden (vgl. LAG Baden-
Württemberg, JurBüro 1995, 248 m.Amn. Herget; Schneider/Herget, a.a.O. Rn. 4573,
Rn. 4590 ff.). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Erkennbar ist, daß die Parteien nach
außergerichtlicher Einigung zur umfassenden Regelung der Scheidungsfolgen auch
einen Titel über die unstreitig gestellte Zugewinnausgleichsforderung schaffen wollten.
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Dieses Titulierungsinteresse ist aber - wie oben bereits ausgeführt - mit 20.000,00 DM
zutreffend bemessen, so daß die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen
war.
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Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Satz 4, 5 BRAGO ist eine Kostenentscheidung nicht
veranlaßt.
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